B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5087/2013
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
sowie ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Russland,
(…),
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 30. Juli 2013 in die Schweiz und
suchten gleichentags für sich und ihre Kinder um Asyl nach. Zur Begrün-
dung brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen zur Per-
son (BzP) vom 8. August 2013 vor, er sei im Zusammenhang mit einer
Schlägerei gesucht worden. Am (…) sei er verhaftet und nach drei Tagen
freigelassen worden. Er habe Russland verlassen, weil er auch nach sei-
ner Freilassung gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin machte gel-
tend, sie hätten Russland verlassen, weil ihr Ehemann Probleme gehabt
habe. Im Rahmen des rechtliche Gehörs zur mutmasslichen Zuständig-
keit Österreichs oder Deutschlands für die vorliegenden Asylverfahren
und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin führten sie an, sie befürchte-
ten, von Deutschland oder Österreich nach (…) zurückgeschafft zu wer-
den.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Dokumentation zu ihren
Asylverfahren in Österreich und Deutschland, medizinische Akten, eine
Fahrkarte von Deutschland in die Schweiz und Kopien des Ehescheins
sowie der Geburtsurkunden ihrer Kinder zu den Akten.
B.
Am 29. August 2013 entsprachen die österreichischen Behörden dem Er-
suchen des BFM vom 23. August 2013 um Übernahme der Beschwerde-
führenden und ihrer Kinder.
C.
Das BFM trat mit am 6 September 2013 eröffneter Verfügung vom
30. August 2013 auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerde-
führenden und ihre Kinder aus der Schweiz nach Österreich weg. Gleich-
zeitig forderte es sie auf, das Land spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den Kanton H._______ mit
dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und hielt fest, eine allfällige
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte es an, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der
Zentraleinheit EURODAC ergebe, dass die Beschwerdeführenden am
(…) in Österreich um Asyl nachgesucht hätten. Der Beschwerdeführer
habe zudem am (…) in Deutschland um Asyl nachgesucht und die Be-
schwerdeführerin habe auf entsprechende Frage geantwortet, in
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Deutschland für sich und ihre Kinder ebenfalls um Asyl nachgesucht zu
haben.
Die österreichischen Behörden hätten dem Ersuchen des BFM um Über-
nahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-VO), entsprochen. Somit liege die Zuständigkeit zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages ([DAA] Dublin-
Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) bei Österreich.
Die Folge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei in der Regel die
Wegweisung in die Schweiz. Das Nonrefoulement-Gebot bezüglich des
Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, weil die Beschwerde-
führenden und ihre Kinder in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) finden würden. Ferner gebe es
keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101).
Zu den im Rahmen des rechtlichen Gehörs geäusserten Bedenken der
Beschwerdeführenden sei festzuhalten, dass Österreich für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Es lägen keine
Hinweise vor, dass die österreichischen Behörden dieses Verfahren nicht
korrekt durchführen würden. Zudem sei Österreich Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Vorliegend gebe es kei-
ne Anhaltspunkte dafür, dass sich Österreich nicht an die daraus resultie-
renden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
Der Vollzug der Wegweisung nach Österreich sei zulässig, zumutbar und
möglich.
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D.
Die Beschwerdeführenden fechten diesen Entscheid mit Rechtsmittelein-
gabe vom 10. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie
beantragen sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Durchführung der Asylverfahren in der Schweiz.
Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachstehenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13 September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind er-
füllt.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
4.
4.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet
sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriteri-
en, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, ein Asyl-
und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch prü-
fen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Krite-
rien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus dem
nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Bestimmung
ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer an-
deren Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen wer-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Zu den Verpflichtungen der Schweiz aus
internationalem Recht gehört insbesondere das Nonrefoulement-Gebot
nach Art. 33 FK, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK.
5.
5.1 Es bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass Österreich sich
nicht an die internationalen Verpflichtungen halten würde. Österreich ist
Signatarstaat der FK, EMRK und FoK. Unter dem Dublin-System besteht
die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertrag-
lich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zu-
ständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese
generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund all-
gemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Me-
dien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder
willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nach-
zukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsge-
richt [EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vor-
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liegen, dass der Grundrechtsträger – im Fall einer Überstellung – konkret
einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behand-
lung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342), wofür vorliegend kei-
ne konkreten Anhaltspunkte bestehen.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was das BFM hätte
veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten, und auch sonst sind keine
Gründe ersichtlich, die eine Wegweisung aus humanitärer Sicht als unan-
gemessen erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/9). Die Ausführungen in
der Beschwerde erschöpfen sich in einer Wiederholung und Bekräftigung
der Glaubhaftigkeit der gesuchsbegründenden Vorbringen, ohne in sub-
stanziierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu neh-
men. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich
auf die Ausführungen des Bundesamtes verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung der Be-
schwerdeführenden und ihrer Kinder nach Österreich weder völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenste-
hen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht
eingetreten ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da die Beschwerdefüh-
renden und ihre Kinder weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfü-
gen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht
zu beanstanden.
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
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Nichteintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3
und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Weg-
weisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnet.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: