Abtei lung V
E-5088/2007
E-5087/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
1. A._______, geboren _______,
_______,
2. B._______, geboren _______,
_______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;
Verfügungen vom 20. Juli 2007 / N _______ und
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
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Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer reisten gemäss eigenen Angaben von
C._______ am 9. Juni 2007 über D._______ aus und durch ihnen
unbekannte Länder am 18. Juni 2007 illegal in die Schweiz ein, wo sie
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______
Asylgesuche einreichten.
Aufgrund starker Zweifel am angegebenen Alter liess das BFM am
21. Juni 2007 radiologische Untersuchungen (Knochenanalysen zur
Alterbestimmung) durchführen. Die Werte lauteten bei B._______ auf
ein Alter von 18 Jahren und bei A._______ auf 17 Jahre. Am 2. Juli
2007 erfolgten die summarischen Empfangsstellenbefragungen der
beiden Beschwerdeführer. B._______ wurde in einer Nachbefragung
am 2. Juli 2007 das rechtliche Gehör zu der Knochenanalyse gewährt.
Am 13. Juli 2007 erfolgten die direkten Anhörungen der Be-
schwerdeführer.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sie hätten bei Ihren Eltern in C._______
gewohnt. Ihr Vater sei Weinproduzent gewesen, habe in E._______
einen Betrieb besessen und Wein nach Russland verkauft. Aufgrund
eines Grossauftrages aus Russland habe er sich eine grössere
Summe Geld leihen müssen. Er habe zwar auftragsgemäss geliefert,
aber seine russischen Auftraggeber hätten wegen des
zwischenzeitlichen Verbots georgischen Weins in Russland nach
Lieferung die Zahlung verweigert. Da ihr Vater das geliehene Geld
nicht habe zurückzahlen können, sei er im Juni 2007 von
Geldeintreibern bedroht worden. Einige Männer hätten ihn schliesslich
zu Hause aufgesucht, geschlagen und gedroht, seinen Söhnen etwas
anzutun. Zwei Tage später habe ihr Vater sie nach D._______ gebracht
und einem Lastwagenfahrer übergeben, der sie gleichentags aus
Georgien gebracht habe.
B. Mit zwei Verfügungen vom 20. Juli 2007 - eröffnet jeweils gleichen-
tags - trat das BFM auf die Asylgesuche der beiden Beschwerdeführer
vom 18. Juni 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die
Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug an. Zur Begründung des Nichteintretens auf die Asylgesuche hielt
es zusammenfassend fest, die Beschwerdeführer hätten innert
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48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft
gemacht, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich.
C. Mit nahezu identischen Eingaben vom 26. Juli 2007 (Poststempel)
erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die an-
gefochtenen Verfügungen aufzuheben und auf die Asylgesuche einzu-
treten. Sie führten aus, im Heimatland verfolgt zu werden und kündig-
ten an, Identitätsnachweise nachzureichen zu wollen, wofür sie aller-
dings Zeit benötigten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 2. August 2007 teilte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführern mit, sie dürften den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, vereinigte die beiden Verfahren und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Das Bundesverwaltungsgericht lud das Bundesamt zur Vernehm-
lassung ein und forderte es auf, zur Behauptung der Minderjährigkeit
der Beschwerdeführer und zum Umfang der Abklärungspflicht bei der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwer-
deführer Stellung zu nehmen. Das BFM kam dem in seiner Vernehm-
lassung vom 21. August 2007 nach, äusserte sich zudem zur Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Nichteintretensentschei-
des nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und beantragte die Abweisung
der Beschwerden.
F. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern zur Replik am
5. September 2007 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt und
gelangte jeweils per Post am 18. September 2007 (Eingangsstempel
Bundesverwaltungsgericht) mit dem Vermerk nicht abgeholt an das
Gericht zurück.
G. Am 22. August 2007 wurde B._______ wegen geringfügigen
Ladendiebstahls in F._______ angezeigt. Am 24. August 2007 erging
eine Strafverfügung des Bezirksamtes G._______ die rechtswidriger
Einreise des Beschwerdeführers und mehrfachen geringfügigen
Ladendiebstahls (am 6. und 11. Juli 2007) betreffend. Am 4. Septem-
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ber 2007 wurden beide Beschwerdeführer nach einem Bericht der
Kantonspolizei F._______ wegen versuchten geringfügigen
Ladendiebstahls angezeigt. Gemäss Bericht der Kantonspolizei
F._______ wurde der Beschwerdeführer A._______ am 7. September
2007 wegen geringfügigen Ladendiebstahls angezeigt. Am 24.
September 2007 wurde der B._______ wegen bandenmässigen
Ladendiebstahls durch die Stadtpolizei H._______ verhaftet, und es
wurde gegen ihn durch die Sicherheitsdirektion Kanton H._______,
_______, am gleichen Tag eine Ausgrenzung aus dem Gebiet des
Kantons H._______ verfügt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
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2.1 Die Beschwerden richten sich gegen Verfügungen, laut deren Dis-
positiv (Ziffer 1) das BFM auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist.
Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Par-
teien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung un-
terbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitge-
genstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein,
was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich-
tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streit-
gegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtli-
chen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit
denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde
angefochten, so ist dementsprechend einzig zu beurteilen, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurtei-
lungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf
beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.).
Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlies-
send materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5
S. 90 ff.). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1).
Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Voll-
zugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Ver-
bindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ma-
teriell zur Sache zu äussern hat.
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2.2 Die Beschwerdeführerer haben am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Be-
schwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.3 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer als
Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfah-
rensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den ein-
schlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. EMARK
1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit
und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13, 16 und 17 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG,
SR 291]).
Beide Beschwerdeführer gaben an, minderjährig zu sein. Beweistaugli-
che Dokumente, die die Altersangaben hätten bestätigen können,
reichten sie jedoch nicht ein (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1. S. 210).
Stellte man auf diese Angaben ab, wären die Beschwerdeführer als
unmündig zu betrachten (vgl. Art. 14 ZGB). Ob das von ihnen ange-
gebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht beziehungsweise die
Minderjährigkeit als glaubhaft zu erachten ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30
E. 5.3.3. S. 209 f.), braucht im Rahmen der vorliegenden Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen nicht geklärt zu werden. Sofern die
Altersangaben der Wahrheit entsprechen, konnten und können sich
die Beschwerdeführer grundsätzlich nur mit Zustimmung des ge-
setzlichen Vertreters durch ihre Handlungen verpflichten (Art. 19
Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermögen sie jedoch ohne Zustim-
mung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die
ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB).
Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit
zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannte "höchstpersön-
liche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Gesuchsteller
ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl.
EMARK 1996 Nr. 5). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines
Kindesalters oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt,
vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen auf-
grund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Ur-
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teilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das vorliegende Be-
schwerdeverfahren Anlass geben würden. Insbesondere führen die
Befragungsprotokolle zum Schluss, die Beschwerdeführer seien sich
über den Sinngehalt der an sie gerichteten Fragen im Klaren gewesen,
hätten sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung ih-
rer Asylgründe und persönlichen wie familiären Verhältnisse jederzeit
von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Das von der Hilfswerk-
vertreterin wahrgenommene Desinteresse des Beschwerdeführers
B._______ an seiner Befragung lässt allein keine Zweifel an der
Urteilsfähigkeit des nach eigenen Angaben 16-jährigen Beschwer-
deführers aufkommen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und
damit von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführer auszugehen.
2.4 Grundsätzlich sind einem urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht
vertretenen unbegleiteten Minderjährigen, d.h. unter 18-Jährigen (vgl.
Art. 1 Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 14 ZGB und Art. 1 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des [KRK, SR 0.107 KRK]), dem kein Vormund oder Beistand ernannt
worden ist und wo entsprechende vormundschaftliche Massnahmen
seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert ver-
nünftiger Frist zu erwarten sind, für die Dauer des Asylverfahrens eine
rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, und zwar bevor die ers-
te Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG bzw. Art. 36 Abs. 1
AsylG) durchgeführt wird (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5
AsylV 1; Art. 12 und 22 KRK; EMARK 1998 Nr. 13; EMARK 1999
Nr. 18; EMARK 2003 Nr. 1).
Dem Beschwerdeführer B._______, der bei Einreichung seines
Asylgesuches angegeben hatte, er sei am 26. Januar 1991 geboren
und somit sechzehneinhalb Jahre alt, wurde - im Gegensatz zu seinem
Bruder - für die Dauer des Asylverfahrens keine Vertrauensperson
beigeordnet. In seinem Fall wurde vorfrageweise vor der sum-
marischen Befragung im Empfangszentrum und der direkten Bundes-
anhörung über die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit entschieden und der Beschwerdeführer für volljährig
befunden, weshalb ihm vor der ersten gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG er-
forderlichen Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und
30 AsylG keine Vertrauensperson beigeordnet worden ist. Fraglich ist,
ob diese fehlende Beiordnung einer Vertrauensperson im Vorfeld einen
prozessualen Mangel darstellt (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.4.5.
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S. 214). Das BFM legt explizit dar, weshalb es das vom Beschwerde-
führer B._______ behauptete Alter als unglaubhaft erachtet hat und in
Anwendung von Art. 8 ZGB insoweit von einer Beweislosigkeit und in
der Folge von der Unglaubhaftigkeit der Minderjährigkeit ausgegangen
ist (vgl. hierzu EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.5.3. S. 209 f. sowie E. 6.4.5. S.
214).
2.5 Fraglich ist damit zunächst, ob die Vorinstanz bei ihrer vorfrage-
weisen Prüfung des Alters zu Recht davon ausgegangen ist, der Be-
schwerdeführer B._______ sei nicht minderjährig.
2.5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Befund, der Beschwerdeführer
sei nicht als minderjährig zu betrachten, im Wesentlichen wie folgt: Es
lägen konkrete Indizien vor, die ernsthafte Zweifel an der geltend ge-
machten Minderjährigkeit begründeten. Zum einen liesse das äussere
Erscheinungsbild mit bereits markanten männlichen Gesichtszügen
(physische Reifemerkmale) darauf schliessen, zum anderen habe das
Resultat der Handknochenaltersanalyse die Behauptung der Minder-
jährigkeit nicht stützen können. Bezeichnenderweise habe der Be-
schwerdeführer auch keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere ein-
gereicht. Ferner habe er im Rahmen einer mündlichen Stellungnahme
dem Resultat der Abklärungen nichts Substanzielles entgegenzuhal-
ten. Die vom Beschwerdeführer behauptete, aber vom BFM bezweifel-
te Minderjährigkeit sei somit unbewiesen geblieben, weshalb er die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe.
2.5.2 Der Beschwerdeführer hielt sowohl in der Nachbefragung, in
welchem ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der Untersuchung
gegeben wurde, als auch in der Beschwerde fest, er sei 16 Jahre alt.
2.5.3 In der Vernehmlassung äusserte sich das BFM unter Hinweis
auf seine Verfügung dahingehend, dass nicht allein auf Grund der Re-
sultate der Handknochenanalyse, sondern aufgrund weiterer wesentli-
cher Elemente auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlos-
sen worden sei. Im Übrigen sei auf die Verurteilung wegen zweifachen
Diebstahles zu verweisen, und es bestehe der Verdacht, dass weitere
Diebstahlsdelikte begangen worden seien.
2.5.4 Die Vorinstanz ist im Ergebnis im Rahmen einer Gesamtbeurtei-
lung aller Elemente, die für oder gegen den Beschwerdeführer spre-
chen, zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Min-
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derjährigkeit ausgegangen (zum Beweismass vgl. EMARK 2000 Nr. 19
E. 8b S. 188).
Allerdings lässt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz aus der Kno-
chenaltersanalyse (vgl. EMARK 2000 Nr. 19) im vorliegenden Fall we-
der ein Indiz für die Volljährigkeit noch für die Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers ableiten, da es sich zwischen dem angegebenen Al-
ter des Beschwerdeführers (16 Jahre) und der Knochenaltersanalyse
(18 Jahre) lediglich um eine Abweichung von zweieinhalb Jahren und
damit um eine Abweichung innerhalb des Normalbereiches ohne Be-
weiswert handelt (vgl. hierzu EMARK 2000 Nr. 19).
Auch dem vom BFM angeführten äusseren Erscheinungsbild des Be-
schwerdeführers (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG), kommt in der vorliegenden
Alterskategorie Jugendlicher beziehungsweise junger Erwachsener
(15 - 25 Jahre) insofern kaum praktische Bedeutung zu, weil in diesem
Alterbereich nach "Augenschein" eine einigermassen zuverlässige
Schätzung, ob der Betreffende weniger oder mehr als 18 Jahre alt ist,
nicht möglich ist (EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.3 S. 211).
Angesichts des geringen Beweiswertes der wissenschaftlichen Abklä-
rungsergebnisse und des äusseren Erscheinungsbildes kommt den
Angaben des Beschwerdeführers (als Parteiauskünfte im Sinne von
Art. 12 Bst. b VwVG) zu ihrem Alter und zur unterbliebenen Abgabe
von Identitätspapieren in aller Regel entscheidende Bedeutung zu.
Reicht wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer keinerlei Identi-
tätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen
könnten, darf allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden,
dem Gesuchsteller sei es nicht gelungen, seine Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe
für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK
2001 Nr. 22 E. 3b S. 182). Der Beschwerdeführer erklärte, ohne Aus-
weispapiere von Georgien in die Schweiz gereist zu sein (vgl.
E-5088/2007 act. A1 S. 7). Er führte aus, nie einen Reisepass oder
eine Identitätskarte gehabt zu haben (vgl. E-5088/2007 act. A1 S. 4,
5). Sowohl die in Zweifel zu ziehenden Angabe zum Nichtbesitz von
Identitätskarte und Reisepass als auch die sich auf realitätsfremde Be-
schreibungen stützende Behauptung, ohne Identitätspapiere von Ge-
orgien in die Schweiz gereist zu sein, sind, wie bereits von der Vorins-
tanz in der angefochtenen Verfügung richtig erkannt, als klar unglaub-
haft zu betrachten. Weiter spricht gegen die geltend gemachte Minder-
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jährigkeit die vage und unrealistische Beschreibung des Reiseweges,
führt die Vorinstanz doch zu Recht den Widerspruch auf, der Be-
schwerdeführer wolle einerseits sein Heimatland am 9. Juni 2007
verlassen haben und am 18. Juni 2007 in die Schweiz eingereist sein,
andererseits aber fünf Tage lang gereist sein (vgl. E-5088/2007
act. A1, S. 7, 8). Auch dass B._______ die Länder, durch die er gereist
ist, nicht zu nennen vermag und weder Grenzkontrollen noch den
Ankunftshafen bemerkt haben will, spricht gegen die behauptete
Minderjährigkeit (vgl. E-5088/2007 act. A1, S. 7).
In der Nachbefragung vermag B._______ nichts vorzubringen, was die
unbewiesene Minderjährigkeit nachträglich glaubhaft gemacht hätte,
und auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hält er in
der Beschwerdeschrift lediglich an seiner Altersangabe fest, von
seinem Replikrecht macht er keinerlei Gebrauch. Das Verhalten des
Beschwerdeführers muss insgesamt als Interessenlosigkeit an der
Erstellung seiner Identität und damit auch an seinem Altersnachweis
gewertet werden und deutet auf eine Verschleierung dieser we-
sentlichen Angaben hin.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer ohne überzeugenden Grund
keine Anstrengungen unternommen, sich aus dem Heimatstaat Papie-
re zukommen zu lassen. Auch die Diebstahlsdelikte deuten auf unlau-
tere Motive des Beschwerdeführers hin und lassen Zweifel an dessen
Glaubwürdigkeit aufkommen. In Würdigung des gesamten Verhaltens
des Beschwerdeführers ist somit festzustellen, dass dieser offensicht-
lich nicht nur keine plausiblen und damit entschuldbaren Gründe an-
führen kann, warum er keine Identitätspapiere eingereicht hat, son-
dern offenkundig nicht gewillt ist, solche zu beschaffen. Damit vermag
der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht
glaubhaft zu machen.
Die Einschätzung der Vorinstanz ist damit zu bestätigen, dass der Be-
schwerdeführer B._______ mangels Glaubhaftmachung seiner
Minderjährigkeit als volljährig anzusehen ist und ihm daher vor der
Anhörung zu den Asylgründen am 13. Juli 2007 keine Vertrauensper-
son beigeordnet werden musste.
2.6 Die Beschwerden wurden innert der gesetzlichen Frist von
fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG sowie
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Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutre-
ten.
3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist.
Gemäss dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" ab-
geben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchen-
de entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzu-
geben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
3.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der zum 1. Januar 2007 in Kraft getrete-
nen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen
darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administra-
tiven Aufwand ermöglichen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6
S. 58 ff.).
3.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999
Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.).
3.3 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im
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Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf
das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offen-
sichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das
Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso
summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchen-
de Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Of-
fensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei
sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, als auch aus der feh-
lenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen
Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende
Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling
ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5 S. 74 ff.).
4. Die Beschwerdeführer reichten zur Bestätigung ihrer angegebenen
Identität keinerlei Dokumente zu den Akten.
Entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Iden-
titätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung
werden von den Beschwerdeführerern nicht vorgebracht. In den sum-
marischen Befragungen vom 2. Juli 2007 liessen sie verlauten, sie be-
sässen keine Identitätskarte und keinen Reisepass und hätten bei den
Behörden ihres Heimatlandes niemals die Ausstellung eines derarti-
gen Dokumentes beantragt (vgl. E-5087/2007, E-5088/2007, jeweils
act A1, S. 4, 5 ). Ein solches Desinteresse, ein Dokument für den je-
derzeitigen Nachweis der Identität zu besitzen, erscheint grundsätzlich
wenig plausibel. Beide Beschwerdeführer gaben an, vergeblich ver-
sucht zu haben, den Vater (E-5088/2007, act. A15, S. 2) beziehungs-
weise einen Nachbarn (E-5087/2007, act. A1, S. 5, A15, S. 2) zu errei-
chen, um sich einen Identitätsnachweis zuschicken zu lassen. Der Te-
lefonanschluss des Nachbarn sei abgeschaltet (vgl. E-5087/2007,
act. A15, S. 2), und der Vater habe im Moment kein Telefon (vgl.
E-5088/2007, act. A15, S. 2). Dem BFM ist zuzustimmen, dass es sich
hierbei um reine Schutzbehauptungen handelt, zumal erwartet werden
konnte, dass die Beschwerdeführer sich per Telefon, Internet oder Post
an andere Personen ihres Freundes- und Verwandtenkreises hätten
wenden können, um sich ihre angeblich zu Hause befindenden Ge-
burtsscheine zusenden zu lassen.
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E-5088/2007
Unrealistisch ist zudem, dass beide Beschwerdeführer auf der ganzen
Reise nie etwas von einer Grenzkontrolle gemerkt haben wollen und
nicht angeben konnten, durch welche Staaten die Ausreise erfolgt ist
(vgl. E-5088/2007 act. A1, S. 7; E-5087/2007 act. A1, S. 7; siehe vor-
stehend unter 2.5.4) und dass der Beschwerdeführer A._______ nicht
einmal gemerkt haben will, dass sich der LKW zwischenzeitlich auf
einem Transportschiff befunden haben soll (E-5087/2007 act. A1, S. 8).
Mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Aussagen der
Beschwerdeführer werden mithin keine entschulbaren Gründe für ihr
Versäumnis, Identitätsdokumente einzureichen, vorgetragen. Mit ihrem
gesamten Aussageverhalten vermitteln sie den auch im Beschwerde-
verfahren nicht widerlegten Eindruck, sie versuchten ihre Identität und
genaue Herkunft zu verschleiern (siehe oben unter 2.5.4).
4.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass die Beschwerdefüh-
rer einerseits die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offen-
sichtlich nicht erfüllen und ebenso offensichtlich - wie sich auch aus
den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt -
keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen. Hinsichtlich der ein-
zelnen Widersprüche und anderer Unglaubhaftigkeitsindizien ist zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen des BFM
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, in welchen das BFM zu
Recht festgestellt hat, bei den Verfolgungsvorbringen handle es sich
auf den ersten Blick erkennbar um ein Konstrukt.
Den Aussagen der Beschwerdeführer mangelt es nicht nur an Detail-
reichtum und Differenziertheit bei der Schilderung des angeblichen
Übergriffes, auffällig sind auch die zahlreichen Widersprüche. So gibt
A._______ beispielsweise an, drei Geldeintreiber hätten am 6. oder 7.
Juni 2007 seinen Vater blutig geschlagen und die beiden Söhne an
den Haaren gezerrt (E-5087/2007 act. A1, S. 6). Der Vorfall habe sich
im elterlichen Haus ereignet (E-5087/2007 act. A15, S. 3), die beiden
Beschwerdeführer hätten sich in einem Nebenzimmer befunden
(E-5087/2007 act. A1, S. 6). Der Beschwerdeführer B._______ macht
hingegen geltend, sein Vater sei am 7. Juni 2007 von vier
Geldeintreibern geohrfeigt und bedroht worden (E-5088/2007 vgl.
act. A1, S. 6; A15, S. 4). Er erwähnt hingegen nicht, dass die Verfolger
ihn und seinen Bruder an den Haaren gezogen hätten. Gemäss seinen
Schilderungen hat sich der Übergriff im Hof des Hauses ereignet
(E-5088/2007 vgl. act. A15, S. 4), und beide Beschwerdeführer hätten
sich auch dort aufgehalten. Der Beschwerdeführer A._______ ändert
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aber auf Vorhalt der Aussage seines Bruders seine Aussage da-
hingehend, es sei ein Durchgang im elterlichen Haus gewesen
(E-5087/2007 act. A 15, S. 3).
Das BFM hat demnach zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführer er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig weist in den Erwä-
gungen des BFM nichts darauf hin, dass das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen nicht offensichtlich gewesen wären, mit der Konsequenz,
dass das BFM in dieser Hinsicht eine nicht bloss summarische materi-
elle Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungsauf-
wand hätte betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen da-
für, dass das BFM zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen
hätte treffen müssen, um zur Erkenntnis zu gelangen, dass die Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und keine
Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in den vorlie-
genden Fällen die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf die Asyl-
gesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ge-
geben waren. Das BFM ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführer nicht eingetreten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzuges das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
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besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Die Beschwerdeführer verfügten weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutref-
fend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-
deführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ei-
ner Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
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Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit weiteren Hinweisen).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach Ansicht der Vorinstanz kann sich der min-
derjährige Beschwerdeführer A._______ nicht auf die KRK berufen.
Der Vorinstanz ist im Ergebnis Recht zu geben, dass der nach dem
massgebenden schweizerischen Recht minderjährige Beschwer-
deführer (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 S. 92 E. 4d) aus der KRK keine ei-
nem Wegweisungsvollzug entgegegenstehenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen ableiten kann. Bereits Art. 22 KRK gelangt nicht zur
Anwendung, wonach die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen
treffen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung ei-
nes Flüchtlings begehrt oder nach Massgabe der anzuwendenden Re-
geln und Verfahren des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts
als Flüchtling angesehen wird, angemessenen Schutz und humanitäre
Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält. Diese Bestimmung be-
zieht sich allerdings nur auf minderjährige Asylsuchende und Flüchtlin-
ge, nicht aber auf ausländische Minderjährige - wie den Beschwerde-
führer - , deren Asylgesuch abgelehnt worden ist. Demnach bestehen
keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, im Vorfeld des Wegweisungs-
vollzuges eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen
über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen.
8.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisungen sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.4 Eine Situation, welche die Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Georgien nicht ausmachen. Der am 7. November 2007
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vom Präsidenten Saakaschwili nach der gewaltsamen Auflösung von
Massenprotesten in (...) C._______ verhängte Notstand wurde am 16.
November 2007 aufgehoben und die von der Opposition geforderten
vorgezogenen Parlamentswahlen für Januar 2008 angekündigt. Es
kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Heimatland der
Beschwerdeführer gesprochen werden. Auch die sozialen und wirt-
schaftlichen Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung
betroffen ist, stellen praxisgemäss keine existenzbedrohende Situation
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b
S. 149).
8.5 Das BFM führt in seinen Verfügungen und in der Vernehmlassung
hisichtlich bestehender individueller Wegweisungshindernisse aus,
dass die Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über ihre Identität
und ihr tatsächliches familiäres Beziehungsnetz zu täuschen versucht
hätten. Bestätigt werde diese Annahme hisichtlich des Beschwerde-
führers A._______ durch die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbingen. In
der ihn betreffenden Verfügung wird geltend gemacht, dass nicht
geglaubt werden könne, die Eltern des Beschwerdeführers hätten
ihren Wohnsitz in Georgien mit den Beschwerdeführern unbekanntem
Ziel verlassen. In den Verfügungen wird angemerkt, dass sich die
Beschwerdeführer bezeichnenderweise in ihren Aussagen über ihre
Verwandtschaft in Widersprüche verstrickt hätten. Es sei dem BFM da-
her nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönli-
chen und familiären Situation der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Auch wenn die Prüfung der
Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu
erfolgen habe, finde die Untersuchungspflicht ihre Grenzen in der Mit-
wirkungs- und Wahrheitspflicht der Beschwerdeführer, auch im Fall der
Minderjährigkeit. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden
Hinweisen der Beschwerdeführer nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen, falls diese, wie vorliegend, ihrer Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung offensichtlich
nicht nachkämen und die Asylbehörden zu täuschen versuchten. Es
sei dem minderjährigen Beschwerdeführer zuzumuten, in Begleitung
seines volljährigen Bruders in sein Heimatland zurückzukehren.
8.6 Im Rahmen einer Zumutbarkeitsprüfung nach Art. 14a Abs. 4
ANAG ist das Kindeswohl des minderjährigen Beschwerdeführers
A._______ als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen. Entsprechend
der nach wie vor geltenden Rechtsprechung der ARK (siehe EMARK
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1998 Nr. 13 E. 5e. aa, s. 198 f.) sind die Asylbehörden grundsätzlich
verpflichtet, die diesbezüglich notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vorzunehmen.
Das BFM hat es vorliegend unterlassen, Abklärungen über ein beste-
hendes oder soziales Familiennetz im Heimatland der Beschwerdefüh-
rer zu veranlassen; allerdings war dies unter Berücksichtigung der Ge-
samtumstände des Falles auch nicht geboten. Die Untersuchungs-
pflicht hat ihre Grenzen. Die behördliche Aufklärungspflicht wird durch
die Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden begrenzt, wobei der ent-
sprechende Massstab einzelfallgerecht in Beziehung zum Alter und
zur Selbständigkeit des Minderjährigen zu setzen ist (EMARK 1999
Nr. 2 E. 6d). Demnach hat auch der unbegleitete Minderjährige die
Pflicht, an der Feststellung des erheblichen Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 1 AsylG) und nach der Bestimmung von Art. 8 ZGB bei
pflichtwidriger Unterlassung der zumutbaren Mitwirkung die Folgen der
Beweislosigkeit in Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls
gegebenenfalls zu berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Sowohl
der Beschwerdeführer B._______, als auch sein Bruder A._______,
der ausweislich der Akten ein selbständiges und kein kindliches Ver-
halten an den Tag gelegt hat, sind jedoch der von ihnen zu erwarten-
den Mitwirkungspflicht vor den schweizerischen Asylbehörden in kei-
ner Weise nachgekommen, was sich auch in den widersprüchlichen
Angaben zu Familienangehörigen zeigt. Der Beschwerdeführer
B._______ gibt an, sie hätten eine Tante väterlicherseits mit Namen
I._______, die in Russland lebe (vgl. E-5088/2007 act. A1, S. 3),
während laut A._______ die Tante väterlicherseits J._______ heisst
und in Georgien lebt (vgl. E-5087/2007 act. A1, S. 3). Auf Vorhalt
der Aussage seines Bruders sagt B._______ aus, die Tante
mütterlicherseits heisse J._______ mit Vornamen und mit Nachnamen
_______, die Tante väterlicherseits aber I._______ (vgl. E-5088/2007
act. A15, S. 3). Bei der Befragung im Empfangszentrum sagte er
jedoch aus, seine Mutter sei ein Einzelkind (vgl. E-5088/2007 act. A1,
S. 3). Der Grossvater väterlicherseits ist nach seinen Aussagen vor
etwa zwei Jahren gestorben (vgl. E-5088/2007 act. A1, 1, S. 4),
während dieser nach Angaben von A._______ verstorben sei, als der
Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei (vgl. E-5087/2007 act. A1, S.
4). Nach seinen Angaben hätten die verstorbenen Grosseltern
mütterlicherseits - die Grossmutter sei vor etwa drei bis vier Jahren
gestorben, der Grossvater noch davor - mit der Familie zusammen in
C._______ gewohnt (vgl. E-5087/2007 act. A1, S. 4). Nach Angaben
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von B._______ jedoch ist die Grossmutter vor dem Grossvater
gestorben, und der Tod des Grossvaters habe sich vor etwa sechs,
sieben Jahren ereignet. Die Grosseltern mütterlicherseits hätten in
L._______ gewohnt (vgl. E-5088/2007, act. A1, S. 4). Ferner unterlas-
sen es die Beschwerdeführer, sich - wie gesetzlich vorgeschrieben -
um die Beibringung von Identitätspapieren zu bemühen (siehe
vorstehend unter 4.), obwohl sie dazu angesichts der Kenntnis der
Telefonnummer ihres Vaters (vgl. E-5088 /2007 act. A15, S. 2) und
derjenigen des Nachbarn und des Verbleibs von Geburtsurkunden im
Heimatland in der Lage gewesen sein sollten. Die Identität der Be-
schwerdeführer steht damit nicht zweifelsfrei fest, was aber für die
Überprüfung von Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung
ist. Vor diesem Hintergrund war es den Asylbehörden im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) mangels Offenlegung ihrer
wirklichen Herkunft von vornherein nicht möglich, im Heimatland der
Beschwerdeführer Abklärungen - auch in Bezug auf die im Rahmen
des Kindeswohls zu berücksichtigenden Aspekte - vorzunehmen. Die
Vorinstanz konnte daher davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rer in ihrem Heimatstaat über ein bestehendes Beziehungsnetz, von
welchem sie im Falle der Rückkehr getragen würden, verfügen, zumal
der Wegzug der Eltern an einen den Kindern unbekannten Ort nicht
geglaubt werden kann. Hervorzuheben ist auch, dass der minderjähri-
ge Beschwerdeführer A._______ mit seinem für volljährig erachteten
Bruder zusammen in das Heimatland zurückkehrt.
8.7 Unter Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles ist der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Georgien auch
unter Berücksichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten,
und es ist nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden, nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, zumal sich aus den
Akten auch sonst keine individuellen Anhaltspunkte für eine konkrete
Gefährdung in ihrem Heimatland ergeben.
8.8 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.9 Insgesamt sind die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
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nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4
ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfü-
gungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106
AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______, N _______) (Kopie)
- _______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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