Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5088/2011
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
dessen (…)
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311])
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105)
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Krite
rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied
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staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden nach ihrer am (…) erfolgten Rückführung
nach Italien in die Schweiz zurückkehrten und am 8. Juli 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel für sich und ihre Kinder
erneut um Asyl nachsuchten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen
Befragungen vom 14. Juli 2011 mitteilte, aufgrund der am (…) erfolgten
Ausschaffung, ihrer Vorbringen und eines ERODACTreffers sei
mutmasslich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Verfahren und
zu einer allfälligen Wegweisung dorthin anführte, sie seien in Italien nicht
gut behandelt worden, seine Tochter habe trotz (…) nicht zum Arzt gehen
können, lieber gehe er hier fünf Jahre ins Gefängnis,
dass die Beschwerdeführerin bei gleicher Gelegenheit geltend machte,
sie möchte in der Schweiz bleiben, in Italien seien sie schlecht behandelt
worden, nicht einmal einen Arzt hätten sie aufsuchen dürfen,
dass die italienischen Behörden die gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO übermittelten Ersuchen des BFM vom 8. August 2011 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und deren Kinder
unbeantwortet liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2011 – eröffnet am
13. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien
anordnete,
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dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, den vorgängigen Aufenthalt der
Beschwerdeführenden mit ihrer Kinder in Italien und die implizit erfolgte
Zustimmung der italienischen Behörden zum Transfer – auf die
Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche verwies,
dass das Bundesamt festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine
relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen
können,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit
Rechtsmitteleingabe vom 14. September 2011 in materieller Hinsicht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung beantragen, das
Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch
als zuständig zu erachten,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung (der Beschwerde) und unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen einen Auszug aus dem Asylgesetz
zu den Akten reichten sowie gleichzeitig ein Arztzeugnis betreffend die
Beschwerdeführerin und eine Fürsorgebestätigung in Aussicht stellen,
dass sie am 15. September 2011 die in Aussicht gestellte
Fürsorgebestätigung einreichten und die Nachreichung des Arztberichts
betreffend die Beschwerdeführerin ankündigten,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 16. September 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
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Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchfüh rung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM in Anwendung von Art. 1 Ziff. 1 DAA die Zuständigkeit zur
Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien der DublinIIVO prüft
(Art. 29a Abs. 1 AsylV 1),
dass das Bundesamt einen Nichteintretensentscheid fällt, wenn die
Prüfung ergibt, dass ein anderer Staat für die Behandlung des
Asylgesuchs zuständig ist und dieser der Aufnahme oder
Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (Art. 29a
Abs. 2 AsylV 1),
dass das Bundesamt aus humanitären Gründen das Asylgesuch auch
dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer
Staat dafür zuständig ist (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der
nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird
(Art. 3 Abs. 1 zweiter Satz DublinIIVO),
dass indessen gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz DublinIIVO jeder
Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten
Asylantrag prüfen kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung
festgelegten Kriterien für die Prüfung nicht zuständig ist,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat zu
verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen
Verpflichtungen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht angezeigt erscheint,
dass vorliegend, gestützt auf einen EURODACTreffer, die am (…)
erfolgte Rückführung und die Vorbringen der Beschwerdeführenden
Italien für die Behandlung der Asylgesuche zuständig ist,
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dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 8. August 2011 um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder gemäss
Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO ersuchte und Italien innert der
festgelegten Frist keine Stellung nahm (Art. 20 Abs. 1 DublinIIVO),
dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder somit – wie vom BFM in
der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgestellt – in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen können,
welcher für die Prüfung ihrer Asylanträge staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend
machen, die aktuellen Aufnahme und Lebensbedingungen in Italien
stellten für die überwiegende Anzahl der Flüchtlinge einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK und gegen die EUAufnahmerichtlinien dar,
dass sie zur Begründung auf mehrere Berichte ("Asylverfahren und
Aufnahmebedingungen in Italien, Bericht über die Situation von
Asylsuchenden, Flüchtlingen und subsidiär oder humanitär
aufgenommenen Personen, mit speziellem Fokus auf Dublin
Rückkehrende, Schweizerische Flüchtlingshilfe, JussBuss, Bern und
Oslo, Mai 2011", "The Norwegian Organization for Asylum Seekers
[NOAS], The Italian approach to asylum: System and core problems, April
2011", "JussBuss, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Asylum
procedure and reception conditions in Italy, Mai 2011") und auf
Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Giessen vom 16. März 2011 und
Köln vom 10. Januar 2011 verweisen lassen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat der Flüchtlingskonvention, der
Europäischen Menschenrechtskonvention und der Folterkonvention ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs.
Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs.
Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der
wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von
internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon
ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht
werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem
Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt,
dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung
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ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die
italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie Nr. 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Amtsblatt Nr. L 326 vom
13/12/2005 S. 0013 – 0034) respektiert, und an dieser Einschätzung auch
die vorstehend erwähnten Beschlüsse deutscher Gerichte nichts zu
ändern vermögen, zumal diese für die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind,
dass hinsichtlich der genannten Berichte zu den Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den
Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 31 vom 06/02/2003 S. 0018 – 0025),
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
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dass es vorliegend den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihnen und ihren Kindern drohe in
Italien eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage gewesen sein
sollten, mit ihren Kindern in Italien ein menschenwürdiges Leben zu
führen, es an ihnen liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen
Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR
geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehren
de und – wie vorliegend die Beschwerdeführenden – verletzliche
Personen mit kleinen Kindern bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung frühzeitig und schriftlich
über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder zu
einer verletzlichen Personengruppe zu informieren,
dass vorliegend davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden und
ihre Kinder könnten allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen
Staat direkt in Anspruch nehmen,
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien
halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA
SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar
Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90),
dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Beschwerdeführenden darüber hinaus nichts vorbringen, was
das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
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dass sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten
gereichten ärztlichen Berichten vom 22. August und 23. August 2011
keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche Probleme psychischer
oder physischer Natur der Töchter (…) und (…) ergeben,
dass hinsichtlich der erst in der Beschwerde geltend gemachten, nicht
näher spezifizierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
davon auszugehen ist, dass diese auch in Italien behandelt werden
können, weshalb es sich erübrigt, den Eingang des in Aussicht gestellten
Arztberichtes abzuwarten oder eine Frist für dessen Beibringung
anzusetzen,
dass es bei einer ernsthaften Erkrankung der Beschwerdeführerin Sache
der Vollzugsbehörde sein wird, diesem Umstand Rechnung zu tragen,
dass somit im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten
Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich
sind, die bei pflichtgemässem Ermessen eine Wegweisung aus
humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und dem zu deren Stützung
eingereichten Dokument (Auszug aus dem Asylgesetz) erübrigt, weil
diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
(vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E3223/2011
vom 14. Juni 2011 und E2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Rücküberstellung
der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
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weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde)
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wer
den,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und den
Migrationsdienst des Kantons Bern.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: