B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5088/2014
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
alle Libyen,
alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 11. August 2014 / N (…).
E-5088/2014
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am (…) Juni 2013 und gelangten auf dem Luftweg von
B._______ nach Malta, wo sie vier Tage verblieben, bevor sie am (…) Ju-
ni 2013 nach Genf gelangten und tags darauf ein Asylgesuch stellten.
Gestützt auf entsprechende Rechercheergebnisse in der Eurodac-
Datenbank, gemäss welchen den Beschwerdeführenden von Malta Visa
mit Gültigkeit vom (…) 2013 bis (…) 2013 ausgestellt worden waren,
wurde den Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) sowie den beiden älte-
ren Kindern (Beschwerdeführende 3 und 4) anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Altstätten am 28. Juni 2013 das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass
mutmasslich Malta für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig
sei.
Mit Verfügung vom 22. August 2013 trat das BFM gestützt auf aArt. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden nicht ein, nachdem Malta einem Rückübernahmeersuchen zuge-
stimmt hatte.
B.
Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 2. September
2013 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4983/2013 vom
18. September 2013 gutgeheissen; das BFM wurde mit dem Entscheid
angewiesen, den Sachverhalt korrekt und vollständig festzustellen.
C.
Das BFM nahm in der Folge Abklärungen namentlich betreffend die ge-
sundheitliche Situation des zweitjüngsten Kindes (Beschwerdeführer 5)
vor respektive forderte die Beschwerdeführenden zum Einreichen eines
entsprechenden Arztberichtes auf, wobei diese am 11. November 2011
einen Arztbericht die Tochter A._______ (Beschwerdeführerin 4) betref-
fend einreichten. Gemäss diesem Bericht hatte der Beschwerdeführer 1
gegenüber dem ärztlichen Personal erklärt, dass nicht der Sohn (Be-
schwerdeführer 5), sondern die Tochter (Beschwerdeführerin 4) gesund-
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heitliche Probleme habe und es hierbei zu einer Verwechslung gekom-
men sei.
II.
D.
Am 19. Februar 2014 führte das BFM mit den Beschwerdeführenden (1, 2
und 3) eine eingehende Anhörung gestützt auf Art. 29 und 30 AsylG
durch. Die zweitälteste Tochter (Beschwerdeführerin 4) wurde angesichts
der im Arztbericht vom 8. November 2013 diagnostizierten paranoiden
Schizophrenie nicht angehört.
Zur Begründung des Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie hätten in B._______ gelebt. Der Beschwer-
deführer 1 habe sich nicht politisch aktiv engagiert, aber seine Familie sei
erkennbar gegen das Gaddafi-Regime eingestellt gewesen; ein Onkel
habe sich dabei aktiv in der Opposition betätigt und sei deswegen auch
im Gefängnis gewesen.
Er (Beschwerdeführer 1) sei von Beruf (…) und habe von 1994 bis zur
Ausreise ein eigenes (…)geschäft in der Nähe des (…)-Krankenhauses
geführt. Es habe in der Stadt immer wieder Explosionen gegeben. Ein-
mal, etwa im Dezember 2012 oder im März oder April 2013, sei es in der
Nähe des Geschäfts zu einem Bombenanschlag gekommen, wobei die
Aussenfassade und einige Fensterscheiben seines Geschäfts beschädigt
worden seien. Der zweitjüngste Sohn (Beschwerdeführer 5)
habe sich zu diesem Zeitpunkt im Geschäft aufgehalten. Der Beschwer-
deführer 1 sei nach der Explosion aus dem Geschäft getreten und habe
einem der Revolutionäre gesagt, zu Zeiten Gaddafis habe es solche An-
schläge nicht gegeben. Es sei in der Folge zu einem heftigen Wortwech-
sel zwischen ihm und einem bewaffneten Revolutionär gekommen. Die-
ser habe ihn schliesslich mit der Waffe bedroht und als Gaddafi-Anhänger
bezeichnet; andere anwesende Revolutionäre hätten die weitere Eskala-
tion des Streits verhindert. Nach diesem Vorfall sei er etwa zwei Monate
lang daheim geblieben, zumal noch seine zweite Tochter (Beschwerde-
führerin 4) krank geworden sei. Diese habe schon früher Explosionen und
Morde mit ansehen müssen. Nachdem sie jedoch Ende Januar / Anfang
Februar 2013 habe erleben müssen, wie eine Freundin auf offener Stras-
se entführt worden sei, sei sie ernsthaft krank und behandlungsbedürftig
geworden. Ausserdem sei in dieser Zeit auch die älteste Tochter (Be-
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schwerdeführerin 3) einmal nach dem Unterricht an der Universität von
bewaffneten Männern verfolgt worden. Er (Beschwerdeführer 1) selber
habe die Personen, die ihm nach jener Explosion begegnet seien, zwar
nicht mehr angetroffen. Es sei aber immer wieder unterwegs zu Kontrol-
len durch Milizen gekommen, die jeweils ihre eigenen Kontrollstellen ge-
führt hätten. In Libyen herrsche Chaos und Zügellosigkeit, die von den
Rebellen ausgehe. Die Beschwerdeführenden hätten sich in ihrer Heimat
nicht mehr sicher gefühlt. Aus diesem Grund und auch im Interesse sei-
ner Töchter habe der Beschwerdeführer 1 sich daher zum Verlassen des
Heimatstaats entschieden.
Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden eine Geschäftslizenz des
Beschwerdeführers 1 und verschiedene Schulzertifikate ein. Die Be-
schwerdeführenden erklärten bei ihren Befragungen, die Reisepässe sei-
en ihnen bei ihrer Ankunft im Flughafen Genf-Cointrin abhanden gekom-
men.
E.
Mit Verfügung vom 11. August 2014 – eröffnet am 13. August 2013 –
lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, da
ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügen würden. Gleichzeitig wurde die Wegweisung
aus der Schweiz verfügt, wobei der Vollzug der Wegweisung zufolge fest-
gestellter Unzumutbarkeit aufgeschoben und die vorläufige Aufnahme der
Familie in der Schweiz angeordnet wurde.
F.
Mit Eingabe vom 11. September 2014 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erheben. Namentlich wurde die
Aufhebung derselben im Asylpunkt beantragt; es sei die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers 1 festzustellen und diesem Asyl zu gewäh-
ren sowie die Ehefrau und die Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des
Ehemannes / Vaters einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beigabe
eines amtlichen Anwaltes in der Person des Rechtsvertreters beantragt.
Das Einreichen einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit wurde in
Aussicht gestellt.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. September 2014 wurde das
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Seite 5
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beigabe
eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen und den Beschwerdefüh-
renden wurde lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Vertreter beigeordnet.
Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung über-
mittelt.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2014
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 23. Septem-
ber 2014 zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 24. September 2014 legte der amtliche Rechtsbeistand
unter anderem seine Kostennote ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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Seite 6
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz bezeichnete die Schilderung des Beschwerdefüh-
rers 1, wonach er nach der Explosion mit einem anwesenden Rebellen
in Streit geraten, in der Folgezeit aber von diesen Personen nicht weiter
behelligt worden sei, als nicht geeignet, eine Verfolgungsmassnahme im
Sinn von Art. 3 AsylG darzustellen. Vielmehr habe es sicher hierbei um
eine Streitigkeit gehandelt, die für ihn und die Familie keine weiteren
Konsequenzen gehabt habe.
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Seite 7
4.2 Soweit die Beschwerdeführerin 3 einmal von bewaffneten Unbekann-
ten verfolgt worden sei, sei festzustellen, dass es sich hierbei um einen
einzelnen bedauerlichen Vorfall gehandelt habe, der ebenfalls nicht als
asylrelevante Verfolgung anzusehen sei, zumal diese Tochter auch ange-
geben habe, sonst keine persönlichen Probleme gehabt zu haben.
4.3 Zum Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten sich in Libyen
nicht mehr in Sicherheit gefühlt, es habe viele Morde gegeben und Chaos
sowie zügelloses Benehmen der Rebellen hätten vorgeherrscht, sei fest-
zuhalten, dass diese Aussagen zwar die allgemeine Situation in Libyen
reflektieren würden, jedoch ebenfalls keine Verfolgung im Sinn des Asyl-
gesetzes darstellen könnten.
4.4 Die Beschwerdeführerin 2 sei vornehmlich wegen den genannten
Problemen des Ehemannes (Beschwerdeführer 1) und der Tochter (Be-
schwerdeführerin 3) ausgereist.
4.5 Insgesamt sei für die Familie festzustellen, dass ihre Vorbringen den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten würden, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen seien.
5.
In der Beschwerde wird massgeblich der Sachverhalt erneut dargelegt
und festgestellt, dass dieser den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft genüge, zumal die Vorinstanz richtigerweise von der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen, so auch der geschilderten Verfolgung der Beschwer-
deführerin 3 ausgegangen sei. Entgegen der Auffassung habe es sich
nicht nur um einen "bedauerlichen" Zwischenfall, sondern um eine Verfol-
gungssituation gehandelt. Die Verfolger hätten sie offenbar gezielt im Vi-
sier gehabt und denn auch ihren Namen und Aufenthaltsort gekannt. Die
Beschwerdeführerin 3 habe nur deswegen keine weiteren Nachteile erlit-
ten, weil sie fortan nicht mehr an die Universität gegangen sei. Die Ver-
folgung der Beschwerdeführerin 3 sei als Teil der Bedrohung des Be-
schwerdeführers 1 und dessen ganzer Familie zu verstehen, die als Be-
fürworter des alten Gaddafi-Regimes abgestempelt worden seien.
Es wird sodann – unter Auflisten verschiedener Länderberichte – in der
Beschwerde die Auffassung vertreten, dass vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des Gerichts zur Kollektivverfolgung davon auszugehen
sei, dass bei allen (tatsächlichen oder bloss vermeintlichen) Gaddafi-
Anhängern eine Kollektivverfolgung zu bejahen sei.
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Seite 8
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller massgeblichen
Sachverhaltselemente zu folgenden Schlüssen:
6.1 Soweit der Beschwerdeführer 1 eine Auseinandersetzung mit einer
Rebellengruppe respektive einem Milizionär im Anschluss an den Bom-
benanschlag vom Mai 2013 geltend gemacht hat, ist mit der Vorinstanz
festzuhalten, dass dieser einzelne Vorfall für ihn zwar beängstigend ge-
wesen sein dürfte, in der geschilderten Art und Weise den Anforderungen
an die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft jedoch offensichtlich nicht ge-
nügt. Dies gilt umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer 1 in der Folge
mit dieser Gruppierung nicht weiter in Kontakt gekommen sei.
6.2 Auch der Vorfall, bei dem die Beschwerdeführerin 3 von bewaffneten
Männern vor dem Universitätsgelände mit ihrem Namen gerufen und ver-
folgt worden sei, kann aus den vom BFM genannten Gründen nicht als
flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden.
Die Beschwerdeführerin 3 hatte zu Protokoll gegeben, sie habe nach ei-
ner Vorlesung auf ihren Vater gewartet, als Männer ihren Namen gerufen
hätten; als sie gesehen habe, dass diese Unbekannten bewaffnet gewe-
sen seien, sei sie einfach weggerannt (vgl. Protokoll ihrer Anhörung
S. 2 ff.). Dass sie und ihr Vater diesen Vorfall selber nicht als massgeblich
erachtet haben dürften, ist auch daraus zu schliessen, dass beide Be-
schwerdeführenden ihn bei ihrer ersten Befragung nicht erwähnt hatten.
Ungeachtet dessen ist bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens aus
den Schilderungen der Beschwerdeführerin 3 zu schliessen, dass es sich
um einen einmaligen und eher zufälligen Vorfall gehandelt hat.
6.3 Diese Annahme wird auch durch die folgenden Überlegung bestätigt:
Die Beschwerdeführenden machen geltend, zum eigenen Schutz nach
den Vorfällen von Mitte Mai 2013 bis zur Ausreise (von Mitte Juni 2013)
daheim geblieben zu sein; der Beschwerdeführer 1 sei nicht mehr in sein
Geschäft, die Kinder nicht mehr zur Schule gegangen. Die Gruppierung,
in deren Visier der Beschwerdeführer 1 angeblich geraten sei, hätte es
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht dabei belassen, den Namen der Be-
schwerdeführerin 3 zu ermitteln und diese zu behelligen, hätte sie ihn und
die Familie ernsthaft als Gaddafi-Anhänger beschuldigt.
6.4 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage der Kollektivverfolgung
um so weniger als die Beschwerdeführenden gemäss ihren Angaben im
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Seite 9
allgemeinen als Familie bekannt gewesen sei, die sich seit je gegen das
Gaddafi-Regime eingesetzt gehabt habe (vgl. etwa Protokoll Anhörung
Beschwerdeführer 1 S. 10).
6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführenden zwar zweifellos unter der schlechten Sicherheitslage
in Libyen gelitten haben. Von diesen grundsätzlichen Problemen des
Heimatstaates sind die Beschwerdeführenden jedoch nicht mehr als ihre
Mitbürger in Libyen betroffen (gewesen); es kann hieraus nicht auf eine
individuell gegen sie gerichtete Verfolgungssituation im Sinn des Asylge-
setzes geschlossen werden.
6.6 Vor diesem Hintergrund der instabilen Situation im Heimatstaat sind
wohl auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zweier Kin-
der zu beurteilen. Auf den Ungereimtheiten bei der Bezeichnung dieser
Kinder ist nicht weiter einzugehen, nachdem das BFM auch den gesund-
heitlichen Problemen mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rech-
nung getragen hat.
6.7 In Würdigung des gesamten, nun hinreichend erstellten Sachverhalts
vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen
an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Nachdem die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen worden sind, stellen sich in diesem Zusammenhang praxisge-
mäss keine weiteren Frage mehr: Die Wegweisungsvollzugshindernisse
sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen gegeben, so gilt der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar.
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Seite 10
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
11.
Nachdem den Beschwerdeführendenden die unentgeltliche Rechtsver-
beiständung gewährt und ein amtlicher Vertreter eingesetzt worden ist, ist
diesem ein Honorar auszurichten. Die Kostennote von lic. iur. Tarig Has-
san vom 24. September 2014 weist einen Stundenansatz von Fr. 300.–
auf. Dieser ist als übersetzt zu erachten und praxisgemäss auf Fr. 200.–
zu kürzen (vgl. Urteil D-673/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 10.2). Nach-
dem der zeitliche Vertretungsaufwand angemessen erscheint, ist lic. iur.
Tarig Hassan für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren zulasten
des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1920.– (inklusive
ausgewiesene Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1920.– bestimmt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: