B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5088/2017
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
C._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 2)
D._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Irak gemäss eigenen Angaben
im Februar 2015 und reisten am 30. September 2015 in die Schweiz ein.
Am 1. Oktober 2015 stellten sie ihr Asylgesuch. Am 29. Oktober 2015 wur-
den die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur
Person befragt (BzP), wobei die Befragungen verkürzt durchgeführt wur-
den. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 14. März
2017 und die Beschwerdeführerin am 26. April 2017 vertieft zu ihren Asyl-
gründen an.
A.a Der Beschwerdeführer 1 machte insbesondere geltend, er stamme aus
E._______ und gehöre der (...) Glaubensrichtung an. Er und seine Familie
hätten in einem überwiegend von (...) Glaubensangehörigen bewohnten
Gebiet gelebt und seien im Jahre 2005 von (...) Milizen vertrieben worden.
Diese hätten damals auch versucht, seine Tochter zu entführen. Er sei mit
seiner Familie nach F._______ geflohen, wo seine Kinder die Schule be-
sucht hätten. Er selber habe in den Jahren 2007 bis 2009 in G._______ als
Asylbewerber gelebt, sein Asylgesuch sei jedoch abgelehnt worden. Auf-
grund der Unruhen in F._______ seien er und seine Familie im Jahre 2011
oder 2012 wieder in den Irak zurückgekehrt. Weil es ihm verboten worden
sei, in E._______ zu wohnen, sei er mit seiner Familie nach H._______, in
die Provinz I._______, gezogen. Nach der Eroberung des Gebietes durch
die Organisation J._______ im Jahre 2014 hätten dessen Mitglieder seinen
Sohn rekrutieren und seine ältere Tochter zwangsverheiraten wollen. Er sei
deshalb mit der Familie nach E._______ gegangen, wo sie zwei Monate
bei Bekannten gelebt hätten. Aus Furcht vor den (...) Milizen sei die Familie
weiter nach K._______ gezogen. Dort hätten sie drei Monate lang in Hotels
gelebt, weil es nur der (…) Bevölkerung erlaubt sei, ohne Bewilligung Häu-
ser zu mieten. Danach hätten sie das Land verlassen.
A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie und ihre
Familie hätten über einen längeren Zeitraum in F._______ gelebt und seien
im Jahre 2011 in den Irak zurückgekehrt. Da ihnen ein Verbleib in
E._______ durch die (...) Milizen verboten worden sei, seien sie nach
H._______ gezogen. Nachdem J._______ im Sommer 2014 das Gebiet
erobert habe, hätten deren Mitglieder die beiden älteren Kinder für ihre Or-
ganisation rekrutieren wollen, wobei die Tochter den Kämpfern zur sexuel-
len Verfügung hätte stehen müssen. Während die Tochter ihre Abschluss-
prüfungen absolviert habe und deshalb öfters das Haus habe verlassen
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müssen, hätten J._______-Mitglieder begonnen, ihren Ehemann über die
Tochter zu befragen.
A.c Der Beschwerdeführer 2 machte im Wesentlichen geltend, Angehörige
J._______ hätten – als er mit der Familie in H._______ gelebt habe – zwei-
mal mit ihm gesprochen. Sie hätten wissen wollen, wo er wohne, wie alt er
sei, wie seine Eltern heissen und was sie arbeiten würden, wie alt seine
Schwester sei und ob er ihrer Organisation beitreten wolle. Weiter hätten
sie ihn und andere Jungen mehrmals beim (…) beobachtet.
A.d Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Heiratsur-
kunde der Eltern, die Geburtsscheine der Kinder, diverse Photographien,
die Nationalitätsausweise der Eltern, Unterlagen eines ausländischen Asyl-
verfahrens, ein Arbeitszertifikat, eine Familienkarte, die Mitgliedschafts-
karte eines (…), eine Bescheinigung des Informationsamtes, Identitätskar-
ten sowie einen Führerausweis zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Der Weg-
weisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgescho-
ben.
C.
Mit Eingabe vom 8. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden
gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
und beantragen sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um Vereinigung ihres Verfah-
rens mit demjenigen der ältesten Tochter (E-5084/2017) sowie um unent-
geltliche Rechtspflege.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 lehnte die Instruktions-
richterin den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens mit demjenigen der Tochter (E-5084/2017) ab und hielt fest, die beiden
Verfahren würden insoweit koordiniert, als dasselbe Spruchgremium zu-
ständig sei und die Auswirkungen des einen Verfahrens auf das andere
berücksichtigt würden. Weiter lehnte sie das Gesuch um unentgeltliche
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Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden dazu auf, einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– einzuzahlen.
E.
Am 5. Oktober 2017 wurde der Kostenvorschuss innert Frist geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in
Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
6.
Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.
6.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen führt die Vorinstanz
aus, anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer 1 ausgesagt,
Anhänger J._______ seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten er-
klärt, dass er seinen Sohn, den Beschwerdeführer 2, ihrer Organisation zur
Verfügung zu stellen habe. Anlässlich der Anhörung habe er demgegen-
über berichtet, nie von Anhängern J._______ auf den Sohn angesprochen
worden zu sein, vielmehr hätten diese den Sohn direkt während eines (…)
angesprochen. Der Beschwerdeführer 2 habe anlässlich der BzP erklärt,
er habe nie persönlich mit Anhängern J._______ gesprochen, sondern sei
vom Beschwerdeführer 1 darüber in Kenntnis gesetzt worden, J._______
wolle ihn rekrutieren. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdefüh-
rer 2 jedoch ausgeführt, Anhänger J._______ hätten ihn beim (…) beo-
bachtet und zweimal mit ihm gesprochen, was er später zu Hause seinem
Vater erzählt habe. Bezüglich der Tochter habe der Beschwerdeführer 1 an
der BzP angegeben, er habe im Fernsehen gesehen, wie J._______
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Frauen rekrutieren würde, und deshalb befürchtet, seiner Tochter werde
etwas geschehen. An der Anhörung habe er dagegen erklärt, Anhänger
J._______ hätten ihn mehrmals konkret auf seine Tochter angesprochen.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu diesen Sachverhalten seien
oberflächlich, unsubstantiiert und ohne Realkennzeichen ausgefallen.
6.2 Bezüglich Art. 3 AsylG erwägt die Vorinstanz, den von den Beschwer-
deführenden beschriebenen Bürgerkriegswirren im Irak komme keine Asyl-
relevanz zu. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Vertreibung und
versuchten Entführung der Tochter durch (...) Milizen im Jahre 2005 wür-
den weder einen sachlichen noch einen zeitlichen Kausalzusammenhang
zur Flucht und deshalb ebenfalls keine Asylrelevanz aufweisen. Weiter sei
nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden während ihres zweimona-
tigen Aufenthalts in E._______ im Jahre 2014 einer tatsächlichen Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt gewesen wären. Die geltend gemachten Benach-
teiligungen in K._______ seien auf soziale und gesellschaftliche Umstände
zurückzuführen und vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten.
7.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die BzP
habe lediglich einen summarischen Charakter und sei im Falle der Be-
schwerdeführenden verkürzt durchgeführt worden. Den während dieser
Befragungen gemachten Aussagen komme nur ein beschränkter Beweis-
wert zu. Widersprüche dürften für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Rahmen der BzP in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in
der Bundesanhörung diametral abweichen würden. Solche wesentlichen
Widersprüche seien im vorliegenden Fall nicht auszumachen und die Aus-
sagen der Beschwerdeführenden seien in sich stimmig. Zudem sei be-
kannt, dass J._______ junge Männer und Kinder zu rekrutieren versuche,
was auch den entsprechenden Berichterstattungen entnommen werden
könne. Ebenfalls bekannt sei, dass J._______ junge Frauen rekrutiere be-
ziehungsweise „verheirate“ und diese den Kämpfern sexuell zur Verfügung
stehen müssten. Schliesslich seien massive Verfolgungshandlungen der
(...) Milizen gegenüber der (...) Bevölkerung hinreichend dokumentiert.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden rügen unter Hinweis auf die jeweils verkürzt
ausgefallenen Erstbefragungen, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen und damit Bundesrecht ver-
letzt.
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8.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
8.3 Es ist festzustellen, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers 1
sowie des Beschwerdeführers 2 beim für ihre Flucht zentralen Punkt des
Rekrutierungsversuchs durch J._______ diametral entgegenstehen. Der
Beschwerdeführer 1 führte anlässlich der BzP aus, J._______ sei zu ihm
nach Hause gekommen, habe nach seinem Sohn verlangt und für dessen
Aushändigung eine Frist von drei Monaten gesetzt (vgl. SEM-Akten A11/13
N. 7.02). Der Beschwerdeführer 2 gab bei der BzP zu Protokoll, J._______
habe nicht mit ihm gesprochen und er sei durch seinen Vater über die be-
absichtigte Rekrutierung informiert worden (vgl. SEM-Akten A14/11 N. 5.02
und N. 7.02.). Anlässlich der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer 1
aber, sein Sohn habe ihm erzählt, dass J._______ mit ihm gesprochen
habe und der Beschwerdeführer 2 führte aus, J._______ habe ihn zweimal
angesprochen und gefragt, ob er der Organisation beitreten wolle, was er
später seinem Vater erzählt habe (vgl. SEM-Akten A51/16 F32, F34 f., F38
sowie A52/11 F27-F30). Auf diese Ungereimtheiten zu den Angaben in der
BzP angesprochen, meinte der Beschwerdeführer 2, sein Vater habe ihn
entsprechend instruiert (vgl. SEM-Akten A52/F40). Der Hinweis auf die ver-
kürzt durchgeführte BzP, welche beim Beschwerdeführer 1 immerhin mehr
als anderthalb Stunden gedauert hat, vermag diese eklatanten Widersprü-
che nicht überzeugend zu erklären. Aufgrund der zitierten Rechtsprechung
durften diese in die Beweiswürdigung einfliessen und folglich bei der Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Vorinstanz berücksich-
tigt werden. Soweit im Übrigen in der Rechtsmitteleingabe protokollierte
Aussagen der Beschwerdeführenden zitiert werden und in nicht näher sub-
stantiierter Weise behauptet wird, ihre Vorbringen seien widerspruchsfrei
und in sich stimmig, legen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert
dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen
haben soll. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bezüglich der behaupte-
ten Rekrutierung durch J._______ zu Recht auf Unglaubhaftigkeit ge-
schlossen hat.
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8.4 Bezüglich des Interesses J._______ an der älteren Tochter ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer 1 anlässlich der BzP erklärte, er habe
durch die Medien davon erfahren, dass J._______ auch Frauen rekrutiere
(vgl. SEM-Akten A11/13 N. 7.02). Dass J._______ direkt auf ihn zugekom-
men sei, brachte er erst im Rahmen der Anhörung vor. Weiter gab der Be-
schwerdeführer 1 anlässlich dieser zuerst zu Protokoll, er habe keinen
Kontakt J._______ gehabt und sei diesem auch aus dem Weg gegangen
(vgl. SEM-Akten A51/16 F33). Im späteren Verlauf erklärte er dagegen,
J._______ sei wegen seiner Tochter mehr als einmal auf ihn zugekommen
(vgl. SEM-Akten A51/16 F39 f.). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten ist auch
in Bezug auf die angebliche Vereinnahmung der Tochter durch J._______
– in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen auszugehen.
8.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin und der älteren Tochter (Beschwerdeverfahren E-5084/2017) an den
Einschätzungen der beiden vorangehenden Ziffern nichts zu ändern ver-
mögen, da sich deren Informationen im Wesentlichen auf die Aussagen
des Beschwerdeführers 1 stützen (vgl. SEM-Akten A54/12 F23 f. sowie
SEM-Akten N 654 213 A30/18 F87 und F102). Weiter vermögen die Be-
schwerdeführenden aus den allgemeinen Hinweisen zur Rekrutierungspra-
xis J._______ und den Verfolgungshandlungen (...) Milizen, ohne einen
konkreten Bezug herzustellen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
8.6 Die Beschwerdeführenden äussern sich in der Rechtsmitteleingabe zu
Recht nicht zu den vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit
den Bürgerkriegswirren und dem mangelnden zeitlichen Zusammenhang
zwischen der versuchten Entführung der Tochter und der Ausreise.
Schliesslich vermögen sie aus dem Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zur (...)
Glaubensgemeinschaft in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
8.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und das Asylgesuch
abgelehnt hat.
9.
9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
9.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet, weshalb
sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug erübrigen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Der am 5. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor