Abtei lung V
E-5089/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Bosnien-Herzegowina,
_______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 6. September 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5089/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
1. dass die Beschwerdeführenden am 11. September 2002 zusammen
mit der Mutter des Beschwerdeführers (N_______) in die Schweiz ein-
reisten und am selben Tag ein Asylgesuch stellten,
2. dass sie am 23. September 2002 im Transitzentrum F._______ zur
Person und zum Reiseweg sowie am 7. November 2002 vom
Migrationsamt des Kantons G._______ zu ihren Asylgründen angehört
wurden,
dass das BFM mit zwei seperaten Verfügungen vom 25. Juni 2003 fest-
stellte, die Beschwerdeführenden und die Mutter des Beschwerdefüh-
rers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche abwies
und die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Mutter des Be-
schwerdeführers diese Verfügungen mit Beschwerden vom 25. Juli
2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) vollumfänglich anfechten liessen,
dass die ARK mit Urteil vom 25. April 2006 die Beschwerde der Be-
schwerdeführenden insoweit guthiess, als die von ihnen angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Akten zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen
wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 20. Juni 2006 ergänzend
anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2006 erneut das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden abwies und die Wegweisung sowie
deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung von den Beschwerdeführenden mit Beschwerde
vom 29. September 2006 (Postaufgabe 4. Oktober 2006) angefochten
wurde und im Rechtsmittel sinngemäss unter anderem die Aufhebung
der Verfügung, die Asylgewährung und die Aufhebung der Wegwei-
sungsverfügung beantragt wurde,
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dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung beantragt wurde,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
19. Oktober 2006 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tete und einen späteren Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht stellte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2006 auf
Abweisung der Beschwerde schloss und die Beschwerdeführenden in
ihrer Replik vom 10. November 2006 an ihren Anträgen festhielten,
dass das mittlerweile zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 15. Oktober 2007 die von der ARK übernommene Be-
schwerde der Mutter des Beschwerdeführers (Verfahren E-_______)
insoweit guthiess, als die von ihr angefochtene BFM-Verfügung vom
25. Juni 2003 wegen unvollständiger Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive
der Begründungspflicht aufgehoben wurde und die Akten zur Weiter-
führung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen wurden,
dass der nunmehr für das vorliegende Verfahren der Beschwerdefüh-
renden zuständig gewordene Instruktionsrichter dieses Rekursverfah-
ren mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 formell sistierte,
dass der Instruktionsrichter zur Begründung der Sistierungsanordnung
auf die enge sachliche und persönliche Beziehung zwischen den bei-
den Asylverfahren hinwies,
dass das BFM bisher keinen neuen Entscheid über das Asylgesuch
der Mutter des Beschwerdeführers gefällt hat,
dass sich der heute zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgericht wiederholt (letztmals am 16. April 2009) beim BFM nach
dem Stand des Asylverfahrens der Mutter des Beschwerdeführers res-
pektive nach der mutmasslichen Dauer bis zur Erlass einer neuen Ver-
fügung erkundigt hat,
dass gemäss Auskunft des BFM vom 17. April 2009 in nächster Zeit
nicht mit einem Entscheid über das Asylgesuch der Mutter des Be-
schwerdeführers gerechnet werden kann,
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und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.119]) und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet
(Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen gehalten ist,
beförderlich über Beschwerden gegen Asylverfügungen des BFM zu
entscheiden (vgl. Art. 109 insbesondere Abs. 4 AsylG) und längere
Verfahrenssistierungen mit diesem Beschleunigungsgebot nicht zu ver-
einbaren sind,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren seit der Verfügung des
vormals zuständigen Instruktionsrichters vom 19. Oktober 2007 – mit-
hin seit mehr als eineinhalb Jahren – sistiert ist, weshalb die Verfah-
renssistierung aufzuheben und das Beschwerdeverfahren weiterzufüh-
ren ist,
dass das vorliegende Verfahren, wie vom Bundesverwaltungsgericht
im Urteil vom 15. Oktober 2007 festgestellt, vom Ausgang des Asylver-
fahrens der Mutter des Beschwerdeführers abhängen kann,
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dass aus den Antworten des BFM auf die Fragen des Instruktionsrich-
ters nach der mutmasslichen Dauer bis zur Erlass einer neuen Asyl-
verfügung in jenem Verfahren zu schliessen ist, dass in nächster Zeit
nicht mit einem erstinstanzlichen Entscheid über das Asylgesuch ge-
rechnet werden kann,
dass damit die sachverhaltliche Grundlage für ein Urteil über das
Rechtsmittel der Beschwerdeführenden fehlt und vom Bundesverwal-
tungsgericht nicht hergestellt werden kann,
dass unter diesen Umständen auch die Verfügung vom 6. September
2006, mit der das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden (er-
neut) abgewiesen hat, aufzuheben ist und die Akten der Vorinstanz zur
koordinierten Weiterführung und Behandlung der beiden Asylverfahren
zu überweisen sind,
dass es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, auf die wei-
teren Rügen und Anträge in der Beschwerdeschrift näher einzugehen,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung des BFM beantragt wird, und die Sache zur
Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum neu-
en Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstands-
los wird,
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, den im vorlie-
genden Verfahren nicht verbeiständeten Beschwerdeführenden seien
notwendige und verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art.
64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
3.
Die Verfügung des BFM vom 6. September 2006 wird aufgehoben. Die
Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens im
Sinne der Erwägungen überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 436 352
(per Kurier; in Kopie) zur Weiterführung des Asylverfahrens
- das Migrationsamt des Kantons G._______ ad _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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