Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5089/2008
Urteil vom 29. März 2011
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien A._______, geboren (…), Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2008 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer die Türkei eigenen Angaben zufolge im (…)
2008 verliess und in die B._______ reiste, wo er festgenommen und in
die Türkei zurückgeschafft wurde,
dass er daraufhin nach C._______ reiste, wo er wiederum festgenommen
und in den Heimatstaat zurückgeschafft wurde, worauf er über Griechen-
land und Italien schliesslich am 29. Mai 2008 in die Schweiz gelangte,
dass er in D._______ von der Polizei aufgegriffen wurde und auf seine
Erklärung hin, er wolle ein Asylgesuch stellen, am 5. Juni 2008 dem Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zugeführt wurde, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 10. Juni 2008 und der
Anhörung durch das BFM vom 26. Juni 2008 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und lebe in
der Türkei wie ein Fremder ohne Rechte und Freiheiten,
dass er aufgrund von Diskriminierungen die Schule habe abbrechen müs-
sen und seine Familie gezwungen worden sei, sich für die Sache der Kur-
den einzusetzen beziehungsweise die Guerilla zu unterstützen, zudem
habe man von ihm verlangt, keinen Militärdienst zu leisten,
dass er seit zirka fünf Monaten von Leuten seines Stammes gesucht
werde, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen und versucht habe, in
die Schweiz zu gelangen,
dass sein Pass beim Schlepper geblieben sei und er seine Identitätskarte
(Nüfus) zu den Akten reichte,
dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2008 – gleichentags eröffnet –
wegen Unglaubhaftigkeit und fehlender Asylbeachtlichkeit der Vorbringen
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2008 ablehnte und
die Wegweisung und deren Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachstehenden
Erwägungen verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2008 unter Bei-
lage von Beweismitteln gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
zunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm – unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz – die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten,
dass er seiner Eingabe eine Mittellosigkeitserklärung des Sozialamtes
des Kantons F._______ vom 5. August 2008 beilegte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. August 2008 festhielt,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss einverlangte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 1. September 2008
fristgerecht einbezahlte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung des Gerichts vom 29. Oktober 2008
eingeladen wurde, sich vernehmen zu lassen, und das BFM in seiner
Ver-nehmlassung vom 3. November 2008 vollumfänglich an seinen Erwä-
gungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungs-
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gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. Juli 2008 die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers als unglaubhaft qualifizierte und zur Begrün-
dung ausführte, zwar komme den anlässlich der summarischen Befra-
gung gemachten Aussagen nur ein beschränkter Beweiswert zu, dennoch
teilten tatsächlich Verfolgte erfahrungsgemäss den Behörden bereits bei
der ersten Befragung alle wichtigen Asylgründe mit, wogegen die Vor-
bringen des Beschwerdeführers in wichtigen Punkten nicht nur äusserst
unsubstanziiert seien, sondern als nachgeschoben und somit als un-
glaubhaft gewertet werden müssten,
dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die im weiteren Ver-
fahren ohne zwingenden Grund nicht mehr geltend gemacht würden,
zweifelhaft sei und dies für die Behauptung gelte, der Beschwerdeführer
sei von Stammesangehörigen gesucht worden, was er nur bei der Be-
fragung, nicht aber anlässlich der Anhörung erwähnt habe,
dass diese Vorbringen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten
Militärdienst und der angeblichen Suche nach ihm den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
sodass ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei,
dass hinsichtlich der geltend gemachten (…)monatigen Gefängnisstrafe
im Jahre (…) und seiner Ausreise im (…) 2008 der Kausalzusammen-
hang fehle, weshalb dieses Vorbringen als nicht asylbeachtlich gewertet
werden müsse, und zum Vorbringen, als Kurde keine Rechte und Freihei-
ten zu haben, festzuhalten sei, dass dies nicht über die Nachteile hinaus-
gehe, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen
könne, deshalb nicht asylbeachtlich sei und den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. August
2008 im Wesentlichen zunächst darauf hinweist, er habe sich bei der
Erstbefragung nicht frei äussern können, er habe den Eindruck gehabt,
die Dolmetscherin hasse ihn und übersetze nicht korrekt,
dass sodann zum Vorwurf des BFM, der Wahrheitsgehalt wesentlicher
Vorbringen sei zweifelhaft, anzumerken sei, dass er verängstigt gewesen
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sei und sich nicht getraut habe, von der behördlichen Suche nach ihm
etwas zu sagen, zudem bestreite er den fehlenden Kausalzusammen-
hang zwischen seiner Inhaftierung und der Ausreise nicht, er habe diese
nur der Vollständigkeit halber erwähnt,
dass Kriegsdienstverweigerer in der Türkei besonderen Benachteiligun-
gen ausgesetzt sein könnten und er zudem einem doppelten Risiko staat-
licher Verfolgung ausgesetzt sei, weil mehrere Familienangehörige der
kurdischen Guerilla angehören würden beziehungsweise angehört hätten,
bei einer Rückkehr müsste er mit einer längeren Haftstrafe wegen
Kriegsdienstverweigerung rechnen und wäre dem Risiko einer Reflexver-
folgung ausgesetzt,
dass das Gericht nach Prüfung der Aktenlage und der Vorbringen des
Be-schwerdeführers in Übereinstimmung mit dem Bundesamt zum
Schluss gelangt, dass diese aufgrund der auffallend weit
auseinandergehenden Vorbringen anlässlich der Befragung und der
Anhörung unglaubhaft sind,
dass insbesondere auffällt, dass er anlässlich der Befragung im EVZ zu
Protokoll gab, nie irgendwelche Probleme mit Behörden und Organisatio-
nen gehabt zu haben, nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein und
kein Verfahren gegen ihn hängig sei (vgl. Befragungsprotokoll S. 7 f.),
wogegen er bei der Anhörung ausführte, (…) Monate im Gefängnis ge-
wesen zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3 F7), weiter zunächst vor-
brachte, Stammesangehörige würden nach ihm suchen (vgl. Befra-
gungsprotokoll S. 7), später aber zu verstehen gab, die Behörden seien
hinter ihm her (vgl. Anhörungsprotokoll S. 5 F26),
dass der Erklärungsversuch, die Dolmetscherin habe ihn gehasst und be-
wusst falsch übersetzt, auch deshalb unbehelflich ist, als der Be-
schwerdeführer unterschriftlich bestätigt hat, dass das Protokoll vollstän-
dig sei sowie seinen freien Äusserungen entspreche und die Hilfswerk-
vertretung keinerlei Auffälligkeiten vermerkte,
dass das Gericht vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen
zum Ergebnis kommt, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
nicht zu überzeugen vermögen und zu keinem anderen Schluss als die
Vorinstanz führen können, welche somit zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte
und sein Asylgesuch ablehnte,
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dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den
Vollzug anordnet, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
achten hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
verfügt, weshalb die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das BFM für den Fall, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das Anwesenheitsverhält-
nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148)
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-ders in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
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SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hinweist, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist und sich weder aus
den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunk-
te dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Hei-
matstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech-
te (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen hat, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen lässt und nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und
Aus-länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass für den Fall, dass eine konkrete Gefährdung festgestellt wird, unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren
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ist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818),
dass zwar die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit Härte gegen
Mitglieder und Sympathisanten kurdischer Parteien und Organisationen,
die als separatistisch qualifiziert werden, vorgehen, wie vorstehend aber
dargelegt die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht
sind, weshalb nicht von seiner konkreten Gefährdung auszugehen ist,
dass auch die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende all-
gemeine politische Situation keinen Anlass zur Annahme einer konkreten
Gefährdung gibt,
dass in individueller Hinsicht ausschlaggebend ist, dass der junge und so-
weit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr in
die Heimat offensichtlich auf ein soziales Beziehungsnetz abstützen
kann,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG),
dass insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, die gegen die Möglichkeit,
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen,
dass insgesamt die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestäti-gen ist und diese deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet hat,
dass nach dem Gesagten eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), wes-
halb die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche durch den am 1. September 2008
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
G._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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