Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5089/2011
U r t e i l v om 1 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz RüstHehli,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Eritrea, mit derzeitigem
Aufenthaltsort in Kampala (Uganda), liess durch ihren Ehemann ([…]),
dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, mit Eingabe vom 9. Mai 2011
beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs macht die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe in Eritrea nicht in den obligatorischen
Militärdienst eingezogen werden wollen und sich vor einer
Zwangsrekrutierung gefürchtet. Der psychische Druck sei unerträglich
geworden, und daher habe sie ihren Heimatstaat im Juli 2009 verlassen.
Sie sei über den Sudan nach Uganda gereist. Sie sei verheiratet, und ihr
Ehemann sei seit dem 8. November 2011 (recte: 27. Oktober 2010) in der
Schweiz als Flüchtling anerkannt. Daraus ergebe sich eine
Beziehungsnähe zur Schweiz. In Uganda sei sie weiterhin nicht in
Sicherheit, und seit der Wahl von Präsident Museveni vom 18. Februar
2011 sei ein Oppositionskrieg im Gange, weshalb sie gefährdet sei.
Aufgrund der Beziehungsnähe zur Schweiz und weil Uganda ihr keine
Sicherheit gewähren könne, ersuche sie um Asyl in der Schweiz,
beziehungsweise sei ihr die Einreise zur Durchführung des ordentlichen
Verfahrens zu gewähren.
Dem Gesuch liegen folgende Kopien bei: Eine von der Eritreischen
Orthodoxen Kirche ausgestellte Ehebestätigung betreffend die
Beschwerdeführerin und ihren Ehemann, eine zivilrechtliche
Ehebestätigung, weitere für die Heirat notwendige Bestätigungen und
eine Wohnsitzbestätigung des Ehemannes sowie ein ihn betreffender
Ausländerausweis der Schweiz.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 teilte das BFM dem
Ehemann der Beschwerdeführerin mit, im Auslandverfahren werde in der
Regel eine persönliche Befragung der asylsuchenden Person vor Ort
vorgenommen. Es könne jedoch in einigen expliziten Fällen davon
abgesehen werden (BVGE 2007/30 E. 5.4 – 5.8). In Uganda gebe es
keine Schweizerische Vertretung, weshalb eine persönliche Befragung
nicht möglich sei. Das Verfahren werde deshalb vorliegend schriftlich
durchgeführt. Unter Hinweis auf den Fragenkatalog ersuchte das BFM
den Vertreter der Ehefrau um Vervollständigung des Sachverhalts, wobei
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darauf hingewiesen wurde, dass keine Ausführungen zur allgemeinen
Lage in Uganda erforderlich seien, weil diese dem BFM bekannt sei.
C.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Ehemann den Sachverhalt wie
folgt mit Eingabe vom 9. August 2011 ergänzen: Sie habe bis zur
Ausreise mit ihrem Bruder in Tessnie gewohnt. Sie habe zwar kein
offizielles Militäraufgebot erhalten, aber sie habe im Alter von 20 Jahren
gewusst, dass sie zu jedem Zeitpunkt von der Militärpolizei abgeholt
werden könnte. Aufgrund des unbegrenzten Militärdienstes habe sie sich
dagegen gewehrt. Die Flucht habe sie selber organisiert, und Bekannte
und ihr Ehemann hätten ihr diese bezahlt. Im Juli 2009 sei sie zu Fuss
von Eritrea nach Khartum (Sudan) gegangen. Dort habe sie ein Flugzeug
nach Juba (SüdSudan) genommen, und in einem Auto sei sie illegal
nach Uganda eingereist. In Kampala habe sie zu niemandem gehen
können, weil sie dort weder Verwandte noch Bekannte habe; sie lebe in
Kampala alleine in einem Zimmer, das von ihrem Ehemann bezahlt
werde, und sie befürchte auf der Strasse vom Militär und der Opposition
verhaftet zu werden. Es lägen jeden Tag tote Menschen auf der Strasse,
und man könne nichts dagegen unternehmen. Überdies würden
ausländische Personen an Hunger leiden.
D.
Mit Verfügung vom 19. August 2011 stellte das BFM fest, die Einreise in
die Schweiz werde nicht bewilligt, und lehnte das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab.
E.
Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 13. September 2011
(Postaufgabe) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in materieller Hinsicht,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in
die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen,
eventualiter sei die Schweizer Vertretung anzuweisen, die
vorgeschriebenen Untersuchungshandlungen vorzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
F.
Am 16. September 2011 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang
der Beschwerde vom 13. September 2011.
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G.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
H.
Die Beschwerdeführerin liess in der Folge weitere Schreiben betreffend
ihre Situation in Uganda sowie einen Arztbericht vom 1. November 2011
zu den Akten geben. Dabei machte sie hauptsächlich geltend, die
zunehmenden Spannungen zwischen Ausländern und Einheimischen in
Kampala hätten dazu beigetragen, dass sie erkrankt sei und sich deshalb
in ärztliche Behandlung habe begeben müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]); in casu liegt kein Auslieferungsersuchen des
Heimatstaates vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer
Schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin geltende
Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] die
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Feststellungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b, die sich zwar auf den
damaligen Art. 13a AsylG beziehen, jedoch auch nach geltendem
Asylgesetz massgebend bleiben).
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In formeller Hinsicht gilt es im vorliegenden Verfahren vorab zu klären, ob
– wie vom Rechtsvertreter gerügt – das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt wurde. Gerügt wird, dass anlässlich der
Vorsprachen der Beschwerdeführerin beim Schweizerischen Konsulat in
Kampala im März 2011 weder auf das Asylverfahren im Sinne von Art. 20
Abs. 1 AsylG hingewiesen noch eine persönliche Befragung gemäss dem
vorgeschriebenen Verfahren aus dem Ausland (Art. 20 AsylG i.V.m.
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) durchgeführt worden sei.
Überdies habe sich die Beschwerdeführerin vorgängig zum einzigen dem
Entscheid zugrundeliegenden Bericht der UNHCR zur Lage der
Flüchtlinge in Uganda bzw. zur Sachverhaltsannahme nicht äussern
können. Somit wird nebst der expliziten Verletzung des rechtlichen
Gehörs zusätzlich implizit die unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt.
4.1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 führt die schweizerische Vertretung
im Ausland mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
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durch. Davon kann abgewichen werden, wenn eine Anhörung faktisch,
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist.
In diesem Fall muss die asylsuchende Person mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Ist der
Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen. Beim
Abweichen von der Regel, eine Befragung durchzuführen, ist das BFM
gehalten, dies in der Verfügung zu begründen. Zeichnet sich ein
negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das
rechtliche Gehör zu gewähren (BVGE 2007/30 E. 5.2 ff.).
4.2. Das BFM konnte aus organisatorischen Gründen (keine
Schweizerische Vertretung in Uganda) die Beschwerdeführerin vor Ort
nicht befragen. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 wurde ihr das
Abweichen vom Grundsatz der persönlichen Anhörung mitgeteilt,
weshalb das Asylverfahren schriftlich geführt wurde. Gleichzeitig wurde
sie, handelnd durch ihren Ehemann, mittels eines individualisierten
Fragenkatalogs aufgefordert, den rechtserheblichen Sachverhalt zu
vervollständigen (vgl. Bst. B des vorliegenden Sachverhalts). Dieser
Aufforderung folgte die Beschwerdeführerin mit Schreiben durch ihren
Ehemann vom 9. August 2011 in rechtsgenügender Weise (vgl. Bst. C
des vorliegenden Sachverhalts). Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte
Rüge, das Schweizerische Konsulat hätte die Beschwerdeführerin auf
das Asylverfahren aus dem Ausland hinweisen bzw. sie persönlich
befragen sollen, greift zu kurz. Einerseits ergibt sich aus den
vorgenannten Erwägungen (vgl. E. 4.1), dass in Ausnahmefällen von
einer persönlichen Befragung abgewichen werden darf, und andererseits
keine behördliche Pflicht besteht, VisumAntragstellende ungefragt auf
den Umstand hinzuweisen, dass auch im Ausland ein Asylgesuch gestellt
werden könne. Ob sich die Beschwerdeführerin beim Schweizerischen
Konsulat im Sinne eines Asylgesuchs (Art. 18 AsylG) geäussert hat, lässt
sich anhand der Akten nicht feststellen. Die Auffassung des
Rechtsvertreters, wonach die Beschwerdeführerin vorgängig zum Bericht
der UNHCR hätte angehört werden sollen, beziehungsweise wonach der
Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei, ist nicht zu teilen. Das
BFM beurteilt den konkret individualisierten Sachverhalt im Länderkontext
und ist nicht gehalten, die Partei vorgängig zu den (meist) allgemein
zugänglichen Länderquellen anzuhören. Insoweit ist das Vorgehen des
Bundesamtes als rechtmässig zu beurteilen, und eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs aus den vorgenannten Gründen ist zu verneinen.
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Hingegen gilt es festzustellen, dass das Bundesamt das rechtliche Gehör
im Sinne von Art. 30 VwVG dennoch verletzt hat, indem es der
Beschwerdeführerin vor dem Erlass der negativen Verfügung nicht die
Gelegenheit eingeräumt hat, sich abschliessend zu äussern (vgl. E. 4.1
vorstehend).
4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30
E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen; BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332).
Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat
allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen
Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn
das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist. Ebenfalls ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn sie zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 2C_694/2009 vom 20. Mai 2010 E. 2.2.1)
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann; die Heilung soll dabei
allerdings die Ausnahme bleiben (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/35 E.
4.3.1, mit weiteren Hinweisen).
4.4. Vorliegend ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht als
schwerwiegender Verfahrensfehler zu beurteilen und deutet eher auf ein
vorinstanzliches Versehen als auf eine unsorgfältige Vorgehensweise des
BFM hin. Die Beschwerdeführerin hat sich letztmals zehn Tage vor der
Verfügung des BFM vom 19. August 2011, handelnd durch ihren
Ehemann, zum entscheidrelevanten Sachverhalt äussern können.
Aufgrund der unmittelbar danach erfolgten Verfügung und der Vorbringen
auf Beschwerdeebene, welche nicht auf eine wesentlich veränderte
Situation der Beschwerdeführerin schliessen lässt, handelt es sich nicht
um eine schwerwiegende Verfahrensverletzung. Überdies ist
festzustellen, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz einen
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formalistischen Leerlauf bedeuten würde, weil aus den Vorbringen der
Beschwerdeführerin – auch auf Beschwerdeebene – keine neuen
Tatsachen und Beweismittel hervorgehen, die ein erstinstanzliches
umfassendes Beweisverfahren erforderlich machen würde. Schliesslich
verfügt die Beschwerdeinstanz über eine vollumfängliche Kognition, so
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin umfassend geprüft werden.
Aus den vorgenannten Gründen gilt die Verletzung des rechtlichen
Gehörs als geheilt, und es ist davon abzusehen, das Verfahren zu
kassieren und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.
Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib
namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist.
Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.1. Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl –
und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu
bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin macht eine eigene Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem sie vorbringt, sie habe in
Eritrea seit ihrem zwanzigsten Lebensjahr Angst davor gehabt, jederzeit
von der eritreischen Militärpolizei abgeholt zu werden, um den
unbefristeten Militärdienst zu absolvieren. Das BFM hält in der
angefochtenen Verfügung – ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen
– fest, die Ausführungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme vom 9.
August 2011 liessen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin in
Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
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Seite 9
hatte. Die Vorinstanz geht mithin implizit vom Vorliegen einer Gefährdung
der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea nach Uganda aus, ansonsten sie nicht zur Prüfung
des Art. 52 Abs. 2 AsylG geschritten wäre. Bei dieser Prüfung des
Asylausschlussgrundes von Art 52 Abs. 2 AsylG bejaht sie jedoch die
Zumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin in Uganda.
5.3. Es ist somit zu prüfen, ob das BFM zu Recht davon ausging, dass
die Beschwerdeführerin in Uganda den Schutz eines Drittstaates geniesst
und ihr zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
5.3.1. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt
dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den
Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
5.3.2. Hält sich die asylsuchende Person wie im vorliegenden Verfahren
in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne der Vermutung davon
auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits
Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb
auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben
beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung
kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den
Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch auf die
Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als
unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende
Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen
kann, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der
Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Fall sind die
Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen
Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Bei dieser Abwägung bildet
die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz
ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE 2011/10
E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
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5.3.3. Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist hinsichtlich des
Verwandtschaftsgrades nicht auf den eng gefassten Personenkreis des
Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG beschränkt. Auch
verwandtschaftliche Beziehungen zu Personen ausserhalb der
Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht
ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als
aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen
eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK
2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu
berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu
anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und
Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat
(oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende
Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für
die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem
Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen,
wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches
Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht
ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der
asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3
S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur
Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen
Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer
Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen
Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist.
5.3.4. Die Beschwerdeführerin macht bezüglich des Verbleibs in Uganda
geltend, sie sei dort aufgrund von Ausschreitungen zwischen der
Opposition und der Regierung infolge der Wiederwahl von Präsident
Museveni im Februar 2011 gefährdet. Sie lebe in der Stadt Kampala und
wohne alleine in einem Zimmer. Sie habe weder Familienangehörige
noch Verwandte in Uganda und ihr Ehemann sei in der Schweiz
anerkannter Flüchtling.
5.3.5. Das BFM führt in seiner Verfügung aus, gemäss Auskunft des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe
sich die Situation für ausländische Personen und Flüchtlinge in Uganda
nach der Wiederwahl von Präsident Museveni im Februar 2011 nicht
verändert. Seit den Anschlägen der AlShabaab im Juli 2010 in Kampala
sei die ugandische Gesellschaft gegenüber ausländischen Personen
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Seite 11
weniger freundlich eingestellt, und es sei nach der Wiederwahl des
Präsidenten zu einigen gewaltsamen Zwischenfällen zwischen der
Regierung und der Opposition gekommen, doch habe sich die Situation in
den letzten Monaten wieder verbessert. Zurzeit seien rund 6200
Flüchtlinge und Asylsuchende in Uganda registriert. Davon würden sich
5000 Personen in Kampala aufhalten, während sich die übrigen in einer
Flüchtlingssiedlung im Südwesten des Landes aufhielten. Das UNHCR
biete den Flüchtlingen dort Schutz und Betreuung, und die sich dort
aufhaltenden Flüchtlinge dürften sich im Land frei bewegen. Ausserdem
würden sich laut UNHCR zahlreiche weitere eritreische Staatsangehörige
in Kampala aufhalten, die nicht beim UNHCR registriert seien. Zahlreiche
Nichtregierungsorganisationen und Hilfswerke würden sich nebst dem
UNHCR um die insgesamt 150000 Flüchtlinge, die sich zur Zeit in
Uganda aufhielten, kümmern. Die Situation für eritreische Flüchtlinge in
Uganda sei zwar nicht einfach, aber die Beschwerdeführerin könne sich
beim UNHCR als Flüchtling/Asylsuchende registrieren lassen und damit
Schutz und Betreuung erhalten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin
sei den ugandischen Behörden bekannt, weil sie gemäss zivilrechtlichen
Heiratsbestätigung als Asylsuchende gelte. In ihrem Asylgesuch habe sie
keine diesbezüglichen Nachteile geltend gemacht. Zwar verfüge sie über
einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, da ihrem Ehemann Asyl gewährt
worden sei, aber es gehe nicht aus den Akten hervor, dass er sie bereits
vor seiner Ausreise gekannt habe oder sie bereits zusammengewohnt
hätten. Obwohl sie die Ehe in Uganda vollzogen hätten, könne nicht von
einer besonders engen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehegatten gesprochen werden. Seit Monaten halte sich die
Beschwerdeführerin ohne ernsthafte Probleme in Uganda auf, und
aufgrund des mehrmonatigen dortigen Aufenthalts sei auch davon
auszugehen, dass sie Beziehungen zu der eritreischen Diaspora
unterhalte und über einen gewissen Bekanntenkreis verfüge. Zudem
widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass die
Beschwerdeführerin ohne bekannt und verwandtschaftlichen
Anknüpfungspunkt von Khartum nach Uganda gereist sei. Auf der
zivilrechtlichen Urkunde seien zwei Trauzeugen genannt, die eritreischer
Herkunft seien, was immerhin auf Beziehungen zu eritreischen
Staatsangehörigen hinweise. Daraus gehe hervor, dass die
Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz
nicht benötige und es ihr zuzumuten sei, vorderhand in Uganda zu
verbleiben (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Schliesslich hält das BFM fest, auch
eine Beurteilung des Gesuchs unter dem Aspekt der
Familienzusammenführung führe zu keinem anderen Ergebnis. Der
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Seite 12
Ehemann der Beschwerdeführerin habe in seinem Verfahren angegeben,
er sei ledig. In den Asylakten seien keine Hinweise zu finden, dass er vor
seiner Ausreise aus Eritrea mit der Beschwerdeführerin
zusammengewohnt habe. Deshalb sei das Kriterium der der
erforderlichen Trennung der Ehegatten durch Flucht nicht gegeben (Art.
51 Abs. 4 AsylG).
5.3.6. Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung
ergänzend ausführen, sie sei bei der illegalen Einreise in Uganda
festgenommen und dann zwecks Einreichung eines Asylgesuches bzw.
als Asylsuchende entlassen worden. Sie habe jedoch keinen Ausweis
ausgehändigt bekommen und es sei auch nie eine
Untersuchungshandlung oder eine mit dem Asylverfahren
zusammenhängende Amtshandlung erfolgt. Insbesondere nach den
erlebten blutigen Auseinandersetzungen in Kampala befürchte sie seitens
der Behörden Repressalien, namentlich, dass man sie mangels
anwesender Verwandter und Bekannter verschwinden lassen könnte
oder sie festgenommen werde und infolge der letalen
Gefängnisbedingungen sterben könnte. Der hohe Ausländeranteil erhöhe
die Reizbarkeit der Sicherheitsleute gegenüber ausländischen Personen.
Die Beschwerdeführerin spreche zwar Englisch (Amtssprache), aber kein
Swahili (lokale Sprache). Als fremdsprachige alleinstehende Frau könne
sie in Uganda keine eigene wirtschaftliche und soziale Existenz
aufbauen, und Uganda habe noch kein Asylrechtssystem aufgebaut.
Flüchtlingen in Kampala würden Barrieren in den Weg gestellt, wenn sie
Zugang zur Grundversorgung, wie zu Gesundheitsleistungen,
Polizeidiensten oder zum Arbeitsmarkt suchten (Women's Refugee
Commission: The Living Ain't Easy/Urban Refugees in Kampala, März
2011, S.1). Trotz der Ratifikation der Flüchtlingskonvention von Uganda
seien insgesamt 1700 Flüchtlinge ins benachbarte Herkunftsland
vertrieben worden (Bericht des OHCHR vom 22. Juli 2011 an den UN
Menschenrechtsrat). Uganda könne die im Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30, z.B. Art. 16,
Art. 21, Art. 23 und Art. 32) und im Internationale Pakt über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNOMenschenrechtspakt
I, SR 0.103.1, z.B. Art. 11 i.V.m. Art. 2) enthaltenen Garantien nicht
einhalten, und somit könne die Sicherheit in Uganda nicht gewährleistet
werden.
5.3.7. Das BFM geht in Ziffer 4 seiner Verfügung im Wesentlichen davon
aus, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret gefährdet sei, denn sie
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Seite 13
könne sich beim UNHCR als Flüchtling/Asylsuchende registrieren lassen
und erhalte somit auch Schutz und Betreuung. Zudem würden sich
zahlreiche Nichtregierungsorganisationen um die 150'000 Flüchtlinge
kümmern.
5.3.8. Diese Einschätzung wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einreise nach
Uganda festgenommen wurde, ist nicht als unmittelbare Gefahr im Sinn
von Art. 20 AsylG zu betrachten, zumal sie ihren Angaben zufolge
zwecks Stellen eines Asylgesuchs bereits nach einem Tag entlassen
wurde (vgl. Beschwerdeschrift S. 2); weitere Behelligungen in Uganda
macht sie nicht geltend. Ferner ist hervorzuheben, dass Uganda über ein
seit dem Jahre 2009 in Kraft getretenes fortschrittliches Flüchtlingsgesetz
"Refugee Act 2006" verfügt, gemäss welchem Flüchtlingen das Recht auf
Arbeit und freie Mobilität gewährt wird, was in dieser Region einzigartig
ist. Es steht Flüchtlingen in Uganda somit frei, sich in einem
Flüchtlingscamp registrieren zu lassen oder sich anderswo
niederzulassen. (vgl. UNHCR, Submission by the UNHCR for the Office
of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report –
Universal Periodic Review: Uganda, März 2011,
/refworld/pdfid/4d806bc112f.pdf, besucht am 22.
Dezember 2011). Lassen sie sich in einem Flüchtlingslager registrieren,
werden sie so gut wie möglich versorgt. Gemäss einem Bericht des
UNHCR aus dem Jahr 2011 ("country operations profile – Uganda")
komme es in Flüchtlingslagern indessen zu Versorgungsschwierigkeiten,
insbesondere sauberes Wasser sei nicht in ausreichendem Mass
vorhanden. Diese prekäre Lage gefährde auch die Sicherheit, und der
Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung könne nicht für alle
gewährleistet werden. Frauen würden oft Opfer von sexuellen
Übergriffen.
Was das Asylverfahren Ugandas betrifft ist festzuhalten, dass Uganda
eine grundsätzlich flüchtlingsfreundliche Praxis und hohe
Anerkennungsquote aufweist, die vom UNHCR begrüsst wird. Hingegen
kritisiert er, dass eine Polizeieinheit (Crime Intelligence Office) bei der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden mitwirke und
Beschwerden von Flüchtlingen oft nicht behandelt würden, weil es an
unabhängigen Rechtsmittelinstanzen fehle.
In der Kritik des UNHCR steht auch die ugandische Asylpolitik gegenüber
ruandischen Asylsuchenden und Flüchtlingen. Im Juli 2010 seien aus den
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Flüchtlingslagern Nakivale und Kyaka II 1700 vermeintlich abgewiesene
Asylsuchende gezwungen worden, nach Ruanda zurückzukehren,
obwohl Uganda Signatarstaat der FK ist (vgl. Art. 16, Art. 32 FK und
vorgenannter Bericht der UNHCR).
5.3.9. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine
konkrete Gefährdung hat geltend machen können und die
Aufnahmepolitik von Flüchtlingen Ugandas im afrikanischen
Quervergleich als grosszügig zu beurteilen ist, ist der Beschwerdeführerin
trotz der bestehenden Mängel im Asylverfahren grundsätzlich zuzumuten,
sich bei den zuständigen Behörden zu melden und um Asyl
nachzusuchen. Gemäss der vorgezeichneten Situation scheint für die
Beschwerdeführerin auch keine Gefahr zu bestehen, nach Eritrea
abgeschoben zu werden.
5.3.10. Auch wenn der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuzumuten ist,
sich um Aufnahme und Schutz in Uganda zu bemühen, sind die für den
weiteren Verbleib in Uganda sprechenden Kriterien gegen die
Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Gemäss Aktenlage hält sich
die Beschwerdeführerin ohne erwachsene oder nahe Familienangehörige
in Kampala auf. Es verbindet sie mit diesem Staat weder eine kulturelle
noch eine sprachliche Nähe. Hingegen besteht zweifelsohne eine engere
Beziehung zur Schweiz aufgrund der Heirat mit einem seit vielen Jahren
in der Schweiz lebenden Landsmann, dem in der Schweiz Asyl gewährt
wurde und der hier folglich über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt.
Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung ändert der Umstand, dass
die Ehe erst im Sudan geschlossen worden ist, nichts daran. Die
Vorinstanz hat sich bei der Abwägung der verschiedenen Faktoren, die
gemäss Art. 52 AsylG zum Asylausschluss führen können, zu Unrecht auf
das Familienverhältnis der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes vor
deren Ausreise aus Eritrea bezogen; dieses ist im Rahmen des allenfalls
subsidiären Anspruchs auf Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 i.V.m
Art. 51 Abs. 4 AsylG entscheidrelevant, spielt indessen bei der
vorliegenden Prüfung keine Rolle. Des Weiteren scheint der
Beschwerdeführerin die Trennung von ihrem Ehemann bzw. der alleinige
Verbleib in Uganda gesundheitlich zuzusetzen, wie aus den Eingaben
vom 3. November 2011 und 3. Januar 2012 hervorgeht. Unter
Berücksichtigung dieser besonderen Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Grenzfall zum Schluss, dass
der Beschwerdeführerin der weitere Verbleib in Uganda – fernab von
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nächsten Bezugspersonen – nicht zuzumuten ist und zu keinem anderen
Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz.
5.4. Angesichts der geschilderten engen Beziehung der
Beschwerdeführerin zur Schweiz ist es demnach angezeigt, ihr die
Einreise zu ihrem mit gefestigten Status in der Schweiz lebenden
Ehemann baldmöglichst zu bewilligen. Demzufolge ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung vom 19. August 2011 aufzuheben. Der
Beschwerdeführerin ist die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des
Asylverfahrens und zu allfälligen damit einhergehenden
Sachverhaltsabklärungen (hinsichtlich der Vorfluchtgründe) zu bewilligen;
das BFM stellt dabei die erforderlichen Einreisepapiere aus.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG).
6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren
durchgedrungen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand zuverlässig abgeschätzt
werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 913 VGKE) wird die Parteientschädigung
aufgrund der Akten auf pauschal Fr. 800. (inkl. Auslagen) festgesetzt.
Die Vorinstanz wird angewiesen der Beschwerdeführerin eine
Entschädigung in der Höhe von Fr. 800. für die ihr erwachsenen Kosten
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 19. August 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihr die erforderlichen Reisepapiere auszustellen
und nach ihrer Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 800. (inkl. Auslagen) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N (…) (in Kopie)