B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5089/2013
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 11. oder
12. September 2012 seinen Heimatstaat verliess und über die Türkei und
Griechenland am 23. Januar 2013 in die Schweiz einreiste, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 5. Februar 2013 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 1. Juli 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe nach seinem Matura-Abschluss in England
studiert und sei nach 20 Jahren im Jahre 2011 nach Algerien zurückge-
kehrt, weil seine Mutter krank gewesen sei und er von England genug
gehabt habe,
dass er in Algerien als (…)lehrer an der Universität unterrichtet habe,
dass ihm dort der Lohn während vier Monaten nicht ausbezahlt worden
sei, weil er Atheist sei,
dass er sich in Algerien über seine religiösen Ansichten nicht frei habe
äussern können und sich so benommen habe, wie wenn er Muslim sei
und in die Moschee beten gehe,
dass er den Ramadan nicht eingehalten und im Versteckten gegessen
und getrunken habe, da er ansonsten mit einer Verhaftung hätte rechnen
müssen,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. August 2013 – eröffnet am 15. August 2013 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten,
dass das Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer während vier Mo-
naten der Lohn nicht ausbezahlt worden sei, nachdem er ein Gespräch
mit der Direktorin über den Glauben geführt habe, die für die Asylrelevanz
geforderte Intensität nicht erreiche, da die verzögerte Lohnauszahlung
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nicht zu einem menschenunwürdigen Leben in Algerien führe, zumal der
Beschwerdeführer, der über eine sehr gute Ausbildung verfüge, eine an-
dere Anstellung hätte finden können,
dass bezüglich der Furcht des Beschwerdeführers, verhaftet zu werden,
weil er Atheist sei, keine konkreten Indizien ersichtlich seien, welche für
eine wahrscheinliche Verfolgung in absehbarer Zeit sprechen würden,
dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer seine religiösen An-
sichten nicht offen habe kundtun dürfen, keine gezielte Verfolgung dar-
stelle, zumal diese Situation für alle Nichtmuslime gelte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2013 (Post-
stempel: 11. September 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass gleichzeitig mehrere Beweismittel (Internetauszüge/Berichte) einge-
reicht wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im We-
sentlichen anführte, er habe begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu sein, da die Verfolgung von Nichtmuslimen in Algerien der
Realität entspreche,
dass einem der Beschwerdeschrift beigelegten Zeitungsartikel entnom-
men werden könne, dass in Algerien zwei Personen zu zwei Jahren Ge-
fängnis verurteilt worden seien, nachdem sie während des Ramadans auf
der Strasse gegessen und getrunken hätten,
dass auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer wegen seines
Glaubens keinen Lohn mehr erhalten habe, auf die schwierige Situation
als Atheist in Algerien hindeute,
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dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. September 2013 den Ein-
gang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch
das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu
verweisen ist,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die geltend gemachten feh-
lenden Lohnauszahlungen die für eine Verfolgung geforderte Intensität
nicht erreicht, da diese ein menschenwürdiges Leben in Algerien nicht
verhindert hat,
dass auch die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Befürchtungen, wegen seines Glaubens
verhaftet zu werden, nicht eingetroffen seien, bestätigt werden muss,
dass die Vorinstanz ferner zu Recht argumentiert hat, die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Situation, in Algerien seine religiöse Ansicht
nicht offen sagen zu können, keine konkret und gezielt gegen ihn gerich-
tete nachteilige Massnahmen staatlicher Organe darstellt,
dass er jedenfalls eigenen Aussagen zufolge wegen seiner religiösen
Überzeugungen nie Probleme mit den Behörden gehabt hat (vgl. Akte 7
S. 8; Akte 28 S. 7),
dass aus den Akten insgesamt nicht erkennbar ist, der Beschwerdeführer
sei in Algerien jemals ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt gewesen oder habe solche in Zukunft zu erwarten,
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dass seine Vorbringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht standhalten,
dass die eingereichten Beweismittel – Berichterstattung betreffend die
Diskriminierung von Personen in Algerien, die den Ramadan nicht einhal-
ten – an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sich die-
se weder auf den Beschwerdeführer bezieht noch eine allgemeine Praxis
in Algerien darlegt,
dass darin vielmehr auch von Freilassungen von Personen, die den Ra-
madan nicht respektiert hätten, die Rede ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde-
schrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
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des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
der ihm in Algerien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer über eine sehr gute Ausbildung verfügt und in
seinem Heimatstaat zudem auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgrei-
fen kann (vgl. Akte A7 S. 3 und 5), welches ihn bei Bedarf unterstützen
kann, weshalb insgesamt nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr nach Algerien geschlossen werden kann,
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dass der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Di-
rektentscheid hinfällig geworden ist,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet einer al-
lenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 – 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: