B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-509/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Feb r ua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am 8. September 1980,
Ghana,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
nach Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des
SEM vom 9. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Jahr 2008
Ghana verliess und über Burkina Faso und Niger nach Libyen und im Juni
2010 mit einem Boot nach B._______ (Italien) gelangte, von wo aus er
nach C._______ geschickt wurde (A6 S. 6),
dass er am (…) 2012 einen befristeten "permesso di soggiorno" erhalten
habe, welcher immer wieder bis (…) 2015 verlängert worden sei (A6 S. 4),
dass er am 10. Dezember 2014 in die Schweiz eingereist sei und unter
dem Namen D._______ um Asyl nachsuchte (A1),
dass er am 15. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso zur Person befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfah-
renszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung in jenen Staat gewährt
wurde,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er leide an Hepatitis B und
sei insbesondere deswegen in die Schweiz eingereist, um sich hier heilen
zu lassen, was ihm in Italien bisher vorenthalten worden sei (A6 S. 7 f.),
dass das BFM die italienischen Behörden am 18. Dezember 2014 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Januar 2015 – eröffnet am
17. Januar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das SEM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
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dass es diesen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Italiens
für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers begrün-
dete und ausführte, im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszuge-
hen, dass der zuständige Mitgliedstaat angemessene medizinische Versor-
gungsleistungen erbringen könne, weshalb eine Behandlung von Hepati-
tis B auch in Italien in Anspruch genommen werden könne,
dass der Wegweisungsvollzug nach Italien daher sowohl zumutbar als
auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei die Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2015 beantragte sowie,
dass die Schweiz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten
habe,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis über den Sus-
pensiveffekt entschieden worden sei,
dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass der Rechtsmitteleingabe eine Bestätigung von E._______ in
F._______ vom 20. Januar 2015 beilag, welcher festhält, dass der Befund
für eine chronische Hepatitis B spreche,
dass der Beschwerdeführer diese Eingabe im Wesentlichen damit begrün-
dete, die bei ihm festgestellte chronische Hepatitis B führe unbehandelt zu
einer schweren Leberschädigung,
dass er in Italien mehrmals vergeblich versucht habe, eine entsprechende
Behandlung zu erhalten und ohne diese werde er an Leberversagen ster-
ben,
dass gemäss der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte (EGMR) Italien zu wenig Unterkünfte für asylsu-
chende Personen zur Verfügung stelle und folglich bei einer Überstellung
von verletzlichen Personen – und eine solche sei der Beschwerdeführer –
individuelle Garantien seitens Italiens einzuholen seien,
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dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. Januar 2015 den Vollzug der
Überstellung per sofort bis nach Eingang der Verfahrensakten einstweilen
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG [SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
[SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor-
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instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aus der Dublin-III-
VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die ein-
zelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapi-
tel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass indes ein Mitgliedstaat, der mit einem neuen Asylgesuch befasst ist,
die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates, der eine Wiederaufnahme
akzeptiert hat, nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien von Kapitel III der
Dublin-III-VO zu überprüfen hat (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2), da diese damit
schon feststeht,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitglied-
staat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
von Art. 23, Art. 24, Art. 25 und Art. 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2011 in C._______ ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte (A3),
dass er zudem gemäss eigenen Angaben über einen noch gültigen "per-
messo di soggiorno" (bis […] 2015, A6 S. 4) verfügt,
dass das BFM die italienischen Behörden am 18. Dezember 2014 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates unbestritten blieb (A6 S. 8),
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
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31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ge-
mäss seiner jüngsten Rechtsprechung keine systemischen Mängel in Ita-
lien feststellte (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel vs. Schweiz [Grosse Kam-
mer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14, § 114 f. und § 120),
dass sich gemäss diesem Urteil die einzuholenden Garantien auf Familien
mit Kindern beschränken, so dass für eine kindgerechte Unterbringung ge-
sorgt und die Einheit der Familie gewahrt werde (vgl. Urteil des EGMR Ta-
rakhel vs. Schweiz, a.a.O., § 119 und § 121),
dass es sich vorliegend indes nicht um eine Familie mit Kindern handelt,
weshalb dieses Urteil des EGMR keine Anwendung findet,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen – er habe in C._______
seit März 2013 keine feste Bleibe mehr gehabt und sei vorwiegend von der
Caritas versorgt worden (A6 S. 6) – implizit die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt
der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz
durch dieses Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer damit jedoch kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
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oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich
bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die
italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin-
gungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmericht-
linie),
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf seinen Gesundheits-
zustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass gemäss dem medizinischen Bericht vom 20. Januar 2015 der Be-
schwerdeführer an einer chronischen Hepatitis B leide,
dass der Beschwerdeführer damit geltend macht, die Überstellung nach
Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft, da auch eine chronische Hepatitis B medikamentös behandelt
werden kann, welche indes nicht zu einer vollständigen Beseitigung des
Virus führt, sondern die Virusmenge reduziert (vgl. /thera-
pie.html, besucht am 4. Februar 2015),
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Italien über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
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und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1
[SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden
werden angewiesen, die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: