B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-509/2017, E-514/2017, E-927/2017
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
1. A._______, geboren (…)
(Verfahren E-509/2017)
2. B._______, geboren (…),
(Verfahren E-514/2017)
3. C._______, geboren (…),
(Verfahren E-927/2017)
alle Afghanistan,
alle vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügungen des SEM vom 23. Dezember 2016
und 13. Januar 2017 / N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – Paschtu-
nen aus D._______ im Distrikt E._______ (Provinz Nangarhar) – ihren
Heimatstaat ungefähr Anfang September 2015 und durchquerten auf ihrer
Reise nach Europa diverse Länder, bevor sie am 30. September 2015 die
Schweiz erreichten und am 1. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) Kreuzlingen ihre Asylgesuche stellten.
B.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 ernannte die zuständige Behörde des
Kantons F._______ G._______ vorübergehend als Vertrauensperson für
die unbegleiteten damals (…) - und (…)-jährigen Beschwerdeführenden 1
und 2. Am 21. Juli 2016 setzte die zuständige kantonale Behörde
H._______ als Vertrauensperson ein.
C.
C.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 trugen an der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 7. Oktober 2015 und an der einlässlichen Anhörung vom
9. November 2016 – unter Begleitung von I._______ von der zuständigen
kantonalen Behörde – als Grund ihres Asylgesuchs im Wesentlichen fol-
genden Sachverhalt vor:
Bei einem Brand ihres Wohnhauses sei ihre jüngste Schwester,
J._______, ums Leben gekommen. Daraufhin seien sie mit der ganzen Fa-
milie (den Eltern und dem ältesten Bruder K._______) nach Kabul geflüch-
tet. Circa einen Monat später habe ihre Mutter sie in grosser Besorgnis
aufgefordert, das Land zu verlassen („Ihr drei müsst zuerst weggehen“, vgl.
A23/8 F28); andernfalls würden sie in eine Gefahrensituation geraten.
Der Beschwerdeführer 2 machte zusätzlich geltend, er sei von einem Ge-
lehrten der Islamschule aufgefordert worden, zu Ausbildungszwecken nach
Wasiristan (Pakistan) zu gehen. Der ältere Beschwerdeführer 3 habe ihm
jedoch verboten, auf dieses Angebot einzugehen, da man dort zum Selbst-
mordattentäter ausgebildet werde. Um sie (Beschwerdeführende 1 und 2)
vor weiteren Rekrutierungsbemühungen zu schützen, habe der Beschwer-
deführer 3 seinen beiden Geschwistern den Besuch der Islamschule fortan
verboten.
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Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2
jeweils ihre Tazkira (afghanischer Identitätsausweis) zu den Akten.
C.b Der Beschwerdeführer 3 brachte anlässlich seiner BzP vom 7. Oktober
2015 sowie seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 8. November 2016
folgenden Sachverhalt vor:
Als die Daesh (abfällige Bezeichnung für die dschihadistische Terrororga-
nisation Islamischer Staat [nachfolgend: IS]) seinen Heimatort erobert hät-
ten, sei von allen ansässigen Familien verlangt worden, jeweils eine Per-
son für den Einzug in den Dschihad zu stellen. Seine Familie habe eben-
falls einen diesbezüglichen Drohbrief erhalten. Sein Vater habe gegenüber
dem Vorhaben der Daesh eine ablehnende Haltung eingenommen und
ihnen gegenüber auch geäussert. Einige Tage später seien vier ver-
mummte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn (Be-
schwerdeführer 3) als Dschihadisten gewinnen wollen; er habe nicht direkt
absagen können und deshalb um Bedenkzeit gebeten. Ausserdem sei dem
Beschwerdeführer 2 in der Islamschule von einem Mullah gesagt worden,
er solle seine Ausbildung in Wasiristan fortsetzen. Da dort Selbstmordat-
tentäter ausgebildet würden, habe er (Beschwerdeführer 3) seinem jünge-
ren Bruder verboten, die Islamschule weiterhin zu besuchen. 15 Tage spä-
ter sei derselbe Mullah mit 15 Personen bei ihm zu Hause erschienen; er
habe einen Jungen bei sich gehabt, den er mit der Beschwerdeführerin 1
habe verheiraten wollen. Er (Beschwerdeführer 3) habe dies vehement ab-
gelehnt; die Männer seien daraufhin wortlos davongegangen. Nach circa
vier Tagen seien erneut vier vermummte Männer zu Hause erschienen; sie
hätten ihm ein paar Ohrfeigen verpasst und von ihm unter Todesdrohung
verlangt, keinen Widerstand mehr zu leisten. Später sei das Haus der Be-
schwerdeführenden – vermutlich durch die Daesh – niedergebrannt wor-
den. Die jüngste Schwester J._______ sei beim Brand ums Leben gekom-
men; der Rest der Familie sei nach Kabul geflohen. Dort habe er einen
Dorfbewohner und Daesh namens L._______ gesehen, was ihn dazu ver-
anlasst habe, zusammen mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 ihren Hei-
matstaat zu verlassen. Sein älterer Bruder K._______ sei mit den betagten
Eltern in Kabul geblieben; später seien die Angehörigen nach M._______
weiter gezogen.
Der Beschwerdeführer 3 konnte keine heimatlichen Identitätspapiere vor-
weisen. Dagegen reichte er eine Fotografie seines gehbehinderten Vaters
als Beweismittel zu den Akten.
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D.
Mit Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und vom 13. Januar 2017 stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben werde. Das SEM begründete den negativen Asylent-
scheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und – soweit die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 betreffend – zusätzlich mit ihrer fehlenden
asylrechtlichen Relevanz.
E.
E.a Mit zwei separaten Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom
23. Januar 2017 focht die Rechtsvertreterin zunächst die Asylentscheide
der Beschwerdeführenden 1 und 2 an und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden 1 und 2 festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter
seien die Verfügungen des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um die Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Begründung
der Beschwerdeanträge, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht. Des Weiteren wurde um den gegenseitigen Beizug der Verfahrens-
akten der Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie um Beizug der Akten des
Beschwerdeführers 3 ersucht.
Als Beilage zu den Beschwerden wurden zwei Ernennungsurkunden der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region F._______ eingereicht,
worin N._______ als Beiständin gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB für die Be-
schwerdeführerin 1 respektive den Beschwerdeführer 2 eingesetzt wurde.
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E.b Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden 1 und 2 focht auch
den Entscheid der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer 3 mit Ein-
gabe vom 13. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie stellte
dabei die gleichen Rechtsbegehren und im Wesentlichen analoge pro-
zessuale Anträge.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar 2017
wurden die Verfahren E-509/2017 und E-514/2017 vereinigt und die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um amtliche
Rechtsverbeiständung und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
gutgeheissen. Die Rechtsvertreterin wurde als amtliche Rechtsbeiständin
der Beschwerdeführenden 1 und 2 eingesetzt. Der Antrag auf Gewährung
einer Frist zur weiteren Begründung der Beschwerde wurde abgewiesen.
F.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wurden auch die Gesu-
che des Beschwerdeführers 3 um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um amtliche Rechtsverbeiständung und um Befreiung von
der Kostenvorschusspflicht gutgeheissen und die Rechtsvertreterin eben-
falls als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ausserdem lud der In-
struktionsrichter die Vorinstanz ein, Vernehmlassungen zu den Beschwer-
den einzureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2017 hielt die Vorinstanz an den an-
gefochtenen Verfügungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerden.
Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 am
2. März 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
2.1 Angesichts der persönlichen und sachlichen Zusammenhänge ist auch
das Verfahren E-927/2017 des Beschwerdeführers 3 mit den (bereits ver-
einigten) Beschwerdeverfahren seiner Geschwister zu vereinigen.
2.2 Das SEM hat zunächst über die Asylgesuche der minderjährigen Be-
schwerdeführenden 1 und 2 entschieden und – ohne ersichtlichen Grund
– erst rund einen Monat später einen Entscheid über das Asylgesuch ihres
erwachsenen Bruders (Beschwerdeführer 3) gefällt. Angesichts des engen
Sachzusammenhangs in den Vorbringen der drei Beschwerdeführenden
war die Vorgehensweise des SEM, die Asylverfahren separat zu behandeln
und (ausgerechnet) das Verfahren des einzigen erwachsenen Familienmit-
glieds später abzuschliessen, offensichtlich nicht sachgerecht. Es führte
überdies zu unnötigem Zusatzaufwand für das Gericht und für die Rechts-
vertretung, die für den Beschwerdeführer 3 ein separates Rechtsmittel er-
arbeiten musste. Nachdem die unumgängliche Verfahrenskoordination nun
wenigstens auf Beschwerdeebene sichergestellt werden konnte, sind den
Beschwerdeführenden inhaltlich schlussendlich keine Nachteile erwach-
sen weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz aus diesem Grund
abgesehen werden kann. Dem durch das SEM verursachten unnötigen
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Vertretungsaufwand wird im Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen
sein.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in ihren ablehnenden Verfügungen betreffend die
Beschwerdeführenden 1 und 2 fest, dass es ihren Vorbringen offensichtlich
an Asylrelevanz fehle, weshalb auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftig-
keitselemente verzichtet werden könne. So sei ihren Angaben keine Hin-
weise auf gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem
der in Art. 3 AsylG genannten Gründe zu entnehmen, da sie keinerlei wei-
terführende Angaben zum vorgebrachten Hausbrand oder den Gründen für
ihre spätere Ausreise aus Kabul beziehungsweise Afghanistan zu machen
vermöchten. Unter diesen Umständen gelinge es ihnen nicht, eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Im Übrigen würden
ihre Schilderungen Unstimmigkeiten aufweisen, da sich ihre Angaben an
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der Anhörung vom 9. November 2016 in wesentlichen Punkten von den
Ausführungen, die an der BzP vom 7. Oktober 2015 protokolliert worden
seien, unterscheiden würden (vgl. Seite 3 der entsprechenden Verfügun-
gen des SEM, jeweils Ziffer II, 2. Punkt).
5.2
5.2.1 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 führte das SEM in seiner Ver-
fügung aus, dass dieser die Beweggründe seiner Ausreise zwar recht aus-
führlich dargelegt habe, seine Aussagen allerdings auffallend oberflächlich
und stereotyp ausgefallen seien. So habe er die Eroberung seines Heimat-
dorfes durch den IS oder den Verlauf des angeblichen Gesprächs mit den
vier vermummten Personen, trotz Präzisierungsaufforderung des SEM nur
dürftig schildern können. In seinen Schilderungen fehle es an Realkenn-
zeichen wie persönliche Betroffenheit oder Detailreichtum. Obwohl es nach
dem Gespräch zu keiner Zusammenarbeit mit dem IS gekommen sei, ma-
che er weder geltend, eine erneute Aufforderung zur Zusammenarbeit er-
halten zu haben, noch bringe er vor, dass die faktische Weigerung, sich
dem IS anzuschliessen, konkrete Konsequenzen für ihn gehabt hätte. Viel-
mehr habe sich das Augenmerk des Beschwerdeführers in der weiteren
Anhörung auf die Ereignisse rund um die Beschwerdeführenden 1 und 2
gerichtet. Unklar bleibe dagegen, weshalb der Beschwerdeführer 3 und der
älteste Bruder danach nicht mehr von den IS angegangen worden seien.
5.2.2 Im Übrigen mute es sonderbar an, dass der Mullah es ohne Weiteres
akzeptiert haben solle, dass der Beschwerdeführer 3 seinen Bruder (Be-
schwerdeführer 2) nicht mehr zum Religionsunterricht geschickt habe und
sich überdies geweigert habe, seine Schwester zu verheiraten.
5.2.3 Obwohl der Beschwerdeführer 3 selbst ausgeführt habe, dass die
vier Personen ihn und seine anderen Familienmitglieder hätten töten und
die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten mitnehmen wollen, habe dieser
Umstand ihn erstaunlicherweise nicht dazu bewegt, den Wohnort zusam-
men mit seiner Familie zu verlassen. In diesem Zusammenhang erstaune
auch seine Äusserung, wonach sich die Lage im Anschluss an den Besuch
der vier vermummten Personen (und vor dem vorgebrachten Hausbrand)
wieder derart beruhigt haben solle, dass er seine Schwester – die er zu
ihrem Schutz zunächst bei einem Onkel untergebracht gehabt habe – wie-
der nach Hause habe holen können.
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5.2.4 Schliesslich bestünden auch Unstimmigkeiten bezüglich der vorge-
brachten Brandstiftung durch mutmassliche Angehörige des IS. So sei
schwer vorstellbar, wie eine Familie mit kleinen Kindern und einem geh-
behinderten Vater hätte unbemerkt aus dem Hintereingang eines brennen-
den Hauses fliehen sollen, wenn sich die Brandstifter zur selben Zeit am
Haupteingang des Hauses aufgehalten haben sollen.
5.2.5 Im Ergebnis könne dem Beschwerdeführer 3 die vorgebrachte Ver-
folgungssituation im Zusammenhang mit dem IS aufgrund seiner substanz-
armen und stereotypen Schilderungen sowie wegen der zahlreichen Un-
stimmigkeiten nicht geglaubt werden. Entsprechend sei nicht davon aus-
zugehen, dass er in seinem Heimatstaat tatsächlich eine asylrelevante Ver-
folgung erlitten habe oder von einer solchen bedroht gewesen wäre.
6.
6.1 In den Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde
zunächst festgehalten, dass die beiden minderjährigen Beschwerdeführen-
den aufgrund ihres Alters von ihrer Familie nicht über alle Geschehnisse
unterrichtet worden seien. Sie hätten einzig über den Hausbrand berichten
können, der Beschwerdeführer 2 zusätzlich über die Rekrutierungsversu-
che des Mullahs in der Islamschule. Von den übrigen Ereignissen hätten
sie gar nichts erfahren. Weiter wird vorgebracht, dass die BzP wegen der
angespannten Unterbringungssituation im EVZ stark verkürzt ausgefallen
sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei, wie sich aus den Anmerkungen der mit-
wirkenden Hilfswerksvertretung ergebe, in der Anhörung etwas einge-
schüchtert gewesen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerde-
führenden 1 und 2 nicht durch ihre Vertrauensperson oder Beiständin an
die Anhörung begleitet worden seien, sondern von einer Sachbearbeiterin
des Amts (…) des Kantons F._______. Es sei deshalb fraglich, ob die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 rechtsgenüglich auf die Anhörung vorbereitet
worden seien.
Sodann hätten der Aspekt der Reife der Beschwerdeführenden 1 und 2
sowie ihr jeweiliger Kenntnisstand über ihre Asylgründe bei der Würdigung
der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie der Asylrelevanz ihrer Vorbringen
miteinbezogen werden müssen. Die Vorinstanz habe diese Würdigung je-
doch gänzlich unterlassen und damit fälschlicherweise die Glaubhaftigkeit
und Asylrelevanz der Darlegungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 ver-
neint. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei deshalb nicht richtig und voll-
ständig festgestellt worden.
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Schliesslich würden – entgegen der Einschätzung des SEM – die Akten
des Beschwerdeführers 3 die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 untermauern. Dieser habe lebensnah und
ausführlich über die Verfolgungssituation im Heimatstaat berichtet.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer 3 nahm in seinem Rechtsmittel zu den Erwä-
gungen des SEM einzeln Stellung. Er habe die Eroberung seines Heimat-
dorfs deshalb nicht eingehender beschrieben, weil der IS dort am Ende
nicht an die Macht gekommen sei, sondern das fragliche Gebiet nach wie
vor im Einflussbereich der Taliban und des Staates stehe.
6.2.2 Er habe sich zwar tatsächlich nicht mehr an alle Details erinnern kön-
nen; indessen sei er trotz der Aufforderung des SEM zur Präzisierung bei
den bereits erwähnten und ihm bekannten Angaben geblieben, was für
seine Glaubhaftigkeit spreche. Entgegen der Ansicht des SEM habe seine
Weigerung, sich dem IS anzuschliessen, konkrete Konsequenzen für ihn
gehabt – schliesslich seien er und seine Familie etliche Male bedroht wor-
den seien und schliesslich sei ihr Haus niedergebrannt worden.
6.2.3 Der Grund weshalb sein älterer Bruder K._______ weniger im Visier
des IS gewesen sei, liege darin, dass dieser sich vornehmlich im Nach-
barsdorf in seinem Laden aufgehalten und das Gymnasium besucht habe.
Nachdem er (Beschwerdeführer 3) Widerstand geleistet habe, hätten die
Mitglieder der IS die jüngeren Beschwerdeführenden 1 und 2 zu rekrutieren
versucht.
6.2.4 Bis zum Hausbrand habe er versucht, den Drohungen Widerstand zu
leisten. Nach dem Tod der jüngsten Schwester durch den Brand sei ihm
und seiner Familie bewusst geworden, dass ein Verbleib in der Heimatre-
gion nicht mehr möglich und zumutbar gewesen sei.
6.2.5 Er habe seine Schwester (Beschwerdeführerin 1) deshalb wieder
nach Hause geholt, da zwischenzeitlich keine Drohungen mehr seitens der
IS-Leute mehr eingegangen seien und die Schwester sich nach der Familie
gesehnt habe
6.2.6 Er habe äusserst lebensnah und ausführlich ausgeführt, wie die Fa-
milie vom IS verfolgt worden sei. Dies einerseits wegen seiner Eigenschaft
als wehrfähiger Mann und andererseits, weil er sich geweigert habe, den
IS zu unterstützen. Die Verfolgungshandlungen seien zwar nicht von
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Staatsträgern ausgegangen, jedoch sei sein Heimatstaat nicht schutzfähig,
da die Heimatregion teilweise vom IS besetzt gewesen sei. Ausserdem
seien die Familienangehörigen auch nach ihrer Umsiedlung nach Kabul
noch in Gefahr gewesen. Schliesslich hätten IS-Mitglieder ihren Vater nach
ihrer Ausreise aufgesucht und bedroht.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung aller Akten zum
Schluss, dass die angefochtenen Verfügungen des SEM im Ergebnis zu
bestätigen sind, weshalb vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. oben, E. 5). Den Beschwerde-
führenden ist es im Rahmen ihres Asylverfahrens nicht gelungen, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder
glaubhaft darzutun.
7.2
7.2.1 Zunächst ist die prozessuale Rüge zu behandeln, es sei dem Alter
und Reifegrad der minderjährigen Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht ge-
bührend Rechnung getragen worden, zumal diese Beschwerdeführenden
nur durch eine Sachbearbeiterin des kantonalen Amts für soziale Sicher-
heit (an Stelle ihrer Vertrauensperson oder Beiständin) an die Anhörung
begleitet worden seien. Zudem sei die Beschwerdeführerin 1, wie von der
Hilfswerksvertreterin festgehalten, durch die Anhörungssituation "etwas
eingeschüchtert" gewesen. Es sei deshalb fraglich, ob der Sachverhalt un-
ter diesen Umständen rechtsgenüglich abgeklärt worden sei.
7.2.2 Das Gericht stellt bei der Sichtung der Anhörungsprotokolle (abgese-
hen von der erwähnten Bemerkung der Hilfswerksvertretung hinsichtlich
der Beschwerdeführerin 1) keine Hinweise auf Schwierigkeiten oder Prob-
leme seitens der Befragten fest. Den Protokollen ist zu entnehmen, dass
die Befragungen der beiden Kinder altersgerecht und auch sonst sorgfältig
durchgeführt worden sind. Mit der Begleitung der Beschwerdeführenden
durch die Sachbearbeiterin des kantonalen Amts, I._______, wurde den
beiden minderjährigen Gesuchstellern jemand für die Anhörung zur Seite
gestellt, die gemäss Aktenlage zu deren Interessenwahrnehmung im Sinne
von Art. 17 Abs. 3 AsylG geeignet war. Sodann hat das SEM bei der Wür-
digung der Vorbringen die persönlichen Voraussetzungen der Beschwer-
deführenden hinreichend berücksichtigt, was auch die Berücksichtigung
der Schüchternheit der Beschwerdeführerin 1 miteinschliesst. Demnach
können vorliegend keine Verfahrensmängel im Zusammenhang mit den
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Befragungen festgestellt werden. Damit erweist sich die entsprechende
Rüge als unbegründet.
7.2.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist korrekt und vollständig festge-
stellt worden. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Verfahren
an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
7.3 Dem Vorbringen, der IS habe sich in der Heimatregion ausgebreitet und
von allen Familien Unterstützung verlangt, mangelt es an flüchtlingsrecht-
licher Relevanz.
7.3.1 Solche Ereignisse sind typische Nebenfolgen von Bürgerkriegen res-
pektive Situationen allgemeiner Gewalt mit wechselnden Frontverläufen
von denen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Es wird von den Be-
schwerdeführenden ja auch dargelegt, dass hiervon alle Familien betroffen
gewesen seien. Das Gleiche muss grundsätzlich auch für Drohungen und
Übergriffe für denjenigen Teil der Bevölkerung gelten, die nicht in der ge-
wünschten Weise mit den Islamisten kooperieren will. Solchen Ereignissen
trägt die schweizerische Asylpraxis grundsätzlich nicht im Asylpunkt, son-
dern bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
Rechnung. Andernfalls wäre in allen vom IS eroberten Gebieten von einer
Kollektiv-Verfolgung der gesamten betroffenen Bevölkerung auszugehen –
was die schweizerische Praxis nur annimmt, wenn die Übergriffe sich ge-
gen bestimmte Teile der Bevölkerung richten, die durch ein spezielles –
insbesondere ethnisches oder religiöses – Merkmal gekennzeichnet ist
(vgl. etwa das Referenzurteil D-4600/2014 vom 29. November 2016 betref-
fend Jeziden in der irakischen Provinz Ninawa,). Aus den Akten der pasch-
tunischen Beschwerdeführenden wird solches nicht ersichtlich.
7.3.2 Materiell-rechtlich mangelt es den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden konkret insbesondere an einer asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsmotivation. Zudem sind Drohungen und Vergeltungsmassnahmen,
die sich gegen alle (passiven) Nicht-Unterstützer des IS gleichermassen
richten, auch nicht als hinreichend gezielte Verfolgung zu qualifizieren.
7.3.3 Im Übrigen habe sich die Familie in Kabul vor den Nachstellungen in
Sicherheit bringen können; die konkrete Bedrohung durch den IS war mit
dem Ergreifen dieser Schutzalternative demnach bereits nicht mehr aktu-
ell; an dieser Feststellung ändert auch nichts, dass der Beschwerdefüh-
rer 3 in dieser Grossstadt einmal einen Dorfbewohner gesehen haben will,
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zumal er nicht einmal sicher war, ob dieser ihn ebenfalls gesehen habe
(vgl. N […], A14/6 F38 S. 7).
7.4 Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle auch festgehalten wer-
den dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführenden auch klare Un-
glaubhaftigkeitsindizien aufweisen:
7.4.1 Die Schilderung der Kontakte des Beschwerdeführers 3 zu den
Daesh wirken wenig plausibel und teilweise gar lebensfremd. Es ist kaum
vorstellbar, dass der IS sich von dieser Familie – beziehungsweise vom
Beschwerdeführer 3 – immer wieder auf die geschilderte Weise hätte ver-
trösten beziehungsweise vertreiben lassen (vgl. N […], A14/16 F38).
7.4.2 Sodann ist die vom Beschwerdeführer 3 dargestellte Flucht der ge-
samten Familie mit den Kindern und dem gehbehinderten Vater durch die
Hintertüre ihres brennenden Hauses (vgl. zum Ganzen N […], A14/16 F38
und F71) unlogisch und kaum nachvollziehbar. Die Schilderung dieser
Fluchtsituation – die Daesh, deren Stimmen durch die dünnen Wände gut
zu hören gewesen seien, hätten sich bei der Brandstiftung beim Hauptein-
gang des Hauses befunden und die Beschwerdeführenden seien deshalb
durch den Hinterausgang auf die Gartenseite des Hauses geflohen – ist
weitgehend oberflächlich, unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen.
Den Beschwerdeführenden 1 und 2 konnte unter den von ihrem Bruder
geschilderten Umständen auch nicht entgehen, dass die brandschatzen-
den Männer vor dem Haus für die Feuersbrunst verantwortlich waren. Sol-
che Hintergründe erwähnten sie aber bei ihren Befragungen mit keinen
Wort; der Beschwerdeführer 2 gab vielmehr ausdrücklich an, nicht zu wis-
sen, wieso ihr Haus gebrannt habe (vgl. N […], A23/8 S. 3 ff. [insbes. ad
F20], A24/6 S. 3 f.).
7.4.3 Die einzigen aus den Anhörungsprotokollen hervorgehenden
(schwachen) Realitätskennzeichen betreffen die Schilderung des Todes
der Schwester J._______, die bei der Evakuierung der Familie aus einem
brennenden Haus vergessen worden sei (vgl. N […], A23/8 ad F22; N […],
A14/16 ad F38 S. 7). Ein solches tragisches Ereignis ist zwar nicht auszu-
schliessen; die behaupteten Hintergründe eines gezielten Mordanschlags
durch den IS sind jedoch nicht glaubhaft.
E-509/2017
E-514/2017
E-927/2017
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7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führenden keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft machen konnten, weshalb das Vorliegen einer
begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Auf die weiteren Vor-
bringen in den Beschwerden ist nicht näher einzugehen, weil sie nicht ge-
eignet sind, an dieser Feststellung etwas zu ändern.
7.6 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisungen wurde demnach ebenfalls zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Nachdem das SEM in seinen Verfügungen vom 23. Dezember 2016
13. Januar 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der
Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführun-
gen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Die vorläufigen Aufnahmen treten mit dem vorliegenden Entscheid
formell in Kraft.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen.
E-509/2017
E-514/2017
E-927/2017
Seite 15
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktions-
richter ihre Gesuche um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenver-
fügungen vom 2. und 22. Februar 2017 gutgeheissen hatte und den Akten
keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführenden zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenerhebung zu
verzichten.
12.
12.1 Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 respektive 22. Februar
2017 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen
und die Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1
AsylG eingesetzt. Ihr Honorar ist bei diesem Verfahrensausgang durch die
Gerichtskasse zu vergüten. Nachdem keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht wurde, ist das Honorar gestützt auf die Akten festzulegen (vgl. Art. 14
Abs. 2 Satz 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfakto-
ren (Art. 9–13 VGKE) und den in der Zwischenverfügung kommunizierten
Stundenansatz ist das Honorar für die drei vereinigten Verfahren auf ins-
gesamt Fr. 1500.– (inkl. sämtlicher Auslagen) festzulegen.
12.2 Der unnötige Zusatzaufwand der Rechtsbeiständin, der durch die un-
sachgemässe Verfahrensführung des SEM verursacht worden ist (vgl.
oben, E. 2.2), ist auf einen Drittel dieses Vertretungsaufwands zu schätzen
und dem SEM zur Vergütung aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-509/2017
E-514/2017
E-927/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren E-927/2017 wird mit den (bereits vereinigten) Beschwerde-
verfahren E-509/2017 und E-514/2017 vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1500.– bestimmt.
Ein Drittel dieses Betrags, Fr. 500.–, wird dem SEM zur Vergütung auf-
erlegt. Die restlichen Fr. 1000.– werden durch die Gerichtskasse vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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