B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-509/2020
Ur t e i l vom 1 9 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende und ihre Kinder,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2019 / N (…).
E-509/2020
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 3. Oktober 2017 reiste C._______, Sohn der Beschwerdeführen-
den, in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 24.
Oktober 2017 befragte die Vorinstanz ihn zur Person (BzP). Er gab an, er
sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus Herat. Als er noch
klein gewesen sei, seien er und seine Familie in den Iran gegangen. Dort
habe er die Schule besucht, aber in der dritten Klasse abgebrochen. Da
sie im Iran keine Aufenthaltspapiere gehabt hätten, seien sie nach Afgha-
nistan zurückgekehrt. Dort sei sein Vater entführt worden. Deshalb seien
sie ausgereist. Seine Familie halte sich aktuell in Griechenland auf.
A.b Die weiteren Familienmitglieder kamen am 18. Juli 2018 in der
Schweiz an und reichten am selben Tag ihre Asylgesuche ein. Am 30. Juli
2018 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 7. Dezember 2018 die
vertiefte Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden statt.
A.c Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei afghanischer Staatsan-
gehöriger, ethnischer Tadschike und stamme aus F._______, Provinz He-
rat. Er habe die Schule bis zur siebten Klasse besucht, diese aber abge-
brochen. In beruflicher Hinsicht sei er als (…), (…) und (…) tätig gewesen.
Sein Vater und ein Onkel seien im Jahr 1984 von G._______ getötet wor-
den, weil sein Vater die Mujaheddin nicht habe unterstützen wollen. Im Jahr
1992 habe seine Mutter die Familie wegen der Mujaheddin-Regierung in
den Iran gebracht. Nachdem Karzai an die Macht gekommen sei, die Tali-
ban niedergeschlagen worden und die Mujaheddin nicht mehr so mächtig
gewesen seien, seien sie im Jahr 2004 nach Afghanistan zurückgekehrt.
Zunächst hätten sie sich in Herat aufgehalten und danach in seinem Hei-
matdorf F._______ auf einem eigenen Grundstück ein Haus gebaut. Er
habe angefangen sich zu erkundigen, was damals mit seinem Vater ge-
schehen sei. G._______ habe dies herausgefunden. Deshalb habe er je-
manden geschickt, der seine Familienangehörigen bedroht habe. Er selbst
sei nicht bedroht worden. Im Jahr 2008 sei er mit der Familie wieder in den
Iran gezogen. Acht Jahre später seien sie nach Afghanistan zurückgekehrt,
weil sie im Iran keine gültigen Aufenthaltspapiere mehr gehabt hätten und
C._______ in der Schule nicht mehr habe registriert werden können. Sie
hätten bei seinen Schwiegereltern in H._______ gewohnt und gehofft, dass
wegen G._______ keine Probleme mehr entstehen würden. Dieser habe
sich aber vor einer Blutrache durch den Beschwerdeführer gefürchtet. Des-
halb habe G._______ von ihm eine Bestätigung verlangt, wonach seine
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Familie verantwortlich sei, wenn ihm in den nächsten (…) Jahren etwas
zustossen sollte respektive G._______ habe jemanden zu ihm ins Büro
geschickt, der von ihm verlangt habe, vor Gericht zu bestätigen, dass
G._______ seinen Vater nicht getötet habe und in den nächsten (…) Jah-
ren keine Rache verübt werde. Er habe dies abgelehnt, weshalb er bedroht
worden sei. Im Weiteren sei er zwei Monate vor der endgültigen Ausreise
entführt worden. Nach drei Tagen hätten die Entführer von der Familie ein
Lösegeld in Höhe von (…) Dollar gefordert. Seine Familie habe aber nur
(…) Dollar bezahlen können. Dennoch sei er freigelassen worden. Er sei
während zwei Wochen festgehalten und dabei geschlagen worden. Wer
ihn entführt habe, wisse er nicht respektive G._______ und seine Anhänger
könnten dafür verantwortlich gewesen sei. Zur damaligen Zeit sei es in He-
rat üblich gewesen, dass wohlhabende Personen entführt und deren Fami-
lien erpresst worden seien. Nebst diesen persönlichen Problemen sei die
allgemeine Lage in Afghanistan schlecht gewesen. Anfangs 2017 habe er
Afghanistan mit seiner Familie endgültig verlassen. Nach der Ausreise hät-
ten die Anhänger von G._______ das (…) der Familie zerstört.
A.d Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei afghanische Staatsange-
hörige, tadschikischer Ethnie und sei in Teheran, Iran geboren. Sie habe
die achte Klasse abgeschlossen und sei dann Hausfrau gewesen. Nach
der Verlobung im Jahr 2003/04 sei sie nach Afghanistan gegangen. Sie
hätten bei der Schwiegermutter gewohnt. Ihr Schwiegervater sei getötet
worden. Sie wisse aber nichts Genaues darüber. Im Jahr 2008 seien sie in
den Iran gezogen. Wegen Problemen mit dem Aufenthaltsstatus habe
C._______ die Schule nicht mehr besuchen können. Im Jahr 2016 seien
sie deshalb nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten bei ihrer Mutter in
H._______ gewohnt. Eines Tages sei ihr Ehemann entführt worden. Nach
drei Tagen hätten sie von den Entführern einen Anruf erhalten und seien
zur Bezahlung eines Lösungsgeldes in Höhe von (…) Dollar aufgefordert
worden. Sie hätten aber nur (…) zusammengebracht. Danach sei ihr Ehe-
mann freigelassen worden. Es sei damals in Herat üblich gewesen, dass
reiche Menschen entführt und deren Familien erpresst worden seien. Zwei
bis drei Monate nach der Freilassung ihres Ehemannes beziehungsweise
Anfang 2017 hätten sie Afghanistan definitiv verlassen. Sie selbst habe
keine Probleme gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
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Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Sache im Asyl- beziehungsweise Fluchtpunkt zur rechtsgenüglichen Sach-
verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Subeventualiter sei zusätzlich zur Unzumutbarkeit die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2020 wies die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte die Be-
schwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von
Fr. 750.– auf.
E.
Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 20. Februar
2020 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 2.3 – einzutreten.
2.3 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder wurden wegen Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Die Bedin-
gungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur.
Ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7
E. 8; u.a. Urteil des BVGer E-86/2017 vom 7. November 2018 E. 7.3). Vor
diesem Hintergrund ist auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutre-
ten.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungs-
vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerde-
führenden und ihre Kinder in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht verletzt, da sie es unterlassen habe, die Ausführungen
der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ zu berücksichtigen.
Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Gründe für die
Rückkehr nach Afghanistan nicht beachtet habe.
5.3 Im vorliegenden Fall beruhen die Asylgründe auf den Problemen res-
pektive Erlebnissen des Beschwerdeführers in Afghanistan, mithin sind vor
allem seine Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevant. Be-
treffend den Konflikt mit G._______ hielt die Beschwerdeführerin zudem
fest, sie könne keine Angaben dazu machen (vgl. SEM-Akte A33/11 F14
und F19). C._______ erwähnte nichts von den Problemen mit G._______
(vgl. SEM-Akte A6/11 Ziff. 7.01). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat
leiten lassen. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfü-
gung war – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – möglich. Eine Verlet-
zung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
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Seite 7
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen betreffend den Familienkonflikt genügten den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Der Beschwerde-
führer habe unterschiedliche Angaben zum von G._______ verlangten
Schreiben gemacht. Zudem habe er bei der BzP lediglich gemutmasst, die-
jenigen, die den Vater getötet hätten, hätten ihn entführt. Im Gegensatz
dazu sei er sich bei der Anhörung sicher gewesen, dass es die gleichen
Leute gewesen seien. Die Aufforderung an den Beschwerdeführer, einen
schriftlichen Racheverzicht zu unterzeichnen, sei nicht einleuchtend. Ein
solcher wäre keine abschliessende Garantie dafür, dass keine Rache ver-
übt werde. Zudem mache es keinen Sinn, eine solche Zusicherung auf (…)
bis (…) Jahre zu beschränken. Durch diese Zusicherung gestehe der Täter
seine Tat quasi selbst sein, was unlogisch sei. Nicht nachzuvollziehen sei
auch, dass der Täter erst nach so langer Zeit eine solche Garantie ver-
lange. Weiter sei nicht erklärlich, dass der Beschwerdeführer trotz beste-
hender Gefährdung im Jahr 2004/05 vom Iran nach Afghanistan zurückge-
kehrt sei. Nachdem er Afghanistan nach rund drei Jahren wieder verlassen
habe, sei er im Jahr 2017 (recte: 2016) erneut nach Afghanistan zurückge-
kehrt, was in Anbetracht der Bedrohungslage keinen Sinn ergebe. Die Vor-
bringen seien darüber hinaus substanzlos geschildert worden und enthiel-
ten Verallgemeinerungen sowie Übertreibungen. Die Entführung habe er
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Seite 8
nicht überzeugend beschrieben. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass
die Entführer erst nach drei Tagen eine Geldforderung gestellt haben wol-
len.
Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung weiter fest, die
schlechte Sicherheitslage und die schwierigen Lebensbedingungen erfüll-
ten die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht, seien mithin nicht asylrelevant. Die Probleme im Iran seien ebenfalls
nicht asylrelevant, da eine asylrechtliche Verfolgungssituation lediglich in
Bezug auf den Heimatstaat Afghanistan bestehen könne.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Ver-
letzung von Art. 7 AsylG. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation
habe sich der Beschwerdeführer betreffend das Bestätigungsschreiben so-
wie die Identität der Entführer nicht widersprochen. Es habe sich um zwei
verschiedene Bestätigungen gehandelt. Anlässlich der Anhörung habe er
sodann nicht gesagt, sich sicher zu sein, wer die Entführer gewesen seien.
Die Vorinstanz habe sodann den Umstand nicht berücksichtigt, dass die
Angaben der Beschwerdeführenden und des Sohnes C._______ im We-
sentlichen übereinstimmten. Es sei nachvollziehbar und plausibel, dass
G._______ ein Bedürfnis gehabt habe, dass der Beschwerdeführer diese
beiden Bestätigungen ausstelle, insbesondere auch vor dem Hintergrund
von dessen politischer Karriere. Anlässlich der Anhörung hätten sie – die
Beschwerdeführenden – weiter dargelegt, weshalb sie nach Afghanistan
zurückgekehrt seien. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien die Aus-
führungen des Beschwerdeführers nicht substanzlos und ohne emotionale
Anteilnahme ausgefallen. Der Beschwerdeführer sei nicht aufgefordert
worden, weitere Details zu nennen. Zudem enthielten die Schilderungen
der Beschwerdeführerin viele Realkennzeichen.
In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführenden im Weiteren
fest, die Blutfehde mit G._______ sei asylrelevant. Bei einer Rückkehr
seien sie gefährdet, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Dass
G._______ und seine Anhänger nicht vor Gewalt zurückschrecken würden,
habe sich bei der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers, der Entfüh-
rung des Beschwerdeführers sowie der Zerstörung des (…) gezeigt. Der
Beschwerdeführer sei als einer der nächsten männlichen Verwandten sei-
nes Vaters das Ziel der gegen die Familie geführten Blutrache. Das Verfol-
gungsmotiv bei Blutfehde sei die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi-
alen Gruppe. In Afghanistan stehe darüber hinaus kein funktionierendes
staatliches Schutzsystem zur Verfügung.
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Seite 9
8.
8.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der
Rechtsmitteleingabe die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die allgemeine
Lage in Afghanistan sowie die Probleme im Iran seien nicht asylrelevant,
anerkennen. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
8.2 Was den Familienkonflikt mit G._______ und die Entführung des Be-
schwerdeführers betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62
Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen
als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE
CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136).
8.3 Die Beschwerdeführenden machen als Ausreisegrund zunächst gel-
tend, der Beschwerdeführer befinde sich wegen der Tötung seines Vaters
und eines Onkels vor mehreren Jahrzehnten in einem Konflikt mit
G._______ und dessen Familie respektive Anhängern (vgl. SEM-Akte
A32/15 F22 ff.). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts fehlt es der privaten Familienfehde allerdings – entgegen
den Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe – an einem asylrechtlich re-
levanten Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG (vgl. dazu Urteile des
BVGer D-3855/2019 vom 20. August 2019 E. 7.2, D-4214/2018 vom
20. November 2018 E. 6.2, D-4321/2018 vom 6. September 2018 E. 5.2
sowie E-5977/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2). Unabhängig von der
Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Ausführungen erweist sich dieses Vor-
bringen als nicht asylrelevant.
8.4 Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, der Beschwerdeführer
sei entführt, festgehalten, dabei misshandelt und nach zwei Wochen gegen
die Bezahlung von (…) Dollar wieder freigelassen worden (vgl. SEM-Akte
A32/15 F49 sowie A33/11 F14 S. 4 f.). Sowohl den Aussagen der Be-
schwerdeführerin als auch jenen des Beschwerdeführers lässt sich entneh-
men, dass es in Herat zum damaligen Zeitpunkt regelmässig zu Entführun-
gen wohlhabender Personen und Erpressung von deren Familien gekom-
men ist (vgl. SEM-Akte A32/15 F53 f. sowie SEM-Akte A33/11 F13). Der
Beschwerdeführer gab ausdrücklich an, die Entführer hätten gedacht, er
sei reich (vgl. SEM-Akte A23/13 Ziff. 7.01). Auch im Fall der Entführung des
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Seite 10
Beschwerdeführers ging es demnach einzig um das Erzielen eines Löse-
geldes (vgl. SEM-Akte A23/13 Ziff. 7.01 sowie A32/15 F49). Vor diesem
Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass ein anderes Motiv als
die Erzielung eines Lösegeldes der Grund für die Entführung des Be-
schwerdeführers gewesen ist. Im Übrigen handelt sich es bloss um eine
vage Vermutung des Beschwerdeführers, dass G._______ für diese Ent-
führung verantwortlich gewesen sein soll (vgl. SEM-Akte A32/15 F56 f. und
A23/13 Ziff. 7.01). Auch die Beschwerdeführerin gab an, sie habe nicht ge-
wusst, wer der Entführer gewesen sei, und Angst davor gehabt, es könnte
sich um G._______ handeln (vgl. SEM-Akte A33/11 F14 S. 5). Da die Ent-
führung des Beschwerdeführers einzig wegen der Erpressung von Geld
erfolgte, fehlt es auch diesem Vorbringen an einem Motiv nach Art. 3 AsylG
und ist damit nicht asylrelevant. Schliesslich substantiieren die Beschwer-
deführenden das Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe wegen der
Weigerung, bestimmte islamistische Zusammenhänge zu unterstützen,
asylrelevante Verfolgung, nicht ansatzweise. Den Akten lassen sich keine
Hinweise entnehmen, dass er in dieser Hinsicht eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdung geltend gemacht hat.
8.5 Die Beschwerdeführerin machte sodann keine in ihrer Person liegen-
den Asylgründe in Afghanistan geltend (vgl. SEM-Akte A33/11 F25).
8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden unabhängig von deren Glaubhaftigkeit den Vorausset-
zungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen
vermögen und die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
sowie die Asylgesuche abgelehnt hat.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder verfügen insbesondere we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach
ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9,
je m.w.H.).
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Seite 11
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Februar 2020 einbezahlte Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-509/2020
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: