Abtei lung V
E-5093/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. März 2007
Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richter Galliker, Gysi
Gerichtsschreiber Abbühl
A._______,
alias B._______,
dessen Ehefrau C._______,
alias D._______,
und deren Kindes E._______, Algerien
vertreten durch F._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. Oktober 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) /
N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die von den Beschwerdeführern am 23. September 2002 eingereichten Asylge-
suche wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005
Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 5. Februar 2003 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 30. August 2006 ab.
B. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 liessen die Beschwerdeführer beantragen, sie
seien wiedererwägungsweise vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, die Beschwerdeführer befänden sich effektiv schon seit
über vier Jahren in der Schweiz, da sie sich vor der Einreichung der Asylgesuche
mit einem Visum in der Schweiz aufgehalten hätten. Für sie, speziell für die
Tochter, welche in der Pubertät sei, würde eine Rückreise in die Heimat eine
grosse Härte bedeuten. Sie sei seit vier Jahren eingeschult und sehr gut integriert.
Auch die Beschwerdeführer seien bemüht, sich zu integrieren. Die Tochter habe
nie arabisch schreiben gelernt. Wegen der politischen Verfolgung des Vaters,
welcher nicht zurückkehren könne, da er dort sogleich inhaftiert würde, habe sie in
Algerien nicht eingeschult werden können. Zur Untermauerung der Vorbringen
wurden verschiedene Dokumente ins Recht gelegt, darunter Berichte von
Lehrpersonen über die Integration der Tochter sowie ein Faxschreiben eines
algerischen Rechtsanwalts.
C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch
ab, bezeichnete die Verfügung vom 5. Februar 2003 als rechtskräftig und
vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2006 liessen die Beschwerdeführer beantragen,
die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2006 sei aufzuheben. Es sei der
Verfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sie seien vorläufig
aufzunehmen. Es sei ihnen zu gestatten, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abzuwarten. Von der Erhebung von Verfahrenskosten sei
abzusehen.
E. Mit Zwischenverfügung ARK vom 1. November 2006 wurde der Vollzug
provisorisch ausgesetzt.
F. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2006 stellte die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK fest, über die definitive Vollzugsaussetzung werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden, wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1'200.--. Dieser wurde am 27. November 2006
einbezahlt.
G. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass
er Amnesty National eingeschaltet und dieser verschiedene Dokumente zugestellt
habe.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM
gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Abs.
1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1.
Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in Kraft getretenen
Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im
Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Uebergangsbestimmungen zur
Aenderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Nachdem nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie
die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen
werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die
Beurteilung von Wiedererwägungsbeschwerdeverfahren.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
4.
4.1 Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl.
4Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21, Erw. 1c, S. 204)
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen
ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7, Erw. 1, S. 42 f.). Ferner können auch Revisionsgründe
im Sinne von Art. 66 VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann,
wenn eine unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17, Erw. 2a, S. 103 f.) oder, wenn zwar vorgängig
ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf
das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen
Prozessurteils der ARK, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung
des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8, Erw. 3, S. 53 f.). Eine
Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem
ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend
gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17, Erw. 2b, S. 104).
4.2 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Wiedererwägungsentscheids
aus, es werde sinngemäss eine nachträglich geänderte Sachlage geltend
gemacht. Hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei auf das Urteil der
ARK hinzuweisen, wonach auch ein knappes Überschreiten der Vierjahresfrist
noch nicht zu einer vorläufigen Aufnahme wegen Vorliegens einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage führe. Die fehlende Schulbildung der
Tochter in Algerien werde mit der politischen Verfolgung des Vaters in
Zusammenhang gebracht, welcher indes eine solche Verfolgung nicht habe
glaubhaft machen können. Algerien stelle zudem die Heimat dar, wo die Tochter
der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Schweiz - über viele Verwandte verfüge.
Zudem lasse sich aus dem Alter der Tochter schliessen, dass bei ihr noch keine
eigenständige Sozialisierung erfolgt sein dürfte. Schliesslich sei auch der Eingang
der im Faxschreiben eines algerischen Rechtsanwalts in Aussicht gestellten
Dokumente zur Verfolgung nicht abzuwarten. Auch die ARK sei in ihrem Urteil zum
Schluss gekommen, dass die behauptete behördliche Verfolgung unglaubhaft und
(mindestens) ein Beweismittel als gefälscht zu taxieren seien.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Rückreise
der Beschwerdeführer sei insbesondere für die Tochter mit einer
ausserordentlichen Härte verbunden. Zudem habe der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 25. Oktober 2006 verschiedene Dokumente eingereicht, welche die
Vorinstanz nicht geprüft habe. Diese Dokumente würden zeigen, dass gegen den
Beschwerdeführer ein hängiges Verfahren in seinem Heimatland bestehe. Nach
einer Rückkehr in sein Land werde dieses Verfahren unverzüglich wieder
aufgenommen werden. Im Weiteren sei gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden.
Sobald er in Algerien einreisen werde, werde er alsbald verhaftet. Die
eingereichten Dokumente seien auf ihre Echtheit zu prüfen. Die Familie habe
zudem nach vier Jahren Landesabwesenheit keine Bleibe mehr und die gute
Existenzgrundlage bestehe auch nicht mehr.
4.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 13. November 2006 festgehalten, ist
noch einmal darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall von den
Beschwerdeführern lediglich eine Wiedererwägung in der ersten der oben unter
5Ziffer 4.1 aufgeführten Bedeutung, das heisst eine seit Rechtskraft der Verfügung
vom 5. Februar 2003 eingetretene, wesentlich veränderte Sachlage geltend
gemacht werden kann, da sie bereits ein ordentliches Rechtsmittelverfahren
durchlaufen haben. Gründe im Sinne von Art. 66 VwVG müssten demnach in
einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden. Insoweit die
Beschwerdeführer mit dem Einreichen von verschiedenen Dokumenten die vom
Bundesamt wie auch von der ARK als unglaubhaft erachteten Verfolgungsgründe
belegen wollen, ist somit im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren nicht weiter
darauf einzugehen. Darüber hinaus ist zu betonen, dass das
Nichteinverstandensein mit den Erwägungen im rechtskräftig abgeschlossenen
Asylverfahren keinen Wiedererwägungsgrund bildet. Es ist darauf hinzuweisen,
dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dient, Verwaltungsentscheide immer
wieder in Frage zu stellen, weil die eigene Beurteilung eines Sachverhaltes anders
ausfällt als diejenige der damit befassten Behörde. Somit erübrigt es sich, auf die
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zur schwierigen Situation der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr und somit auf Tatsachen, die im
ordentlichen Verfahren und insbesondere auch von der ARK in ihrem
Beschwerdeurteil als Sachverhaltselemente bei der Beurteilung des Falles
berücksichtigt wurden, hier noch einmal einzugehen. Mit Verweis auf die
Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass in casu keine seit Rechtskraft
der Verfügung des Bundesamtes, mithin seit dem 30. August 2006, wesentlich
veränderte Sachlage vorliegt, welche ein wiedererwägungsweises Zurückkommen
auf die ursprüngliche Verfügung der Vorinstanz rechtfertigen würde. Es erübrigt
sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die Ausführungen in der Beschwerde
respektive der Eingabe vom 25. Oktober 2006 sowie auf die eingereichten
Dokumente einzugehen, da sie an diesem Schluss auch nichts zu ändern
vermögen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen. Es erübrigt sich somit, über eine definitive
Vollzugsaussetzung zu befinden, weshalb das entsprechende sinngemässe
Gesuch gegenstandslos geworden ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 27. November 2006 geleisteten
Kostenvorschuss in der selben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der selben Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- das Ausländeramt des Kantons G._______ ad G._______ ELAR (Beilagen:
zwei Reisepässe, Identitätsausweis Nr. )
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
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