Abtei lung V
E-5095/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 28. September 2006 / N______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5095/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Gesuchstellers vom 3. Oktober 2002 ab und ordnete die Wegwei-
sung und deren Vollzug an.
Das BFF stützte seinen Entscheid insbesondere auf die Tatsache,
dass die Identitätskarte des Gesuchstellers gefälscht sei, woraus sich
erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ergäben.
Ferner hätten die beiden geltend gemachten Inhaftierungen und erlit-
tenen Folterungen nicht durch Dokumente belegt werden können.
Schliesslich sei mit Blick auf die geltend gemachte behördliche Suche
nach dem Gesuchsteller auch unglaubhaft, dass er mit einem ge-
fälschten, jedoch auf seinen eigenen Namen ausgestellten Pass aus-
gereist sei.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde an die ARK vom
19. Februar 2003 wies diese mit Urteil vom 28. September 2006 ab.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die eingereichten
Dokumente, die der Gesuchsteller zur Belegung seiner Identität einge-
reicht habe, seien in Sri Lanka käuflich erwerblich. Es sei ihm nicht ge-
lungen, seine geltend gemachte Identität glaubhaft zu machen. Ferner
stünden einige der eingereichten Schriftstücke im Widerspruch zu den
Ausführungen des Gesuchstellers.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 25. November 2006 an die ARK ersuchte
der Gesuchsteller mittels seines Rechtsvertreters um Aufhebung des
Urteils vom 28. September 2006. Es sei ihm Asyl, eventuell die vorläu-
fige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Der Kostenvorschuss und
allfällige Verfahrenskosten seien seinem Sicherheitskonto beim BFM
zu entnehmen.
Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller mehrere Beweis-
mittel betreffend die im ordentlichen Verfahren nicht glaubhaft gewor-
denen Vorbringen zu den Akten. Neu machte er Nachfluchtgründe gel-
tend.
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D.
Mit Telefax vom 27. November 2006 setzte die ARK im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung des Gesuch-
stellers aus.
E.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 bestätigte die ARK, dass Voll-
zugshandlungen gegenüber dem Gesuchsteller ausgesetzt bleiben.
Die Behandlung des Gesuchs in Bezug auf den Kostenvorschuss und
die Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
F.
Mit Eingaben vom 5., 10. und 21. Januar 2007 reichte der Gesuchstel-
ler ein weiteres Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die durch eine seiner Vorgängerorga-
nisationen, im vorliegenden Fall die ehemalige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK), gefällt wurden; dies beinhaltet auch Revisions-
gesuche, die noch bei der ARK anhängig gemacht wurden (vgl. BVGE
2007/11 E. 3.3, BVGE 2007/21 E. 3).
1.2 Gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen Urteile der ARK rich-
ten, die entsprechenden Art. 66 ff. des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl.
BVGE 2007/11 E. 4.5 f., 2007/21 E. 4.2 und 5.2 f.). Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
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1.4 Die Revision eines Entscheids der ARK kann aus den in Art. 66
Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt werden. Die Revision
kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt werden, der schon
im ordentlichen Beschwerdeschwerdeverfahren hätte geltend gemacht
werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere anzugeben, welcher gesetz-
liche Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass be-
steht, gerade diesen Grund geltend zu machen; zudem ist die Recht-
zeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (vgl. Art. 67 VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) gel-
tend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall werden die Revisionsgründe der neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG)
geltend gemacht. Es ist somit zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im
Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel und geltend gemachten
Tatsachen den Anforderungen der Rechtsprechung an die revisions-
rechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen.
3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung gelten Tatsachen dann als neu,
wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht
waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen
Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden
konnten beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht
zumutbar war. Erheblich sind die Tatsachen sodann, wenn sie geeignet
sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides
zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem an-
deren, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a S
207 und EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinwei-
sen). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie
sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entwe-
der neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Be-
weis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen
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geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen
Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten.
Gemäss ständiger Praxis zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ist es im
Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen indessen nicht
notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem in
Rechtskraft erwachsenen Entscheid stammen (vgl. EMARK 1994
Nr. 27 E. 5c S. 199).
4.
Der Gesuchsteller reichte mit dem Revisionsgesuch mehrere Doku-
mente ein, die auf erlittene Folter hinweisen und somit eine persönli-
che und ernsthafte Verfolgung des Gesuchstellers glaubhaft machen
würden.
Der ärztliche Bericht vom 20. Oktober 2006 von Dr. med. B._______
enthält nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht
ausreichende bzw. revisionsrechtlich erhebliche Hinweise auf
Folterungen des Gesuchstellers. Unbestritten ist der vom
Gesuchsteller geltend gemachte Armbruch; aus den Unterlagen ist
jedoch nicht ersichtlich – ausser aus den Erzählungen des
Gesuchstellers –, worauf der Armbruch zurückzuführen sein könnte.
Ausserdem fällt auf, dass der Bericht des behandelnden Arztes keine
Hinweise auf die Narben des Gesuchstellers, die ihm während der
Haft durch Rasierklingen, Glasscherben u.ä. beigefügt worden seien,
enthält. Auch die derzeitige Behandlung (medikamentöse Therapie,
regelmässige Gespräche mit dem Hausarzt) deuten nicht auf
gravierende medizinische oder psychische/psychiatrische Probleme
des Gesuchstellers infolge Folter hin. Eine psychiatrische Behandlung
stehe lediglich „im Raum“. Nicht auf akute Foltersymptome schliessen
lässt auch der Umstand, dass es dem Arzt nicht gelungen sei, einen
Termin bei der Fachstelle für Folteropfer zu veranlassen (BVGer
act. 7). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, auf die beantragte
psychiatrische Begutachtung von Amtes wegen zu verzichten.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vermögen auch die übri-
gen, während des Revisionsverfahrens eingereichten Beweismittel kei-
ne revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten. Das Schreiben von
C._______ vom 11. Oktober 2006 enthält lediglich Hinweise auf die
mangelhafte Versorgungslage mit Medikamenten im Herkunftsland des
Gesuchstellers. Das Schreiben von Anwalt D._______ vom 3. No-
vember 2006 erscheint als Auftragsschreiben des Anwalts der Familie
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des Gesuchstellers („I write this letter on the request of Mr. E._______
family lawyer“). Es ist nicht ersichtlich, wie der Schreiber (dessen Büro
sich in Colombo befindet) in den Besitz der Informationen – die
ausserdem keine neuen Elemente enthalten und auf keine offiziellen
Dokumente Bezug nehmen – gekommen sein soll, die er bestätigt.
Dieselben Einwände gelten auch bezüglich des Dokuments des
Parlamentsmitglieds F._______ (Schreiben vom 4. Juli oder 7. April
[04.07.] 2006). Aus der eidesstattlichen Erklärung der Schwester des
Gesuchstellers lässt sich auch nichts entnehmen, was die Richtigkeit
des angefochtenen Urteils der ARK in Frage stellen würde. Das
nachträglich eingereichte Schreiben des Familienanwalts E._______
vom 15. Dezember 2006 enthält ebenfalls keine neuen Tatsachen, die
das Urteil umzustossen vermöchten.
Den genannten Dokumenten kann im Wesentlichen einzig der Beweis-
wert von Gefälligkeitsbestätigungen zugemessen werden; sie gehen
inhaltlich nicht über jene Bestätigungsschreiben hinaus, die bereits die
Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren als insgesamt nicht be-
weiskräftig gewertet hat. Betreffend die nun vorgelegten eidesstattli-
chen Aussagen der Schwester und die Schreiben von Dr. C._______
und von E._______, von denen schon im ordentlichen Verfahren
Schreiben eingereicht worden waren, wird schliesslich auch die revisi-
onsrechtlich erforderliche Neuheit nicht dargetan. Es ist nicht nachvoll-
ziehbar, wieso die erst jetzt vorgelegten Aussagen nicht bereits im or-
dentlichen Verfahren hätten zu den Akten gereicht werden können.
Aus den restlichen Dokumenten (Unterstützungsschreiben des Arbeit-
gebers des Gesuchstellers, seiner Physiotherapeutin und seines Do-
jang-Leiters; Kursbestätigungen) lässt sich schliesslich ebenfalls nichts
zugunsten des Gesuchstellers ableiten. Diese Unterlagen beziehen
sich auf die Integration des Gesuchstellers in der Schweiz, was indes-
sen revisionsrechtlich irrelevant bleibt.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
der ARK vom 28. September 2006 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Der Gesuchsteller macht ausserdem einen Nachfluchtgrund geltend.
Er führt aus, es sei am 9. September 2006 zu einer handgreiflichen
Auseinandersetzung mit Landsleuten (...) gekommen. Diese könnte
einen asylrelevanten Hintergrund haben, da einer der Täter angeblich
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der LTTE nahestehe. Deshalb befürchte der Gesuchsteller, bei einer
Rückkehr in sein Heimatland speziellen Massnahmen der LTTE
ausgesetzt zu sein. Zur Untermauerung reicht er seine Rechtsschrift
vom 17. November 2006 (...) betreffend Strafantrag und Konstitution
als Privatkläger zu den Akten; weitere, mit Eingabe vom 21. Januar
2007 in Aussicht gestellte Unterlagen wurden in der Folge nicht mehr
beigebracht.
Mit diesen Angaben bezieht sich der Gesuchsteller auf einen vor dem
Urteil der ARK vom 28. September 2006 eingetretenen und somit
grundsätzlich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfenden
Sachverhalt. Im ordentlichen Verfahren war auf den Vorfall vom 9. Sep-
tember 2006 noch hingewiesen worden (Schreiben des Gesuchstellers
an die ARK vom 25. September 2006; Eingang bei der ARK am
26. September 2006); im revisionsweise angefochtenen Urteil wurde
indessen kein Bezug auf das Vorbringen genommen. Aufgrund der
heute vorliegenden Unterlagen wird jedoch eine revisionsrechtliche Er-
heblichkeit des Vorbringens nicht ersichtlich; namentlich liegen keine
greifbaren und beweiskräftigen Anhaltspunkte für den im Revisionsge-
such (S. 5 f.) behaupteten, politisch motivierten Hintergrund der Vorfäl-
le vor. In seiner Rechtsschrift betreffend Strafantrag und Konstitution
als Privatkläger werden derartige Hintergründe gerade nicht geltend
gemacht. Die in Aussicht gestellten weiteren Informationen betreffend
dieses Strafverfahren sind schliesslich bis heute ebenfalls nicht einge-
reicht worden.
6.
Ausserdem beantragt der Gesuchsteller in seinen Rechtsbegehren
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
Dieses Gesuch wird sinngemäss mit den gesundheitlichen Folgen der
soeben beschriebenen tätlichen Auseinandersetzung wie auch mit der
Diagnose von Dr. med. B._______ begründet.
Festzuhalten ist weiter, dass sich die Lage in Sri Lanka – worauf auch
verschiedene der eingereichten Beweisunterlagen Bezug nehmen –
nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens kontinuierlich und ernst-
haft verschärft hat (vgl. zur heutigen Einschätzung der Lage, die sich
mit den noch von der ARK vorgenommenen Lagebeurteilungen nicht
mehr in allen Punkten deckt: BVGE 2008/2).
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Diese Begehren sind jedoch nicht im vorliegenden Revisionsverfahren
durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, sondern im Rahmen
eines Wiedererwägungsverfahrens durch das BFM.
Die entsprechenden Eingaben sind diesbezüglich zur Behandlung als
Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz zu überweisen (Art. 8
Abs. 1 VwVG).
Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bleibt der Vollzug der Weg-
weisung ausgesetzt, bis das nunmehr zuständige BFM etwas anderes
verfügt.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuch-
steller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Gesuchsteller beantragte, allfällige Verfahrenskosten seien seinem
Sicherheitskonto beim BFM zu entnehmen.
7.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit der Revision des AsylG
eine Änderung dieser Praxis einhergegangen ist. Nach dem bis Ende
2007 geltenden Art. 86 Abs. 1 aAsylG (AS 1999 2262) waren Asylsu-
chende verpflichtet, unter anderem auch für die Kosten des Rechtsmit-
telverfahrens Sicherheit zu leisten. War das entsprechende Sicher-
heitskonto genügend gedeckt, konnte auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet werden.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen am 1. Januar 2008
wurde die bisherige Sicherheitsleistungspflicht durch die sogenannte
Sonderabgabe ersetzt. Diese dient gemäss neuem Art. 86 Abs. 1
AsylG „zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle diese erwerbstäti-
gen Personen (...) verursachen“ und kann nicht mehr zur individuellen
Kostendeckung herangezogen werden.
7.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller seit Ende
November 2006 nicht mehr erwerbstätig ist. Unter diesen Umständen
ist davon auszugehen, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel
zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Ausserdem wird aus den vorste-
henden Erwägungen ersichtlich, dass die Rechtsbegehren im Zeit-
punkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos waren. Es werden folglich
keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
Seite 8
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-5095/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zuständigkeitshalber unter Hinweis auf E. 6 zur Be-
handlung als Wiedererwägungsgesuch an das BFM überwiesen.
3.
Der Vollzug der Wegweisung bleibt ausgesetzt, bis das BFM etwas an-
deres verfügt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N______ und E-5095/2006 und unter Verweis auf Ziff. 2
des Dispositivs (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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