B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5095/2014
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwältin Bettina Schwarz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
E-5095/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (…) Au-
gust 2011 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
B.
B.a Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. August 2011 und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. November 2013 gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibeti-
scher Ethnie und stamme aus einem kleinen Dorf namens B._______, Be-
zirk C._______ in der Volksrepublik China. Dort habe er bis zu seiner Aus-
reise mit seiner Frau und den (…) gemeinsamen Kindern gelebt und als
Landwirt gearbeitet. Er sei nie zur Schule gegangen, seine Muttersprache
sei Tibetisch und er spreche nur sehr wenig Chinesisch. Einen Pass habe
er nie besessen, nur eine Identitätskarte, die er aber in Nepal "liegengelas-
sen" habe.
B.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er am (…), dem Gedenktag des Volksaufstandes, in
D._______ vor dem chinesischen Verwaltungsgebäude für ein freies Tibet
demonstriert habe. Nach einer Weile seien chinesische Geheimpolizisten
bzw. Militärangehörige aus dem Verwaltungsgebäude gekommen, hätten
geschimpft und auf die Demonstranten eingeschlagen. Als immer mehr chi-
nesische Geheimpolizisten aufgetaucht seien, habe er die Flucht ergriffen.
Tags darauf hätten seine Eltern ihm geraten, das Dorf zu verlassen, weil
die chinesischen Behörden nach den Demonstranten gesucht hätten und
er für die Demonstrationsteilnahme mit einer strengen Strafe hätte rechnen
müssen. Sein Bruder habe ihn noch am selben Abend nach E._______
gebracht, von wo aus er mit seinem Onkel weiter nach F._______ geflohen
sei. Ein Bekannter des Onkels habe ihn schliesslich nach Nepal gebracht.
Dort habe er während knapp fünf Monaten gelebt und sei dann auf dem
Luftweg über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
C.
Im Auftrag des BFM wurde am 25. April 2014 durch die Fachstelle Lingua
mittels eines Telefoninterviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit dem
Beschwerdeführer durchgeführt (sogenannte Lingua-Analyse). Der Ex-
perte kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar tibetischer Eth-
nie sei, aber eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von
China sozialisiert worden sei. So habe er weder hinreichende Kenntnisse
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im landeskundlich-kulturellen Bereich noch in der Landwirtschaft nachwei-
sen können. Auch hinsichtlich seiner Sprech- und Sprachkompetenz stehe
fest, dass er nicht den Dialekt spreche, der in seiner angeblichen Heimat-
region gebräuchlich sei.
D.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer zum Abklärungsergebnis der Lingua-Analyse das rechtliche Gehör.
E.
Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner Stellungnahme vom 2.
Juli 2014 aus, er stamme aus einem kleinen abgeschotteten Dorf namens
B._______ und spreche den dort vorherrschenden Dialekt. Kenntnisse
über geographische Gegebenheiten würden ihm fehlen, weil er nie die
Schule besucht und auch sein Dorf nie verlassen habe. Vielmehr sei näm-
lich sein Bruder für die Tauschgeschäfte verantwortlich gewesen, weshalb
nur dieser sich in der Region auskenne und mit Geld umgehen könne. Ein
Europäer könne sich nur schwer vorstellen, wie abgeschottet man in Tibet
leben könne. Betreffend die Landwirtschaftskenntnisse habe man ihm nur
wenige Fragen gestellt, er habe jedoch unaufgefordert vom typischen Ge-
richt Tsamba erzählt und ausgeführt, dass eine flache Feldbewirtschaftung
für Tsamba nicht gut sei, da sich dort Regenwasser ansammle. Insgesamt
sei er bei der Befragung sehr verunsichert und nervös gewesen, da er in
einen menschenleeren Raum habe telefonieren müssen.
F.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
G.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinnge-
mäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit resp. Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-5095/2014
Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2014 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verschob er den Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt,
forderte den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit
einzureichen, und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2014 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen fest.
J.
Mit Schreiben vom 24. September 2014 informierte die Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers über ihre Mandatierung und reichte eine Vertre-
tungsvollmacht sowie eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste
G._______ vom 22. September 2014 ins Recht. Zudem ersuchte sie – er-
gänzend zur Beschwerdeschrift vom 5. September 2014 – um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer eine amt-
liche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Bettina Schwarz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, es sei angesichts der Papierlosigkeit des Beschwerde-
führers, seiner geringen Kenntnisse der chinesischen Sprache sowie der
Auswertung der Lingua-Analyse davon auszugehen, dass er eindeutig in
einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China sozialisiert wor-
den sei. Seine Ausführungen in Bezug auf die regionalen Gegebenheiten
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seien ungenügend, teilweise widersprüchlich oder sogar falsch ausgefal-
len. Dasselbe gelte für seine Angaben zum Alltagsleben (z.B. Schulwesen
und Handel) wie auch zur Herstellung tibetischer Alltagsgerichte oder zu
seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft. Sodann spreche er nicht den Dialekt
seiner angeblichen Herkunftsregion, sondern denjenigen aus Lhasa oder
der exiltibetischen Gemeinschaft. Da er sich seinen eigenen Angaben zu-
folge nie in Lhasa aufgehalten habe, müsse sein Dialekt eindeutig der exil-
tibetischen Gemeinschaft zugeordnet werden. Auch anlässlich der Gehörs-
gewährung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Resultate
der Analyse in Frage zu stellen, weil er lediglich bereits Gesagtes wieder-
holt oder sich in weitere Widersprüche verstrickt habe. Den Schilderungen
zu seinen Asylgründen werde damit die Grundlage entzogen. Insgesamt
würden seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und er somit auch zur Ausreise aus der Schweiz zu verpflichten sei.
Der Vollzug der Wegweisung nach China sei jedoch auszuschliessen, zu-
mal bei einer Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die
Möglichkeit bestehe, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze,
weshalb ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter
drohen würde.
4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift entgegen, er stamme tatsächlich aus B._______, sei
dort aufgewachsen und besitze die chinesische Staatsangehörigkeit. Er
habe möglicherweise fehlerhafte Aussagen zur administrativen Einteilung
seiner Region gemacht, weil er nie die Schule besucht und tibetische Be-
griffe verwendet habe, welche das BFM allenfalls nicht kenne. Ausserdem
könne er sich an gewisse Einzelheiten nicht erinnern, weil er inzwischen
seit drei Jahren nicht mehr dort gewesen sei. Eine Schulpflicht habe es in
seiner Kindheit noch nicht gegeben, weshalb er keine genauen Kenntnisse
über das Schulwesen besitze. Schliesslich liege das BFM auch im Bezug
auf seinen Dialekt falsch. Der Experte sei wohl von einem anderen Sozia-
lisierungsort ausgegangen, da er im Interview die Höflichkeitsform verwen-
det oder seit dem Verlassen seiner Heimat neue Ausdrücke angenommen
habe. Zu den durch das BFM aufgezeigten Widersprüchen im Zusammen-
hang mit seinen Asylvorbringen könne er keine weiteren Ausführungen ma-
chen, da sich das BFM nicht mit diesen auseinandergesetzt habe. In Indien
sei er jedenfalls nie gewesen und in Nepal habe er sich nur während vier
Monaten aufgehalten. Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, und
es stünden ihm auch keine Aufenthaltsalternativen zur Verfügung.
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Seite 7
5.
5.1 In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Pra-
xis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ver-
mutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen
Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungspflicht der Asylbehörden
finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person. Verunmögliche eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, könne keine Drittstaatenabklärung
im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch
die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr
effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.).
5.2
5.2.1 In Anbetracht der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. In erster
Linie kann dabei auf das Resultat des Lingua-Berichts verwiesen werden.
Bei dieser vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse
wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch die landeskundlich-
kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Eine solche Lin-
gua-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e
VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine
schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP
i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Der Analyse ist jedoch erhöhter Beweiswert zu-
zumessen, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation,
Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche
Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind (vgl. BVGE
2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK
1998 Nr. 34).
5.2.2 Das Lingua-Gutachten ist überzeugend begründet und, soweit sich
feststellen lässt, nach wissenschaftlichen Kriterien korrekt erarbeitet wor-
den.
5.2.3 Die linguistische Analyse hat ergeben, dass der Beschwerdeführer
eindeutig nicht den von ihm angegebenen Dialekt spricht, sondern eine
Spielart der exiltibetischen Koine. Ausserdem könne der Lhasa-Dialekt, auf
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Seite 8
dem die exiltibetische Koine grösstenteils beruhe, ausgeschlossen wer-
den, da er sich eigenen Angaben zufolge nie in Lhasa aufgehalten habe.
Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, er habe lediglich die
Höflichkeitsform benutzt und der Experte habe wohl deswegen fälschli-
cherweise auf einen anderen Dialekt geschlossen, vermag nicht zu über-
zeugen, zumal kaum anzunehmen ist, dass der Sprachexperte sich durch
die Verwendung der Höflichkeitsform hätte täuschen lassen. Im Übrigen
hielt der Analyst im Lingua-Bericht fest, dass die Verständigung und die
Atmosphäre während des Interviews kooperativ gewesen seien und sie
selten die Höflichkeitssprache verwendet hätten. Vor diesem Hintergrund
und da der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur Lingua-Analyse keine Verständigungsschwierigkeiten geltend
gemacht hatte, erscheint diese erstmals auf Beschwerdeebene erwähnte
Behauptung als nachgeschoben und damit unglaubhaft. Schliesslich hät-
ten bei einer Sozialisierung in Tibet respektive China zumindest gewisse
Grundkenntnisse des Chinesischen erwartet werden dürfen, auch wenn
der Beschwerdeführer nie zur Schule gegangen ist.
5.2.4 Die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers
entsprachen gemäss Lingua-Bericht zudem nicht den tatsächlichen Gege-
benheiten und sind darüber hinaus widersprüchlich ausgefallen. So er-
scheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nie Geld in der Hand
gehabt haben will, nur weil sein Bruder für den Handel mit Naturprodukten
verantwortlich gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer eine eigene
(…)köpfige Familie zu unterhalten hatte. Jedenfalls wäre zu erwarten ge-
wesen, dass er im landwirtschaftlichen Bereich fundierte Angaben hätte
machen können, da er seinen Aussagen zufolge seit seiner Kindheit als
Landwirt gearbeitet hat. Seine gravierenden Wissenslücken betreffend die
geographischen Gegebenheiten erklärte er jedoch lediglich mit dem un-
substanziierten Hinweis, er habe nie eine Schule besucht oder das Dorf
verlassen. Er machte sodann – wie vom BFM anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zutreffend festgehalten – überaus widersprüchliche
Aussagen zu seiner Identitätskarte: Einerseits gab er anlässlich der BzP
an, sein Vater habe für ihn eine Identitätskarte beantragt, während er im
Lingua-Interview zunächst aussagte, er habe keinen Ausweis besessen,
und er später ausführte, sein älterer Bruder habe ihm vor seiner Flucht sei-
nen Personalausweis gegeben, von dessen Existenz er zuvor allerdings
nichts gewusst habe (vgl. Protokoll der BzP S. 4 und zudem BFM-Verfü-
gung S. 3). Alle diese Elemente erhärten die Zweifel an der angegebenen
Herkunft des Beschwerdeführers und deuten darauf hin, dass er nicht wie
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Seite 9
behauptet in Tibet sozialisiert wurde und seine diesbezüglichen Vorbringen
nicht der Wahrheit entsprechen.
5.3 Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Her-
kunft durch die Unglaubhaftigkeitsindizien in den Aussagen des Beschwer-
deführers zu seinen Asylgründen bekräftigt. Zunächst hatte er an der BzP
angegeben, die Demonstration vom (...) sei seine erste politische Tätigkeit
gewesen, wogegen er anlässlich der Anhörung ausführte, er habe schon
früher an Kundgebungen teilgenommen (vgl. Protokoll der BzP S. 6; Anhö-
rungsprotokoll F23, F35 ff.). Darüber hinaus fallen Widersprüche bezüglich
der Umstände der Demonstration vom (...) auf, die Grund für die Ausreise
des Beschwerdeführers gewesen sein sollen. An der BzP erwecken die
Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck, dass es sich dabei
um eine wichtige Kundgebung gehandelt hätte, zumal der Anlass nur 10–
15 Minuten gedauert habe und daran ca. 15–20 Personen teilgenommen
hätten (Protokoll der BzP S. 5). Hingegen führte er anlässlich der Anhörung
aus, dass an dieser Demonstration bedeutend mehr Menschen als üblich
teilgenommen und sie ungefähr eine Stunde lang demonstriert hätten, be-
vor die Chinesen dazugestossen seien (vgl. Anhörungsprotokoll F23, F40).
In diesen Punkten kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vo-
rinstanzlichen Verfügung verwiesen werden, welchen auf Beschwerdestufe
nichts Substanzielles entgegnet wurde. Insgesamt schildert der Beschwer-
deführer den Vorfall nicht als selbst erlebtes Ereignis, weshalb seine dies-
bezüglichen Ausführungen als unglaubhaft erachtet werden.
5.4 Gestützt auf eine Gesamtwürdigung dieser Elemente ist in Überein-
stimmung mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer tibeti-
scher Ethnie ist. Seine Asylvorbringen halten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung jedoch nicht stand, sodass davon auszugehen ist, dass
er im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung
ausgesetzt war. Zudem hat er über seine Herkunft täuschende Angaben
gemacht und die Schlussfolgerungen des BFM nicht zu entkräften ver-
mocht. Es ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht
in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Das Gericht
ist wie die Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mit-
wirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt und dadurch den Be-
hörden nähere Abklärungen – die Abklärungspflicht der Asylbehörden fin-
det, wie bereits festgehalten, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person – sowie eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen
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Seite 10
Herkunftsstaat verunmöglicht hat. Der Beschwerdeführer hat die Folgen
dieses Verhaltens zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
5.5 In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtspre-
chung hat das BFM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an, wenn es
das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung ist daher zu Recht verfügt wor-
den.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht
findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Per-
son (Art. 8 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinwei-
sen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen.
7.2.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen
tibetischer Ethnie ist, durch die Verheimlichung respektive Verschleierung
seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die Folgen
dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen hat, als seitens der Asylbehör-
den der Schluss zu ziehen ist, einer Rückkehr an den bisherigen Aufent-
haltsort stehe nichts entgegen, da er keine konkreten, glaubhaften Hin-
weise geliefert hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen würden (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.10 und E. 6). Der Vollzug der Wegweisung ist somit
sowohl zulässig als auch zumutbar.
7.3 Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositiv-
ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen,
E-5095/2014
Seite 11
dass für alle Exil-Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss
Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenen-
falls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwür-
dige Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVGE 2014/12
E. 5.11).
7.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.
Oktober 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
10.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrens-
ausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der aktenkundige Beitrag
von Rechtsanwältin Schwarz – die sich erst nach Abschluss des Schriften-
wechsels als Rechtsvertreterin konstituierte – zur Entwicklung des vorlie-
genden Verfahrens beschränkt sich auf die Einreichung des Gesuchs um
Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Es ist keine Kostennote
zu den Akten gereicht worden. Das Honorar ist unter diesen Umständen
von Amtes wegen auf nur Fr. 200.– festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal der
amtlichen Rechtsbeiständin die wesentlichen
Akten bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt waren (vgl.
BFM-Aktenstück A31/3).
E-5095/2014
Seite 12
(Dispositiv nächste Seite)
E-5095/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 200.– festgelegt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: