B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5095/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. April 2014 in der Schweiz um Asyl
und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juni 2014
und der Anhörung vom 30. April 2015 im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei in B._______ geboren und aufgewachsen. Die Schule habe er nach
dem 6. Schuljahr abgebrochen und fortan seinen Eltern bei der Arbeit auf
dem Feld geholfen. Im Juli 2013 beziehungsweise am 10. August 2013
habe er beim Brennholzsammeln beziehungsweise auf der Suche von Ma-
terial für die Errichtung eines Zaunes unerlaubt einen Baum gefällt. Solda-
ten, welche zufällig an ihm vorbeimarschiert seien, hätten ihn daraufhin
zum Büro der Verwaltung nach C._______ mitgenommen. Nachdem je-
mand wegen des gefällten Baumes für ihn gebürgt habe, hätten die Solda-
ten gemerkt, dass sein Schülerausweis nicht mehr gültig sei. Sie hätten ihn
deshalb umgehend mit anderen Personen, welche während einer Razzia
festgenommen worden seien, in den Militärdienst überführen wollen. Er sei,
anders als die anderen, nicht bewacht worden, weshalb er geflüchtet und
nach Hause zurückgekehrt sei. Drei Tage später hätten Soldaten ihn bei
sich zu Hause aufgesucht, er habe sich jedoch rechtzeitig verstecken kön-
nen. Aus Furcht, in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er zirka
zwei bis drei Wochen beziehungsweise zwei Tage später, sein Vieh auf
eine Weide in der Nähe der Grenze gebracht und sei illegal nach Äthiopien
ausgereist. Er kenne die Gegend und sei zu Fuss nach Äthiopien gelangt,
ohne Grenzposten oder Militärpatrouillen gesehen zu haben.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters
ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015, eröffnet am 22. Juli 2015, verneinte die
Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Weg-
weisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumut-
barkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 19. August 2015 (Poststempel 20. August 2015) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Fest-
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stellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte er ein Schulzeugnis (Junior Secondary School
Student Report Card) der 6. Klasse des Schuljahres 2011/2012 sowie ein
Schuldiplom der 6. Klasse vom 23. Juni 2012 ein.
D.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Mit Eingabe vom 3. September 2015 reichte der Beschwerdeführer in Er-
gänzung seiner Beschwerde einen Registrierungsnachweis des UNHCR
(United Nations High Commissioner for Refugees) Büros für die Schweiz
und Liechtenstein vom 31. August 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich un-
begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage
beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG zufolge illegaler Ausreise und Stellung
eines Asylgesuchs im Ausland die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Ab-
weisung des Asylgesuchs und als deren Folge die Anordnung der Wegwei-
sung an sich (Art. 44 AsylG) sind somit unangefochten in Rechtskraft er-
wachsen.
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die am
1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält
zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fort-
setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über-
zeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese
einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den
ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskon-
vention (SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen
sei. Sodann sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, das Vor-
liegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft weder nach Art. 3 AsylG noch nach Art. 54
AsylG erfülle. So habe er sich in der BzP und der vertieften Anhörung in
mehrere unstimmige Darstellungen verstrickt, insbesondere hinsichtlich
des Datums des Vorfalls des gefällten Baumes sowie des Verwendungs-
zweckes desselben. Weiter würden Widersprüchlichkeiten zum Zeitpunkt
seiner Ausreise bestehen; in der BzP habe er ausgeführt, zwei bis drei Wo-
chen nach dem Hausbesuch der Sicherheitskräfte ausgereist zu sein, an-
lässlich der Anhörung habe er sich bereits zwei Tage danach über die
Grenze abgesetzt. Nicht zu überzeugen vermöge sodann seine Erklärung,
er sei von den Behörden – im Gegensatz zu den anderen während der
Razzia gefassten Personen – nicht überwacht worden, weshalb er habe
flüchten können. Aus dem der Vorinstanz vorliegenden Kartenmaterial sei
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sodann kein Fluss in der Nähe des Dorfes C._______ ersichtlich, in wel-
chen er hätte „reinspringen“ können. Auch die Beschreibung seiner Flucht
ins Nachbarland vermöge nicht zu überzeugen. Aufgrund der unglaubhaf-
ten Schilderungen zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg wecke das
Ausmass der Unstimmigkeiten ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit und lasse darauf schliessen, dass er die wahren Um-
stände seiner Ausreise verheimliche. Namentlich sei nicht auszuschlies-
sen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlas-
sen habe. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei
davon auszugehen, dass er Eritrea auf legalem Weg verlassen habe.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die
Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Be-
gründungspflicht nicht geprüft, ob er wegen des Stellens eines Asylge-
suchs im Ausland (Republikflucht) und aufgrund der illegalen Flucht aus
Eritrea sowie der damit einhergehenden Verfolgungsmassnahmen die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach er
nicht illegal nach Äthiopien gelangt sei, sei zu bestreiten. So habe er bereits
anlässlich der Befragungen angegeben, nach seiner Einreise nach Äthio-
pien in den Flüchtlingscamps von D._______ und E._______ gewesen zu
sein, was von der Vorinstanz durch eine Anfrage beim UNHCR hätte über-
prüft werden können. Auf diese Weise hätte festgestellt werden können,
dass seine Zeitangaben hinsichtlich seiner Ausreise aus Eritrea bezie-
hungsweise seiner Einreise nach Äthiopien glaubhaft seien und er Eritrea
nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen habe. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz habe er glaubhaft ausgeführt, wie er geflohen
sei, welche Ortschaften er durchquert habe, wo er die Grenze überquert
habe, wann er wo angekommen sei und wie lange die Ausreise gedauert
habe. Die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
keine Abwägung der bestehenden Sachverhaltselemente vorgenommen,
sondern lediglich die angeblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt.
Entgegen den Mutmassungen der Vorinstanz habe er noch im Jahr 2012
in Eritrea gelebt, was sein Schulzeugnis und sein Schuldiplom der
6. Klasse belegen würden. Grundsätzlich stelle sich die Frage, wie ein jun-
ger, gesunder Mann das hermetisch abgeriegelte Eritrea überhaupt verlas-
sen könne, wenn nicht auf illegalem Weg, zumal eine legale Ausreise nur
mit einem gültigen Reisepass und einem äusserst restriktiv vergebenen
und teuren Ausreisevisum möglich sei. Er gehöre nicht zum Personenkreis,
welcher Anspruch auf ein Visum habe; vielmehr sei er schon aufgrund sei-
nes Alters von einer Visumserteilung ausgeschlossen und habe Eritrea so-
mit nur illegal verlassen können. Aufgrund der illegalen Ausreise und der
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Asylgesuchstellung im Ausland drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Er habe somit seine Flüchtlings-
eigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen zumindest glaub-
haft machen können, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.
Nebst den oben unter Buchstabe C. erwähnten Beweismitteln reichte der
Beschwerdeführer sodann in Ergänzung zu seiner Beschwerde ein Schrei-
ben des UNHCR vom 31. August 2015 ein, welches bestätigt, dass er am
21. August 2013 im Camp E._______ registriert worden sei, wobei diese
Registrierung eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Man-
dat des UNHCR beinhalte.
6.
6.1 Betreffend die vorab zu prüfenden Rügen der Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass im
Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Die behördliche Untersuchungspflicht
wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mit-
wirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre
Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mit-
zuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten.
6.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise lediglich aus,
diese sei nicht glaubhaft, da bereits seine Schilderungen sowohl zu den
Ausreisegründen als auch zum Reiseweg nicht glaubhaft seien. Damit hat
das SEM die Unglaubhaftigkeit der angeblichen illegalen Ausreise tatsäch-
lich nur sehr knapp begründet. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass
aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers von einem engen kausalen
und zeitlichen Zusammenhang zwischen der angeblichen Festhaltung
durch die Soldaten und der Ausreise aus Eritrea auszugehen ist, weshalb
die von der Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Ausreise-
gründe durchaus zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der gemäss Anga-
ben des Beschwerdeführers darauffolgenden und allein dadurch ausgelös-
ten Flucht herangezogen werden kann. Insofern ist die vom SEM vorge-
nommene Begründung der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise zumin-
dest nachvollziehbar. Offensichtlich war der Beschwerdeführer im Übrigen
trotz der knappen Begründung in Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der ille-
galen Ausreise ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid der Vorinstanz
sachgerecht anzufechten. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das
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SEM seiner Begründungspflicht im Ergebnis in ausreichendem Masse
nachgekommen ist.
6.3 Der Beschwerdeführer erblickt sodann im Umstand, dass die Vor-
instanz keine Abklärungen beim UNHCR bezüglich seiner Registrierung in
einem äthiopischen Flüchtlingslager vorgenommen habe, eine Verletzung
der Untersuchungspflicht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine bestä-
tigte Registrierung des Beschwerdeführers in einem äthiopischen Flücht-
lingslager nicht geeignet ist, die geltend gemachte illegale Flucht aus Erit-
rea zu belegen. Vielmehr belegt eine Registrierungsbestätigung lediglich,
dass sich der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem
bestimmten Flüchtlingslager aufgehalten hat. Dagegen kann eine Regist-
rierungsbestätigung offensichtlich keine Auskunft auf die Frage geben,
wann und auf welche Art und Weise jemand aus Eritrea ausgereist ist. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem äthiopischen Flüchtlingsla-
ger registriert wurde, stellt keinen relevanten Sachumstand dar, welcher
vom SEM hätte abgeklärt werden müssen. Die Vorinstanz hat daher ihre
Untersuchungspflicht nicht verletzt.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage be-
fasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben,
bei einer Rückkehr allein deswegen eine Verfolgung zu befürchten hätten.
7.2 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass bei
einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Ver-
lassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Perso-
nenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Lan-
des als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit
drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Mas-
senfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010
E. 5.3.2).
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7.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung
auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Er-
kenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea genügend
Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, welche
beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien von derjenigen
von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die Heimat
zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele Fälle von
aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu verzeichnen,
welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher ausgeführter – Auf-
lagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatlichen Behörden
hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Gestützt auf diese Aus-
führungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingsei-
genschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden könne. Aus der La-
geanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkeh-
ren konnten. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die gel-
tend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl.
E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise
allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr
bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schär-
fung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
8.
Angesichts dieser Rechtsprechung kann auf eine eingehende Glaubhaftig-
keitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet
werden. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Behördenkontakt
betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst ist unglaubhaft,
weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Es erscheint
nicht plausibel, dass die Behörden den Beschwerdeführer in den Militär-
dienst hätten einziehen wollen, ihn dann jedoch nicht bewacht hätten und
er deshalb habe flüchten können. Nicht nachvollziehbar ist sodann, wes-
halb er, nachdem er von Soldaten zu Hause aufgesucht worden war, noch
zwei Tage beziehungsweise zwei bis drei Wochen bis zu seiner Ausreise
wartete und sich so der Gefahr aussetzte, doch noch in den Militärdienst
eingezogen zu werden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
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könnten, sind nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise allein vermag keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen und
die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels Asylre-
levanz offenbleiben. Auch die Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz führt vorliegend nicht zu einer Anerkennung des Beschwerdefüh-
rers als Flüchtling, zumal nicht glaubhaft gemacht wird, dass dieser Um-
stand den eritreischen Behörden überhaupt bekannt geworden ist.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
angesichts des mit Verfügung vom 25. August 2015 gutgeheissenen Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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