B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5095/2016
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Addis Abeba stammende Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge seinen Heimatstaat im (…) 2004 in Richtung Sudan verliess,
während ungefähr neun Jahren illegal in Khartum lebte und seinen Lebens-
unterhalt als Hilfsarbeiter verdiente,
dass er dann mit dem Auto nach Libyen und nach knapp einem Jahr von
dort mit einem Boot nach Italien gelangte, wo er nicht registriert wurde und
er auch kein Asyl beantragte, weil er die Schweiz als Reiseziel anstrebte,
dass er am 20. November 2014 in die Schweiz gelangte, wo er ein Asyl-
gesuch einreichte, und am 25. November im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso die Befragung zur Person (BzP) stattfand,
dass er dabei angab, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil sein Vater
Soldat beim Koordinationskomitee der Streitkräfte, Polizei und Territorial-
armee (DERG) gewesen sei, weshalb er keine Rechte gehabt habe und
nicht habe arbeiten oder zur Schule gehen können,
dass er aus diesem Grund im Jahr 2004 als Gegner der damaligen Regie-
rungspartei IHADEG (amharisches Kürzel für „Ethiopian People's Revolu-
tionary Democratic Front [EPRDF]) an einer Kundgebung teilgenommen
habe und in der Folge geschlagen sowie für einen Monat inhaftiert worden
sei,
dass er sogleich nach seiner Freilassung seinen Heimatstaat verlassen
habe,
dass er sich ansonsten nie politisch betätigt, aber mit der Partei Qinijit
(Koalition für Einheit und Demokratie) sympathisiert und an deren Sitzun-
gen sowie Kundgebungen teilgenommen habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 26. November 2014 das recht-
liche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens
gewährte und am 13. April 2015 das Dublin-Verfahren als beendet sowie
die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens für zuständig erklärte,
dass am 26. April 2016 die Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen stattfand, wobei dieser zu Protokoll gab, er habe als Sohn
eines ehemaligen DERG-Soldaten erhebliche Behelligungen ertragen
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müssen und aufgrund der ständigen Schikanen schliesslich die Schule im
zehnten Schuljahr abgebrochen,
dass seitdem die Regierungspartei in seinem Heimatstaat an der Macht
gewesen sei, er sich aktiv gegen diese betätigt habe, indem er an Kundge-
bungen und Sitzungen der Partei Qinijit teilgenommen habe,
dass nachdem die Regierung den Wahlsieg der Qinijit vom 15. Mai 2004
nicht habe akzeptieren wollen, deren Mitglieder verfolgt und inhaftiert wor-
den seien, wobei er selbst am (…) 2004 verhaftet und geschlagen worden
sei,
dass er kurz vor seiner Entlassung aus der (…) Haft im Gefängnis (…) vor
ein provisorisches Gericht gestellt und vor einer laufenden Kamera durch
Vorlesen eines vorgeschriebenen Textes habe bestätigen müssen, zukünf-
tig nicht mehr an politischen Aktivitäten teilzunehmen,
dass er nach seiner Entlassung nach Addis Abeba gefahren worden und
am darauffolgenden Tag via B._______ in den Sudan geflohen sei, um ei-
ner weiteren Inhaftierung oder sogar Tötung entgehen sowie um dort ar-
beiten und bei Möglichkeit seine Familie unterstützen zu können,
dass er schliesslich den Sudan erst nach knapp zehn Jahren verlassen
habe, weil er bis zu diesem Zeitpunkt gehofft habe, die Regierung in sei-
nem Heimatstaat werde gestürzt und er könne dorthin zurückkehren,
dass zwar seine Familienangehörigen Mitglieder einer an der Ethnie Am-
hare orientierten Partei gewesen seien, er selber in seinem Heimatstaat
aber nie Mitglied einer Partei gewesen sei,
dass er jedoch nach seiner Einreise in die Schweiz der in Äthiopien verbo-
tenen Partei Ginbot 7 beigetreten sei und seither an deren Sitzungen teil-
nehme,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
20. Juli 2016 – eröffnet am 25. Juli 2016 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben des
Beschwerdeführers seien widersprüchlich und nicht hinreichend begrün-
det, womit seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten,
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dass insbesondere seine Schilderungen betreffend seine Teilnahme an ei-
ner Demonstration nach den Wahlen im Jahr 2004 sowie seine darauffol-
gende Verhaftung unsubstanziiert ausgefallen seien und keine Realitäts-
kennzeichen aufweisen würden,
dass weiter keine Anzeichen vorliegen würden, wonach er als Nachkomme
eines ehemaligen DERG-Anhängers Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG
(SR 142.31) erlebt habe, zumal er keine konkreten und gezielt auf ihn ge-
richteten, asylrelevanten Nachteile geltend gemacht habe,
dass er auch hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten als Mitglied der
Ginbot 7 keine ernsthaften Massnahmen durch die heimatlichen Behörden
zu befürchten habe, weil davon auszugehen sei, er sei vor seiner Ausreise
von den heimatlichen Behörden nicht als politischer Aktivist registriert wor-
den und stehe deshalb wohl auch in der Schweiz nicht unter spezieller Be-
obachtung,
dass der blosse Beitritt zur Ginbot 7 nicht zu einer asylrelevanten Verfol-
gung im Heimatstaat führe, da aus den Akten keine Anhaltpunkte hervor-
gehen würden, die Behörden hätten davon Kenntnis erhalten und entspre-
chende Massnahmen ergriffen,
dass die heimatlichen Behörden vielmehr angesichts der hohen Zahl im
Ausland lebender äthiopischer Staatsangehöriger lediglich Personen ins
Visier nehmen dürften, die durch ihr Engagement als konkrete Bedrohung
wahrgenommen würden,
dass an dieser Einschätzung auch die in diesem Zusammenhang einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern vermöchten,
dass sich der Wegweisungsvollzug sowohl als zulässig als auch als zumut-
bar erweise, zumal in Äthiopien weder Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Gründe, wie schu-
lische Ausbildung, Berufserfahrung oder Beziehungsnetz, einer erfolgrei-
chen Reintegration entgegenstehen würden,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
22. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 29. Au-
gust 2016 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Auslän-
derrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von
Art. 3. Abs. 4 AsylG zwar Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind,
aber darin zur Relativierung ausdrücklich auf den Vorbehalt der Geltung
der FK hingewiesen wird,
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Verfahrensakten
zum Schluss gelangt, dass die durch den Beschwerdeführer geltend ge-
machten Ereignisse, welche ihn zur Ausreise aus seinem Heimatstaat ge-
zwungen hätten, nicht asylrelevant sind,
dass das hauptsächliche Asylvorbringen des Beschwerdeführers – unge-
achtet der vielen vom SEM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsindizien – nicht
als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren ist,
dass nicht davon auszugehen ist, die heimatlichen Behörden hätten ein
ernsthaftes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer, nur weil dieser
Anhänger der Qinijit war und an einer Kundgebung teilnahm,
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dass zudem dieses Ereignis bereits knapp zwölf Jahre zurückliegt, weshalb
zumindest im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor Verfolgungs-
massnahmen – die gemäss Praxis mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zeitpunkt eintreten müssten, um relevant zu sein – zu ver-
neinen ist,
dass – wie bereits das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest-
stellte – in den weiteren angeblich erlebten Nachteilen des Beschwerde-
führers, weil er ein Nachkomme eines ehemaligen DERG-Soldaten sei,
keine relevante Verfolgung ersehen werden kann,
dass diesbezüglich somit auf die überzeugende Begründung in der Ver-
fügung des SEM verwiesen werden kann,
dass betreffend die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe aufgrund seines Beitritts zur Ginbot 7 ebenfalls
auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinzuweisen ist,
dass nach Kenntnissen des Gerichts die äthiopischen Sicherheitsbehörden
zwar die Aktivitäten der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren, die-
ser Umstand allein aber keine begründete Verfolgungsfurcht zu begründen
vermag (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-365/2016 vom
8. Juli 2016 E. 6.3.1 m.w.H.),
dass gemäss den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln
der Beschwerdeführer erst nach seiner Einreise in die Schweiz der Gin-
bot 7 beitrat und dabei lediglich an einigen Kundgebungen teilnahm, ohne
als besonders engagiertes Mitglied erkenn- und identifizierbar in Erschei-
nung zu treten,
dass insofern nicht damit zu rechnen ist, der Beschwerdeführer habe mit
diesem Verhalten die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich
gezogen und werde als besonders exponierter Regimegegner wahrge-
nommen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
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und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb sich der
Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar erweist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen gesunden Mann
handelt, der über eine gute Schulbildung sowie einige Jahre Berufserfah-
ren verfügt,
dass er gemäss den Akten in seinem Heimatstaat auch über ein soziales
Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Existenzsicherung behilf-
lich sein kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird und der Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung schon wegen der Aus-
sichtslosigkeit der Rechtsgehren gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark