B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5096/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss seinen eigenen Angaben
am 6. Mai 2015. Am 14. Juli 2016 reiste er in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 teilte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden. Am 22. Juli 2016
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. August 2016 vertieft zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______, wo er
bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei als Soldat im Militär-
dienst gewesen. Er habe nur ein geringes Einkommen für den Lebensun-
terhalt der Familie gehabt. Deshalb habe er – der Beschwerdeführer – im
Januar 2014 die Schule abgebrochen und begonnen, als (...) zu arbeiten.
Mit seinem Verdienst habe er seine Familie unterstützt. Im Mai 2015 habe
er zwei Vorladungen (anlässlich der BzP: eine Vorladung) für die militäri-
sche Ausbildung in C._______ erhalten. Nach zwei Tagen in C._______
sei er weggelaufen, nach B._______ zurückgekehrt und direkt ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flücht-
ling anzuerkennen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte er eine Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 zu Eritrea („Bestrafung Minderjähriger
für illegale Ausreise“), einen Zeitungsartikel vom 23. Juni 2016 („Bund ver-
schärft Praxis gegenüber Eritreern“) sowie ein Faktenblatt zu Eritrea vom
23. Juni 2016 zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Eingabe vom 8. September 2016 liess sich die Vorinstanz vernehmen.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 gab die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Am
30. September 2016 reichte er diese ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2017 erkundigte sich die Instruktions-
richterin, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf das ergangene Referenz-
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 an seiner Beschwerde festhalten
möchte. Falls bis zum 24. März 2017 keine Rückmeldung eingehe, werde
davon ausgegangen, er halte an der Beschwerde fest. In der Folge ging
keine Rückmeldung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 38 der Testphasen-
verordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1] und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 3.2 einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 4
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flücht-
lingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vor-
instanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.
3.2 Da das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auch die Aufhebung der zu seinen Gunsten ausfallenden Ziffern 4 und 5
des Dispositivs beinhaltet, mangelt es ihm diesbezüglich an einem schutz-
würdigen Interesse, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), mit sum-
marischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 26. August
2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt, die Beschwerde also
nicht als aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG indes nicht
entgegen (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer E-4923/2016 vom
9. Februar 2017 E. 2.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
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ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,).
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zunächst zum
Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Be-
schwerdeführer habe sich unvereinbar zu den Umständen über die Einbe-
rufung in den Militärdienst nach C._______ geäussert. Seine Angaben
über die Dauer seines Aufenthaltes beziehungsweise den Zeitpunkt seiner
Abreise seien widersprüchlich. Zudem seien seine Aussagen betreffend
seine Flucht aus dem Militärlager in C._______ wenig substantiiert ausge-
fallen. Er habe sich insgesamt in wesentlichen Punkten widersprochen und
sich weder differenziert noch substantiiert geäussert.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu die-
sem Schluss nicht, mithin rügt er diesbezüglich keine Rechtsverletzung.
Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
7.
7.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
7.2 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung weiter zum
Schluss, die illegale Ausreise sei aufgrund einer neuen Beurteilung nicht
mehr asylrelevant. Es müsse deshalb geprüft werden, ob konkrete Indizien
vorliegen würden, welche eine Verfolgung im Heimatstaat mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit nahelegen würden. Für Personen, welche freiwillig
nach Eritrea zurückkehren würden, würden die eritreischen Straftatbe-
stände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Aus-
gereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie die sogenannte Diaspo-
rasteuer bezahlt hätten und, sofern sie ihre nationale Dienstpflicht nicht er-
füllt hätten, ein Reueformular unterzeichneten. Bei zwangsweisen Rück-
führungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-
Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden
mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele demnach eine un-
tergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst
verweigert noch sei er desertiert. Seine diesbezüglichen Ausführungen
seien – wie dargelegt – unglaubhaft ausgefallen. Er habe somit nach den
aktuellen Erkenntnissen des SEM nicht gegen die Proclamation on Natio-
nal Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine An-
haltspunkte zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der
illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
7.3 In der Rechtsmitteleingabe wird die Praxisänderung der Vorinstanz kri-
tisiert und ausführlich dargelegt, weshalb die Vorgehensweise und die ver-
änderte Praxis nicht zulässig seien. Dazu äussert sich die Vorinstanz wie-
derum ausführlich in der Vernehmlassung.
7.4 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April
2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6-4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext be-
dürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
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welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. vorgenanntes
Referenzurteil des BVGer). Da allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus
Eritrea keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung
angenommen werden könne (ausführlich dazu das vorgenannte Referenz-
urteil E. 4.6-5.1), kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
sein Heimatland illegal verlassen hat.
7.5 Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüg-
lich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea
ist vom Bundesverwaltungsgericht somit geklärt worden. Dabei wurde
auch kein Verstoss gegen die COI-Richtlinien, wie es in der Beschwerde
vorgebracht wird, festgestellt. Das Gericht kam zum Schluss, dass allein
aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich
beachtlicher Verfolgung angenommen werden könne (vgl. oben E. 7.4). Da
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Desertion unglaubhaft
ausgefallen sind (vgl. vorstehende Erwägung 6), weist er neben der illega-
len Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung
seines Profils auf, weshalb sich keine asylrechtlich beachtliche Verfolgung
annehmen lässt. Bei dieser Sachlage ist der Eventualantrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
7.6 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von
Fluchtgründen und subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge-
such abgewiesen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
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sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
11.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2016 wurde das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen, weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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