B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5097/2014
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Sri Lanka,
p.A. schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 9. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin tami-
lischer Ethnie und aus Kilinochchi stammend bei der schweizerischen
Botschaft in Colombo (in der Folge: die Botschaft) sinngemäss ein Asyl-
gesuch (application) ein und fügte einen Lebenslauf zu ihrer Person bei.
Am 28. Dezember 2010 reichte sie Unterlagen betreffend ihre Entlassung
aus einem Rehabilitationszentrum nach.
B.
Mit Schreiben vom 12. November 2010 gab die Botschaft der Beschwer-
deführerin Gelegenheit, innert Frist detailliert darzulegen, aus welchen
Gründen sie Sri Lanka verlassen wolle und mit welchen konkreten Prob-
lemen sie in den letzten zwei Jahren konfrontiert gewesen sei, unter An-
gaben zu Personengruppen, Daten, Umständen und Hintergründen. Auch
solle die Beschwerdeführerin aufzeigen, in welcher Weise sie durch die
geltend gemachten Probleme beeinträchtigt worden sei und welche
Massnahmen sie bisher zu ihrem eigenen Schutz getroffen habe. Zudem
habe sie sich zu den Möglichkeiten zu äussern, sich innerhalb Sri Lankas
den aktuellen Problemen entziehen zu können und allenfalls zu begrün-
den, weshalb sich diese Möglichkeit aktuell nicht bieten würde. Im Weite-
ren wurde sie aufgefordert, sachdienliche Beweismittel und Dokumente
zur Stützung ihrer Identitätsangaben einzureichen, soweit dies nicht be-
reits erfolgt sei.
C.
Mit am 26. November 2010 bei der Botschaft eingegangenem Schreiben
erläuterte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Asyl und Bewilligung
der Einreise in die Schweiz.
D.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 an die Beschwerdeführerin stellte
die Botschaft fest, ihre bisherigen Angaben seien für eine hinreichende
Einschätzung ihres Gesuches zu unvollständig und forderte sie in Form
eines Fragekataloges auf, hierzu exakte und ausführlichere Angaben in-
nert Frist nachzureichen.
E.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Antwortschreiben vom 23. Dezem-
ber 2010 an die Botschaft.
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Seite 3
F.
Mit Zustellung vom 13. Januar 2011 übermittelte die Botschaft das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin und die bisherigen Eingaben dem BFM.
G.
Mit Schreiben an die Botschaft vom 7. Februar 2011 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Bestätigung des International Committee of the
Red Cross (ICRC) nach. Die Botschaft stellte die Eingabe am 17. Februar
2011 dem BFM zu.
H.
Nach mehreren weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin und Nachrei-
chen von Beweisdokumenten wurde sie mit Schreiben vom 18. Juli 2013
zu einer persönlichen Anhörung in der Botschaft eingeladen.
I.
Am 14. August 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der Botschaft zu
ihrem Asylgesuch angehört.
J.
Am 23. September 2013 übermittelte die Botschaft das Protokoll der An-
hörung vom 14. August 2013 und die Unterlagen des Dossiers dem BFM.
Im Begleitschreiben fasste sie den von der Beschwerdeführerin bisher
geltend gemachten Sachverhalt zusammen.
K.
Die Beschwerdeführerin wandte sich am 19. April 2014 mit einer weiteren
Eingabe an die Botschaft. Mit Schreiben vom 25. April 2014 teilte die Bot-
schaft ihr mit, dass ihre Eingabe an das BFM als zuständige Behörde
weitergeleitet worden sei.
L.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2014 bewilligte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte deren Asylgesuch ab.
Das BFM hat in seiner Verfügung den von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen wie
folgt festgehalten: Im Alter von fünfzehn Jahren sei sie den Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach einer einjährigen Militär-
ausbildung habe sie an Kämpfen teilgenommen. Im Rahmen einer Ver-
setzung nach Jaffna sei sie als Ausbildnerin eingesetzt worden. Nach der
Einnahme von Jaffna durch die sri-lankische Armee sei sie mit der LTTE
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ins Vanni-Gebiet geflohen, wo sie in den Jahren 1998 bis 2005 in
B._______ stationiert gewesen sei. In dieser Zeit habe sie auch als (…)
gearbeitet. Im Jahre 2005 habe sie aufgrund von Auseinandersetzungen
mit ihrem Vorgesetzten die LTTE verlassen. Danach sei sie vom Geheim-
dienst der LTTE angegangen worden, geheime Informationen zu bearbei-
ten und über die Aktivitäten der ausländischen Botschaften Auskünfte zu
sammeln. Gleichzeitig habe sie bis April 2009 für das (…) gearbeitet.
Nach Kriegsende sei sie von der sri-lankischen Armee festgenommen
und einem Rehabilitationscamp zugewiesen worden. Ihr sei die Aufgabe
zugeordnet worden, die Daten von 2000 ehemaligen Mitgliedern der
LTTE zu verwalten. Ihre eigene Rolle in den Strukturen der LTTE habe sie
jedoch nicht preisgegeben. Im Oktober 2010 sei sie aus der Rehabilitati-
on entlassen worden und habe drei Monate in Vavuniya gearbeitet, bevor
sie nach Kilinochchi gezogen sei. Dort sei sie von der Armee verschie-
dentlich behelligt worden und habe sich regelmässig melden müssen.
Seit dem Januar 2012 sei sie telefonisch bedroht und aufgefordert wor-
den, ihre Arbeit für die oppositionelle Partei (…) einzustellen. Im Dezem-
ber 2012 habe sie an einer Konferenz in Nepal teilgenommen. Während
dieser Abwesenheit hätten sich Armeeangehörige bei ihrer Mutter nach
ihr erkundigt. Nach ihrer Rückkehr aus Nepal habe ihr ein Angehöriger
der Armee ein Stipendium und die Teilnahme an Seminaren vermittelt. Bei
einem Seminar sei sie von dessen Leitung als bekehrtes ehemaliges Mit-
glied der LTTE vorgestellt worden, was ihr äusserst unangenehm gewe-
sen sei.
Seit April 2013 sei sie von einem Parlamentsabgeordneten der (...), für
den sie zuvor gelegentlich gearbeitet habe, als (...) fest angestellt worden.
Daneben sei sie auch für verschiedene tamilische Medien tätig gewesen.
Als Mitarbeiterin des Abgeordneten sei sie von Regierungstruppen beo-
bachtet worden. Drei Angehörige der Armee hätten ihr im Mai 2013 eine
Arbeitsstelle angeboten. Auf ihrem Arbeitsweg habe sie ein Angehöriger
des Criminal Investigation Departements (CID) verfolgt, weshalb sie die
baldige Entdeckung ihrer tatsächlichen Rolle bei der LTTE, insbesondere
ihrer Tätigkeit in B._______, und damit Übergriffe auf ihre Person be-
fürchtet habe. Deshalb möchte sie Sri Lanka verlassen.
Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Nachteile könnten nicht zur Gewäh-
rung einer Einreisebewilligung führen, da aktuell – bei einem Verbleib in
Sri Lanka – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten
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Gefährdung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse. Ihre –
subjektive – Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse bei einer ob-
jektiven Betrachtungsweise als nicht begründet im Sinne des Asylgeset-
zes eingestuft werden. Bezüglich der wesentlichen Begründung dieser
Einschätzung des BFM ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verwei-
sen.
M.
Die Verfügung des BFM wurde der Beschwerdeführerin durch Vermittlung
der Botschaft am 22. Juli 2014 postalisch zugestellt.
N.
Mit Eingabe der Beschwerdeführerin an die Botschaft datiert vom 20. Au-
gust 2014 (Poststempel vom 25. August 2014 ) erhob sie Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 11. Juli 2014. Am 4. September 2014
überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesver-
waltungsgericht, wo diese am 12. September 2014 einging. Die Be-
schwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfü-
gung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen. Auf die Begründung der Beschwerde ist in den nachste-
henden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Ge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Da-
tum des Empfangs der angefochtenen Verfügung ist aus den Akten nicht
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ersichtlich, die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Eingabe jedoch glaubhaft
an, diese am 27. Juli 2014 erhalten zu haben. Es ist demnach davon
auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Übersetzung kann jedoch aus prozess-
ökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Be-
schwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befun-
den werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deut-
scher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist – bis auf den sprachlichen Mangel – somit auch
formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach ein-
zutreten.
2.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf das vorlie-
gende Verfahren die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfah-
ren anzuwenden.
3.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der
Fall.
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4.
4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklä-
rung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im
Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
4.3 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass das BFM in seiner
Verfügung vom 11. Juli 2014 den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Sachverhalt in den wesentlichen Elementen korrekt erfasst
hat. Diesbezüglich Gegenteiliges wird in der Beschwerde denn auch nicht
gerügt.
4.4 In ihrer Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen aus, seit der Einreichung ihres Asylgesuches im November 2010
sei sie von verschiedenen Seiten des sri-lankischen Militärs Bedrohungen
ausgesetzt worden. Die strenge Beobachtung während ihrer Festhaltung
habe sich nach ihrer Entlassung fortgeführt, als sie bei gewissen Einhei-
ten der LTTE tätig gewesen sei. Jede ihrer Bewegungen sei streng über-
wacht worden. Als sie im Dezember 2012 in Nepal eine Konferenz be-
sucht habe, hätten am Tag nach ihrer Abreise militärische Geheimdienst-
leute ihre Mutter zu Hause mit Nachfragen zum Zweck ihres Auslandbe-
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suches bedrängt. In ihren bereits (im vorinstanzlichen Verfahren) einge-
reichten Eingaben habe sie diese Ereignisse erwähnt.
Als ehemaliges LTTE-Kader sei sie arbeitsmässig benachteiligt worden.
Schliesslich sei sie bei der (…) beschäftigt gewesen, habe die Arbeitsstel-
le jedoch verlassen, da sie aufgrund der Kleidung leicht identifiziert hätte
werden können. Darauf habe sie als freie Journalistin für verschiedene
Medien gearbeitet. Aktuell arbeite sie als "translater cum media coordina-
tor" im (…)-Büro.
In den letzten Tagen sei sie von unbekannten Leuten verfolgt und bedroht
worden. Man sei ihr auf dem Arbeitsweg gefolgt; wohin sie auch gehe,
werde sie beobachtet. Vom 18. bis 20. Juli 2014 habe sie einen workshop
von "(…)" in Colombo besucht. Am folgenden Tag sei sie von zwei Armee-
leuten mit nachdrücklicher Stimme über das Programm der Veranstaltung
befragt worden. Die Leute hätten von ihr verlangt, ihren Laptop zu star-
ten, was aber aufgrund leerer Batterien nicht möglich gewesen sei. Statt-
dessen hätten sie das Kursbesuchsattest angeschaut und davon Notizen
gemacht. Bevor sie gegangen seien, hätten sie ihr aufgetragen, sie in Zu-
kunft über allfällige Teilnahmen an solchen Veranstaltungen zu orientie-
ren. Aufgrund dieser Druckausübungen könne sie kein friedliches Leben
führen und aufgrund der unsicheren Lebenslage keine freien Entschei-
dungen treffen. Sie könnte jederzeit zu einer Untersuchung aufgeboten
oder verhaftet werden. Manchmal erscheine ihr ihr Leben so grausam wie
der Tod.
Da ihre Mutter durch Todesfälle bereits einige Familienangehörige verlo-
ren habe, würde es ihr das Herz brechen und vielleicht zu ihrem Tod füh-
ren, wenn der Beschwerdeführerin etwas zustossen würde.
Eigentlich liebe sie ihren aktuellen Wohnsitz wie das Paradies. Aufgrund
der ernsthaften Bedrohungen, denen sie ausgesetzt sei, möchte sie die-
sen jedoch für eine gewisse Zeit verlassen. Deshalb ersuche sie, ihre An-
gelegenheit auf humanitärer Basis zu beurteilen und ihr in Berücksichti-
gung ihrer Situation eine bessere Lösung zu verschaffen.
4.5 Aus den nachfolgenden Gründen sind die Einschätzung und die Fol-
gerungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sich aus
den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine aktuelle asylrelevante Ge-
fährdungssituation ergebe, auch in Berücksichtigung der auf Beschwer-
deebene neu geltend gemachten Ereignisse zu bestätigen.
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Seite 9
5.
Nach Beendigung des Krieges und der endgültigen Niederlage der LTTE
haben die srilankischen Behörden die Sicherheitsmassnahmen zwar nicht
gelockert und es besteht die Möglichkeit, überall und jederzeit von srilan-
kischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle unter-
zogen und für eingehendere Abklärungen auf den Posten mitgenommen
oder in ein Armeecamp beordert zu werden. Diese sogenannten „Anti-
Terrormassnahmen“ werden im Raum Colombo – unbesehen der Rügen
des Supreme Courts – als repressives Instrument gegen befürchtete In-
filtrationen tamilischer Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen,
denen ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und
ebenso auch in Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund man-
gelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
Es ist mit der in der angefochtenen Verfügung zutreffenden Feststellung
hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Freilassung aus
dem Rehabilitationscamp trotz Beobachtung der sri-lankischen Behörden
und mehrmaliger kurzen Anhaltungen nie erneut inhaftiert worden ist.
Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, falls die sri-lankischen Behörden
ernsthaften Verdacht geschöpft hätten oder schöpfen würden, dass die
Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit
des sri-lankischen Staates darstellen würde. Das BFM hat in der ange-
fochtenen Verfügung auch zu Recht ausgeführt, dass die sri-lankischen
Behörden die Beschwerdeführerin im Dezember 2012 mit einem auf ihre
Person ausgestellten Pass nach Nepal ausreisen liessen, was nicht auf
eine vorhandene Verfolgungsmotivation hindeutet. Ebenso trifft zu, dass
die Beschwerdeführerin trotz angeblicher Gefährdung aus Nepal nach Sri
Lanka zurückgekehrt ist, was nicht auf eine subjektive Empfindung einer
Verfolgungssituation schliessen lässt. Sodann ist mit dem BFM einig zu
gehen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass der Beschwer-
deführerin bei der Ausreise oder bei der Rückkehr nach Sri Lanka ir-
gendwelche Schwierigkeiten erwachsen wären. Auch die auf Beschwer-
deebene neu geltend gemachten Ereignisse hinterlassen nicht den Ein-
druck, als ob die sri-lankischen Behörden in der Person der Beschwerde-
führerin ein ernsthaftes Sicherheitsrisiko erkennen würden. Es ist kaum
nachvollziehbar, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden es bei einer
jahrelangen Beobachtung und verbalen Verwarnungen belassen würden,
wenn sie in asylrechtlich relevanter Weise ein ernstzunehmendes Inte-
resse an der Beschwerdeführerin hätten. In diesem Fall wären si-
cherheitsmässige Untersuchungen und Befragungen mit zumindest vorü-
bergehenden Haftmassnahmen zu erwarten, was der Beschwerdeführe-
rin in den Jahren seit dem Einreichen ihres Asylgesuches gerade nicht
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widerfahren ist. Es ist demnach in Berücksichtigung der gesamten Akten-
lage begründeterweise darauf zu schliessen, das nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführerin
im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen und deren massgeblichen
Rechtsprechung ausgegangen werden kann.
6.
Somit konnte die Beschwerdeführerin keine aktuelle Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG aufzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdefüh-
rerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übri-
gen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz
zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat der Beschwerdeführe-
rin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylge-
such abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5097/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: