B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5098/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lea Graber.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bangladesch am
4. Februar 2011 verliess und über Indien, Pakistan, Iran, die Türkei, Grie-
chenland und Rumänien reiste, bis er am 27. Dezember 2011 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Vallorbe vom 2. Februar 2012 (BzP; Protokoll in den Akten BFM:
A7/11) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Januar 2014
(Protokoll in den Akten BFM: A20/18) zur Begründung des Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei in Myanmar geboren, Angehöri-
ger der B._______-Ethnie und im Alter von (…) Jahren mit seiner Familie
nach Bangladesch ausgereist, weil die Militärregierung damals die Mos-
lems vertrieben und Angehörige von ihm umgebracht hätten,
dass sie in Bangladesch als UNHCR-Flüchtlinge im C._______ gelebt
hätten und er auch weiterhin dort hätte leben dürfen, aufgrund der
schwierigen wirtschaftlichen Lage aber das Land verlassen habe,
dass mehrere Geschwister das Camp verlassen hätten und in D._______
wohnhaft seien, weil sie dort mehr Freiheit hätten als im Camp,
dass er nicht nach Bangladesch zurückkehren wolle, weil er nicht wieder
in Armut leben wolle und nicht wisse, wie die Lage in Myanmar inzwi-
schen sei, wobei es sein könnte, dass sie ihn dort als Moslem umbräch-
ten,
dass er überdies (…) habe und deshalb vom Vorsteher des Camps ver-
prügelt worden sei,
dass er sonst keine Probleme in Bangladesch gehabt habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. August 2014 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Vorbrin-
gen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung im Übrigen als zulässig, zumutbar
und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren, zudem sei von einer Wegweisung abzusehen,
dass er in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, er habe die ihm gestellten Fragen zum Lager einzeln und nach-
vollziehbar glaubhaft beantwortet, diese seien aber teilweise verwirrend
gestellt worden,
dass er im Kern angegeben habe, dass schon (…) von der burmesischen
Regierung aus religiösen Gründen umgebracht worden seien und die
Familie deswegen habe fliehen müssen,
dass die Antworten zu den Dokumenten keine Widersprüche, sondern er-
gänzende Antworten auf die immer wieder verschieden gestellten Fragen
gewesen seien und mit der Nachreichung der Originale seine Glaubwür-
digkeit belegt sei,
dass er nebst einer per E-Mail an den Beschwerdeführer übermittelten
Bestätigung mehrere Dokumente im Original einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass eine sorgfältige Prüfung aller vorliegenden Akten ergibt, dass das
BFM ausführlich und zutreffend begründet hat, weshalb es die Vorbringen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet,
dass die Einwände in der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung
führen, sondern ein Blick in die Akten vielmehr ergibt, dass nicht etwa die
Fragen verwirrend gestellt worden sind, sondern vielmehr die Antworten
des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ausfielen (vgl. A20/18
S. 11, F120-127), wobei die befragende Person sogar noch klärende
Rückfragen stellte (vgl. z.B. ebenda F121 oder F125),
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Einwände in der Beschwerde ein-
zugehen, weil sie am treffenden Schluss der Vorinstanz, der Beschwerde-
führer erweise sich aus verschiedensten Gründen insgesamt als un-
glaubwürdig, nichts zu ändern vermögen und auf die detaillierte und zu-
treffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass auch die nachgereichten Originalbeweismittel zu keinem anderen
Schluss führen, weil die diesbezüglichen Erwägungen (E. 4) des BFM
ebenfalls zutreffend sind und auf sie vollumfänglich verwiesen werden
kann,
dass das mit der Beschwerdeschrift eingereichte angebliche Bestäti-
gungsschreiben abgesehen davon, dass es nicht im Original vorliegt,
mehrere Fälschungsmerkmale, wie offensichtliche Schreibfehler aufweist,
weshalb es nicht geeignet ist, das bisher Gesagte in Frage zu stellen,
dass im Übrigen auffällt, dass die Flüchtlings-ID nach wie vor nicht einge-
reicht wurde,
dass an den Prügeln, die der Beschwerdeführer (…) erduldet habe auch
deshalb Zweifel bestehen, weil er nicht glaubhaft machen konnte, als
Flüchtling im Camp gelebt zu haben,
dass sie aber ohnehin aufgrund fehlender Intensität nicht als ernsthafte
Nachteile im Sinne des Gesetzes und somit nicht asylrelevant wären,
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dass das BFM schliesslich zu Recht erkannt hat, die für die Ausreise aus
Bangladesch geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe erwiesen sich
nicht als asylrelevant,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorab
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
insbesondere auch, wenn sie festhält der Heimat- und Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers sei nicht klar und es liege nicht an den Asylbehörden
nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu suchen und dass jedenfalls dem Vollzug in den
mutmasslichen Herkunftsstaat Bangladesch keine Hindernisse entgegen-
stünden,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG (und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat-
oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine kon-
krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der
Beschwerde aufgrund des soeben Erwogenen als aussichtslos erwiesen
haben und deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG unbesehen der
durch die Fürsorgebestätigung vom 1. September 2014 ausgewiesenen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Lea Graber
Versand: