B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5098/2015
Ur t e i l vom 9 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), ihr Ehemann
B._______, geboren (…), und die Kinder
C._______, geboren (…), D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…), Albanien und Kosovo,
alle vertreten durch Jan Burger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten am 9. Oktober 2000 erstmals in
der Schweiz um Asyl. Nach rechtskräftiger Ablehnung des Gesuchs wurde
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. August 2004 nach
Kosovo ausgeschafft. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
reiste mit den Kindern C._______ und D._______ am 30. Dezember 2005
in ihre Heimat zurück.
A.b Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder, allesamt albanische und ko-
sovarische Doppelbürger, suchten am 1. Juni 2015 erneut in der Schweiz
um Asyl nach. Sie wurden am 10. Juni 2015 zur Person befragt und am
11. August 2015 zu den Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reichte am
29. Juni 2015 ein erneutes Asylgesuch ein, wurde am 14. Juli 2015 zur
Person befragt und am 29. Juli 2015 zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung brachten sie vor, der Beschwerdeführer habe hohe Schul-
den gehabt und sei von seinen Gläubigern gesucht worden. Die Beschwer-
deführerin machte geltend, sie sei am 6. März 2013 von den Gläubigern zu
Hause aufgesucht, geschlagen und möglicherweise vergewaltigt worden
respektive hätten die Männer dies versucht. Auch ihr Sohn sei geschlagen
und am Hals verletzt worden. Sie sei deshalb mit den Kindern zu ihren
Eltern nach F._______ (Albanien) gegangen, ohne ihren Ehemann darüber
zu informieren. Weil die Gläubiger sie dort gefunden hätten, seien sie nach
einem Jahr nach G._______ gezogen. Aus Angst seien sie aus G._______
geflüchtet, respektive seien sie auch dort von den Gläubigern gefunden
worden, so dass sie ausgereist seien. Der Sohn C._______ gab an, er sei
am 6. März 2013 von den Gläubigern seines Vaters geschlagen worden,
als er seine Mutter habe schützen wollen. Sie seien darauf zu seinen Gros-
seltern gefahren, und nach vier Tagen nach G._______ gezogen. Die Gläu-
biger seien 2013 oder 2014 respektive im Mai oder Juni 2015 zu ihnen
nach G._______ gekommen, deshalb hätten sie ausreisen müssen. Der
Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund seiner Probleme in Kosovo habe
er seine Familie zweieinhalb Jahre lang nicht gesehen, da sein Schwieger-
vater den Kontakt nicht zugelassen habe. Er sei nach ungefähr einer Wo-
che nach Albanien gefahren, um seine Familie zu suchen, aber der Schwie-
gervater habe bereits das Haus verkauft gehabt. Er habe in der Folge in
Slowenien, der Türkei und Serbien gelebt; von seinen Gläubigern habe er
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nichts mehr gehört. Er sei in die Schweiz gekommen, weil er vernommen
habe, dass seine Familie hier sei.
A.c Mit Verfügung vom 13. August 2015 stellte das SEM fest, die Be-
schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit vom
10. August 2015 datierter Eingabe (Poststempel: 21. August 2015) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller
Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung ans SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Als Beweismittel reichten sie eine Kopie zweier Tablettenblister, die Kopie
eines ärztlichen Besprechungstermins und ein nicht unterzeichnetes Emp-
fehlungsschreiben von Pfarrer R. vom 18. August 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind nach Art. 3 AsylG Personen, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken gelten; frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die geltend
gemachte Verfolgung durch Drittpersonen wegen unbezahlter Zinsforde-
rungen sei nicht asylrelevant, da sowohl der kosovarische als auch der al-
banische Staat als schutzfähig und schutzwillig erachtet würden. Die Be-
schwerdeführenden hätten sich demnach an die dortigen Behörden wen-
den können, um die Probleme mit den Gläubigern zu lösen, und seien nicht
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auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Aussage, die dortigen Be-
hörden seien korrupt und die Gläubiger hätten ihnen verboten, den Vorfall
zu melden, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit erübrige sich angesichts der feh-
lenden Asylrelevanz der Vorbringen. Dennoch sei erwähnt, dass am Wahr-
heitsgehalt ihrer Aussagen erhebliche Zweifel bestünden, da sie der Hand-
lungslogik widersprechen und diverse Widersprüche aufweisen würden.
So sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein Darlehen
zu solch horrenden Konditionen aufnehmen sollte, hätten ihm doch dank
zahlreicher Verwandten im Ausland andere Finanzierungsmethoden zur
Verfügung gestanden. Weiter scheine es unlogisch, dass sich die Gläubi-
ger nicht an den Beschwerdeführer sondern an seine Familie gewandt und
diese nach ihrem Wegzug auch in Albanien aufgespürt hätten, der Be-
schwerdeführer selbst dagegen unbehelligt geblieben sei, da man ihn an-
geblich nicht gefunden habe. Es überzeuge nicht, dass die Gläubiger –
eine mächtige Mafia – seine Familie angeblich überall finden könne, ihn
jedoch in den vergangenen zwei Jahren nicht gefunden habe. Zudem
leuchte nicht ein, weshalb er im Unterschied zu den Gläubigern seine Fa-
milie, welche sich bei den Schwiegereltern befunden habe, nicht mehr
hätte finden sollen. Seine Aussagen seien daher unglaubhaft.
Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich der Häufigkeit der Suchen
der Kreditgeber nach ihrem Ehemann in Kosovo widersprochen und ihren
Aufenthalt in Albanien unterschiedlich dargestellt. Sie habe einerseits an-
gegeben, die Gläubiger ihres Mannes hätten sie einmal in F._______ auf-
gesucht, danach seien sie nach G._______ umgezogen, wo nichts mehr
vorgefallen sei. Dagegen habe sie in der zweiten Hälfte der Anhörung be-
hauptet, sie seien einmal in F._______ und ein weiteres Mal in G._______
aufgesucht worden. Zudem habe sie zu ihrer angeblichen Vergewaltigung
widersprüchliche Aussagen gemacht, indem sie in der Befragung zur Per-
son angegeben habe, sie sei vielleicht vergewaltigt worden, während sie
sich in der Anhörung diesbezüglich zunächst nicht sicher gewesen sei, eine
Vergewaltigung später aber verneint habe. Weil ihr Vorbringen jedoch be-
reits den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genüge, erübrige es
sich, auf weitere Ungereimtheiten in ihren Aussagen einzugehen.
5.2 In der Beschwerde wurde entgegengehalten, die Vorinstanz habe nur
sehr flüchtig dargelegt, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant sein soll-
ten. Es sei international bekannt, dass sowohl der kosovarische als auch
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der albanische Staat korrupt seien. Zudem seien die Beschwerdeführen-
den ethnische Roma und würden bereist deshalb massiv benachteiligt.
Das Bildungsniveau der Roma sei sehr tief, und diese würden ausgegrenzt,
marginalisiert und diskriminiert. Darunter hätten besonders die Kinder ge-
litten. Es sei äusserst fraglich, wenn nicht ausgeschlossen, dass der koso-
varische oder der albanische Staat schutzwillig gewesen wären, zumal der
Grund für die Schutzbedürftigkeit vom Beschwerdeführer selbst geschaffen
worden sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie nicht versucht hätten,
staatlichen Schutz zu erhalten. Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass
es sich bei den Gläubigern um eine mächtige mafiöse Organisation handle,
welche mit Sicherheit hinreichend Einfluss auf Behördenmitglieder und Po-
lizei ausüben könne, um eine Hilfe seitens staatlicher Organe zu verhin-
dern. Der kosovarische und der albanische Staat seien vorliegend weder
schutzfähig noch schutzwillig.
Die Frage, weshalb ein Geschäftsmann ein Darlehen zu derart schlechten
Konditionen aufnehme und sich nicht an seine im Ausland lebenden Fami-
lienangehörigen wende, sei zwar berechtigt, für den vorliegenden Sachver-
halt jedoch nicht relevant. Dass sich die Gläubiger nicht an den Beschwer-
deführer gehalten, sondern dessen Familie bedroht hätten, liege daran,
dass er sich überwiegend in der Türkei und in Slowenien aufgehalten habe
und daher schwieriger auffindbar gewesen sei als seine Ehefrau und die
Kinder. Zudem sei es plausibel, dass die Gläubiger seine Familie als Druck-
mittel missbraucht hätten. Es sei allgemein bekannt, dass eine Mafia auf
ein weitgehendes Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Es sei deshalb für
die Gläubiger ein Leichtes gewesen, den jeweiligen Standort der Be-
schwerdeführerin und der Kinder ausfindig zu machen, für den Beschwer-
deführer als einfachen Bürger sei dies hingegen schwierig gewesen. Dass
er den Namen seines Gläubigers offengelegt habe, ermögliche sodann
eine objektive Überprüfung seiner Geschichte, welche auch sehr logisch,
nachvollziehbar und glaubhaft sei.
Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin kämen daher,
dass die Vorfälle bereits zwei Jahre zurücklägen. Deshalb sei verständlich,
dass sie sich nicht mehr sicher sei, wie oft ihre Familie im Kosovo durch
die Mafia aufgesucht worden sei. Zudem leide sie seit dem Vorfall vom
6. März 2013 an Depressionen, habe die Sache verdrängt und könne sich
nicht mehr genau erinnern. Es sei nachvollziehbar, dass sie die Vergewal-
tigung verdrängt habe, Vergangenes nicht mehr korrekt zuordnen könne
und sehr wahrscheinlich unter Gedächtnislücken leide. Die einzige Mög-
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lichkeit für eine korrekte Sachverhaltsermittlung wäre Erstellung eines psy-
chiatrischen Gutachtens. Teilweise hätten Unklarheiten bei pflichtgemäs-
sem Nachfragen durch das SEM ausgeräumt werden können.
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie hätten aktuell in
Kosovo oder in Albanien eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG. Es kann daher vorab auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
5.3.1 Wie das SEM ausführte, handelt es sich bei den geschilderten Vor-
fällen um private Übergriffe. Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrecht-
liche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines
adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig: Gewährt der Hei-
matstaat hinreichenden Schutz vor Verfolgung durch Private, ist die nicht-
staatliche Verfolgung nicht flüchtlingsrelevant. Der Bundesrat hat sowohl
Albanien als auch Kosovo als sichere Heimatstaaten im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was die Regelvermutung beinhaltet, dass
eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Die Beschwerdeführenden
haben sich eigenen Angaben zufolge nach den angeblichen Übergriffen
nicht an die Polizei gewandt, weil die Regierungen von Kosovo und Alba-
nien korrupt seien, was international bekannt sei. Diese pauschale Be-
hauptung vermag indessen die genannte Regelvermutung nicht umzustos-
sen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Polizei hätte
bei einer Anzeige nicht im Rahmen ihrer rechtsstaatlichen Möglichkeiten
die notwendigen Massnahmen ergriffen, um die Beschwerdeführenden zu
schützen. Auch die angeblichen Kontakte der Gläubiger zur Mafia oder ihre
eigene mafiöse Organisation lassen nicht darauf schliessen, die Behörden
wären in ihrem Fall untätig geblieben. Da sich die Beschwerdeführenden
nicht an die Behörden wandten, war es für diese zum Vornherein unmög-
lich, adäquate Massnahmen zu ihrem Schutz respektive zur strafrechtli-
chen Verfolgung der Täter einzuleiten. Dies gilt für die Behörden beider
Länder. Die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde vermögen die
Einschätzung des SEM, der kosovarische und der albanische Staat seien
in der Lage und willens, den Beschwerdeführenden den erforderlichen
Schutz zu gewähren, nicht umzustossen.
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Ein asylrechtlich relevantes Motiv für die vorgebrachte Verfolgung respek-
tive die (teilweise gewaltsame) Eintreibung der Darlehensschuld ist nicht
ersichtlich.
5.3.2 Ausserdem ist mit dem SEM festzustellen, dass die Aussagen der
Beschwerdeführenden in zahlreichen Punkten widersprüchlich sind. Es ge-
lang ihnen auf Beschwerdeebene nicht, die in der angefochtenen Verfü-
gung aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. So sind insbesondere die
Angaben zur Dauer des Aufenthaltes in F._______ und zur angeblichen
Begegnung des Vaters der Beschwerdeführerin mit den Gläubigern in ei-
nem Café in F._______ respektive in G._______ respektive in F._______
und G._______ höchst widersprüchlich ausgefallen. Dass die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer Krankheit – dem Bundesverwaltungsgericht liegt
kein ärztlicher Bericht und damit auch keine professionelle Diagnose vor –
oft nicht mehr wisse, was sie gesagt habe, vermag die Widersprüche nicht
zu erklären, zumal es ja nicht um die Erinnerung an etwas Erzähltes son-
dern an etwas Erlebtes geht. Im Weiteren kann auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden, welchen vorliegend nichts anzufügen ist.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asyl-
gesuche abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
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tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführenden nach Albanien und Kosovo ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rück-
kehr nach Albanien oder Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Albanien und Kosovo lässt den Vollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
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Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.2.2 Weder in Albanien noch in Kosovo herrscht eine Situation von Krieg
Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung
der Beschwerdeführenden bewirken würde. Eine Rückkehr erweist sich
unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation
und der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar.
7.2.3 Die Beschwerdeführerin und die Kinder besitzen sowohl die albani-
sche als auch die kosovarische Staatsangehörigkeit. Da sie gemäss eige-
nen Angaben in den letzten zwei Jahren vor ihrer Ausreise in Albanien leb-
ten, wird vorab ein Wegweisungsvollzug in dieses Land geprüft.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihre Kin-
der würden unter den Folgen des Vorfalls vom 6. März 2013 leiden; die
Kinder hätten Schlafstörungen und Angstzustände, die Beschwerdeführe-
rin sei depressiv und habe eventuell sogar weitere psychische Störungen.
Wenn die Beschwerdeführerin an einer ernsthaften psychischen Erkran-
kung leide, dürfe eine Rückführung nicht in Frage kommen, da sie in ihrer
Heimat nicht genügend medizinisch versorgt würde. Sie und die Kinder
würden sich in einer persönlichen und medizinischen Notlage befinden.
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich.
Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt
noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
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Seite 11
Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandlung
psychischer Probleme in Albanien sowohl stationär als auch ambulant
grundsätzlich möglich. Es existieren psychiatrische Einrichtungen und es
stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die notwendige medikamen-
töse und/oder therapeutische Behandlung in Albanien wird erhalten kön-
nen. Gemäss ihren Angaben war dies auch in der Vergangenheit der Fall,
gab sie doch zu Protokoll, sie sei in Albanien beim Psychiater gewesen und
habe dort die selben Medikamente erhalten wie danach in der Schweiz
(Akten SEM B34/22 F35 ff.) Allfällige finanzielle Hürden, welche den Zu-
gang zur Behandlung erschweren würden, können allenfalls durch eine
medizinische Rückkehrhilfe abgefangen werden. Eine Rückkehr in die Hei-
mat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vor-
liegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
zugehen ist.
Ausserdem verfügen die Beschwerdeführenden in Albanien über ein trag-
fähiges familiäres Beziehungsnetz und es ist davon auszugehen, dass sie
in die gleichen Strukturen zurückkehren können, welche sie Ende Mai die-
ses Jahres verlassen haben.
Der Beschwerdeführer, welcher die letzten zwei Jahre von seiner Familie
getrennt gelebt habe, macht keine Vollzugshindernisse geltend. Es kann
angenommen werden, dass er mit seiner Familie nach Albanien zurück-
kehren, eine Arbeit aufnehmen und zu ihrem wirtschaftlichen Fortkommen
beitragen kann. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass sie bei einer Rückkehr nach Albanien in eine ihre Existenz bedro-
hende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der
zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Im Übrigen scheint auch eine Rückkehr aller Beschwerdeführenden nach
Kosovo, wo die Familie bis März 2013 im Haus eines Onkels des Be-
schwerdeführers wohnte und vermutlich über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt, als zumutbar.
7.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
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Seite 12
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das
Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen
einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab-
hängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugsperso-
nen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6 m.w.H.).
Während des dreimonatigen Aufenthaltes in der Schweiz hat keine Verwur-
zelung stattgefunden. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kin-
deswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen.
7.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung zudem als
möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aus-
sichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG sind daher ungeachtet der allfälligen Bedürf-
tigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen.
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Seite 13
9.2 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub