B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5098/2018
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – suchte am 30. September 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen
geltend, er sei von einer Bande von (…) gegen seinen Willen in eine (...)
verwickelt worden. Er habe sich davon distanziert. Aus Angst vor einer De-
nunziation bei der Polizei habe die Bande ihn aber unter Druck gesetzt. Er
habe sich deshalb entschlossen, zu seinem (...) nach B._______ zu gehen,
um dessen Kandidatur für die nationale Parlamentswahl als Mitglied der
Tamil National Alliance (TNA) zu unterstützen. Während des Wahlkampfs
sei es zwischen den Anhängern seines (...) und denjenigen seines Kontra-
henten Pillayan zu Spannungen gekommen. Ihn persönlich hätten die An-
hänger von Pillayan gesucht, weil sie wegen seiner Propagandaarbeit wü-
tend auf ihn gewesen seien. Deshalb sei er zu seiner Tante nach
C._______ gegangen. Die Pillayan-Anhänger hätten jedoch weiter nach
ihm gesucht, so dass er sich auf Rat seiner Eltern hin entschlossen habe,
am 27. September 2015 aus Sri Lanka auszureisen.
A.b Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.c Eine gegen die Verfügung vom 31. März 2017 erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2253/2017 vom
2. Juni 2017 ab.
B.
B.a Am 14. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er
habe sich während seines gut zweijährigen Aufenthalts in der Schweiz be-
reits mehrfach exilpolitisch betätigt. Im bisherigen Verfahren nicht gewür-
digt worden sei auch der Umstand, dass seine Familie überdurchschnittlich
reich sei, woraus sich für ihn in Sri Lanka eine Entführungsgefahr ergebe.
Weiter reichte er verschiedene Beweismittel ein, welche die bereits im or-
dentlichen Asylverfahren geltend gemachte Unterstützung seines (...) im
Wahlkampf für die nationalen Parlamentswahlen dokumentieren sollten.
Schliesslich brachte er vor, es sei davon auszugehen, dass die sri-lanki-
schen Behörden aufgrund der vom SEM im Zusammenhang der Vorberei-
tung des Wegweisungsvollzugs übermittelten Daten einen Background-
check vorgenommen hätten und er deshalb bei einer Rückkehr an Leib und
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Leben gefährdet sei. Auch angesichts neuerer Entwicklungen in Sri Lanka
sei er bei einer Rückkehr dorthin mit Sicherheit gefährdet.
B.b Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 verneinte das SEM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein zweites Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
B.c Eine gegen die Verfügung vom 22. Februar 2018 erhobene Beschwer-
de wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-1989/2018 vom 3. Juli
2018 ab.
B.d Mit Urteil E-4159/2018 vom 25. Juli 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das gegen das Urteil E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 einge-
reichte Revisionsgesuch ab.
C.
Am 21. August 2018 suchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um
Asyl nach. Zur Begründung machte er geltend, er befürchte aufgrund sei-
ner bereits früher geltend gemachten und zusätzlich auch gestützt auf neue
und bisher verschwiegene Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Der beiliegende Länderbericht
vom 15. August 2018 sei ein neues bisher nicht bekanntes und beachtetes
Beweismittel, weshalb seine Gefährdungslage im Rahmen eines neuen
Asylgesuches zu beurteilen sei. Der Länderbericht zeige auf, dass sich frü-
hestens seit Mitte 2017, spätestens aber mit dem Ausgang der Kommunal-
wahlen im Februar 2018, der Beginn einer neuen Phase in der Nachkriegs-
zeit abzeichne. Diese charakterisiere sich durch ein ausgeweitetes Re-
pressionsmuster gegenüber Minderheiten, das zwar bereits nach Kriegs-
ende zu beobachten gewesen sei, sich aber weiterentwickelt habe, und
sich spätestens mit dem Ausgang der Kommunalwahlen am 10. Feb-
ruar 2018 zu zementieren drohe. In den Monaten Juli und August 2018 sei
es zu klaren neuen Verfolgungsmassnahmen gegen (vermeintliche) tamili-
sche Separatisten gekommen, welche dokumentieren würden, dass in der
gegenwärtig angespannten Situation auch der kleinste Hinweis einer tat-
sächlichen oder vermeintlichen Verbindung zu den Liberation Tigers of Ta-
mil of Eealam (LTTE) oder separatistischen Tätigkeit eine staatliche Verfol-
gung auslösen könne. Gemäss den aktuell vorliegenden Informationen
habe das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstel-
lung von Ersatzreisepapieren beantragt. Weiter habe das sri-lankische Ge-
neralkonsulat solche Dokumente unterdessen ausgestellt, dies ohne den
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Beschwerdeführer vorzuladen oder zu befragen. Es liege damit ein klarer
Systemwechsel vor. Ferner stehe das Migrationsabkommen zwischen der
Schweiz und Sri Lanka im Widerspruch zum Asylgesetz, indem es die Wei-
tergabe von persönlichen Daten der zurückzuführenden Person zulasse.
Die betreffende Bestimmung sei folglich ungültig und insofern nicht anzu-
wenden.
Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM (Bericht seines Rechtsvertre-
ters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom 15. August 2018, Formular Er-
satzreisepapierbeschaffung, Urteil des EGMR, Case X vs. Switzerland,
vom 26. Januar 2017 und diverse Zeitungsartikel) zu den Akten.
D.
Mit am 7. September 2018 eröffneter Verfügung vom 29. August 2018
lehnte das SEM das als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene
Begehren des Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat, und erklärte
die Verfügung vom 22. Februar 2018 für rechtskräftig und vollstreckbar.
Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
Zur Begründung führte es aus, der eingereichte Länderbericht vom 15. Au-
gust 2018 greife Ereignisse auf, welche vor dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 25. Juli 2018 eingetreten seien. Insofern mache der Be-
schwerdeführer mit diesen Sachverhaltselementen im Ergebnis die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Feb-
ruar 2018 geltend und nicht eine seither eingetretene, wesentliche Verän-
derung des rechtserheblichen Sachverhalts im Asylpunkt. Entsprechend
seien seine Vorbringen nicht geeignet, ein eigenständiges, vom Gegen-
stand der rechtskräftigen Verfügung unabhängiges Begehren um Rege-
lung eines neuen Rechtsverhältnisses zu begründen. Diese Feststellung
werde auch dadurch bestärkt, dass der eingereichte Länderbericht in kei-
nem Bezug zu seiner Person stehe und keinerlei Aufschluss über eine asyl-
relevante Gefährdung gebe. Folglich handle es sich beim Gesuch des Be-
schwerdeführers – entgegen seinen Ausführungen – nicht um ein erneutes
Asylgesuch, sondern – von der Rechtsnatur her – um ein qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch.
Bezüglich des Antrags auf erneute Anhörung sei festzuhalten, dass bei
Wiedererwägungsgesuchen eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG nicht
vorgesehen sei. Von Seiten des SEM könne angenommen werden, dass
das 28 Seiten umfassende Wiedererwägungsgesuch sowie die eingereich-
ten Beweismittel die neuen Gesuchsgründe vollständig abdecken würden,
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zumal der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten sei. Das SEM
erachte daher die Durchführung einer Anhörung nicht für notwendig, wes-
halb der entsprechende Antrag abzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei infolge der neuesten Entwick-
lungen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018,
seiner Vorgeschichte sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka bei einer
Rückkehr in asylrelevanter Weise gefährdet. Ausgehend von den neuesten
Erkenntnissen, die im Länderbericht vom 15. August 2018 dargelegt wor-
den seien, sei die damalige Einschätzung des SEM zur Lage in Sri Lanka
nicht korrekt und stelle somit eine unrichtige Sachverhaltsabklärung dar.
Weder der eingereichte Länderbericht noch die zahlreichen weiteren Be-
richte würden in einem Bezug zur Person des Beschwerdeführers stehen
und folglich keinen Aufschluss über eine allfällige Gefährdung geben, dies
insbesondere angesichts seiner mehrheitlich unglaubhaften Vorbringen im
ersten Asylverfahren. Dies treffe auch auf die im Gesuch hervorgehobenen
neuen Quellen zu, zumal es der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen
habe, diese Berichte in einen direkten Zusammenhang zu seiner Person
zu bringen. Lediglich der Verweis auf die politischen Entwicklungen, die
Resultate der Kommunalwahlen und die weiteren Verfolgungsmassnah-
men in den Monaten Juli und August 2018 gegen (vermeintliche) tamilische
Separatisten beziehungsweise Behelligungen von Journalisten und Akti-
visten genüge nicht, um beim Beschwerdeführer von einem Risikoprofil
auszugehen.
Betreffend sämtliche weitere Vorbringen zur Papierbeschaffung bei den sri-
lankischen Behörden in der Schweiz, die geltend gemachten Risikofakto-
ren sowie die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs sei auf das Urteil E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 zu ver-
weisen. Den Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch liessen sich keine
substantiellen Ausführungen entnehmen, weshalb die zweitinstanzliche
Einschätzung diesbezüglich nicht mehr zutreffen sollte.
E.
Mit Eingabe vom 7. September 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte unter anderem, im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass sämtliche
Handlungen zum Vollzug der Wegweisung unzulässig seien. Der Vollzug
der Wegweisung sei unverzüglich zu sistieren. Das Migrationsamt des
Kantons (…) sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzu-
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sehen. Eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem unterzeichne-
ten Rechtsanwalt sofort per Telefax zuzustellen. Zudem kündigte er die
Einreichung einer ausführlichen Beschwerdeergänzung innerhalb der Be-
schwerdefrist an.
F.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 11. September 2018 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
G.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Er-
gänzung seiner Beschwerde ein. Er beantragt darin, die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen mit der Feststellung durch das Gericht, dass
sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nicht
existierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Zudem sei die angefoch-
tene Verfügung wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
(Flüchtlingseigenschaft), eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, ihm sei vollständige Einsicht in die
Beweismittel und Beweismittelverzeichnisse des SEM zu gewähren und
nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Zudem sei ihm der Spruchkörper bekanntzugeben und mitzu-
teilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die ob-
jektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausge-
wählt worden seien. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzu-
stellen, dass der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde aufschiebende
Wirkung zukomme. Eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das
Amt für Migration des Kantons (…) sei unverzüglich anzuweisen, von Voll-
zugshandlungen abzusehen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungs-
gericht materiell entscheiden sollte, stellt er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel gab er zwei Beweismittelverzeichnisse, eine CD-ROM mit
diversen Zeitungsberichten und einen Bericht seines Rechtsvertreters zur
aktuellen Lage in Sri Lanka vom 18. September 2018 zu den Akten.
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H.
Mit Eingabe vom 19. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
CD-ROM mit diversen Zeitungsartikeln zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 führte der Beschwerdeführer aus,
dass die Schweizer Vertretung in Colombo Anfangs November 2018 dem
SEM und dem Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung habe zukommen
lassen, dass der Machtkampf in Sri Lanka potentiell Auswirkungen auf das
Risikoprofil „regierungskritischer Personen“ habe. Dies bedeute, dass das
Bundesverwaltungsgericht sehr wohl in Kenntnis über das veränderte Ri-
sikoprofil sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung, einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.3 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegen-
den Urteil gegenstandslos geworden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) zu behandeln.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, ihm sei vollständige Einsicht in
die gesamten Beweismittel und Beweismittelverzeichnisse des SEM zu ge-
währen. Nach Offenlegung sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Bei einem Beweismit-
telverzeichnis sei lediglich eine Zeile – und somit ein Beweismittel – aus-
gefüllt worden, wobei in dieser Zeile stehe: „Diverse Beweismittel RA
Püntener“. Eine solche Eintragung sei absolut unzulässig. Denn mit dem
Asylgesuch vom 14. November 2017 seien 34 Beweismittel eingereicht
worden. Diese Anzahl „so lakonisch“ in ein Beweismittelverzeichnis aufzu-
nehmen, sei absolut unzulässig, unsorgfältig und entspreche nicht dem
vorgeschriebenen Vorgehen. Es könnten aufgrund des Nichtvorliegens des
aktuellen Beweismittelverzeichnisses keine Angaben über dessen weitere
Führung gemacht werden. Von Seiten des SEM müsse eine Erklärung fol-
gen, wie eine so unvollständige und unkorrekte Akteneinsicht möglich sei.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die entsprechende Eintragung nicht im
Beweismittelverzeichnis des vorliegenden Verfahrens, sondern in jenem
des zweiten Asylgesuches vorgenommen worden war. Zusammen mit der
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 waren dem Beschwerdeführer
die editionspflichtigen Akten inklusive Aktenverzeichnis zugestellt worden.
Es wäre somit an ihm gelegen, eine allfällige Verletzung der Aktenfüh-
rungspflicht im Rahmen der Beschwerde gegen die Verfügung vom
22. Februar 2018 geltend zu machen. Betreffend den Antrag, es sei ihm
Einsicht in die gesamten Beweismittel und Beweismittelverzeichnisse zu
gewähren, fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittel-
schrift alle Beweismittel detailliert auflistet (siehe Beschwerde S. 23-26)
und die Kopien der Beweismittelverzeichnisse als Beilage eingereicht hat.
Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, ihm erneut Einsicht
in die Beweismittel und Beweismittelverzeichnisse zu gewähren. Der An-
trag ist folglich abzuweisen.
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5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inklusive Begründungspflicht) so-
wie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 ; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die
Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü-
fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht
erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechendem Antrag nicht
erneut zu seinen Asylgründen angehört habe.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des An-
trages auf Anhörung zutreffend begründet. Sowohl Wiedererwägungsge-
suche als auch Mehrfachgesuche sind schriftlich und begründet einzu-
reichen (Art. 111b und c AsylG). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen,
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen,
seine neuen Vorbringen im schriftlichen Gesuch an das SEM ausführlich
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Seite 10
und vollständig darzulegen. Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG war er dazu angehalten, alles Zumutbare zu unternehmen, die
neuen Vorbringen bei der Gesuchseinreichung umfassend sowie substan-
tiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die
Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet, zumal aus der entspre-
chenden Begründung nicht einmal klar wird, ob sie sich tatsächlich auf den
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren bezieht (vgl. Ziff. 5.3 der Be-
schwerdeeingabe, S. 15 f.). Die Notwendigkeit einer erneuten Anhörung
ergibt sich auch nicht aus den Akten.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungs-
pflicht, da das SEM in der Verfügung nicht auf das zusätzliche Risiko durch
die Ersatzpapierbeschaffung eingegangen sei. Es verweise in diesem Zu-
sammenhang lediglich auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 3. Juli 2018. Die Ausführungen in jenem Urteil seien
extrem fehlerhaft. Zudem habe sich das SEM nicht mit dem exilpolitischen
Engagement und dem Risiko einer Verfolgung aufgrund des Reichtums
seiner Familie auseinandergesetzt.
Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur-
teil E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 zum exilpolitischen Engagement und
dem angeblich verfolgungsbegründenden Reichtum seiner Familie aus-
führte, dass diese Vorbringen schon vor dem Urteil E-2253/2017 vom
2. Juni 2017 bestanden hätten und somit im Rahmen eines Revisionsge-
suches hätten einer materiellen Prüfung zugeführt werden müssen. Das
SEM war somit nicht gehalten, diese Vorbringen zu prüfen. Der Verweis in
der angefochtenen Verfügung auf die Ausführungen im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 ist nicht zu beanstanden. Ergänzend
kann festgehalten werden, dass die danach mit Eingabe vom 18. Juli 2018
gegen das Urteil E-2253/2017 vorgebrachten Revisionsgründe mit Urteil
des BVGer E-4159/2018 vom 25. Juli 2018 als revisionsrechtlich verspätet
erachtet wurden. Gleichzeitig wurde ausführlich geprüft, ob in ihnen ein of-
fensichtliches völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis begründet
liege, was verneint wurde (ebd. S. 6-9). Dass sich daran heute etwas ge-
ändert haben sollte, wird im Übrigen auch in der vorliegenden Beschwer-
deeingabe nicht begründet dargetan und, ergibt sich weder aus der Ein-
gabe vom 4. Dezember 2018, zumal Mahinda Rajapaksa am 15. Dezem-
ber 2018 wieder zurückgetreten ist, noch aus den Akten. Von einem „Aus-
einanderreissen“ des Sachverhalts kann zusammenfassend nicht die Rede
sein. Ebenfalls nicht zu prüfen hatte das SEM die Vorbringen im Zusam-
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Seite 11
menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, da diese bereits im Rah-
men des zweiten Asylgesuches vorgebracht und entsprechend gewürdigt
worden sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die diesbezüglichen
Ausführungen im Urteil E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 seien extrem fehler-
haft, ist festzustellen, dass dieses Urteil im vorliegenden Verfahren wiede-
rum nicht Anfechtungsobjekt ist, was dem in all den genannten Verfahren
vom selben Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer bekannt sein
müsste. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift
ist somit nicht weiter einzugehen. Die Beweisanträge betreffend Ersatzrei-
sepapierbeschaffung sind somit abzuweisen.
7.3 Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes geltend, da zahlreiche Beweismittel im Zusammen-
hang mit seinem exilpolitischen Engagement, der Gefahr einer Verfolgung
aufgrund des Reichtums seiner Familie und der Verbindungen zu seinem
politisch tätigen (...) nicht gewürdigt worden seien. Auch die sich aus dem
neuen Länderbericht ergebenen Informationen seien vom SEM nicht be-
rücksichtigt worden.
Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltsele-
mente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand,
dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis einer anderen Linie folgt, als vom
Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu ei-
ner anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt als vom Be-
schwerdeführer verlangt, spricht noch nicht für eine ungenügende Sach-
verhaltsfeststellung. Sodann hatte die Vorinstanz – wie bereits unter E. 7.2
ausgeführt – die Vorbringen im Zusammenhang mit dem exilpolitischen En-
gagement, dem angeblich verfolgungsbegründenden Reichtum seiner Fa-
milie und der Gefährdung aufgrund der Ersatzreisepapierbeschaffung nicht
erneut zu prüfen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vo-
rinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Be-
schwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgen-
den Erwägungen darauf einzugehen.
7.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor,
weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung
des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer ge-
wünscht bedeutet noch keine Willkür.
E-5098/2018
Seite 12
8.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsge-
richt habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um
den bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich
zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Begründung der
beiden Anträge praktisch identisch ist. Der Antrag ist folglich abzuweisen
(vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
9.
Die formellen Rügen erweisen sich zusammenfassend als unbegründet,
weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen
Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
10.
10.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).
10.2 Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht setzten
sich ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund sei-
ner Unterstützungstätigkeit für seinen (...) verfolgt worden zu sein, ausei-
nander, und erachteten diese als unglaubhaft. Die exilpolitischen Aktivitä-
ten des Beschwerdeführers stuften sie als niederschwellig ein. Ferner ka-
men sie unter Berücksichtigung der im Referenzurteil BVGer E-1866/2015
festgelegten Risikofaktoren zum Schluss, dass er kein Profil aufweise, auf-
grund dessen er bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka mit asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen
habe, mithin keine über den üblichen sogenannten „Backgroundcheck“ hin-
ausgehende Massnahme zu befürchten habe.
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Seite 13
Die Vorinstanz ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass es dem
Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelingt, Wiedererwägungs-
gründe darzutun. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde sind offensichtlich
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Sie beschränken
sich im Wesentlichen auf die bereits in den vorangegangen Verfahren gel-
tend gemachten Vorbringen, welche als unglaubhaft erachtet wurden. Wei-
ter werden in der Beschwerdeschrift zahlreiche Ausführungen (Liierung
des Beschwerdeführers mit D._______, exilpolitische Tätigkeiten in Eng-
land, künstlerische Tätigkeiten) gemacht, welche offenbar nicht ihn betref-
fen. Zu den mit der Beschwerdeschrift und mit den Eingaben vom 19. No-
vember 2018 und 4. Dezember 2018 dargelegten Umständen und Entwick-
lungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass
in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf
den Beschwerdeführer auswirken könnten. Sie sind jedenfalls nicht geeig-
net, hinsichtlich der geltend gemachten Gefährdung im Heimatstaat zu ei-
ner neuen Einschätzung zu gelangen.
10.3 Schliesslich ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 fest-
zuhalten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5593/2018 vom 29. November 2018
E. 9.2.2). Die in Würdigung dieser Lageeinschätzung gemachten Feststel-
lungen im Urteil E-1989/2018 vom 3. Juli 2018, wonach der Vollzug der
Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, sind weiterhin zutreffend.
Mit den wiederholenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift verkennt
der Beschwerdeführer erneut, dass eine Wiedererwägung nicht dazu dient,
eine bereits mit Urteil E-1989/2018 vom 3. Juli 2018 gewürdigte Sachlage
erneut zu prüfen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
zutreten ist.
12.
Mit vorliegenden Urteil wird die mit Verfügung vom 11. September 2018
angeordnete vorsorgliche Massnahme (sofortiges einstweiliges Aussetzen
des Wegweisungsvollzugs) gegenstandslos.
E-5098/2018
Seite 14
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner
sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu-
ellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzusetzen (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5098/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nathalie Schmidlin