Abtei lung V
E-5100/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Österreich (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5100/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 24. April 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sich aus den Akten ergibt, wonach sie am 11. November 2008 in
Österreich um Asyl ersuchte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2010 im Rahmen
einer summarische Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens
und einer allfälligen Wegweisung nach Österreich gewährte,
dass sie in diesem Zusammenhang geltend machte, sie wolle nicht
nach Österreich zurückkehren, da sie befürchte, von Österreich in ihr
Heimatland zurückgeführt zu werden,
dass das BFM am 19. Mai 2010 gestützt auf einen Eintrag in der
Eurodac-Datenbank vom 11. November 2008 ein Ersuchen an Öster-
reich um Übernahme der Beschwerdeführerin stellte,
dass am 26. Mai 2010 die zuständigen Behörden Österreichs einer
Übernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2010 – eröffnet am 12. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat, deren Wegweisung nach Österreich an-
ordnete und sie aufforderte, die Schweiz nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass das BFM verfügte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM in seinem Entscheid unter Verweis auf die ent-
sprechenden Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung
der Beschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank sowie die aus
Österreich eingelangte Erklärung betreffend deren Wiederaufnahme
auf die Zuständigkeit von Österreich für die Behandlung des Asyl-
gesuches erkannte,
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dass das BFM festhielt, die Befürchtung der Beschwerdeführer in, von
Österreich in ihr Heimatland zurückgeführt zu werden, stelle kein
Hindernis für eine Wegweisung nach Österreich dar, da Österreich ein
Rechtsstaat sei und als Signatar der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) eine mögliche Rückführung in den Heimatstaat unter dem
Gesichtspunkt des Non-Refoulement zu prüfen habe,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Österreich als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2010 (Poststempel) mit Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung
zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer
Überstellung nach Österreich abzusehen, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass sie in prozessualer Hinsicht ersucht, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass die Beschwerdeführerin der Rechtsmitteleingabe eine
Bestätigung vom 25. August 2008 und einen Ausschnitt der
Tageszeitung KOHA Ditore vom 25. August 2008 beilegt,
dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, es
bestehe die Gefahr, dass Österreich sie in den Kosovo zurückschieben
werde und sie dort mit dem Tod bedroht sei, da ihr Vater während des
Kosovokrieges auf der Seite der Serben gestanden habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 15. Juli 2010 den Vollzug der
Wegweisung per sofort aussetzte, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde befunden habe,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und
105 AsylG sowie Art. 37 VGG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde der legiti-
mierten Beschwerdeführerin einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48. Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 VwVG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt,
ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of -
fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Einreise in die Schweiz als Asylsuchende in
Österreich aufgehalten hat,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wie-
derholung zu verweisen ist – Österreich für die Prüfung ihres Asyl -
antrages zuständig ist, was denn auch von Österreich mit der Abgabe
einer Erklärung betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerde-
führerin ausdrücklich akzeptiert wurde,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelein-
gabe in entscheidwesentlicher Hinsicht daran nichts zu ändern ver-
mögen,
dass im Weiteren – wie vom BFM zu Recht erkannt – von der Be-
schwerdeführerin keine relevanten Gründe vorgebracht werden,
welche die Überstellung nach Österreich in Frage stellen würden,
dass sie zwar vorbringt, sie sei durch Österreich von einer Rück-
schiebung in den Kosovo bedroht und in der Folge an Leib und Leben
gefährdet, dieses Vorbringen jedoch als in keiner Weise begründet zu
erkennen ist,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass Österreich so-
wohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Öster-
reich würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass bei dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der gesamten
Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher
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Weise gegen eine Rückführung der Beschwerdeführerin in deren
Erstasylland sprechen würden,
dass nach vorstehenden Erwägungen das BFM zu Recht auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ös-
terreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerde als aussichtslos er -
wiesen und demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführin die
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
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Kurt Gysi Christoph Berger
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