B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5100/2018
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Roswitha Petry;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 25. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 7. Januar 2016 wurde er durch die Vorinstanz zur Person
befragt (BzP) und am 12. Dezember 2017 einlässlich angehört. Dabei
machte er im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger
tibetischer Ethnie aus der Stadt B._______, Bezirk C._______, Präfektur
C._______. Sein Vater sei im März (…) von den Chinesen festgenommen
worden. Zusammen mit seinen Freunden habe er rund ein halbes Jahr
später Plakate an die Wände (…) geklebt und damit die religiöse Freiheit
Tibets, die Freilassung seines Vaters sowie ein freies Tibet gefordert. Un-
gefähr zwei Wochen später sei einer seiner Freunde, der bei der Plakatak-
tion dabei gewesen sei, festgenommen worden. Danach habe sich seine
Familie Sorgen gemacht. Er habe daher sein Dorf am (…) verlassen und
am (…) Nepal erreicht. Nach ungefähr zwei Monaten habe er Nepal mit
dem Flugzeug verlassen.
A.a Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Voll-
zug an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde.
A.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Sache mit
Urteil E-699/2018 vom 28. Februar 2018 an die Vorinstanz zurückwies.
Es erkannte, obwohl die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aus-
reiseweg und seinen Asylgründen dürftig ausgefallen seien, seien seine
Aussagen zum Alltagsleben nicht derart unplausibel, dass seine Herkunft
aus China offensichtlich auszuschliessen sei und sich weitere fachliche Ab-
klärungen erübrigen würden. Das Befragungsprotokoll, worauf sich die
Vorinstanz stütze, erlaube bezüglich eines Grossteils der Fragen keine
Rückschlüsse, ob der Beschwerdeführer diese in zulänglicher Weise be-
antwortet habe. Zumindest gegenüber dem Gericht müsse offen gelegt
werden, wo die entsprechenden richtigen Antworten zu finden seien. Ein
Hinweis auf lediglich eine interne Quelle genüge dazu nicht.
B.
Im Auftrag der Vorinstanz führte die Fachstelle LINGUA am 23. März 2018
eine Herkunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durch. In einem Telefon-
interview wurde er zu seinem Alltagswissen befragt. Am 30. Mai 2018
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wurde hierzu ein Gutachten (LINGUA-Analyse) von einer sachverständi-
gen Person (Experte) verfasst. Der Experte zog den Schluss, die Hauptso-
zialisation des Beschwerdeführers habe definitiv nicht in der geltend ge-
machten Herkunftsregion und auch in keinem anderen Teil Tibets, sondern
definitiv in einer tibetischen Gemeinschaft in Nepal stattgefunden.
B.a Am 8. Juni 2018 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
schriftlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse (SEM-
act. A32/6).
B.b Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 nahm der Beschwerdeführer Stellung
dazu (SEM-act. A35/4).
C.
Mit Verfügung vom 7. August 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers erneut und lehnte sein Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug
an, wobei der Vollzug nach China ausgeschlossen wurde.
D.
Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt, die Verfügung
des SEM vom 7. August 2018 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, Bestellung seines Rechtsvertreters
als amtlicher Beistand und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2018 hielt die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 750.– zu leisten.
E.b Dieser ging in der Folge fristgerecht am 2. Oktober 2018 bei der Ge-
richtskasse ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führt sie an, das LINGUA-Gutachten halte zwar fest, der
Beschwerdeführer könne einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur
angegebenen Heimatregion nachweisen, indem er zum Beispiel drei Ort-
schaften in der Nähe benennen könne. Er ordne diesen jedoch eine falsche
(…) zu. Seine Aussagen würden daraufhin deuten, dass er mit den (…)
nicht vertraut sei, obwohl aufgrund seiner Biografie von ihm diesbezüglich
korrekte Angaben erwartet werden könnten. Er habe nur einen angrenzen-
den Bezirk nennen können. Ein weiterer Ort, den er als Bezirk bezeichnet
habe, (…). Weiter habe er falsche Ortschaften (…) genannt und keine Ant-
wort auf die Frage geben können, (…).
Seine Angaben zu wichtigen (…), zu der von ihm angeführten (…), würden
erstaunen. Die von ihm genannten (…) kämen vornehmlich in einer ande-
ren Region Tibets vor und der genannte Begriff für die (…) stamme eben-
falls aus einer anderen Region. Auch für (…) habe er einen Begriff verwen-
det, der im angegebenen Heimatgebiet nicht gebräuchlich sei.
Er habe korrekt darlegen können, wie aus einem (…). Die (…) habe er
ebenfalls korrekt beschrieben. Seine Aussage (…) erstaune wiederum.
Auch die Angabe zu (…) und die Tatsache, dass er keine weiteren (…)
angeben könne, obwohl sein Heimatort an einer Hauptstrasse liege, über-
rasche. Seine Aussagen zu (…) seien seltsam. Zwar habe er einige (…)
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Seite 6
benennen können, jedoch müsse dieses Wissen nicht aus eigener Erfah-
rung stammen. Eines der (…), die seine Mutter verkaufe, stamme aus der
Region. Allerdings sei es unerwartet, dass er nicht noch (…) habe angeben
können. Er habe zudem ein (…) genannt, dessen (…) in seiner Region
nicht angepflanzt werde. Ferner habe er weitere unerwartete Angaben zu
(…) und deren (…) gemacht.
Die Kenntnisse des Beschwerdeführers seien insgesamt lückenhaft sowie
unbefriedigend und müssten nicht zwingend in Tibet erworben worden
sein. Mit diesen spezifischen Lücken sei bei einer einheimischen Person
im Alter und mit dem sozialen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht zu
rechnen. Eine Hauptsozialisation im Kreis C._______ sei deshalb auszu-
schliessen.
Diese Schlussfolgerung werde durch das Ergebnis der linguistischen Ana-
lyse gestützt. In der Analyse seien die Phonologie, die Morphologie, das
Lexikon und soziolinguistische Elemente untersucht worden. Es dürfe er-
wartet werden, dass die Sprache des Beschwerdeführers charakteristisch
für das angegebene Herkunftsgebiet sei und er über passive Grundkennt-
nisse des Chinesischen verfüge, zumal der Heimatort an einer wichtigen
Verkehrsachse liege. Das Lexikon des Beschwerdeführers weise zahlrei-
che unerwartete Elemente auf. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert
worden, in seiner Muttersprache zu sprechen. Gleichzeitig habe er ange-
geben, was er spreche sei nicht seine Muttersprache. Es gebe Hinweise
dafür, dass das gesprochene Tibetisch nicht seine Muttersprache, sondern
erlernt sei. In seiner Sprache liessen sich keine Merkmale finden, die aus-
schliesslich für die Sprache der angeblichen Heimatregion typisch seien.
Jedoch fänden sich Merkmale, die sowohl typisch für die Sprache der Hei-
matregion als auch für jene in der Nachbarregion seien. Zudem fänden sich
Merkmale, die ausschliesslich für die Nachbarregion typisch seien. Daraus
könne der Schluss gezogen werden, dass die Sprache des Beschwerde-
führers der Sprache entspreche, die in einem Nachbargebiet gesprochen
werde. Die Schlussfolgerung, dass er entgegen seinen Angaben, die
meiste Zeit nicht im genannten Gebiet gelebt habe, werde durch die feh-
lenden Chinesisch-Kenntnisse gestützt.
Das Gutachten komme zum Schluss, dass die Hauptsozialisation des Be-
schwerdeführers definitiv nicht in der geltend gemachten Herkunftsregion
und auch in keinem anderen Teil Tibets, sondern definitiv in einer tibeti-
schen Gemeinschaft in Nepal stattgefunden habe.
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5.2 Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2018 enthalte
weder inhaltlich neue noch plausible Elemente, welche das Ergebnis der
Herkunftsabklärung in Frage zu stellen vermöchten. Mit seinem Hinweis,
er habe in einem kleinen Ort gelebt, sich um (…) und die Familie geküm-
mert, liefere er keine Erklärung für sein mangelndes Wissen. Soweit er vor-
bringe, er habe Hochtibetisch sprechen müssen, da ihn die sachverstän-
dige Person sonst nicht verstanden hätte und sich sein Dialekt erheblich
davon unterscheide, sei darauf hinzuweisen, dass er mehrfach aufgefor-
dert worden sei, in seiner Sprache zu sprechen.
Es sei folglich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während der
geltend gemachten Dauer in der angegebenen Region sozialisiert worden
sei. Das Ergebnis des Gutachtens entziehe seinen Asylgründen und den
Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage.
5.3 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der
Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei davon auszuge-
hen, dass er vor seiner Ankunft nicht in China, sondern in einer tibetisch
sprechenden Gemeinschaft in Nepal gelebt habe. Da er keine konkreten
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlingsrechtlich
oder wegeweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bis-
herigen Aufenthaltsort bestünden.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begrün-
dungspflicht.
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
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Seite 8
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in der an-
gefochtenen Verfügung seine Vorbingen aus der Stellungnahme vom
19. Juli 2018 kaum berücksichtigt. Die Vorinstanz unterlasse es darzule-
gen, welche seiner Vorbingen nicht neu und nicht plausibel seien und be-
gründe ihre Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe
ihm ferner nicht sämtliche relevanten Informationen zukommen lassen,
welche notwendig wären, um auf die Vorbringen bezüglich des Sprach- und
Herkunftsgutachtens eingehen zu können. Ihm sei nicht eröffnet worden,
auf welche (…) sich seine falschen Antworten beziehen würden, welche
Orte er falsch benannt beziehungsweise eingeordnet habe. Dies sei stos-
send, da in Tibet verschiedene Namen und Bezeichnungen für Orte und
(…) verwendet würden. Es gebe tibetische und chinesische Bezeichnun-
gen, welche weder territorial noch begrifflich deckungsgleich seien. Viele
Tibeter würden ihr Dorf, die Region und die weiteren Orte nur mit der tibe-
tischen Bezeichnung kennen. Dies sei auch in seinem Fall so. Er habe nie
die Schule besucht und habe jene Begriffe verwendet, die ihm aus dem
Alltag geläufig seien. Sofern die Vorinstanz nicht angebe, auf welche Be-
zeichnungen sie sich beziehe, sei es für ihn nicht möglich, abschliessend
auf die Vorwürfe der Vorinstanz einzugehen. Es sei nicht erkennbar, inwie-
fern ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung der Namen der Orte
und (…) bestehen solle, welches es rechtfertigen würde, ihm im Rahmen
des rechtlichen Gehörs diese Informationen nicht offen zu legen. Ähnlich
verhalte es sich mit dem Ausdruck, den er für die Beschreibung seiner (…)
verwendet habe.
E-5100/2018
Seite 9
6.4 Die Rechtsprechung hat Mindeststandards definiert, denen die Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-
Analysen zu genügen hat. Zwar stehen der nach Art. 26 VwVG grundsätz-
lich zuzugestehenden Einsicht in ein LINGUA-Gutachten überwiegende öf-
fentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Ver-
weigerung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asyl-
suchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu sind namentlich die
Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterver-
breitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen
Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsan-
spruch des Sachverständigen zu zählen. Zur Wahrung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen
Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich
dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art.
28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusam-
menfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den
wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in
den Akten enthaltenen Beweiselemente offenlegen, auf welche die Fach-
person ihre Einschätzung stützt. Sei dies in einer aktenkundigen schriftli-
chen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rah-
men einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung überdies nur dann Genüge
getan, wenn den Betroffenen im Rahmen der LINGUA-Abklärung Herkunft,
Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im um-
strittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich
ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können
sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen
über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S.
136).
Es entspricht demnach der geltenden Praxis, dass Analyseberichte wie die
vorliegende LINGUA-Evaluation nicht vollständig offengelegt werden, da
dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. u.a. Urteil des
BVGer D-8113/2015 vom 26. März 2018 E. 4.1). Dem Beschwerdeführer
wurde mit Schreiben vom 8. Juni 2018 ausführlich das rechtliche Gehör zu
zahlreichen Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt
(SEM-act. A32-/6), wozu er Stellung nehmen konnte (SEM-act. A35/4). In
der vorliegend zwar zusammenfassenden, aber dennoch ausführlichen Of-
fenlegung der LINGUA-Expertise wurde der wesentliche Inhalt umfassend
kommuniziert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
E-5100/2018
Seite 10
6.5 Was die Begründungspflicht betrifft, ist festzuhalten, dass entgegen der
in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die Vorinstanz die Einwände und
Erklärungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 19. Juli
2018 gewürdigt und in die Verfügung aufgenommen hat (vgl. angefochtene
Verfügung S. 6 letzter Abschnitt). Die Vorinstanz führt dabei unter anderem
aus, insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er habe beim Telefon-
interview Hochtibetisch gesprochen, er mehrfach aufgefordert worden sei,
in seiner Sprache zu sprechen, was er indes nicht getan habe. Ferner ver-
möchten die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe in einem klei-
nen Ort gelebt und verfüge über keine Chinesisch-Kenntnisse, weil er keine
Schule besucht habe, nicht zu überzeugen. Eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht liegt nicht vor.
6.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Eine Rückwei-
sung der Sache ist daher nicht angezeigt und der entsprechende Eventu-
alantrag folglich abzuweisen.
7.
7.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-
instanz habe seine Vorbingen zu Unrecht nicht als glaubhaft bezeichnet
und damit Bundesrecht verletzt. Es sei ihm gelungen, seine Fluchtgründe
trotz den widrigen Umständen schlüssig, ausführlich und nachvollziehbar
zu präsentieren und seine Schilderungen wiesen Realkennzeichen auf,
welche für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden.
7.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bereits in ihrem ersten
Entscheid vom 29. Dezember 2017 aufgrund unstimmiger Angaben zur Bi-
ografie, dem Alltagsleben, der Ausreise, mangelnder geografischer Kennt-
nisse und fehlender Chinesisch-Kenntnisse Zweifel an der Herkunft des
Beschwerdeführers hatte. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht die ge-
gen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar
2018 guthiess, stellte es in seinen Erwägungen diverse Unstimmigkeiten
in entscheidwesentlichen Punkten und dürftige Ausführungen bezüglich
Ausreiseweg und Asylgründe fest.
7.3 Das Gericht schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wo-
nach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen,
dass er aus dem geltend gemachten Herkunftsgebiet stammt. Die Vor-
instanz hat dies in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und
überzeugender Begründung gestützt auf die Ergebnisse der LINGUA-Ab-
klärung dargelegt. Mit dem blossen Hinweis des Beschwerdeführers in der
E-5100/2018
Seite 11
Rechtsmitteleingabe, er habe seine Asylvorbringen schlüssig, nachvoll-
ziehbar und mit Realkennzeichen geschildert, vermag er nicht darzutun,
inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit und mangelnde
Asylrelevanz geschlossen hat.
7.4 Das Gericht geht daher mit der Vorinstanz davon aus, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Der Be-
schwerdeführer hat weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch in der
Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente vorgebracht, welche geeignet
wären, die Schlussfolgerungen des LINGUA-Gutachtens zu entkräften.
Ihm ist es weder gelungen, seine Fluchtgründe noch seine Herkunft aus
der Volksrepublik China glaubhaft darzulegen. Bei dieser Sachlage ist auch
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu
verneinen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5100/2018
Seite 12
9.
9.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimli-
chung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm oblie-
gende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen seiner
fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Der Beschwerdeführer verunmöglicht
die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen
Aufenthalts hatte, und es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen, Hinweisen nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung würden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegenstehen (BVGE
2014/12 E. 5.10 und 6). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ist im vorinstanzlichen Entscheid – in Anwendung von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selbst dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch
das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in
grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Aus-
führungen befasst.
9.2 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5100/2018
Seite 13
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 2. Ok-
tober 2018 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5100/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: