B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5101/2014
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
X._______, (…)
Eritrea,
c/o Schweizer Botschaft in Addis Abeba,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM, zuvor: Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Familienzusammenführung;
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie,
ersuchte mit schriftlicher Eingabe der Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende Aargau, datiert vom 5. September 2012, zusammen mit seinem
Halbbruder Y._______ um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung von Asyl. Am 24. Februar 2014 wurde er in der Schweizer Ver-
tretung in Addis Abeba zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung
seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seinen Heimatstaat
am 27. Februar 2011 verlassen zu haben, um nicht zum Militärdienst aus-
gehoben zu werden. Er sei in den Sudan gereist, wo er sich vom Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe als
Flüchtling registrieren lassen, wobei er dem Flüchtlingslager Shegerab zu-
gewiesen worden sei. Von dort sei er im Mai 2011 von der Rashaida-
Gruppe entführt und sieben Monate lang in der Wüste gefangen gehalten
worden, bis er von ägyptischen Soldaten aufgegriffen und ebenfalls für sie-
ben Monate festgehalten worden sei. Von Ägypten sei er nach Äthiopien
gereist, habe sich dort beim UNHCR als Flüchtling registrieren lassen und
sei dem Flüchtlingslager Andabaguna zugewiesen worden. Er habe sich
im Lager jedoch nie aufgehalten, sondern lebe stattdessen in Addis Abeba.
Er wünsche, zu seinem Halbbruder Z._______ in die Schweiz reisen und
hier seine Ausbildung fortsetzen zu können.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 – eröffnet am 20. August 2014 –verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und
lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es sei zwar mög-
lich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor konkreter und zielgerich-
teter Verfolgung in seinem Heimatstaat begründet sei, das Asylgesuch sei
dagegen mangels Beziehungsnähe zur Schweiz abzuweisen, zumal sein
in der Schweiz asylberechtigter Halbbruder zwar einen Anknüpfungspunkt
darstelle, aber keine hinreichende Beziehungsnähe zur Schweiz begründe.
Der verständliche Wunsch, seine Ausbildung in der Schweiz fortzusetzen,
stelle ebenso wenig einen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Die Le-
benssituation in Äthiopien sei zweifellos schwierig. Humanitäre Überlegun-
gen solcher Art seien hingegen für die Einreisebewilligung nicht massge-
blich; ausserdem werde der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in
Addis Abeba von einer Person finanziell unterstützt, die auch für Unterkunft
und Verpflegung aufkomme. Die schwierige Lebenslage der vielen Eritreer
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in Äthiopien unterscheide sich nicht wesentlich von derjenigen vieler Äthi-
opier, insbesondere derjenigen, die aus ländlichen Gegenden stammten,
und könne nicht per se als unzumutbar erachtet werden. Daraus folge,
dass der Beschwerdeführer nicht auf den subsidiären Schutz durch die
Schweizer Behörden angewiesen sei.
Ferner prüfte das BFM das Asylgesuch als Gesuch um Familienzusam-
menführung und wies es mit folgender Begründung ab: Da sein Halbbruder
Z._______ nicht zur Kernfamilie gehöre und er zu diesem auch keine enge
Beziehung ausgewiesen habe, bestehe kein Anspruch auf Familienzusam-
menführung.
C.
Mit Beschwerde, datiert vom 29. August 2014 (bei der Schweizer Vertre-
tung in Addis Abeba am 3. September 2014 eingegangen), focht der Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte sinnge-
mäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Als Beweismittel legte er mehrere Kopien bei. Auf die
Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen wird – soweit erforderlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Am 15. Oktober 2014 liess sich das BFM zur Beschwerde vernehmen,
ohne inhaltlich Stellung zu nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung
zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten
am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind,
die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des
Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die vorliegende Beschwerde wurde in einer deutschen Fassung
(Druckschrift) sowie in einer inhaltlich weitgehend kongruenten hand-
schriftlichen englischsprachigen Fassung eingereicht. Somit liegt sie dem
Gericht in einer Amtssprache des Bundes vor (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV). Das
Gericht berücksichtigt beide Fassungen der Beschwerde. Der vorliegende
Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG).
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Überschreiten und Missbrauch von Ermessen) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen dazu ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes zu bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen.
4.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu handhaben, wobei den Behörden ein wei-
ter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat,
die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128).
5.
5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf
der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des
Flüchtlings abstützen. Conditio sine qua non für den Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und die Erteilung des Familienasyls ist, dass bereits vor
der Flucht d.h. im Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestan-
den hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68).
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5.2 Ebenfalls unter dem Titel Familienasyl bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG,
dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im
Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland
befinden und sie durch die Flucht getrennt worden sind. Diese Bestimmung
zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der
Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt
worden sind. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch min-
derjährigen Kinder von Flüchtlingen, wenn sie sich noch im Heimatstaat
befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne
des Familiennachzuges – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch
nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden
hat. Auch in diesem Fall ist es demnach eine conditio sine qua non, dass
zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat, was
das Führen eines gemeinsamen Haushalts beinhaltet. Zweck der Bestim-
mung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist alleine die Wiedervereinigung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften.
5.3 Gemäss Art. 51 aAbs. 2 AsylG konnten "andere nahe Angehörige" von
in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen
werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.
Anders als Ehegatten, Personen mit eingetragener Partnerschaft und min-
derjährige Kinder, die nach Art. 51 Abs. 1 AsylG grundsätzlich einen An-
spruch auf einen Einschluss in das Familienasyl haben, besteht für andere
nahe Angehörige kein solcher Anspruch auf Vereinigung mit einem in der
Schweiz als Flüchtling anerkannten Familienmitglied beziehungsweise auf
Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft und Asylstatus. Andere nahe
Familienangehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie
behindert oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz
lebenden Person angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]). Art. 51 aAbs. 2 AsylG räumt der
entscheidenden Behörde diesbezüglich ein weites Ermessen ein; sie hat
dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände zu berücksichtigen und sich
durch humanitäre Überlegungen leiten zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 7 E. 3b). Gemäss Praxis liegt ein besonderer Grund dann vor, wenn die
asylsuchende Person zur Abwendung einer existenzbedrohenden Lage
notwendigerweise und im Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf an-
gewiesen ist, in Gemeinschaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten
Familienmitglied zusammenzuleben
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(EMARK 1994 Nr. 7 E. 2). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement
des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt;
dieses muss sich persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehenden
Verwandten kümmern und nicht bloss bereit und fähig sein, ihn finanziell
oder moralisch zu unterstützen (EMARK 2001 Nr. 24 E. 3;
EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c). Ausnahmsweise kann die Abhängigkeit und
Betreuungsbedürftigkeit auf Seiten der als Flüchtling anerkannten und Asyl
geniessenden Person liegen (EMARK 1994 Nr. 9 E. 2c).
6.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz (vgl.
Sachverhalt Bst. B) nicht auseinander. Er bekräftigt im Wesentlichen seine
bisherigen Vorbringen. Neu bringt er hingegen anhaltende Schmerzen vor,
die er jedoch nicht substanziiert, bzw. macht geltend, in Äthiopien aus fi-
nanziellen Gründen nur unzureichende Behandlung zu erhalten. Das BFM
legt seinem Entscheid weitgehend die Schilderungen des Beschwerdefüh-
rers zugrunde; insbesondere bestreitet es eine objektiv begründete, sub-
jektive Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher
Verfolgung im Heimatstaat nicht, auch wenn es die Frage letztlich offen
lässt. Die Verweigerung der Einreisebewilligung und die Ablehnung des
Asylgesuchs stützt es ausschliesslich auf die angenommene Zumutbarkeit
des weiteren Aufenthalts in Äthiopien sowie auf die fehlende Beziehungs-
nähe zur Schweiz. Es ist dem BFM aufgrund der Akten darin zuzustimmen,
dass in casu keine besondere Beziehungsnähe vorliegt und der weitere
Verbleib in Äthiopien zumutbar erscheint. Daran ändern auch die erst auf
Beschwerdeebene vorgebrachten, wenig substanziierten gesundheitlichen
Probleme nichts. Dabei vermag auch die Anwesenheit in der Schweiz sei-
nes Halbbruders E., wie das BFM zu Recht ausgeführt hat, nichts zu än-
dern.
7.
In seinem vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheid hat das BFM
die Anforderungen von Art. 51 aAbs. 2 und Art. 51 Abs. 4 AsylG als nicht
erfüllt erkannt und die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert. Zur
Begründung dieses Entscheides hat das BFM insbesondere angeführt, die
betroffene Person sei weder ein Mitglied der Kernfamilie noch ein weiterer
naher Angehöriger mit einer engen Beziehung zum Beschwerdeführer
(vgl. Sachverhalt Bst. B). Soweit es das Gesuch in Anwendung von Art. 51
Abs. 4 AsylG abgelehnt hat, ist dies offenkundig zu Recht erfolgt. Gemäss
dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzentscheid D-1590/2014 des
BVGer vom 8. Dezember 2014 E. 6 sind im Rahmen von Asylgesuchen
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aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche nach Art. 51
aAbs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht
mehr zugänglich. Soweit das BFM in der angefochtenen Verfügung eine
materielle Prüfung des Familiennachzugsgesuchs gestützt auf Art. 51
aAbs. 2 AsylG vorgenommen hat, ist eine solche nach dem Gesagten zu
Unrecht erfolgt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht insofern verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), als das BFM zu Un-
recht gestützt auf die Bestimmung von Art. 51 aAbs. 2 AsylG eine materi-
elle Prüfung des Gesuchs um Familiennachzug vorgenommen hat. Auf die
entsprechenden Beschwerdeanträge und -ausführungen ist folglich nicht
einzutreten. Aufgrund des oben Gesagten ist die Beschwerde im Übrigen
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten gemäss Art. 63 Abs.
1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben von Ver-
fahrenskosten verzichtet. Die Vernehmlassung vom 15. Oktober 2014 wird
dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweize-
rische Vertretung in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Wenger Simon Thurnheer
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