B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5101/2015
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
B._______, geboren am (…),
Libanon,
beide vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (…).
E-5101/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine syrische Staatsangehörige christlichen
Glaubens mit letztem Wohnsitz in Aleppo – reiste eigenen Angaben zufolge
[im] Oktober 2013 gemeinsam mit ihrer Tochter ([…]) (…) von Aleppo nach
Damaskus, von wo aus sie ihren Heimatstaat – wiederum mit ihrer Tochter
– [im] Oktober 2013 in Richtung Libanon verliess. Der Beschwerdeführer –
ein libanesischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in Aleppo – verliess Syrien eigenen Angaben zufolge am [später
im] Oktober 2013 (…) in Richtung Libanon. Am 6. November 2013 reisten
die Beschwerdeführenden – gemeinsam mit ihrer Tochter – mit einem von
der Schweizerischen Botschaft in Beirut gestützt auf die Weisung des da-
maligen BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von
Besucher-Visa für syrische Staatsangehörige ausgestellten Visum in die
Schweiz ein (vgl. A21/7). Am 8. Januar 2014 stellten sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Ihre Kurzbefragung fand
am 28. Januar 2014, ihre einlässliche Anhörung am 28. August 2014 statt.
A.b Dabei trug die Beschwerdeführerin vor, sie und ihre Familie gehörten
der christlichen Minderheit in Aleppo an. Bereits vor dem Krieg hätten sie
unter Diskriminierung gelitten. Mit dem Ausbruch des Krieges sei ihre Situ-
ation noch schlimmer geworden. So sei ihre Kirche, die etwa fünfzig Meter
von ihrer Wohnung entfernt gewesen sei, beschossen und der Bischof ihrer
Glaubensgemeinschaft entführt worden. Zudem hätten Jihadisten, nach-
dem sie „[Quartier 1 in Aleppo]“ und „[Quartier 2 in Aleppo]“ eingenommen
hätten, verlauten lassen, dass sie diese beiden Quartiere nun von Christen
„befreit“ hätten. Von „[Quartier 1 in Aleppo]“ aus, das [geographische An-
gaben], hätten die Jihadisten sie beobachtet und bombardiert. Fortan hät-
ten sie in Angst davor gelebt, dass auch ihr Quartier einer ethnischen Säu-
berung unterzogen würde. Auch seien sie wegen ihres christlichen Glau-
bens wiederholt zur Zielscheibe von Gefechten geworden. Einmal, Anfang
respektive Mitte 2013, als sie Brot einkaufen gegangen seien, seien sie
aus einem Fahrzeug beschossen worden und nur knapp mit dem Leben
davongekommen, weil sie sich totgestellt hätten. Es sei klar, dass auf sie
gezielt worden sei, weil sie Christen seien, was daran ersichtlich gewesen
sei, dass sie keine Kopftücher getragen hätten und sich in einem von Chris-
ten bewohnten Quartier bewegt hätten. Ferner hätten sie in ständiger Angst
vor Entführungen gelebt. So würden insbesondere junge Frauen von der
Freien Syrischen Armee mitgenommen und vergewaltigt. Einmal sei ihre
Tochter, als sie auf dem Weg in die Universität gewesen sei, auf der
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Seite 3
Strasse von einem Mann mit einem Messer bedroht worden. Sie habe nur
entkommen können, weil der Täter von einem vorbeifahrenden Auto ge-
stört worden sei. Am Silvester des Jahres 2012 seien ihr Ehemann und ihre
Tochter zudem von einer Gruppe Unbekannter verfolgt worden. Eine Zeit
lang sei auch ihr Quartier von der Freien Syrischen Armee (FSA) belagert
worden, was sie in Angst und Panik versetzt habe. Die reguläre syrische
Armee habe die FSA dann in die Flucht schlagen könne, wobei es viele
Tote gegeben habe. Aufgrund all dieser Ereignisse hätten sie sich nicht
mehr auf die Strasse getraut und seien schliesslich ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer trug anlässlich der beiden Befragungen vom
28. Januar 2014 und vom 28. August 2014 vor, dass er libanesischer
Staatsangehöriger sei, weil sein Vater – der zwar ursprünglich aus (…) (frü-
her: […]), heute Teil der Türkei, früher Teil Syriens, stamme – im Jahr 1939
von den Türken vertrieben worden und nach (…) im Libanon geflohen sei,
wo er ein Jahr später die libanesische Staatsbürgerschaft erworben habe.
Später sei sein Vater nach Syrien zurückgekehrt und habe eine Syrerin
geheiratet. Obwohl er, der Beschwerdeführer, somit als Kind einer Syrerin
und eines ehemaligen Syrers in Aleppo geboren worden sei, mit einer Sy-
rerin verheiratet sei und sein ganzes Leben dort verbracht habe, hätten die
syrischen Behörden ihm den Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit
stets verweigert.
Im Jahr 2011 habe in Syrien die Revolution begonnen. Die Revolutionären
hätten anfangs noch sehr friedlich mehr Freiheit gefordert. Irgendwann sei
die Stimmung aber umgeschlagen und es sei zu bewaffneten Unruhen und
Chaos gekommen, so dass er ab Februar 2012 nicht mehr zur Arbeit habe
gehen können. Irgendwann hätten sich die Jihadisten in den Konflikt ein-
gemischt und hätten Städte und Quartiere Aleppos erobert, in denen sie
anschliessend alle Christen umgebracht hätten. Auch in ihrem Quartier
seien Leute von den Jihadisten umgebracht worden, so jemand vor ihrer
Haustüre, weil er sich geweigert habe, seine Autoschlüssel herauszuge-
ben, oder ein anderer, weil er Alkohol und Tabak verkauft habe. Auch hätten
die Jihadisten ihre Kirchen bombardiert und die Leute, die dort gearbeitet
hätten, umgebracht. Einmal seien er, seine Ehefrau und seine Tochter auf
dem Weg von einer neu eröffneten Bäckerei nach Hause plötzlich aus ei-
nem Auto heraus beschossen worden und hätten nur mit viel Glück über-
lebt. Die Schützen hätten wohl gewusst, wer sie seien und auch dass sie
Christen sind, sie hätten die Täter aber nicht erkennen können. Ein ande-
res Mal sei er nur knapp einem Anschlag auf die Universität – wo er Papiere
habe abholen müssen – entkommen, habe aber noch die Toten gesehen,
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die während der Explosion aus dem Fenster geschleudert worden seien.
Auch sei ihre Angst vor Entführungen sehr gross gewesen. So wisse er von
Mitbürgern, die zwecks Lösegeldforderungen bei ihnen auf der Strasse ge-
kidnappt worden seien. An Silvester 2012 seien er und seine Tochter auf
dem Rückweg von einem Verwandtenbesuch denn auch von drei bewaff-
neten Personen verfolgt worden, hätten sich bei einer Verzweigung aber
glücklicherweise in ihre Wohnung retten können. Nachdem seine Tochter
auf dem Weg zur Universität von einem Mann mit einem Messer bedroht
worden sei und nur durch Zufall habe entkommen können, hätten er und
seine Familie sich entschieden, Aleppo zu verlassen. Da ihr Quartier [meh-
rere] Monate lang belagert gewesen seien, hätten sie aber erst, als die
Wege wieder offen gewesen seien, ausreisen können.
A.d Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den folgende Dokumente ein: ihren libanesischen respektive syrischen
Pass, den Taufschein („certificat de naissance et de baptême“) des Be-
schwerdeführers des [Name der Kirche] vom 25. September 2013, den
Taufschein („certificat de naissance et de baptême et de confirmation“) der
Beschwerdeführerin des [Name der Kirche] vom 25. September 2013, ih-
ren Eheschein vom 19. September 2013, eine Kopie des Ehescheins der
Eltern des Beschwerdeführers vom 30. Januar 1944, Wohnsitzbestätigun-
gen der Regierung der Stadt Aleppo vom 24. September 2013, eine Liste
mit angegriffenen Kirchen in Aleppo sowie eine Liste mit Links auf Aufnah-
men von Angriffen auf ihr Quartier in Aleppo, welche auf youtube aufge-
schaltet sind (vgl. A16 und A17).
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. November 2014 setzte lic.iur. Ursina Bernhard
von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not (nachfolgend:
die damalige Rechtsvertreterin) die Vorinstanz darüber in Kenntnis, dass
die Beschwerdeführenden sie mit der Wahrung ihrer Interessen im Asyl-
verfahren betraut hätten und sie in deren Namen um vollständige Akten-
einsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme nach abgeschlossener In-
struktion ersuche.
B.b Am 9. respektive 11. Dezember 2014 reichte die damalige Rechtsver-
treterin Arztzeugnisse betreffend den psychischen Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin sowie betreffend das [Krankheit] des Beschwer-
deführers ein.
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Seite 5
B.c Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 kam die Vorinstanz auf die Eingabe
der damaligen Rechtsvertreterin vom 24. November 2014 zurück und ge-
währte den Beschwerdeführenden im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 – zugestellt am 22. Juli 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre
Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm sie
jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf.
Zur Begründung führte das SEM zunächst aus, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden, sie hätten Syrien aufgrund des derzeitigen Bürger-
krieges verlassen, die Kriterien der Asylrelevanz nicht zu erfüllen vermöch-
ten. Obwohl das SEM die Tragik der geschilderten Erlebnisse nicht ver-
kenne, seien die vorgetragenen Nachteile als nicht zielgerichtet zu erach-
ten. So seien die geltend gemachten Vorfälle – unter anderem die auf die
Beschwerdeführenden und ihre Tochter abgefeuerten Schüsse – als Vor-
kommnisse im Rahmen des aktuellen Bürgerkrieges zu verstehen, im Rah-
men derer sie – wie eine Vielzahl anderer Zivilisten in Aleppo – wahllose
und willkürliche Opfer von plötzlichen und kurzfristigen Übergriffen gewor-
den seien. Es handle sich demnach nicht um einen gezielten Angriff auf die
Beschwerdeführenden, sondern in erster Line um einen auf die allgemei-
nen Kampfhandlungen zurückzuführenden Zwischenfall.
Bezüglich der religiösen Dimension der Vorbringen der Beschwerdeführen-
den kommt das SEM nach einer eigehenden Auseinandersetzung mit der
Verfolgung von Christen im Rahmen des syrischen Bürgerkrieges zum
Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfol-
gung der christlichen Bevölkerung im Bürgerkriegsland nicht erfüllt seien.
So präsentierten sich die Situation und damit auch die Gefährdung der
Christen in Syrien verschiedenartig. Die Anzahl von Angehörigen der
christlichen Gemeinschaft, die im syrischen Bürgerkrieg aus religiösen
Gründen getötet oder in schwerwiegender Weise in Mitleidenschaft gezo-
gen worden sei, lasse sich aufgrund der unsicheren Quellenlage nur schät-
zen. Es sei davon auszugehen, dass nur ein Bruchteil der Christen in Sy-
rien Opfer von Übergriffen geworden seien. Gemessen an der gesamten
christlichen Bevölkerung in Syrien von rund zwei Millionen Personen weise
das Verfolgungsmuster somit eine relativ geringe Dichte auf.
E-5101/2015
Seite 6
D.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 teilte der aktuelle Rechtsvertreter der Vor-
instanz – unter Beilage einer Vollmacht – mit, dass die Beschwerdeführen-
den ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hätten. Sämtliche bis-
her bestehenden früheren Vertretungsverhältnisse seien aufgelöst, insbe-
sondere dasjenige mit der früheren Rechtsvertreterin. Ferner ersuchte der
aktuelle Rechtsvertreter das SEM um Einsicht in die Asylakten.
E.
Mit Eingabe des aktuellen Rechtsvertreters vom 20. August 2015 liessen
die Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des SEM vom 21. Ju-
li 2015 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, weshalb sie
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen seien.
In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, den Beschwerdeführen-
den sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens, ins-
besondere in die Akte A21/7 sowie in den internen Antrag bezüglich ihrer
vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag; A24/4) zu geben, eventualiter sei ihnen
das rechtliche Gehör zu diesen Dokumenten zu gewähren respektive eine
schriftliche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen. In diesem
Zusammenhang wurde ferner beantragt, den Beschwerdeführenden sei
nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Ge-
hörs respektive der Zustellung einer schriftlichen Begründung eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Schliesslich wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe, und es wurde
darum ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten
zu befreien.
Zur Untermauerung der Beschwerde wurden verschiedene Berichte zur
Verfolgung von Christen in Syrien sowie zur aktuellen Lage in Syrien ein-
gereicht (Beilagen 2-27). Ferner wurden eine Anzeige bezüglich eines
Diebstahls [zu Lasten der Beschwerdeführenden] vom (…) 2013 (Beilage
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Seite 7
28) sowie das entsprechende Protokoll der Polizei (…) vom (…) 2013 (Bei-
lage 29) ins Recht gelegt.
Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 27. August 2015 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vom
SEM angeordneten vorläufigen Aufnahme in jedem Fall den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Des Weiteren wies das Ge-
richt das SEM an, den Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 26 ff.
VwVG Einsicht ins Aktenstück A21/7 zu gewähren. Zudem räumte es den
Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, ihre Beschwerde nach erfolgter
Offenlegung zu ergänzen. Den Antrag auf Einsicht ins Aktenstück A24/4
und den Eventualantrag bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs
respektive bezüglich der Zustellung einer schriftlichen Begründung zu die-
sem Aktenstück wies das Gericht demgegenüber ab. Auch der Antrag, es
sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Fall
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbesteht, wurde abgewiesen. Schliesslich verzichtete das Ge-
richt antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darauf hin, dass er unauf-
gefordert eine Kostennote einzureichen habe, da das Gericht keine solche
einholen werde, sondern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten
einschätzen werde.
G.
Mit Schreiben vom 2. September 2015 gewährte das SEM den Beschwer-
deführenden Einsicht ins anonymisierte Aktenstück A21/7. Mit Eingabe ih-
res Rechtsvertreters vom 17. September 2015 nahmen die Beschwerde-
führenden die Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung wahr. Bezüglich der
darin gemachten Ausführungen wird – sofern sie entscheidrelevant sind –
auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
H.
Das Gericht bot dem SEM daraufhin Gelegenheit, eine Vernehmlassung
zur Beschwerde einzureichen, welche das SEM mit Eingabe vom 1. Okto-
ber 2015 wahrnahm.
E-5101/2015
Seite 8
I.
Im Rahmen ihrer Replik vom 21. Oktober 2015 liessen die Beschwerdefüh-
renden zur Vernehmlassung des SEM Stellung nehmen und weitere Be-
richte zur Verfolgung von Christen in Syrien ins Recht legen (Beilagen 31-
38).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerdeführenden monieren, das SEM habe ihren Anspruch auf
Akteneinsicht und mithin auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) so-
wie Art. 9 BV verletzt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ab-
geklärt. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie geeignet
sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
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Seite 9
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.
m.w.H.).
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1
S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel
(Bstn. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungs-
pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz
findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8
AsylG; Art. 13 VwVG).
3.2
3.2.1 Konkret machten die Beschwerdeführenden zunächst geltend, die
Vorinstanz habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und mithin auf rechtli-
ches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihnen Einsicht in die
Akte A21/7 sowie in den VA-Antrag (A24/4) zu gewähren (vgl. Beschwerde
vom 20. August 2015, Art. 2-10).
E-5101/2015
Seite 10
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2015 wies das Gericht das SEM
an, den Beschwerdeführenden in die Akte A21/7 Einsicht zu gewähren.
Ferner wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Beschwerdeer-
gänzung geboten. Folglich ist ihnen mit Bezug zu den nachträglich auf Be-
schwerdeebene offengelegten Dokumenten kein prozessualer Nachteil er-
wachsen.
Das Begehren um Offenlegung des Aktenstücks A24/4 (interner VA-An-
trag) wurde vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung
vom 27. August 2015 ferner abgewiesen. Auch die damit zusammenhän-
gende Rüge, das SEM habe bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde vom 20.
August 2015, Art. 3, 4 und 10), wurde in der genannten Instruktionsverfü-
gung behandelt und der entsprechende Antrag, zum Aktenstück A24/4 sei
eine schriftliche Begründung nachzureichen, ebenfalls abgewiesen. Zur
Begründung dieser Entscheidung lässt sich ergänzend anführen, dass die
massgeblichen Überlegungen, die der vorläufigen Aufnahme zu Grunde
liegen, sowohl in der Zwischenverfügung des SEM betreffend Aktenein-
sichtsgewährung vom 11. August 2015 (in der auf die Bürgerkriegssituation
in Syrien hingewiesen wird; vgl. A28/2), als auch in der Vernehmlassung
vom 1. Oktober 2015 (der Ausführungen zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den Libanon entnommen werden können), festgehalten
worden sind. Dass sich das SEM dabei nicht – wie auf Beschwerdeebene
gefordert – zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden äusserte
(vgl. Beschwerde vom 20. August 2015, Art. 30), ändert daran nichts, ge-
nügt es doch, lediglich einen Grund für den Entscheid der vorläufigen Auf-
nahme anzuführen, sofern er hinreichend ist.
3.2.2 Des Weiteren machten die Beschwerdeführenden geltend, das SEM
habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt,
indem es in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt habe, dass sie in
ständiger Angst gelebt hätten, da auf der Strasse regelmässig Leute um-
gebracht worden seien (vgl. Beschwerde vom 20. August 2015, Art. 12),
dass sie als Christen in Syrien immer gelitten hätten, sich ihre Lage nach
Ausbruch des Krieges aber verschärft habe (vgl. Beschwerde vom 20. Au-
gust 2015, Art. 13), dass der Beschwerdeführer medizinische Hilfe benötigt
hätte, ihm diese jedoch verwehrt geblieben sei (vgl. Beschwerde vom 20.
August 2015, Art. 14), dass die Rebellen das Auto des Beschwerdeführers
hätten stehlen wollen, dass sie am Ende aber nur [ein Zubehör des Autos]
mitgenommen hätten und die Beschwerdeführerin deswegen Strafanzeige
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Seite 11
eingereicht habe (vgl. Beschwerde vom 20. August 2015, Art. 15 und 16),
dass die Jihadisten bereits zwei christliche Gemeinden eingenommen und
sämtliche dort lebenden Christen getötet hätten (vgl. Beschwerde vom
20. August 2015, Art. 17), dass das Wohnquartier der Beschwerdeführen-
den von den Jihadisten regelmässig mit Bomben beschossen worden sei
(vgl. Beschwerde vom 20. August 2015, Art. 18), dass sie nicht mehr in der
Lage gewesen seien, ihre Religion und ihren Beruf auszuüben (vgl. Be-
schwerde vom 20. August 2015, Art. 19 und Art. 21) und dass der Be-
schwerdeführer die syrische Staatsbürgerschaft nie erhalten habe und
deswegen diversen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei (vgl. Beschwerde
vom 20. August 2015, Art. 22). Ferner habe das SEM den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sowie seine Pflicht zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
auch deshalb verletzt, weil es die von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung lediglich erwähnt
habe, indes darauf verzichtet habe, in den Erwägungen auf diese Doku-
mente einzugehen, weshalb eine rechtsgenügliche Würdigung derselben
offensichtlich unterblieben sei (vgl. Beschwerde vom 20. August 2015, Art.
11).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent-
scheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Par-
teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin-
gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Die Vorinstanz setzte sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden differenziert auseinander und kam zum
Schluss, dass diese nicht asylbeachtlich seien. Eine konkrete Würdigung
des Einzelfalles ist somit erfolgt. Auch bestehen keine Hinweise dafür, dass
die zuvor erwähnten Sachverhaltselemente und Beweismittel – deren Ent-
scheidrelevanz im Übrigen in der Beschwerde nicht dargelegt wurde – nicht
beachtet worden wären. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor.
3.2.3 Weiter wurde geltend gemacht, das SEM habe seine Untersuchungs-
pflicht und den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
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verletzt, indem es darauf verzichtet habe, die Akten betreffend das den Be-
schwerdeführenden von der Schweizerischen Botschaft in Beirut gewähr-
ten Visums beizuziehen (vgl. Beschwerde vom 20. August 2015, Art. 26
sowie Beschwerdeergänzung vom 17. September 2015, Art. 89). Weder im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens, namentlich der Befragungen der
Beschwerdeführenden, noch auf Beschwerdeebene wurde ausgeführt, in-
wiefern die Visumsakten ergänzende Hinweise auf asylbedeutsame Um-
stände liefern könnten und mithin für das vorliegende Verfahren entscheid-
wesentlich sind. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM mangels
Beizug dieser Akten seine Abklärungspflicht respektive den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat.
3.2.4 Ferner wurde gerügt, das SEM habe seine Untersuchungspflicht ver-
letzt, indem es anlässlich der Befragungen der Beschwerdeführenden viele
nicht relevante Fragen gestellt habe. So sei der Beschwerdeführer bei-
spielsweise seitenlang über seine Reisen in den und seine Aufenthalte im
Libanon ausgefragt worden (vgl. Beschwerde vom 20. August 2015,
Art. 31). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. So ist eine un-
vollständige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellung wohl kaum Folge zu
vieler, sondern eher zu weniger oder lediglich irrelevanter Fragen. Dass
nur irrelevante Fragen gestellt worden seien, wurde vorliegend aber nicht
geltend gemacht und wäre mit Blick auf die Befragungsprotokolle auch
nicht zu bestätigen. Überdies erscheinen die Fragen zu den Reisen in den
Libanon und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Heimat-
staat mit Blick auf den hier nicht strittigen Entscheid bezüglich seines Weg-
weisungsvollzugs dorthin nicht unerheblich.
3.2.5 Zudem wurde gerügt, das SEM habe seine Untersuchungspflicht und
den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör auch
dadurch verletzt, dass es unterlassen habe, die allgemeine Situation der
Christen in Syrien abzuklären. So gehe aus den in der angefochtenen Ver-
fügung zitierten Quellen eindeutig hervor, dass das Staatssekretariat über
keine fundierten Unterlagen und Kenntnisse der Situation der Christen in
Syrien verfüge (vgl. Beschwerde vom 20. August 2015, Art. 27-29 und
Art. 45). Dazu kann gesagt werden, dass sich das SEM vor dem Hinter-
grund der Tatsache, dass verlässliche und verifizierbare Informationen, ins-
besondere auch statistischer Natur, aus Syrien rar sind, in der angefochte-
nen Verfügung umfassend mit der Situation der Christen in Syrien ausei-
nandergesetzt hat. Folglich ist auch diese Rüge nicht begründet.
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3.2.6 Der Antrag betreffend die Vorwirkung der Rechtswirkung der vorläu-
figen Aufnahme (vgl. Beschwerde vom 20. August 2015, Art. 33-39) wurde
bereits in der Zwischenverfügung vom 27. August 2015 abgewiesen, wes-
halb vorliegend nicht mehr darauf eingegangen wird. Für die Begründung
des Gerichts sei auf die Erwägungen in der genannten Zwischenverfügung
verwiesen.
3.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und we-
gen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes aufzuheben. Da das Vorbringen der Verletzung des Willkür-
verbots lediglich mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und der Verletzung der Untersuchungspflicht motiviert wird, ist mit der Un-
begründetheit dieser prozessualen Anträge auch der Rüge der Verletzung
von Art. 9 BV die Grundlage entzogen.
4.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
Die Flüchtlingseigenschaft einer Person ist mit Bezug zu jenem Staat zu
prüfen, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, und nicht mit Bezug zum
Land, in dem sie ihren ausländischen Wohnsitz hat (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S. 34 ff.; UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1993, Ziff. 87 ff.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige. Folglich hat
das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht mit Bezug zu Syrien geprüft.
Es stellt sich indes die Frage, ob das SEM zutreffenderweise zum Schluss
gelangt ist, bei den Erlebnissen der Beschwerdeführerin handle es sich
massgeblich um Vorkommnisse im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs,
jedoch nicht um zielgerichtete, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen, da
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sie nur „wahllose und willkürliche Opfer von plötzlichen und kurzfristigen
Übergriffen“ geworden sei.
5.2 Dagegen wurde auf Beschwerdeebene vorgebracht, dass die Be-
schwerdeführenden mehrmals Opfer von gezielten Gewalttaten geworden
seien. So seien sie – weil sie Christen seien und in einem christlichen Ge-
biet gelebt hätten – von einem Auto aus beschossen und von bewaffneten
Personen verfolgt worden. Da die Beschwerdeführenden der Minderheit
der Christen angehörten, sei es offensichtlich, dass sie im Falle der Rück-
kehr nach Syrien erneut ins Visier der Jihadisten und des IS geraten und
gezielt zum Verschwinden gebracht, vergewaltigt oder getötet würden. So
verfolgten die Jihadisten das klare Ziel, sämtliche Dörfer und Städte, da-
runter auch Aleppo, von Christen zu „befreien“ und zu säubern. Neben den
religiösen Motiven werde den Christen zudem eine regimefreundliche Hal-
tung zugeschrieben, weshalb sie von verschiedenen Rebellengruppen als
Feinde betrachtet würden. Den daraus resultierenden Übergriffen seien die
Christen schutzlos ausgesetzt, da von staatlicher Seite keine Hilfe zu er-
warten sei. Mit Verweis auf die Ausführungen des UNHCR im Rahmen der
„International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the
Syrian Arab Republic, Update III“ wurde in der Rechtsmitteleingabe ausge-
führt, dass das SEM die Problematik der Kriegssituation in Syrien nicht
vollständig erfasst habe, da auch die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
christlichen Glaubensrichtung durch kollektive Bestrafung wegen der tat-
sächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konflikt-
partei in Form von systematischer Belagerung, Bombardierung, Plünde-
rung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur be-
troffen seien (vgl. Beschwerde vom 20. August 2015, Art. 20, Art. 41-68,
Art. 70-78, Art. 82-84).
5.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerde-
führenden zu Unrecht verneint hat.
So ist bezüglich des von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereig-
nisses, als sie auf dem Weg in eine Bäckerei aus einem Auto beschossen
wurden und nur durch Glück mit dem Leben davonkamen, von einer konk-
ret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung auszugehen. Angesichts
der Tatsache, dass sie damals in ihrem Wohnquartier, C._______ – einem
stark christlich geprägten Stadtteil (vgl. [Quelle]) – unterwegs waren und
aufgrund ihrer Kleidung (die Frauen trugen keine Kopftücher) von aussen
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auch als Christen erkennbar waren, erscheint es überwiegend wahrschein-
lich, dass sie gezielt wegen ihrer Religion angeschossen wurden. Von ei-
nem Kollateralschaden im Laufe der Kampfhandlungen kann gemäss ihren
Beschreibungen der Situation in jedem Fall nicht ausgegangen werden.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Umstände ist es auch nicht abwegig,
dass die Beschwerdeführenden als Bewohner von C._______ den Tätern
bekannt waren. Auch sind keine Gründe dafür ersichtlich, den Beschwer-
deführenden nicht zu glauben, dass sich der Vorfall wie von ihnen geschil-
dert zugetragen hat. So äusserten sie sich übereinstimmend und substan-
tiiert dazu. Zudem erscheint das Ereignis angesichts der Tatsache, dass
verschiedentlich, unter anderem bereits seit März 2012, von gezielten An-
griffen auf Christen in Aleppo berichtet wurde, durchaus plausibel (vgl. Ka-
tholisches, Christen unter Beschuss – Was die Medien nicht über Syrien
berichten, 22. März 2012; Livenet, Christen in Aleppo: Aushalten und zu-
sammenstehen, 17. November 2016; Armenialiberty, Yerevan Urged To
Evacuate Aleppo Armenians, 15. April 2015). Im Übrigen zweifelte auch
das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden
nicht an. Demnach war die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus Sy-
rien wegen asylrelevanten Motiven ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen
und ihr Asyl zu gewähren ist. Dagegen sprechende Ausschlussgründe sind
aus den Akten keine ersichtlich.
Daran ändert auch nichts, dass sich die Lage in Aleppo seit der Rücker-
oberung durch die syrischen Regierungstruppen und dem Ende der Bela-
gerung Ende 2016 verbessert hat. Auch wenn die Situation in den konsul-
tierten Quellen als relativ ruhig beschrieben wurde, blieb sie im Verlaufe
des Jahres 2017 wenig stabil. Aus Gebieten, die durch bewaffnete Oppo-
sitionsgruppen kontrolliert werden, wurde die Stadt auch in den bereits zu-
rückliegenden Monaten des Jahres 2017 immer wieder mit Raketen und
Granaten beschossen. Zudem liegt die staatliche Hoheit in beiden Teilen
der Stadt in den Händen regierungsnaher Milizen, welche ihre Macht miss-
brauchen, um die Zivilbevölkerung auszubeuten. Schliesslich waren Teile
innerhalb der Stadtgrenzen auch noch im Juli 2017 durch Kämpfe zwi-
schen Regierungstruppen und bewaffneten Oppositionellen geprägt (vgl.
Syrian Observatory for Human Rights [SOHR], Armed loyalist targets a
patrol of the regime forces by a grenade in Aleppo city, 17. Juni 2017; IRIN,
Aleppo militias become major test for Assad, 22. Juni 2017; SOHR,
Shelling exchange in the northern and western countryside of Aleppo and
the security chaos increases in Aleppo city, 19. Juni 2017; Syria Direct [Am-
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man], Unclaimed Aleppo city blast rocks funeral procession for Syrian sol-
dier, 19. April 2017; UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs
[OCHA], Syrian Arab Republic: Aleppo Situation Report No. 17, 23. April
2017; Al Watan Online, دء هل ” ؟ يش ب ج ة ال لب غرب معرك درء ح صرة“ خطر ل ن ال
[Hat die Armee die Schlacht Westaleppos begonnen um die Gefahr der
"Nusra" abzuwenden?], 14. Juli 2017; Baladi News, ات عودة باك ت ش ى اال إل
نة غرب لب مدي ح [Rückkehr der Zusammenstösse in den Westen der Stadt
Aleppo], 15. Juli 2017). Abgesehen von diesen aktuellen Entwicklungen in
Aleppo interessiert bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aber ohne-
hin in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person
bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird zwar auf die
Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich
die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massge-
blich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat
(vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas
Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestim-
mung der Flüchtlingseigenschaft ferner EMARK 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2
E. 3a). Von einer solchen massgeblichen Veränderung kann mit Bezug zu
Aleppo angesichts der nach wie vor sehr volatilen Situation in der Region
aber offenkundig nicht die Rede sein.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Be-
schwerdeführerin eine gezielte, ernsthafte und individuelle Verfolgung aus
religiösen Motiven im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht hat. Eine
solche Verfolgung ist von der Frage der Kollektivverfolgung wegen der Zu-
gehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Christen in Aleppo zu unter-
scheiden. Dieser wäre nachzugehen, wenn die Beschwerdeführerin keine
individuelle Verfolgung geltend gemacht hätte und davon auszugehen
wäre, dass jede Person christlichen Glaubens in Aleppo begründete Furcht
vor Verfolgung gehabt hätte, so dass anzunehmen wäre, dass die Gruppe
der Christen in Aleppo in ihrer Gesamtheit flüchtlingsrechtlichen Verfol-
gungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre. Dies wurde vom Bundesver-
waltungsgericht im Referenzurteil D-5884/2015 vom 13. April 2017 kürzlich
verneint.
6.
Da der Beschwerdeführer die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist
seine Flüchtlingseigenschaft an sich mit Bezug zum Libanon und nicht zu
Syrien zu prüfen. Allerdings machte der Beschwerdeführer mit Bezug zum
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Libanon keinerlei asylrelevante Vorbringen geltend. Eine Verfolgung auf-
grund seines christlichen Glaubens und seiner Sozialisation in Syrien kann
ebenfalls ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer E-5103/2015 vom
8. Juli 2016 E. 5.2 und 5.3). Als Ehemann der Beschwerdeführerin, der wie
zuvor ausgeführt Asyl zu gewähren ist, ist er aber gestützt auf Art. 51 Abs. 1
AsylG ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und ins Asyl der Beschwer-
deführerin einzubeziehen. So sind besondere Umstände im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG trotz der libanesischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers (vgl. EMARK 1996 Nr. 14, dem weiterhin Geltung zu-
kommt) denn auch zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat selbst nie im
Libanon gelebt, weshalb er nur über eine schwache Bindung zu seinem
offiziellen Heimatstaat verfügt. Ferner ist die Situation im Libanon aufgrund
der grossen Anzahl der aus Syrien kommenden Flüchtlinge und der Aus-
läufer des syrischen Konflikts sehr angespannt. Es ist dem Ehepaar mithin
nicht zuzumuten, dorthin auszureisen. Schliesslich ergeben sich auch mit
Bezug zum Beschwerdeführer aus den Akten keine Ausschlussgründe be-
züglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Ge-
währung von Asyl.
7.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Un-
recht verneint und ihr Asylgesuch unzutreffenderweise abgewiesen. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom
21. Juli 2015 ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, der Beschwerde-
führerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist ge-
stützt auf Art. 51 AsylG ins Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der erfor-
derliche Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig
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abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der
genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen,
den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pau-
schal Fr. 1‘700. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 wird aufgehoben. Das SEM wird
angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1‘700.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: