Abtei lung V
E-510/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
W._______, Burundi, alias X._______, Burundi,
alias Y._______, Südafrika, alias Z._______, Burundi,
vertreten durch lic. iur. Ambroise Bulambo, c/o
Aregay & Bulambo, Juristes-Juristen-Lawyers,
Postfach 882, 1701 Fribourg,
Beschwerdeführer und Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verfügung vom 3. Dezember 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung (Wiedererwägung/Gesuch um
Wiederherstellung der Beschwerdefrist) / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-510/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 19. September 2004 abwies und dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
5. November 2004 bei der damaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhob,
dass er dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersuchte,
dass die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung in der Folge abwies und den Beschwerdeführer unter
Androhung eines Nichteintretensentscheides aufforderte, einen
Kostenvorschuss zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist nicht einbezahlt
wurde und die ARK mit Urteil vom 9. Dezember 2004 auf die
Beschwerde nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines neu beauftragten
Rechtsvertreters vom 5. November 2007 (Datum des Poststempels,
Eingabe fälschlicherweise datiert auf den 7. November 2007) unter
Beilage eines Arztzeugnisses beim BFM um Wiedererwägung seines
Entscheides vom 12. Oktober 2004 ersuchte,
dass er dieses Wiedererwägungsgesuch einerseits damit begründete,
dass sich seine Situation insoweit verändert habe, als zwischenzeitlich
sein (...) Sohn in die Schweiz eingereist sei und er sich um diesen
kümmern müsse,
dass andererseits sein gegenwärtiger Gesundheitszustand einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehe, da er im Falle einer Rückkehr
infolge nicht vorhandener Behandlungsmöglichkeiten in Burundi
gefährdet sei,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 gestützt
auf Art. 17b Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 7a Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
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über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Behandlung des
Wiedererwägungsgesuches einen Gebührenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'200.-- erhob und für die Bezahlung Frist bis zum 22.
November 2007 ansetzte,
dass es dem Rechtsvertreter für die Nichtbezahlung des Vorschusses
innert der genannten Frist einen Nichteintretensentscheid androhte,
dass der Gebührenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde,
weshalb das BFM mit Entscheid vom 3. Dezember 2007 auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 5. November 2007 nicht eintrat,
dass das BFM seine Verfügung vom 12. Oktober 2004 gleichzeitig als
rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und darauf hinwies, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war,
wonach eine Anfechtung innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Bundesververwaltungsgericht zu erfolgen habe,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 7.
Dezember 2007 an das BFM (Postaufgabe am 28. Dezember 2007;
Eingang beim BFM am 31. Dezember 2007) gelangte und um
Übersetzung des in deutscher Sprache verfassten
Nichteintretenentscheides ins Französische ersuchte,
dass er das Gesuch damit begründete, den auf Deutsch verfassten
Brief des BFM vom 3. Dezember 2007 nicht verstanden zu haben,
dass der Rechtsvertreter sodann unter Beilage einer am 21. November
2007 in A._______ ausgestellten Fürsorgebestätigung geltend machte,
sein Mandant habe Anrecht auf unentgeltliche Prozessführung,
dass er weiter erklärte, diese Fürsorgebestätigung erst am 1.
Dezember 2007 erhalten zu haben,
dass das BFM das Gesuch um Übersetzung ins Französische mit
Schreiben vom 11. Januar 2008 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2
AsylG sowie Art 4 Bst. a AsylV 1 abwies, wobei es erwog, die
kantonale Anhörung habe in deutscher Sprache stattgefunden, welche
am Wohnort des Beschwerdeführers zudem Amtsprache sei,
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dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Januar 2008
(Postaufgabe am 26. Januar 2008) beim Bundesverwaltungsgericht
gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 3. Dezember 2007
Beschwerde erhob und die Aufhebung dieser Verfügung beantragte,
dass er sodann sinngemäss um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist ersuchte und geltend machte, er habe mangels
Deutschkenntnissen vom Inhalt der BFM-Verfügung vom 3. Dezember
2007 keine Kenntnis erlangen und somit nicht rechtzeitig handeln
können,
dass die Eingabe des Rechtsvertreters weiter ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 28. Januar 2008
die zuständige kantonale Behörde anwies, einstweilen von
Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis nach Eingang der Akten über
allfällige vorsorgliche Massnahmen entschieden werden könne,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht auch zuständig ist für die Beurteilung der
vorliegenden Wiedererwägungsbeschwerde,
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung
findet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
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dass das Nichteintreten auf eine offensichtlich unzulässige
Beschwerde zwar in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (vgl. Art.
23 Abs. 1 Bst. B VGG sowie Art. 111 Bst. B AsylG),
dass hingegen gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des
Bundesverwaltungsgerichtes in der Regel in der Besetzung mit drei
Richterinnen oder Richtern als Spruchkörper entscheiden, was auch
für Gesuche um Wiederherstellung der Beschwerdefrist im Sinne von
Art. 24 VwVG gilt,
dass gemäss Art. 50 Abs.1 VwVG die Beschwerde innerhalb von 30
Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen ist,
dass schriftliche Eingaben nach Art. 21 Abs. 1 VwVG spätestens am
letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen
der schweizerischen Post zu übergeben sind,
dass aufgrund des bei den Akten befindlichen Rückscheines der Post
feststeht, dass die angefochtene Verfügung dem Rechtsvertreter am 6.
Dezember 2007 eröffnet wurde,
dass somit die Anfechtungsfrist von 30 Tagen am 7. Januar 2008
abgelaufen ist (unter Berücksichtigung von Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG
und Art. 17 Abs. 1 AsylG) und demnach die Beschwerde, welche am
26. Januar 2008 der Post übergeben worden ist, verspätet eingereicht
wurde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe
vom 25. Januar 2008 das verspätete Einreichen der Rechtsmittel-
eingabe nicht bestreitet, jedoch vorbringt, er habe nicht eher
rekurrieren können, weil er den Inhalt der Verfügung vom 3. Dezember
2007 nicht verstanden habe,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG Voraussetzung für die
Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist, dass der Beschwerdeführer
beziehungsweise sein Rechtsvertreter unverschuldet davon
abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und dass er binnen
30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte
Rechtshandlung vornimmt,
dass der Rechtsvertreter angibt, das Hindernis, mithin die Unkenntnis
des Verfügungsinhaltes, sei (irgendwann) nach Erhalt des BFM-
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Schreibens vom 11. Januar 2008 weggefallen, nachdem er sich infolge
Abweisung des Übersetzungsbegehrens selbst um eine Übersetzung
bemüht habe,
dass dieser zwar vagen Darstellung folgend dennoch auf das
Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten wird, nachdem der
Rechtsvertreter die versäumte Rechtshandlung innert der
dreissigtägigen Frist nach dem Wegfall des geschilderten Hindernisses
nachgeholt hat (zu den formellen Voraussetzungen vgl. die nach wie
vor gültigen Entscheide der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 15 E. 1
und 2, S. 98 f., und EMARK 2006 Nr. 12 E. 2 S. 134 f.),
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die
Prozessnachteile aus einer unverschuldet versäumten
Prozesshandlung zu beheben, wobei Wiederherstellungsgründe unter
anderem Militärdienst oder plötzliche schwere Erkrankungen
darstellen können (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 62),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG eine
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vor-
liegen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345,
S. 124f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum
eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines
geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin
angenommen werden darf,
dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu
betrachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen
Rechtsvertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die
Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert
hätten,
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dass vorliegend auf Seiten des Rechtsvertreters des
Beschwerdeführers nichts auf eine unverschuldete Verhinderung an
der Ausführung der fristwahrenden Handlung hinweist,
dass vom Rechtsvertreter als einem in der Schweiz lizenzierten
Juristen (Studium in Freiburg) trotz unzureichender Deutschkenntnisse
hätte erwartet werden dürfen, dass er den Verfügungscharakter des
eingeschrieben versandten Entscheides vom 3. Dezember 2007
erkannt hätte, zumal dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung
(beinhaltend die Begriffe „Bundesverwaltungsgericht“ und „30 Tage“
sowie die für die Beschwerderhebung massgebenden Gesetzesartikel)
versehen war,
dass er auch aus dem Inhalt der ebenfalls eingeschrieben
verschickten Zwischenverfügung vom 7. November 2007, deren
Nichtverstehen er demgegenüber zu keiner Zeit geltend gemacht hat
und welche den Betrag von Fr. 1'200.-- sowie als Frist den 22.
November 2007 nennt, auf den Inhalt und die Wichtigkeit des
Entscheides vom 3. Dezember 2007 hätte schliessen können,
dass er aufgrund der vorgängigen Verfahrensführung in deutscher
Sprache (vgl. auch Art. 16 Abs. 2 AsylG) keinerlei Veranlassung hatte,
auf eine Übersetzung des BFM-Entscheides ins Französische und
einen Neubeginn der Rechtsmittelfrist zu vertrauen,
dass der Rechtsvertreter sich deshalb nicht erst nach der Abweisung
des überdies zögerlich gestellten Übersetzungsgesuches um eine
Übersetzung hätte bemühen müssen,
dass er die Frist auch ohne Kenntnis der genauen Begründung der
Vorinstanz mittels einer rechtzeitig eingereichten, allenfalls noch
verbesserungsbedürftigen Beschwerde hätte wahren können,
dass das Einholen einer Übersetzung im zweisprachigen Freiburg
innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichtes jedoch durchaus zu bewältigen gewesen
wäre, weshalb die Säumnis nicht mit der Abwesenheit seines
deutschsprachigen Büropartners erklärt werden kann,
dass das Verhalten des Rechtsvertreters, nicht zuletzt auch das lange
Zuwarten mit der Postaufgabe des bereits am 7. Dezember 2007
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verfassten Übersetzungsbegehrens, mithin bis am 28. Dezember 2007,
als unsorgfältige Geschäftsführung zu werten ist,
dass der Beschwerdeführer die Fristversäumnis seines
Rechtsvertreters zu verantworten hat, da ihm dessen Verhalten
zuzurechnen ist,
dass es dem Rechtsvertreter nicht gelungen ist darzulegen, dass er
unverschuldet im Sinne von Art. 24 VwVG von der Wahrung der Frist
abgehalten worden ist,
dass somit auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
zwar einzutreten, dieses aber abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die Beschwerde betreffend
Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch wegen
Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht einzutreten ist,
dass demnach die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2004
rechtskräftig ist,
dass beim vorliegenden Ausgang des Beschwerdeverfahrens die
Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Eingabe des Rechtsvertreters als aussichtslos zu
qualifizieren war, weshalb dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
entsprochen werden kann.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird
abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N._______ (per Kurier; in Kopie)
- (Kanton) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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