B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-510/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung zugunsten von
B._______, geboren am (…),
Eritrea;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2015 wurde die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers anerkannt und ihm in der Schweiz Asyl ge-
währt.
B.
B.a Mit Eingabe vom 10. März 2016 stellte der Beschwerdeführer beim
SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau
B._______, geboren (…), Eritrea. Dazu reichte er die Heiratsurkunde in-
klusive Übersetzung, eine Kopie der Taufurkunde der Ehefrau mit Überset-
zung, zwei Fotos der Ehefrau sowie die Kopie des Ausweises des Vaters
der Ehefrau inklusive Übersetzung ein.
B.b Das SEM stellte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. März
2016 einige Fragen zu seiner Ehefrau und der gemeinsamen Beziehung.
Diese beantwortete der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2016.
B.c Am 3. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer dem SEM gemeinsame
Fotos von sich und seiner Ehefrau zukommen.
B.d Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 forderte das SEM den Beschwer-
deführer auf, Dokumente einzureichen, die sowohl die Personalien als
auch ein Abbild von B._______ enthalten würden.
B.e Am 10. November 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau
verfüge nicht über Identitätspapiere. Allenfalls habe sie einen alten Schü-
lerausweis, den er einreichen werde, falls seine Frau ihn finde. Aktuell
könne er seine Ehefrau nicht erreichen, da sie versucht habe, zu fliehen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 bewilligte das SEM die Einreise
von B._______ nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab.
D.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2017 gelangte der Beschwerdeführer ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom
27. Dezember 2016 sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusam-
menführung sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schüler-
ausweises von B._______, die Kopie eines „Dokumentes zur Person“ von
B._______ und eine Bestätigung der Regierung Zoba C._______ über die
Eheschliessung zwischen ihm und B._______ in Kopie inklusive Überset-
zung ein.
E.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer den oben
genannten Schülerausweis und die Bestätigung über die Eheschliessung
im Original ein. Weiter teilte er mit, er habe erfahren, dass seine Frau ak-
tuell in Eritrea inhaftiert sei. Da die Karte „Dokument zur Person“ für seine
Frau bei ihrer Entlassung unverzichtbar sei, wolle er das Original behalten,
um es ihr bei Bedarf möglichst rasch zustellen zu können. Sollte die Karte
für den Entscheid nötig sein, bitte er um entsprechenden Bescheid.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 hielt das SEM mit ergänzenden
Bemerkungen an seiner Verfügung fest. Dies wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 17. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht.
H.
Am 12. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung des
Verfahrensstandes, woraufhin ihm die zuständige Instruktionsrichterin mit-
teilte, es könne keine verbindliche Angabe über den voraussichtlichen Ur-
teilszeitpunkt gemacht werden.
I.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer mit,
seine Ehefrau befinde sich seit kurzem in Äthiopien. Sie habe bereits am
(…) 2017 versucht, nach Äthiopien auszureisen, sei aber beim Fluchtver-
such verhaftet worden. Nachdem sie ungefähr (…) Monate in Haft ver-
bracht habe, sei sie in den Militärdienst eingezogen worden. Nachdem sie
nach Hause geflüchtet sei, sei sie bei einem neuerlichen Fluchtversuch er-
neut während (…) Monaten inhaftiert und danach zum Militär gebracht wor-
den. Sie habe (…) Monate die militärische Ausbildung absolviert und sei
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mit ihrer Truppe im (…) 2018 nach D._______ transferiert worden. Im (…)
2018 sei sie der Armee entkommen und nach Äthiopien geflüchtet.
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
(AsylG [SR 142.31]) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt
das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit
summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln.
4.
4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie
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sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4
AsylG).
4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt
gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemein-
schaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51
Abs. 4 AsylG ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Tren-
nung im gleichen Haushalt zusammen lebten. Eine Trennung liegt vor,
wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mit-
glieds ins Ausland getrennt wurde, oder wenn in der Heimat ein weiteres
Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe
nicht möglich war. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz setzt weiter
voraus, dass die Verbindung zwischen den Eheleuten auch nach der Tren-
nung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie an-
gestrebt wird (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer
D-3664/2016 vom 14. Dezember 2018 E. 5).
4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl er-
sucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fami-
liengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familienge-
meinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsich-
tigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ sei nicht
als gelebt einzustufen. Zu dieser Einschätzung trage bei, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben habe, er habe sich
nach Beendigung der 11. Klasse versteckt und nicht mehr zu Hause ge-
schlafen. In Anbetracht dieses dauerhaften Versteckens sei nicht ersicht-
lich, wie die Hochzeit im (…) 2012 stattgefunden haben solle und das Paar
eine Beziehung hätte führen sollen. Auch für den Zeitraum von (…) 2012,
als der Beschwerdeführer unerlaubterweise länger zu Hause geblieben
sei, sei das Führen einer tatsächlichen Beziehung nicht erkennbar, da er
währenddessen auf dem Feld geholfen und sich vor den Behörden ver-
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steckt gehalten habe. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Heirats-
nachweis beispielsweise in Form von Fotos oder Videos eingereicht. Seine
Begründung – in seiner Kirche würde nicht gefeiert oder getanzt – erwecke
ein erhebliches Erstaunen im Vergleich zu unzähligen Landsleuten, die
derselben Religionsgemeinschaft angehörten und solche Belege hätten.
Das eingereichte Foto vermöge keine dauerhaft gelebte Beziehung zu be-
weisen und zudem sei auch an der Authentizität des Bildes zu zweifeln.
Ferner habe es der Beschwerdeführer unterlassen, rechtsgenügliche Iden-
titätsdokumente einzureichen, um die Identität von B._______ gegenüber
den Schweizer Behörden zu belegen. Die Begründung, B._______ verfüge
über keine Identitätsdokumente, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei da-
von auszugehen, dass sie Ausweispapiere besitze.
Somit habe die angegebene Person weder zweifelsfrei identifiziert werden
können noch habe der Beschwerdeführer eine gelebte Beziehung mit ihr
glaubhaft machen können.
5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe entge-
gen, er und seine Ehefrau stammten aus demselben Dorf und würden sich
seit ihrer Kindheit kennen. Zwar habe er sich tatsächlich oft verstecken
müssen, habe aber doch dann und wann zu Hause geschlafen. Zudem
habe er auf dem Feld gearbeitet, wo sich auch seine Ehefrau aufgehalten
und gearbeitet habe. Nach der Hochzeit hätten sie so lange es möglich
gewesen sei, bis zu seinem Einzug ins Militär, zusammengelebt. Den (…)
2012 hätte sie zusammen verbracht. Sein Vater und sein Grossvater seien
Priester und die Familie traditionell, weshalb sie sich gegen eine grosse
Feier mit Fotos und Videos entschieden hätten. Weder er noch seine Ehe-
frau verfügten über eine Identitätskarte. Es sei ihm jedoch gelungen von
der Zoba C._______ im Heimatland eine Ehebestätigung zu organisieren.
5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, bei der eingereichten
Heiratsurkunde handle es sich zwar um ein Original, welchem aber keiner-
lei Beweiswert zukomme beziehungsweise welches aufgrund der leichten
Fälschbarkeit sowie der käuflichen Erwerbbarkeit nicht geeignet sei, die
Vermählung des Beschwerdeführers zu belegen. Es sei ihm auch mit den
auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln nicht gelungen, die
Hochzeit und eine gelebte Beziehung zu B._______ glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer gab bereits an der Befragung zur Person an, er
sei seit (…) 2012 mit „B._______“ verheiratet, die ungefähr (…) Jahre alt
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sei (SEM-Akte A6/13 Ziff. 1.14). Im Zusammenhang mit der Schilderung
seiner Gesuchsgründe gab er an, er habe während eines Urlaubs vom Mi-
litär seinem Vater bei der Arbeit helfen müssen und deshalb seinen Urlaub
selbständig und unerlaubt verlängert. Als Soldaten ihn hätten abholen wol-
len, sei er ihnen entronnen. Da sie jedoch seine Frau bei ihm zu Hause
vorgefunden hätten, sei sie verhaftet worden. Er sei deshalb zurückgekehrt
und habe sich gestellt, damit seine Frau freigelassen werde (Ziff. 7.01).
Dies bestätigte und präzisierte der Beschwerdeführer anlässlich seiner An-
hörung (SEM-Akte A25/18 F103). Dass die Frau des Beschwerdeführers
zu diesem Zeitpunkt bei ihm zu Hause gelebt hat, lässt sich ebenfalls den
Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung entnehmen
(SEM-Akte A25/18 F60). Auf die Frage, wo seine Frau zum heutigen Zeit-
punkt (Datum der Anhörung 30. September 2015) sei, gab er an, sie halte
sich bei seinen Eltern auf (SEM-Akte A25/18 F30). Weiter führte er aus,
seine Frau habe wegen seiner Flucht Schwierigkeiten gehabt und sei er-
neut mitgenommen worden (SEM-Akte A25/18 F22).
6.2 Das SEM beschränkte sich trotz dieser Ausführungen und einem im
Original vorliegenden Heiratszertifikat darauf, die Zweifel an der geltend
gemachten Familienbeziehung mit der im eritreischen Kontext notorisch
leichten Erwerbbarkeit und Fälschbarkeit solcher Dokumente zu begrün-
den. Weiter hat es die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente
(Bestätigung der Zoba über die Eheschliessung, Schülerausweis der Frau,
Kopie der ID-Karte der Frau) in der Vernehmlassung nicht gewürdigt. Die
vorinstanzliche Beurteilung ohne jegliche Abwägung der auch für die gel-
tend gemachte Eheschliessung sprechenden Elemente überzeugt nicht,
zumal das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der
Asylbefragungen als glaubhaft erachtet hatte. Hinzu kommt, dass auch die
Nachreichung des Schülerausweises seiner Ehefrau zu Gunsten der
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu gewichten ist. Er hat sich be-
müht, sowohl Belege für die Identität seiner Ehefrau als auch für das Be-
stehen einer Ehe einzureichen. Zwar trifft es zu, dass die eingereichten
Beweismittel keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und die Echtheit des-
halb nicht abschliessend überprüfbar ist, dies für sich alleine führt aber
noch nicht dazu, dass ihnen jeglicher Beweiswert abzusprechen ist.
6.3 Nach dem Gesagten ist ihm Rahmen einer Gesamtwürdigung als
glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer und B._______ im (…)
2012 eine Ehe geschlossen haben und letztere ab diesem Zeitpunkt beim
Beschwerdeführer und seiner Familie lebte. Das Paar hat seine Beziehung
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gelebt soweit es ihm möglich war, das heisst so lange der Beschwerdefüh-
rer zu Hause beziehungsweise auf den Feldern und nicht im Militärdienst
war. Der Beschwerdeführer hat sich selbst gestellt, um seine Frau aus der
Haft zu befreien, hat in der Schweiz widerspruchsfrei von seiner Beziehung
berichtet und schliesslich, nachdem er selbst einen Aufenthaltstitel in der
Schweiz erhalten hat, ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt.
Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich so-
wohl beim Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren
wiederholt nach dem Stand des Verfahrens erkundigte und sich bemühte
den Behörden möglichste viele Angaben über seine Ehefrau zukommen zu
lassen. Zudem ist aufgrund der vom Beschwerdeführer gelieferten, stets
aktualisierten Angaben, als erstellt zu erachten, dass er weiterhin in Kon-
takt mit seiner Ehefrau steht. Der Wille einer Wiedervereinigung ist dem-
nach zu bejahen (vgl. Urteil D-3664/2016 E. 5.4).
6.4 Die Frage der rechtlichen Relevanz einer schon zum Zeitpunkt der
Flucht bestehenden Lebensgemeinschaft wurde vom Bundesverwaltungs-
gericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil D-3664/2016 vom 14. De-
zember 2018 geklärt. Das Gericht geht demnach bei Familien, die bereits
vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt
lebten, dann von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft
aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben im Heimatstaat vor-
gelegen haben (vgl. E. 5.2).
B._______ ist nach der Hochzeit zum Beschwerdeführer und dessen El-
tern gezogen. Der Grund für das längere Getrenntleben des Paares liegt
vorliegend im Umstand, dass der Beschwerdeführer unfreiwillig Militär-
dienst leisten musste und schliesslich desertierte, was vom SEM im Rah-
men der Asylvorbringen als glaubhaft erachtet wurde. Dem Getrenntleben
liegen mithin asylrelevante Umstände zugrunde und es sind zwingende
Gründe im Sinne der geklärten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ge-
geben. Damit ist von einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auszugehen, welche durch die
Flucht des Beschwerdeführers unfreiwillig getrennt wurde.
6.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4
AsylG erfüllt. Es liegen überdies keine besonderen Umstände vor, die eine
Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft von Vornherein nahelegen wür-
den.
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7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 27. Dezember 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Ein-
reise der Ehefrau zwecks Gewährung von Familienasyl zu bewilligen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Die Eingaben des Beschwerdeführers wurden stets von ihm selbst so-
wie einer Person der Caritas unterzeichnet. Mangels Vorliegen einer gülti-
gen Vollmacht des Beschwerdeführers für die Vertretung im vorliegenden
Verfahren zugunsten der Caritas, ist ein Vertretungsverhältnis zu vernei-
nen. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren keine Kosten im Sinne der massgeblichen Bestim-
mungen entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszu-
richten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. Dezember 2016 wird aufgehoben und das SEM
angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Ge-
währung des Familienasyls zu bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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