Abtei lung V
E-5102/2006
{T 0/2}
Urteil vom 31. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Weber, Huber
Gerichtsschreiber Swain
X_______, geboren _______, Nigeria, wohnhaft _______,
vertreten durch Y_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. April 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Mit Verfügung vom 27. November 2002 wies die Vorinstanz das vom Beschwerde-
führer eingereichte Asylgesuch vom 16. November 2002 vollumfänglich ab und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 9. Januar 2003 abgewiesen.
B. Zwei Gesuche des Beschwerdeführers vom 23. November 2004 und 3. Dezember
2004 um Verlängerung der Ausreisefrist respektive Sistierung des Wegweisungs-
vollzugs aus medizinischen Gründen wurden vom BFM mit Verfügung vom
6. Dezember 2004 abgewiesen.
C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. April 2006 ersuchte der Beschwerde-
führer um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur
Begründung führte er aus, er sei wegen eines urologischen Leidens in spezialärzt-
licher Behandlung. Eine Heilung sei derzeit nicht absehbar. Die nigerianische Bot-
schaft habe sich trotz mehrmaliger Vorsprache bisher geweigert, ihm Reisepapiere
auszustellen, solange seine medizinischen Probleme nicht geheilt seien. Zur Stüt-
zung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht von Dr.
med. T_______ vom 29. März 2006, einen Bericht der Klinik S_______ vom 1.
September 2005 sowie eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vom 28.
September 2004 ein.
D. Mit Verfügung vom 11. April 2006 trat das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein und erklärte die Verfügung vom 27. November
2002 für rechtskräftig und vollstreckbar. Zur Begründung stellte es fest, der
Beschwerdeführer sei bereits seit Juni 2004 in ärztlicher Behandlung und habe
aus diesem Grund schon im November und Dezember 2004 um Sistierung des
Wegweisungsvollzuges ersucht. Da er keine entschuldbaren Gründe dafür vorge-
bracht habe, dass er das Wiedererwägungsgesuch nicht früher eingereicht habe,
sei dieses unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben als ver-
spätet zu erachten. Im Weiteren sei festzustellen, dass angesichts der Möglichkeit
der medizinischen Behandlung im Heimatstaat der Wegweisungsvollzug keine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK darstelle.
E. Mit Beschwerdeeingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. April 2006 (Poststempel:
24. April 2006) an die damals noch zuständige ARK beantragte der Beschwerde-
führer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, auf sein Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Ferner sei die Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Zur Begründung seiner Rechtsbegehren stellte sich der
Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die Argumentation der Vorinstanz
3nicht sachgerecht sei. Im Jahre 2004 habe er um Sistierung des Wegweisungsvoll-
zugs ersucht, um seinen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer der medizini-
schen Behandlung zu legalisieren. Er habe damals erwartet, dass eine Genesung
eintreten und danach die Beschaffung von Reisepapieren möglich sein werde. Da
sich sein Gesundheitszustand jedoch bisher nicht gebessert habe und es ihm
daher trotz voller Kooperation mit den Behörden und mehrmaliger Vorsprachen auf
der nigerianischen Botschaft bisher nicht gelungen sei, Reisepapiere zu be-
schaffen, habe er sich schliesslich zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs
entschlossen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2006 hiess der damals zuständige Instruktions-
richter das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut
und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Ferner hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter dem Vorbehalt der Nachrei-
chung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 23. Mai 2006 entweder seine Mittellosigkeit zu belegen oder einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen.
G. Mit Eingabe vom 12. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer fristgemäss eine Für-
sorgebestätigung des Sozialamts der Stadt G_______ nach.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie
namentlich darauf, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bestätigung der
nigerianischen Botschaft vom 28. September 2004 deutliche Manipulationsspuren
aufweise.
I. Mit Replik vom 3. Juli 2006 machte der Beschwerdeführer von dem ihm einge-
räumten Recht zur Stellungnahme zu den Ausführungen der Vorinstanz Gebrauch.
Dabei hielt er an seinen Beschwerdeanträgen fest. Insbesondere führte er aus,
dass die Einreichung des Wiedererwägungesuchs im Zeitpunkt, als seine gesund-
heitlichen Beschwerden aufgetreten seien, verfrüht gewesen wäre. Dass sich die-
se als derart hartnäckig erweisen würden, sei nicht vorhersehbar gewesen. Das
Wiedererwägungsgesuch sei in der Folge gestellt worden, als die Situation für ihn
physisch und psychisch nicht mehr erträglich gewesen sei. Betreffend den Vor-
wurf, dass die Bestätigung der Botschaft vom 28. September 2004 manipuliert
worden sei, müsse berücksichtigt werden, dass Dokumente aus anderen Ländern
oft nicht die gleiche Qualität aufweisen würden, wie solche aus der Schweiz; es sei
durchaus möglich, dass ein altes Formular wiederverwertet worden sei. Zudem
reichte er drei Besuchsbestätigungen der nigerianischen Botschaft vom 12. Juli
2005, 26. Juli 2005 und 7. Februar 2006 ein.
J. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2007 forderte der neu zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, innert Frist
4einen aktuellen ärztlichen Bericht betreffend die von ihm geltend gemachten medi-
zinischen Probleme einzureichen.
K. Mit Eingabe vom 13. April 2007 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht einen
Bericht von Dr. med. T_______, vom 26. März 2007, sowie weitere Unterlagen und
Berichte bezüglich der erfolgten Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme
und eine Erklärung der Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweige-
pflicht ein.
L. Auf telefonische Aufforderung hin reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers mit Telefax-Eingabe vom 29. Mai 2007 eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht explizit gere-
gelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird
jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwä-
5gung anerkannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechts-
kräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in entscheidwesentli-
cher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.; URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der
ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on / EMARK 1995 Nr. 21 S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehr-
deutigem Sinn verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst wer-
den.
3.1.1 In seiner ersten Bedeutung stellt sich ein Wiedererwägungsgesuch als blosser
Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde kein
Anspruch besteht.
3.1.2 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung den Widerruf
einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen Verfügung, die sich als
ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a,
S 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG leitet die Praxis
dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Wiedererwägung ab,
sofern Revisionsgründe geltend gemacht werden können.
3.1.3 In seiner letzten und vorliegend interessierenden Bedeutung schliesslich bezeich-
net der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage, demnach
die Neuregelung eines Rechtsverhältnisses, welche der neu eingetretenen Sachla-
ge Rechnung trägt (vgl. Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei
ist unbedeutend, ob die ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in
einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.
3.1.4 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeige-
führt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht wer-
den können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers als verspätet bezeichnet und mit dieser Begründung
darauf nicht eingetreten ist.
4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung unterliegt ein Begehren um Wiedererwägung
wegen nachträglicher Veränderung der Sachlage keiner bestimmten Frist. Für die
Frage der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens ist jedoch
der Grundsatz von Treu und Glauben massgebend (vgl. Praxis der ARK in EMARK
2000 Nr. 5 E. 3g S. 48f.). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz in Art. 5 Abs. 3 BV fest-
gelegt, verbietet dieser Behörden und Privaten rechtsmissbräuchliches und wider-
sprüchliches Verhalten (vgl. EMARK 2003 Nr. 25 E. 3c S. 163 f. mit weiteren Hin-
weisen). Von Rechtssuchenden verlangt er, Rügen so früh wie möglich nach
Kenntnisnahme des Rügegrundes vorzubringen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 126). Es stellt sich somit die Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare
6Gründe dafür vorbringen kann, dass er das vorliegende Wiedererwägungsgesuch
nicht früher eingereicht hat, oder ob sein Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu
qualifizieren ist.
4.2 Der Beschwerdeführer beantragte in seinem erst am 6. April 2006 eingereichten
Wiedererwägungsgesuch die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, mit der Begründung, dass sich die nige-
rianischen Botschaftsbehörden weigern würden, ihm Reisepapiere auszustellen,
solange seine medizinischen Beschwerden nicht geheilt seien. Gemäss Praxis der
Asylbehörden ist der Vollzug der Wegweisung dann als unmöglich zu betrachten,
wenn die betroffene Person sich allen vom zuständigen Kanton getroffenen Mass-
nahmen zum Vollzug der Wegweisung unterzogen hat, die Unmöglichkeit seit min-
destens einem Jahr besteht und eine Veränderung der Situation nicht absehbar ist
(vgl. EMARK 2002 Nr. 17 E. 6b S. 140 f. mit weiteren Hinweisen).
Weiter ist zu prüfen, wann der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner gesundheitli-
chen Situation und der Weigerung der nigerianischen Vertretung ihm ein Laissez-
passer auszustellen, von einer seit mindestens einem Jahr unveränderten Situa-
tion ausgehen musste und annahmen durfte, diese Situation bleibe auf unbe-
stimmte Zeit unveränderlich und somit ab welchem Zeitpunkt von ihm erwartet
werden konnte, das Wiedererwägungsgesuch einzureichen.
Anhand der zu den Akten gereichten Beweismittel lässt sich nicht genau bestim-
men, ab wann von einer nicht mehr in absehbarer Zukunft zu heilenden Erkran-
kung auszugehen war. Dem Arztzeugnis des Kantonsspitals S_______ vom
1. September 2005 ist zu entnehmen, dass bis am 9. Juni 2005 ambulante Unter-
suchungen des Beschwerdeführers wegen seines urologischen Leidens stattgefun-
den haben, eine Besserung seiner Beschwerden jedoch bisher in keiner Weise
eingetreten ist und vorläufig auf weitere Abklärungen verzichtet wird. Im Bericht
des Spezialarztes Dr. med. T_______ vom 29. März 2006 wird erstmals erwähnt,
dass die weitere Dauer der Behandlung nicht absehbar ist, und im Schreiben
desselben Arztes vom 26. März 2007 ist schliesslich ausdrücklich festgehalten,
dass das Krankheitsbild des Beschwerdeführers chronisch erscheint.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung der nigerianischen Bot-
schaft vom 28. September 2004 vorgelegt, gemäss welcher er wegen seiner
gesundheitlichen Probleme auf einen späteren Zeitpunkt zur erneuten Vorsprache
vorgeladen wurde. Zwar hat das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni
2006 noch auf Fälschungsmerkmale in diesem Dokument hingewiesen. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht jedoch aufgrund der mit Eingabe vom 3. Juli 2006 ein-
gereichten Bestätigungen vom 12. Juni 2005, 26. Juli 2005 und 7. Februar 2006
sowie nach Einsichtnahme in die Akten der Abteilung Vollzugsunterstützung des
BFM davon aus, dass die damit bestätigten Vorsprachen des Beschwerdeführers
auf der nigerianischen Botschaft zutreffen dürften. Es stellt sich in diesem Zusam-
menhang die Frage, ob die Bemerkung der nigerianischen Botschaft auf der
Bestätigung vom 28. September 2004 wirklich als klare und endgültige Weigerung
zu verstehen ist, dem Beschwerdeführer ein heimatliches Reisepapier auszustel-
len, solange er nicht geheilt ist. Der Bestätigung vom 7. Februar 2006 ist explizit
7zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eingeladen wurde, mit Vorliegen eines
ärztlichen Attestes, wonach er reisefähig sei, wieder auf der Botschaft vorzu-
sprechen. Dadurch wird bestätigt, dass die nigerianischen Behörden gewillt sind,
an dem in der Bescheinigung vom 28. September 2004 dargelegten Standpunkt,
die Ausstellung einer Reisepapiers von seiner Genesung abhängig zu machen,
festzuhalten.
Aus den geschilderten Umständen ergibt sich, dass sowohl die medizinische Situa-
tion des Beschwerdeführers als auch die Haltung der nigerianischen Behörden
lange Zeit schwer abschätzbar waren. Erkennbar waren sie wohl erst anhand des
spezialärztlichen Berichtes des Kantonsspitals S_______ vom 29. März 2006
sowie der Bestätigung der nigerianischen Botschaft vom 7. Februar 2006. Somit
lässt sich nicht mit Bestimmtheit festlegen, ab welchem Zeitpunkt die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Wiedererwägungsgründe bestanden, und es
erscheint fraglich, ob ihm zum Vorwurf gemacht werden kann, sein Wiedererwä-
gungsgesuch nicht früher eingereicht zu haben. Schliesslich ist dem Beschwerde-
führer auch zugutezuhalten, dass er unter Hinweis auf seine gesundheitlichen Pro-
bleme bereits mit Eingaben vom 23. November und 3. Dezember 2004 Gesuche
um Verlängerung der Ausreisefrist stellte und demnach nicht völlig untätig geblie-
ben war.
4.3 Aufgrund dieser Sachlage kommt das Gericht zum Schluss, dass entschuldbare
Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch
nicht früher als am 6. April 2006 einreichte. Damit verstösst sein Vorgehen nicht
gegen Treu und Glauben, und die Vorinstanz hätte auf das Wiedererwägungsge-
such des Beschwerdeführers folglich eintreten müssen.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschä-
digung für die ihm notwendigerweise entstandenen Parteikosten zuzusprechen.
Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostenno-
te seiner Rechtsvertreterin vom 29. Mai 2007 auf Fr. 900.-- (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 11. April
2006 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur materiellen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.-- (inkl. MWSt) aus-
zurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______), unter Hinweis auf Ziff. 2 des Urteilsdispositivs
- A_______amt des Kantons S_______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gysi Swain
Versand am: