B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5103/2015
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine libanesische Staatsangehörige christli-
chen Glaubens (griechisch Orthodox [vgl. A15, Beilage 1]) mit letztem
Wohnsitz in B._______ [Syrien] – verliess ihren Aufenthaltsstaat Syrien ei-
genen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrer Mutter [im] Oktober 2013 in
Richtung Libanon. [Im] November 2013 reiste sie mit einem von der
Schweizerischen Botschaft in Beirut gestützt auf die Weisung des damali-
gen BFM vom 4. September 2013 betreffend erleichterte Erteilung von Be-
sucher-Visa für syrische Staatsangehörige ausgestellten Visum in die
Schweiz ein (vgl. A17/4). Am 8. Januar 2014 stellte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefra-
gung vom 28. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung vom 3. Dezem-
ber 2014 trug sie im Wesentlichen Folgendes vor:
A.b Sie sei in B._______ als Kind einer syrischen Mutter und eines libane-
sischen Vaters mit syrischen Wurzeln geboren worden und habe sich bis
zu ihrer Ausreise im Jahr 2013 dort aufgehalten. Obwohl sie somit ihr gan-
zes Leben im Heimatstaat ihrer Mutter verbracht habe und stets habe
nachweisen können, dass auch ihre Grossmutter väterlicherseits Syrerin
gewesen sei und ihr Grossvater väterlicherseits ursprünglich ebenfalls
über die syrische Staatsangehörigkeit verfügt habe, bevor er die libanesi-
sche Staatsbürgerschaft erhalten habe, sei ihr selbst seitens der syrischen
Behörden der Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit wiederholt verwei-
gert worden. Ihr Aufenthalt in Syrien sei mithin durch eine regelmässig zu
erneuernde Aufenthaltsbewilligung legitimiert gewesen. Indes besitze sie
die libanesische Staatsbürgerschaft, obwohl sie sich nicht als Libanesin
fühle und nie dort gelebt habe.
Seit Ausbruch des Krieges seien sie und ihre Familie – nicht zuletzt wegen
ihrer libanesischen Staatsangehörigkeit und ihres christlichen Glaubens –
wiederholten Bedrohungen und Behelligungen ausgesetzten gewesen, so
dass sie in ständiger Angst hätten leben müssen. Ihr Quartier sei von der
Freien Syrischen Armee belagert worden, weil dort hauptsächlich Christen
gelebt hätten, so dass sie sich zeitweise nicht mehr auf die Strasse getraut
hätten. So sei denn auch ihre Kirche zwei Mal angegriffen, das heisst mit
Raketen beschossen worden. Als sie einmal bei ihrem Onkel, dessen Haus
in der gleichen Strasse stehe wie das Haus, in dem sie gewohnt habe, zu
Besuch gewesen sei, habe die Freie Syrische Armee überdies eine Gra-
nate auf das Gebäude abgefeuert, welche sie nur durch Glück nicht verletzt
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habe. An Silvester 2012 seien sie und ihr Vater ferner von einer Gruppe
verfolgt worden, welche sie mit grosser Wahrscheinlichkeit habe entführen
wollen. So seien nach Ausbruch des Krieges in Syrien wiederholt Libane-
sen verschleppt worden. Zum Glück sei ihr und ihrem Vater dann aber die
Flucht gelungen. Im [Jahr] 2013, drei Tage vor ihrer Abschlussprüfung, sei
dann auch noch ihre Universität unter Beschuss geraten, wobei 450 Stu-
denten umgekommen seien. Im Juni 2013 seien sie und ihre Eltern, als sie
unterwegs gewesen seien, um Brot einzukaufen, zudem bei der Rückkehr
in ihr Quartier von einem Auto aus beschossen worden und seien dem Tod
nur um ein Haar entkommen. Die Angreifer hätten wohl gewusst, dass sie
Christen seien, weil sie sich im von Christen bewohnten Gebiet bewegt
hätten. Als Frau habe sie sich zudem ständig vor sexuellen Übergriffen ge-
fürchtet, weshalb sie nicht mehr gerne alleine auf die Strasse gegangen
sei. An einem Morgen Anfang des Jahres 2013, als sie alleine in Richtung
Universität unterwegs gewesen sei, sei sie einmal von einem Mann, der
mit einem Messer bewaffnet gewesen sei, bedroht worden. Glücklicher-
weise habe sie aber fliehen können, als der Täter von einem vorbeifahren-
den Auto gestört worden sei. Aufgrund dieses Erlebnisses habe sie noch
heute manchmal Angst, verlassene Strassen zu betreten. Da die Situation
in B._______ jeden Tag schlimmer geworden sei, hätten sie und ihre Eltern
sich schliesslich entschlossen, Syrien zu verlassen.
A.c Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
folgende Dokumente ein: ihren libanesischen Pass, einen Taufschein („cer-
tificat de naissance et de baptême“) des Bistums der griechisch-orthodo-
xen Kirche in B._______ vom 25. September 2013, einen Geburtsschein
aus B._______ vom 16. September 2013, eine Wohnsitzbestätigung der
Regierung von B._______ vom 24. September 2013, ihr Diplom betreffend
das Studium in Wirtschaftswissenschaften an der Universität (…) vom 14.
Juli 2013, ihre Hochschulzeugnisse, eine Mitgliederbestätigung der Pfad-
finder von B._______ vom 19. November 2014, ein Empfehlungsschreiben
von Dr. habil. (…) [einer Universität in der Schweiz] vom 28. November
2014, eine Liste mit angegriffenen Kirchen in B._______, eine Liste mit
Links auf Aufnahmen von Angriffen auf ihr Quartier in B._______, welche
auf youtube aufgeschaltet sind, die Heiratsurkunde ihrer Grosseltern väter-
licherseits, eine Bescheinigung betreffend den Abschluss ihres Studiums
in [einer Fachrichtung] an der Universität (…) vom 30. Juni 2013, Fotos des
Anschlages auf die Universität (…), Fotos von einem Anschlag in ihrem
Quartier, Arztberichte betreffend ihre Eltern vom 2. respektive 9. Dezember
2014 sowie eine Immatrikulationsbestätigung der [einer Universität in der
Schweiz] vom 21. Juli 2014.
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B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2015 – zugestellt am 22. Juli 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, nahm die
Beschwerdeführerin jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig in der Schweiz auf.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die von der Be-
schwerdeführerin vorgetragenen Erlebnisse vermöchten die Kriterien der
Asylrelevanz nicht zu erfüllen. So seien die von ihr beschriebenen Nach-
teile hauptsächlich auf die zurzeit herrschende Situation und die allge-
meine Gewalt in Syrien zurückzuführen. Auch wenn die Tragik ihrer Erleb-
nisse keinesfalls zu verkennen sei, seien ihren Schilderungen keine Hin-
weise auf eine gezielte Verfolgung ihrer Person im Rahmen des Bürger-
krieges zu entnehmen. Diese Einschätzung werde dadurch unterstrichen,
dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, ausser den Bürger-
kriegsereignissen keine weiteren Asylgründe zu haben und nie politisch ak-
tiv gewesen zu sein. Ferner nahm das SEM zur Verfolgung von Christen
durch islamistische Gruppierungen in Syrien Stellung und verneinte eine
Kollektivverfolgung dieser Volksgruppe im syrischen Kontext. Im Vollzugs-
punkt kam das SEM zum Schluss, dass eine Wegweisung sowohl in den
Libanon als auch nach Syrien unzumutbar sei und die Beschwerdeführerin
deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. August 2015 liess die Be-
schwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom 21. Juli 2015 Be-
schwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie deshalb vor-
läufig in der Schweiz aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin
sei vollumfänglich Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens, insbe-
sondere in die Akte A17/4 und A11/1 sowie in den internen Antrag bezüglich
ihrer vorläufigen Aufnahme (VA-Antrag; A18/4) zu geben, eventualiter sei
ihr das rechtliche Gehör zu diesen Dokumenten zu gewähren respektive
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eine schriftliche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen. In die-
sem Zusammenhang wurde ferner beantragt, der Beschwerdeführerin sei
nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Ge-
hörs respektive der Zustellung einer schriftlichen Begründung eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Schliesslich wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkung
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe, und es wurde
darum ersucht, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu
befreien.
Zur Untermauerung der Beschwerde wurden verschiedene Berichte zur
Verfolgung von Christen in Syrien sowie zur aktuellen Lage in Syrien ein-
gereicht (Beilagen 2-27). Ferner wurden eine Anzeige bezüglich des Dieb-
stahls der Nummernschilder des Fahrzeugs der Eltern der Beschwerdefüh-
rerin beim Generalstaatsanwalt in B._______ vom (…) April 2013 (Beilage
28) sowie das entsprechende Protokoll der Polizei von B._______ vom
(…) April 2013 (Beilage 29) ins Recht gelegt.
Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 27. August 2015 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vom SEM
angeordneten vorläufigen Aufnahme in jedem Fall den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Des Weiteren wies das Gericht
das SEM an, der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 26 ff. VwVG
Einsicht ins Aktenstück A17/4 zu gewähren, und räumte der Beschwerde-
führerin Gelegenheit ein, ihre Beschwerde nach erfolgter Offenlegung zu
ergänzen. Den Antrag auf Einsicht in die Aktenstücke A11/1 und A18/4 und
den Eventualantrag bezüglich der Gewährung des rechtlichen Gehörs res-
pektive bezüglich der Zustellung einer schriftlichen Begründung zum Ak-
tenstück A18/4 wies das Gericht demgegenüber ab. Auch der Antrag, es
sei festzustellen, dass die Rechtswirkung der vorläufigen Aufnahme im Fall
der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen
Verfügung fortbesteht, wurde abgewiesen. Schliesslich verzichtete das Ge-
richt antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf hin, dass er unaufge-
fordert eine Kostennote einzureichen habe, da das Gericht keine solche
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Seite 6
einholen werde, sondern eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten
einschätzen werde.
E.
Mit Schreiben vom 2. September 2015 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin Einsicht ins Aktenstück A17/4. Mit Eingabe ihres Rechtsvertre-
ters vom 17. September 2015 nahm die Beschwerdeführerin die Gelegen-
heit zur Beschwerdeergänzung wahr. Bezüglich der darin gemachten Aus-
führungen wird – sofern sie entscheidrelevant sind – auf die nachfolgenden
Erwägungen verwiesen.
F.
Das Gericht bot dem SEM daraufhin Gelegenheit, eine Vernehmlassung
zur Beschwerde einzureichen, welche das SEM mit Eingabe vom 1. Okto-
ber 2015 wahrnahm.
G.
Im Rahmen ihrer Replik vom 21. Oktober 2015 liess die Beschwerdeführe-
rin zur Vernehmlassung des SEM Stellung nehmen und weitere Berichte
zur Verfolgung von Christen in Syrien ins Recht legen (Beilagen 31-38).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauung verfolgt sind respektive begrün-
dete Furcht haben, verfolgt zu werden.
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte man irrtümlicherweise ablei-
ten, Flüchtling sei nicht nur, wer in seinem Heimatstaat verfolgt ist, sondern
auch, wer an seinem ausländischen Wohnsitz Verfolgung erleidet. Legt
man Art. 3 AsylG indes im Lichte von Art. 1 Bst. A Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) aus, wird klar, dass eine Person, die über eine Staats-
angehörigkeit verfügt – das heisst nicht staatenlos ist – nur als Flüchtling
anerkannt wird, wenn sie im Heimatstaat, das heisst im Staat, dessen Na-
tionalität sie besitzt, verfolgt ist. Solange sich ihre Furcht vor Verfolgung
nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsbürgerin sie ist, kann sie den
Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und sich auch dorthin bege-
ben. Sie bedarf dann keines internationalen Schutzes und ist daher auch
kein Flüchtling. Wegen Verfolgung am ausländischen Wohnsitz als Flücht-
ling anerkannt werden kann somit nur, wer staatenlos ist respektive im Hei-
matstaat wegen Furcht vor Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn keine
Zuflucht finden kann. Mit anderen Worten ist die Flüchtlingseigenschaft ei-
ner Person mit Bezug zu jenem Staat zu prüfen, deren Staatsangehörigkeit
sie besitzt, und nicht mit Bezug zum Land, in dem sie ihren ausländischen
Wohnsitz hat (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, S.
34 ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 87 ff.).
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Seite 8
4.
In seiner Verfügung vom 21. Juli 2015 hat das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin mit Bezug zu Syrien geprüft (vgl. Bst. B).
Gemäss deren Angaben (vgl. A4/10, Rz. 1.09, 1.11; Bst. A.b) und ange-
sichts der Tatsache, dass sie einen auf sie lautenden libanesischen Pass
bei der Vorinstanz eingereicht hat, ist indes davon auszugehen, dass sie
die libanesische Staatsangehörigkeit besitzt. Folglich hätte das SEM mit
Bezug zum Libanon und nicht zu Syrien prüfen müssen, ob die Beschwer-
deführerin aus einem Grund nach Art. 3 AsylG in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt ist respektive begründete Furcht hat, verfolgt zu wer-
den. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
eingehenden Anhörung vortrug, dass ihr der Libanon fremd sei, sie ange-
sichts der unsicheren Lage nicht dorthin wolle, sie sich als Syrerin fühle
und ihr Grossvater väterlicherseits, von dem ihr Vater und sie die libanesi-
sche Staatsangehörigkeit geerbt hätten, ursprünglich Syrer gewesen sei,
weshalb auch sie wiederholt, aber vergeblich die syrische Staatsangehö-
rigkeit habe erwerben wollen (vgl. A14/25, F6, F13 ff., F17, F65, F91 f.). So
stellten die libanesischen Behörden ihr gemäss ihren Ausführungen stets
Identitätsdokumente aus respektive verlängerten diese, zuletzt den von ihr
eingereichten Pass gemäss den darin enthaltenen Angaben Ende 2011
(vgl. A4/10, 4.02 und 4.03; A14/25, F20, F22, F27, F31 f., F65; vgl. zum
Ganzen UNHCR, a.a.O., Ziff. 93).
Ohne in Frage zu stellen, dass die Ereignisse, welche die Beschwerdefüh-
rerin im Zuge des syrischen Bürgerkrieges miterleben musste, schrecklich
und traumatisierend waren, sind ihre Verfolgungsvorbringen bezüglich Sy-
rien nach dem Gesagten unerheblich, da sie sich nicht auf ihren Heimat-
staat im Sinne der FK beziehen. Mithin weisen auch die diesbezüglichen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2015 (vgl. Art.
47-72, Art. 75-89 [Nummerierung der Beschwerde der Eltern], S. 21 ff.;
Art. 130, S. 52), einschliesslich des Vorbringens, das SEM habe mit Blick
auf die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin die Untersu-
chungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Art. 16
ff., Art. 20-25, Art. 27, Art. 31-34, Art. 36 [Nummerierung der Beschwerde
der Eltern], S. 11 ff.; Art. 101-113, Art. 115, Art. 118, Art. 120, Art. 126, S. 41
ff.), keine Entscheidrelevanz auf.
Vor diesem Hintergrund erscheint auch der auf Beschwerdeebene vorge-
tragene Einwand, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung zu wenig
auf das Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin Bezug genom-
men, obwohl ihr Verfahren untrennbar mit jenem ihrer Eltern verbunden
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Seite 9
sei, ungerechtfertigt. So ist die Mutter der Beschwerdeführerin syrische
Staatsangehörige, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft tatsächlich mit Be-
zug zu Syrien zu prüfen ist. Der Vater der Beschwerdeführerin besitzt zwar,
gleich wie die Beschwerdeführerin selbst, ausschliesslich die libanesische
Staatsangehörigkeit. Sollte der Mutter der Beschwerdeführerin Asyl ge-
währt werden, würde sein asylrechtliches Schicksal indes jenem seiner
Ehefrau folgen, während die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Volljäh-
rigkeit daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte (vgl. Art. 51 Abs. 1
AsylG). Folglich sind auch die auf Beschwerdeebene gemachten Vorbrin-
gen, die sich nur auf die Eltern der Beschwerdeführerin beziehen, unbe-
achtlich (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2015, Art. 26, Art. 35
[Nummerierung der Beschwerde der Eltern], S. 14, S. 17).
5.
Nach dem Gesagten ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit
Bezug zu ihrem Heimatstaat Libanon asylrechtlich relevanten Nachteilen
ausgesetzt wäre.
5.1
5.1.1 Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin seit ihrer Ge-
burt bis zu ihrer Ausreise aus Syrien in B._______ – und mithin nie im Li-
banon – gelebt (vgl. A4/10, Rz. 2.01) und mit den libanesischen Behörden
auch nie Probleme gehabt, zumal sie mit diesen ausser für die Beschaffung
ihrer Identitätspapiere nie Kontakt gehabt haben will (vgl. A14/25, F65).
Folglich ist lediglich der Frage nachzugehen, ob sie inskünftig eine Verfol-
gung in ihrem Heimatstaat zu befürchten hätte.
Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter
Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heutiger
Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
– und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2
sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.1.2 Mit Bezug zum Libanon trug die Beschwerdeführerin anlässlich der
eingehenden Anhörung sowie auf Beschwerdeebene im Wesentlichen vor,
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Seite 10
dass eine Flucht dorthin keine Alternative gewesen wäre, da Syrer und ins-
besondere auch Christen im Libanon gehasst und verachtet würden. Zu-
dem sei die Sicherheitslage im Libanon äusserst problematisch und chao-
tisch. So könne in den Strassen jederzeit eine Bombe explodieren. Des
Weiteren gebe es überall Soldaten und Panzer, was bei der Beschwerde-
führerin, während ihres Aufenthalts im Libanon, ein Gefühl der Unsicherheit
ausgelöst habe. Ferner sei es offensichtlich, dass eine alleinstehende,
junge Frau, welche aufgrund ihrer Herkunft aus Syrien keine oder nur eine
schlechte Chance auf eine Heirat habe und angesichts ihrer libanesischen
Staatsangehörigkeit nicht von der Flüchtlingshilfe profitieren könnte,
grosse Schwierigkeiten hätte, sich zu finanzieren. So scheine es – auch
bei guter Schulbildung – angesichts der schlechten Wirtschaftslage im Li-
banon kaum möglich, eine Stelle zu finden. Schliesslich stehe einer In-
tegration im Libanon auch das fehlende soziale Netz der Beschwerdefüh-
rerin in diesem Land entgegen. Demnach sei klar, dass ein Leben im Liba-
non für sie nicht möglich und auch nicht zumutbar wäre und sie dort als
Christin – insbesondere von radikalen Islamisten – genauso verfolgt wäre,
wie in Syrien (vgl. A14/25, F91 ff., F126 f., F136 f.; Rechtsmitteleingabe
vom 20. August 2015, Art. 74 [Nummerierung der Beschwerde der Eltern],
S. 30 f.; Beschwerdeergänzung vom 17. September 2015, Art. 133 ff., S. 2
f., Replik vom 21. Oktober 2015, S. 4).
5.2 Vor diesem Hintergrund ist zunächst der Frage nachzugehen, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres christlichen Glaubens respektive ihrer
Zugehörigkeit zur Griechisch-Orthodoxen Glaubensgemeinschaft (vgl.
A15, Beilage 1) im Libanon einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
wäre.
Da die letzte Volkszählung im Libanon ins Jahr 1932 zurückdatiert, existie-
ren keine präzisen Angaben zur aktuellen Grösse der verschiedenen reli-
giösen Gemeinschaften im Land. Schätzungen zufolge sind rund 35 bis 39
Prozent der libanesischen Bevölkerung Christen, während ungefähr 54
Prozent dem Islam – ungefähr je hälftig den Sunniten und den Schiiten –
angehören. Die Griechisch-Orthodoxe Gemeinschaft gehört als zweit-
grösste christliche Gruppe im Land zu den 18 offiziell anerkannten Konfes-
sionen im Libanon. Zwecks Erhalt des politischen Gleichgewichts zwischen
den wichtigsten religiösen Gruppen sehen die libanesische Verfassung so-
wie das Abkommen von Taif, das nach Ende des 15-jährigen libanesischen
Bürgerkrieges im Jahr 1989 ratifiziert wurde, vor, dass Christen und Mus-
lime sowohl im Parlament, als auch im Kabinett und in hohen staatlichen
Positionen paritätisch vertreten sind. Im sogenannten "Nationalpakt" aus
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Seite 11
dem Jahr 1943, der nicht offiziellen Bestandteil der Verfassung darstellt, ist
zudem geregelt, dass die Ämter des Präsidenten, des Premierministers
und des Sprechers des Parlaments gleichmässig auf Christen, Sunniten
und Schiiten verteilt werden. Die Religionszugehörigkeit der Vertreter spielt
mithin noch heute eine wichtige Rolle in der Politik des Landes. So werden
die gewählten Politiker faktisch als Repräsentanten ihrer religiösen Ge-
meinschaften und nicht als Vertreter des Allgemeinwohls gesehen. Wäh-
rend sich die nicht offiziell anerkannten religiösen Minderheiten im Libanon
wiederholt beklagten, in der libanesischen Politik unterrepräsentiert zu
sein, sind die Ministerposten im Land den genannten gesetzlichen Grund-
lagen folgend auf die wichtigsten, offiziell anerkannten religiösen Gemein-
schaften – darunter auch die Griechisch-Orthodoxe Gemeinschaft – verteilt
(vgl. US Department of State [USDOS], 2014 Report on International Reli-
gious Freedom – Lebanon, 14. Oktober 2015; Immigration and Refugee
Board of Canada, Lebanon: Situation of Christians, including treatment by
society and authorities; treatment of Christians by Hezbollah and Al-Qaeda;
state protection [2011-2013], 16. Januar 2014; RANIA EL RAJJI, Minority
Rights Group International [Hrsg.], The leaves of one tree: Religious minor-
ities in Lebanon, Dezember 2014; vgl. ferner The New York Times Maga-
zine, Is This the End of Christianity in the Middle East?, 22. Juli 2015).
Die Beziehung zwischen den Mitgliedern der verschiedenen religiösen
Gruppierungen innerhalb der libanesischen Zivilgesellschaft wurde – mit
wenigen Ausnahmen – grundsätzlich auch jüngst noch als freundschaftlich
bezeichnet. Zwar haben der Konflikt in Syrien und die zunehmenden Über-
griffe der Terrororganisationen „Islamischer Staat“ (IS) und al-Nusra Front
auf libanesischem Territorium das Verhältnis zwischen den Konfessionen
im Land belastet. Gemäss den konsultierten Quellen trat dies indes nicht
flächendeckend, sondern nur in einzelnen Regionen, vorwiegend in Tripoli,
der zweitgrössten Stadt des Landes, welche sich durch ein fragiles konfes-
sionelles Gleichgewicht kennzeichnet, zu Tage. Die dort verübten Gewalt-
akte und Drohgebärden sunnitischer Extremisten richteten sich zudem
nicht nur gegen Christen, sondern auch gegen moderate Sunniten, Schii-
ten und Alawiten. Auch wurde gegen diesen Anstieg konfessionell motivier-
ter Gewalt seitens der Oberhäupter der wichtigsten Glaubensgemeinschaf-
ten im Libanon – welche sich nach wie vor regelmässig treffen, um gemein-
same Anliegen zu diskutieren und zu erhöhtem gegenseitigem Respekt
aufzurufen – sowie auch seitens libanesischer Politiker Kritik laut. Im Übri-
gen scheinen die jüngst verzeichneten individuellen Übergriffe auf Christen
weniger mit ihrer religiösen Überzeugung als mit ihrer gewerblichen Tätig-
keit – insbesondere dem Verkauf von alkoholischen Getränken oder dem
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Seite 12
Betrieb von Pubs und Diskotheken – im Zusammenhang gestanden zu ha-
ben. So wurden Muslime, welche vergleichbaren Tätigkeiten nachgingen,
genauso oft Opfer von solchen Gewaltakten. Da die genannten Gewerbe
aufgrund unterschiedlicher religiöser Anschauungen aber meist von Chris-
ten ausgeübt werden, fallen Christen entsprechend motivierten Anschlä-
gen häufiger zum Opfer. Von einer Kollektivverfolgung der Christen im ge-
samten Libanon ist nach dem Gesagten indes in jedem Fall nicht auszuge-
hen (vgl. USDOS, a.a.O.; Immigration and Refugee Board of Canada,
a.a.O.).
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen erscheint die Furcht vor einer
asylrelevanten Verfolgung im Libanon aufgrund des christlichen Glaubens
der Beschwerdeführerin respektive ihrer Zugehörigkeit zur Griechisch-Or-
thodoxen Glaubensgemeinschaft unbegründet.
5.3 Ferner ist der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer syrischen Herkunft, welche wohl an ihrem Dialekt erkennbar
wäre, im Libanon einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch dies ist zu verneinen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die grosse
Anzahl der aus Syrien kommenden Flüchtlinge (vgl. statt vieler UNHCR,
Syria Regional Refugee Response - Registered Syrian Refugees, 31. Ok-
tober 2015, ,
abgerufen am 18. November 2015; Middle East Eye [MEE], Syrian refu-
gees in Lebanon: Whose breaking point?, 13. Oktober 2015) sowie die
Ausläufer des syrischen Konflikts im Libanon zu erhöhten Spannungen
zwischen den zugewanderten Personen und der einheimischen libanesi-
schen Bevölkerung geführt haben, welche teilweise in Drohungen und ge-
waltsamen Übergriffen auf Flüchtlinge aus Syrien gipfelten (vgl. z.B. VICE
News, Inside the Lebanese Camps Where Syrian Refugees Are Struggling
to Eke Out a Living, 16. September 2015; The Daily Star, 11 soldiers, 30
militants killed in east Lebanon, 3. August 2015; International Rescue Com-
mittee (IRC) / Norwegian Refugee Council (NRC), Legal Status of Refu-
gees from Syria: Challenges and Consequences of Maintaining Legal Stay
in Beirut and Mount Lebanon, Juni 2015; Al-Akhbar, Attacks on Syrians in
Lebanon: Scapegoating, par excellence, 16. September 2014; NOW, Civil-
ians threaten Syrian refugees, demand they leave, 8. September 2014).
Dennoch ist nicht von einer Kollektivverfolgung aus Syrien zugewanderter
Personen im Libanon auszugehen, sind die Übergriffe auf sie doch nicht
derart intensiv und häufig, dass jede aus Syrien zugewanderte Person mit
guten Gründen befürchten müsste, an Leib und Leben verfolgt zu werden.
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Im Fall der Beschwerdeführerin kommt begünstigend hinzu, dass sie tat-
sächlich über die libanesische Staatsangehörigkeit verfügt.
5.4 Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Liba-
nons beziehen sich auf die allgemeine Sicherheitslage sowie die Erwerbs-
und Integrationschancen junger Frauen ohne soziales Beziehungsnetz in
diesem Land und sind mithin für die Frage der Flüchtlingseigenschaft res-
pektive des Asyls irrelevant. Indes können sie – genauso wie die Frage der
Unterstützungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber ihren kranken El-
tern (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2015, Art. 19, Art. 35 [Num-
merierung der Beschwerde der Eltern], S. 12, S. 17; Art. 116, S. 48) – für
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedeutsam sein. Da
die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 21. Juli 2015 aber bereits von der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausging und die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete, erübrigen sich
weitere Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungs-
vollzug.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2015 wurde ferner gerügt,
das SEM habe seine Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs verletzt, indem es die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs trotz
entsprechenden Antrags vom 24. Juli 2015 in seiner Verfügung vom
21. Juli 2015 nicht rechtsgenüglich motiviert habe (vgl. Rechtsmittelein-
gabe vom 20. August 2015, Art. 3 f., S. 4 und Art. 8 f. [Nummerierung der
Beschwerde der Eltern], S. 9; Art. 100, Art. 114, S. 41, S. 47).
6.2 Gemäss Art. 35 VwVG sind schriftliche Verfügungen grundsätzlich zu
begründen (Abs. 1), wobei die verfügende Behörde ausnahmsweise auf
eine Begründung verzichten kann, wenn sie den Begehren der Parteien
voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt (Abs. 3). Daraus
ergibt sich im Umkehrschluss, dass die verfügende Behörde eine Verfü-
gung, die alle Anträge vollständig gutheisst, begründen muss, wenn eine
Partei dies verlangt, und dass jede Partei das Recht hat, die Begründung
einer positiven Verfügung zu verlangen (vgl. UHLMANN/SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 N 37).
6.3 Mit Blick auf Art. 35 VwVG war das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 21. Juli 2015 somit berechtigt, auf eine Begründung seines
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positiven Entscheids im Vollzugspunkt zu verzichten, wurde der entspre-
chende Antrag doch erst nach Ergehen der Verfügung gestellt. Folglich
kann diesbezüglich auch keine Verletzung der Begründungspflicht und mit-
hin des rechtlichen Gehörs vorliegen. Es stellt sich indes die Frage, ob die
Rüge, eine Begründung des positiven Entscheids durch das SEM sei bis-
lang ausgeblieben, als Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre. Dies ist insofern zu vernei-
nen, als der von einem Rechtsanwalt abgefassten, ausführlichen und spä-
ter ergänzten Beschwerdeschrift kein entsprechendes Begehren zu ent-
nehmen ist. Auch erscheint es zweifelhaft, ob bei einer einmaligen Anfrage,
bezüglich welcher die Behörde nicht eindeutig zu erkennen gab, dass sie
deren Behandlung ablehnt, bereits von einer Rechtsverweigerung respek-
tive Rechtsverzögerung ausgegangen werden müsste. Festzuhalten bleibt,
dass die massgeblichen Überlegungen, die der vorläufigen Aufnahme zu
Grunde liegen, sowohl in der Zwischenverfügung vom 11. August 2015 (in
der auf die Bürgerkriegssituation in Syrien hingewiesen wird; vgl. A23/2),
als auch in der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 (der Ausführungen
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Libanon entnommen
werden können), festgehalten worden sind.
7.
Schliesslich wurde in der Rechtsmitteleingabe vom 20. August 2015 gel-
tend gemacht, das SEM habe seine Abklärungspflicht dadurch verletzt,
dass die Anhörung über neun Stunden gedauert habe, wobei lediglich drei
Pausen eingebaut worden seien, und dass es den Hinweis der Hilfswerk-
vertretung, wonach die Dolmetscherin aufgrund der zum Teil langen Aus-
führungen der Beschwerdeführerin Mühe gehabt habe, diese ins Deutsche
zu übersetzen, ignoriert habe (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 20. Au-
gust 2015, Art. 122 ff., S. 50).
Obwohl die zweifelsohne sehr lange Anhörung vom 3. Dezember 2014 für
die Beschwerdeführerin sicherlich anstrengend war und es fraglich ist, ob
eine so umfangreiche Befragung nicht auf zwei Tage verteilt respektive mit
mehreren Pausen kombiniert werden sollte, erscheint der Sachverhalt ge-
stützt darauf und auf die Kurzbefragung vom 28. Januar 2014 erstellt. So
sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin in sich geschlossen und nach-
vollziehbar. Auch wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, welcher Teil der
Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin vom SEM nicht oder un-
richtig festgestellt worden wäre. Dementsprechend sind aus den Befra-
gungsprotokollen auch keine gravierenden Lücken ersichtlich, welche auf
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eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen wären. Mithin erscheint im
Ergebnis auch diese Rüge unbegründet.
8.
Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weshalb auch der Eventualantrag, die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei anzuerkennen und sie
sei wegen Unzulässigkeit statt Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen, abzulehnen ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit der Abweisung des Asylgesuchs hat die Vorinstanz auch die Wegwei-
sung als solche zu Recht angeordnet, nachdem die Beschwerdeführerin
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE
2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren im
Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde indes nicht als aussichtslos zu
qualifizieren waren und aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, ist das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
11.2 Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung wurde nicht gestellt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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