Abtei lung V
E-5105/2006
gyk/swn/pei
{T 0/2}
Urteil vom 4. September 2007
Mitwirkung: Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Robert Galliker, Richterin Marianne Teuscher
Gerichtsschreiber Nicholas Swain
A._______, geboren _______, Algerien,
wohnhaft _______
vertreten durch _______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 2. November 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Das vom Beschwerdeführer am 21. November 2002 eingereichte Asylgesuch wur-
de vom damals zuständigen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
30. Dezember 2004 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie de-
ren Vollzug angeordnet.
B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2005 wurde
von der ARK mit Urteil vom 24. März 2006 vollumfänglich abgewiesen.
C. Am 25. Mai 2006 begab sich der Beschwerdeführer ins Empfangszentrum Kreuz-
lingen mit der Absicht ein neues Asylgesuch zu stellen. Zudem ersuchte er mit
Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23./24. Mai 2006 um Gewährung des Asyls,
eventualiter der vorläufigen Aufnahme.
D. In der Folge nahm die ARK das Begehren des Beschwerdeführers als gegen das
Beschwerdeurteil vom 24. März 2006 gerichtetes Revisionsgesuch entgegen und
trat auf dieses mit Urteil vom 17. August 2006 wegen Nichtbezahlens des einver-
langten Kostenvorschusses nicht ein. Gleichzeitig überwies sie die Sache an das
BFM zur Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten hinsichtlich
der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Probleme.
E. Mit Verfügung vom 2. November 2006 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab und erklärte seine Verfügung vom 30. Dezember 2004 für rechtskräftig
und vollstreckbar. Zur Begründung stellte die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer habe sich kurze Zeit nach Ergehen des Beschwerdeurteils der
ARK in psychiatrische Behandlung begeben. Es komme häufig vor, dass Asylsu-
chende nach längerem Aufenthalt in der Schweiz Mühe bekundeten, die Wegwei-
sung in den Heimatstaat zu akzeptieren. Aus dem ärztlichen Bericht vom 8. August
2006 ergebe sich, dass eine leichte Besserung des Zustandes des Beschwerde-
führers eingetreten sei und es spreche nichts gegen eine Behandlung im Her-
kunftsstaat, sofern eine solche dort möglich sei. Zudem könnten im Hinblick auf die
Rückschaffung geeignete Massnahmen ergriffen werden. Somit würden keine
Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle des
Vollzugs der Wegweisung bestehen.
F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2006 - vorab per Telefax -
ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, dass sich
sein gesundheitlicher Zustand nach dem Urteil der ARK vom 24. März 2006 mas-
siv verschlechtert habe. Er habe am 28. November 2006 zur stationären Behand-
lung in die kantonale psychiatrische Klinik eingeliefert werden müssen. Eine Bes-
serung seines Zustandes sei nur durch eine Behandlung ausserhalb seines
3Heimatstaates möglich. Das Angebot psychiatrischer Behandlung in Algerien sei
nur rudimentär und es gebe sehr viele traumatisierte Menschen. Zur Stützung sei-
ner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten der _______, vom 23.
November 2006, sowie ein E-Mail der _______ vom 21. November 2006 ein.
G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut
und stellte fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endent-
scheid befunden werde. Ferner verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
H. Mit Telefax-Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. April 2007 teilte der
Beschwerdeführer mit, dass er vom 28. bis 30. November 2007 (recte: 2006)
notfallmässig stationär in der Psychiatrischen Klinik _______ habe behandelt
werden müssen und ersuchte um beschleunigte Behandlung seiner Beschwerde,
da er sehr unter der Ungewissheit leide.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt ferner am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der vormals bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
4legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 21 E.. 1c S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Ferner können
auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG zu einer Wiedererwä-
gung führen, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten gebliebene, formell
rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103
f.) oder, wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisi-
onsgründe sich jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden
Beschwerdeverfahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern
auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht
in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b
S. 104).
4. Vorab ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren festzustellen, dass auf das ge-
stellte Rechtsbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht eingetreten werden kann, da es im
Wiedererwägungsverfahren vor dem BFM einzig um den Aspekt des Vollzuges der
Wegweisung wegen gesundheitlicher Verschlechterung gegangen ist. Der Streit-
gegenstand kann demzufolge im Beschwerdeverfahren dann nicht auf die Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ausgedehnt werden.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar,
so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
6.
6.1 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) kann grundsätzlich auch eine drohende erhebliche gesundheitliche
Gefährdung eine Rückführung in den Heimatstaat als mit Art. 3 EMRK nicht verein-
bar erscheinen lassen. Dies wurde jedoch vom EGMR bisher nur in einem Fall auf-
grund aussergewöhnlicher Umstände bejaht (vgl. dazu 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.,
2004 Nr. 7 E. 5c S. 47ff., 2005 Nr. 23). Vorliegend ist festzustellen, dass eine me-
dizinische Behandlung von Psychiatriepatienten in Algerien in gewissem Umfang
gewährleistet ist. Auch wenn diese nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz auf-
weisen sollte, ist die gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch
eine allenfalls weniger adäquate Behandlung nicht derart gross, dass eine solche
als "unmenschlich" oder "erniedrigend" im Sinne von Art. 3 EMRK bezeichnet
werden kann.
6.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat
einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem
bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern,
die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen,
jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkre-
ten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Ver-
sorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherr-
schenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige
Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff.;
und Nr. 20 S. 155 ff.). Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den
Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erschienen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhält-
lich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische
Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Exis-
tenz absolut notwendig ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.).
6.3 Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnis vom 8. August 2006
ergibt sich, dass er unter einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reak-
tion leidet. Er wird ambulant, im Abstand von zweieinhalb bis drei Wochen,
psychotherapeutisch betreut. Es sei ein schwankendes psychopathologisches
Zustandsbild beobachtet worden. Im Verlaufe der Behandlung hätten sich die
Symptome des Beschwerdeführers leicht reduziert und sein Zustand habe sich auf
6niedrigem Niveau stabilisiert. Gegen eine Behandlung im Heimatstaat spreche
nichts, sofern die Behandlungsmöglichkeiten dort gegeben seien. Aus diesen Aus-
führungen kann der Schluss gezogen werde, dass die Erkrankung des Beschwer-
deführers nicht besonders gravierend ist und er keiner besonders intensiven oder
aussergewöhnlichen Behandlung bedarf. Eine andere Einschätzung vermögen
weder das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten der _______ vom 23.
November 2006, in welchem diese zum Schluss gelangt, dass er Symptome einer
schweren posttraumatischen Belastungsstörung zeige, noch der Umstand, dass er
nach eigenen Aussagen im November 2006 stationär behandelt werden musste,
zu rechtfertigen. Dem genannten Gutachten lassen sich keine Hinweise darauf
entnehmen, dass das diagnostizierte Trauma eine intensivere Behandlung
erfordert oder zu einer erheblichen Gefährdung im Falle der Rückkehr in den
Heimatstaat führen würde. Zudem dauerte die stationäre Behandlung in der
Psychiatrischen Klinik _______ nach Angaben des Beschwerdeführers nur wenige
Tage, woraus zu schliessen ist, dass es sich um eine akute Krise nicht aber um
eine dauernde erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
handelte. Nach Erkenntnissen des Gerichts bestehen in Algerien und namentlich
auch in der Provinz Tizi Ouzou, aus welcher der Beschwerdeführer stammt,
medizinische Einrichtungen, welche eine psychiatrische Behandlung anbieten. So
verfügt beispielsweise das „Centre Hospitalo-Universitaire Tizi-Ouzou“ über eine
psychiatrische Abteilung. Es kann davon ausgegangen werden, dass durch diese
Institutionen eine adäquate Behandlung der vorgebrachten gesundheitlichen
Beschwerden des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand eines im Vergleich zur
Schweiz schlechteren medizinischen Standards im Heimatland nach ständiger und
nach wie vor geltender Praxis per se kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f., 2004 Nrn. 6 und 7).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass die geltend gemachte Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers offensichtlich
kein derartiges Ausmass erreicht hat, dass diese einem Wegweisungsvollzug ent-
gegenstehen würde. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstän-
de und Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen für die wie-
dererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des BFM ist demzufolge
zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2006
in den Ententscheid verwiesen wurde, ist abzuweisen, da sich die Rügen des
Beschwerdeführers - wie oben dargelegt - als offensichtlich unbegründet erwiesen
haben und seine Begehren der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung
als von vornherein aussichtslos erschienen. Ungeachtet der geltend gemachten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die
7Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Dementsprechend sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und werden auf Fr. 1'200.-- festgesetzt (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30
Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein )
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N_______)
- Y._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
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