B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5105/2014
U r t e i l v o m 1 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo suchte die Beschwerdeführerin für sich und zwei ihrer Kinder um
Erteilung humanitärer Visa für die Schweiz nach. Zur Begründung führte
sie aus, ihr Bruder B._______ habe bis zum Kriegsende im Mail 2009 für
die Liberation of Tamil Tigers Eelam (LTTE) gekämpft. Seither habe sie
keine Nachricht mehr von ihm, weshalb sie sich bei verschiedenen NGO
gemeldet habe. Sie sei vom Mitarbeitern des Criminal Investigation De-
partment (CID) zur Tätigkeit ihres Bruder befragt worden. Indes habe sie
keine Kenntnisse darüber. Ihr Leben und dasjenige ihrer Kinder sei in Ge-
fahr. Dies umso mehr, als sie getrennt von ihrem Ehemann lebe.
B.
Die Schweizerische Botschaft verweigerte am 28. Mai 2014 der Be-
schwerdeführerin die beantragten Visa. Zur Begründung führte sie aus,
die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des
beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen. Die Absicht, vor Ab-
lauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz auszureisen habe nicht
festgestellt werden können. Es bestehe keine unmittelbar drohende Ge-
fahr.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM
Einsprache gegen den Entscheid ein. Zur Begründung führte sie an, ihr
Bruder sei einer der Senior-Commanders der LTTE gewesen. Seit
Kriegsende werde er vermisst. Sie sei sowohl von der Armee als auch
von Personen des Geheimdienstes zu Hause aufgesucht und über ihren
Bruder befragt worden. Sie habe deshalb den Wohnsitz gewechselt. Auch
am neuen Ort sei sie von den vorgenannten Behörden befragt worden.
Sodann könne sie keine genauen Angaben über die Dauer ihres Aufent-
halts in der Schweiz machen. Dieser hänge von der Situation in Sri Lanka
ab. Sie sei in Gefahr.
D.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 wies das BFM die Einsprache ab und
auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten.
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E.
Mit Eingabe vom 30. August 2014 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo (Eingang 5. September 2014) reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung
vom 29. Juli 2014. Mit Schreiben vom 9. September 2014 leitete die Bot-
schaft die Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Am 12. Sep-
tember 2014 ging die Eingabe beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig.
Darunter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspra-
cheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten
auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine
Amtssprache zu verzichten ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3639/2013 vom 10. Juli 2013).
1.3 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast
für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Basel 2013, 2. Auf. Rz. 2.112, S. 76), ist zugunsten der Beschwer-
deführerin davon auszugehen, dass die am 12. September 2014 beim
Gericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schen-
gen-Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-
Raum einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Vi-
sum und die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie
den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen
und für die fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen kei-
nem Einreiseverbot unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art.
5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG [SR 142.20]; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV,
SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).
3.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des na-
tionalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer
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Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchs-
tens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler
oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex).
3.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die
betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriege-
rischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.
Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prü-
fen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefähr-
dung von Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweis-
mass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Dabei erfolgt
eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person schliesslich bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin unterlasse es darzulegen, welche konkreten Umstände
es ihr verunmöglichen würden, ein sicheres Leben in Sri Lanka zu führen.
Unter Berücksichtigung der allgemeinen politischen Lage und der beste-
henden politischen Spannungen könne nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin als Schwester eines ehemaligen LTTE-
Führungsmitglieds im Alltag Nachteilen ausgesetzt sein könnte. Indes
substantiiere die Beschwerdeführerin keine solche Nachteile. Sie habe
daher nicht nachgewiesen, dass ihr eine unmittelbare, ernsthafte und
konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Damit befinde sie sich nicht in
einer Notsituation, welche in Gegensatz zu anderen Personen ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Die Voraussetzungen
für die Erteilung eines humanitären Visums seien nicht erfüllt. Sodann er-
fülle die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzungen für ein Schen-
gen-Visum nicht. Sie habe die Absicht geäussert, dauerhaft in der
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Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit
sei daher nicht gewährleistet.
4.2 Die Beschwerdeführerin unterliegt als sri-lankische Staatsangehörige
der Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung
[EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl.
L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin ersucht in der Rechtsmitteleingabe darum,
ihr ein Leben ohne behördliche Bedrohung zu ermöglichen. Damit bringt
sie klar zum Ausdruck, dass eine Wiederausreise aus dem Schengen-
Raum vor Ablauf der Visumsfrist nicht gewährleistet wäre. Die Vorinstanz
hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Erteilung eines Visums mit
Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht falle. Es ist
somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreise-
visums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
4.3.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend,
am 20. August 2014 sei sie von sechs Unbekannten zu Hause gesucht
worden. Da sie nicht daheim gewesen sei, hätten die Unbekannten ihr
über ihrer Schwester ausrichten lassen, sie müsse sich am folgenden Tag
im C._______ melden. Dieser Aufforderung sei sie nicht nachgekommen.
Am 23. August 2014 sei sie von einem dieser Unbekannten angerufen
und unter Drohungen gefragt worden, weshalb sie nicht im Camp er-
schienen sei.
4.3.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung geschlossen,
die Beschwerdeführerin sei in Sri Lanka nicht unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet, mithin liege keine Notsituation vor,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Dieser
Schluss ist nicht zu beanstanden.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situation
für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während
des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es ei-
ne Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig
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langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammen-
hang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den
"Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August
2011 aufgehoben.
Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert.
Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausge-
setzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen
BVGE 2011/24). Die Beschwerdeführerin gehört indes keiner dieser
Gruppen an. Gemäss ihren Aussagen wurde die Beschwerdeführerin seit
dem Verschwinden ihres Bruders im Jahre 2009 verschiedentlich bedroht.
Weiteres ist ihr offensichtlich nicht widerfahren, mithin kann nicht von ei-
ner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und
Leben ausgegangen werden. Soweit die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmitteleingabe ein erneutes Vorsprechen von Unbekannten anführt,
so unterlässt sie auch dieses Ereignis näher zu substantiieren. Es ist
deshalb davon auszugehen, dass dieses Vorkommnis für die Beschwer-
deführerin ohne weitere Folgen geblieben ist. Wären die heimatlichen
Behörden ernsthaft davon ausgegangen, dass sie von der Beschwerde-
führerin Konkretes über ihren Bruder hätten erfahren können, wären sie
mit Sicherheit anderes gegen sie vorgegangen. Eine Notsituation, die das
behördliche Eingreifen erfordern würde, liegt somit nicht vor.
4.4 Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht sowohl
die Erteilung eines Schengen-Visums als auch eines humanitären Visums
verweigert.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli