B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5105/2017
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Marino Di Rocco, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 1. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. An-
lässlich der Personalienaufnahme vom 16. Mai 2017 und der Anhörung
vom 17. August 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei ethnischer Berber aus B._______, Gouvernement C._______.
Nachdem er die Mittelschule im dritten Jahr abgebrochen habe, sei er nach
Tunis gegangen, wo er während drei Jahren eine (…)ausbildung absolviert
habe. In der Folge habe er in verschiedenen (…) gearbeitet, unter anderem
auf der Insel D._______. Nach der Revolution sei er zu seinen Eltern nach
B._______ zurückgekehrt und habe ihnen bei der Arbeit auf dem (…) ge-
holfen. In B._______ würden nicht viele Berber leben und sie seien dort
nicht gern gesehen, da sie nicht als Moslems angesehen würden. Am 2.
Januar 2017 habe er einen Brief erhalten, mit dem er aufgefordert worden
sei, in die Berge bei B._______, in der Gegend E._______, zu gehen und
dem Dschihad beizutreten. Es sei ihm ferner vorgeworfen worden, in der
Tourismusbranche gearbeitet zu haben, was eine Sünde sei. Er sei mit die-
sem Brief zum Kommissariat gegangen, wo ihm jedoch lediglich mitgeteilt
worden sei, er solle sich keine Sorgen machen. In der Folge habe er zu-
sammen mit seinen Eltern verschiedene Vorsichtsmassnahmen getroffen
und den ersten Staatsanwalt von C._______ gebeten, den Fall anzu-
schauen. Dieser habe ihm gesagt, es würde sich um leere Drohungen han-
deln. Gleichzeitig habe er ihm versichert, den Fall zu untersuchen und ihm
geraten, das Land zu verlassen. Ungefähr zwei Tage später, am 4. Januar
2017, sei er mit zwei jungen Männern, von denen einer ebenfalls Berber
gewesen sei, auf dem Markt gewesen. Zwei Personen hätten sie bedroht.
Am selben Tag habe ihn jemand mit einer unbekannten Nummer angerufen
und ihm gedroht, ihn zu erwürgen. Am nächsten Morgen habe er erfahren,
dass sein Freund, der ebenfalls mit ihm auf dem Markt gewesen und Ber-
ber sei, erwürgt worden sei. Er habe daraufhin den Beschluss gefasst, Tu-
nesien so bald als möglich zu verlassen. Nach Tunis habe er nicht gehen
wollen, da dort Anschläge, insbesondere gegen Personen aus B._______,
verübt würden und es die tunesische Regierung ebenfalls auf diese Perso-
nen abgesehen habe. Da sein Pass nicht mehr gültig gewesen sei, habe
er keine Zeit gehabt, ein Visum zu beantragen. Ungefähr am 9. Januar
2017 habe er erneut einen anonymen Anruf erhalten. Diesen habe er nicht
entgegengenommen, sondern sein Telefon zum Kommissariat gebracht
und zur Überprüfung dort gelassen. Dieses sei ihm nie zurückgegeben
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worden; die Polizei habe sich das Telefon unrechtmässig angeeignet. Am
24. Januar 2017 habe er Tunesien verlassen, sei am 6. Januar 2017 nach
Frankreich und am 10. Mai 2017 in die Schweiz gereist. Nach seiner Aus-
reise aus Tunesien habe er erfahren, dass ein weiterer Freund von ihm
erwürgt worden sei. Zudem sei sein Vater telefonisch bedroht worden, wo-
rauf seine Eltern nach Tunis gegangen seien.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der Geburtsurkun-
den und Identitätskarten seiner Eltern, des Passes seiner Mutter, einer Ar-
beitsbestätigung von F._______ vom 30. September 2002, einer Arbeits-
bestätigung von G._______ vom 8. September 2004, seiner Geburtsur-
kunde, seiner Identitätskarte sowie einer Doppelseite seines Passes ein.
B.
Der Beschwerdeführer erhielt vom SEM die Gelegenheit, zum Entwurf des
ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Da-
von machte er mit Schreiben vom 30. August 2017 Gebrauch und führte
aus, sein Leben in Tunesien sei in Gefahr. Er halte vollumfänglich an sei-
nen anlässlich der Anhörung gemachten Aussagen, welche der Wahrheit
entsprechen würden, fest.
C.
Mit Verfügung vom 1. September 2017 – gleichentags eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 11. September 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde sei zu-
dem die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E.
Mit Verfügung vom 12. September 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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F.
Am 12. September 2017 teilte das Bundesasylzentrum H._______ dem
SEM – welches diese Information ans Bundesverwaltungsgericht weiterlei-
tete – mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. September 2017 un-
bekannten Aufenthaltes sei.
G.
Mit Verfügung vom 18. September 2017 wurde der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers aufgefordert, eine von diesem unterzeichnete Erklärung
zu dessen fortbestehendem Rechtsschutzinteresse sowie Aufenthaltsort
einzureichen, ansonsten das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben
werden müsse.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
25. September 2017 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Auf die Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen,
einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht genügend. Er habe widersprüchliche Angaben
zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse gemacht. So habe er zunächst aus-
geführt, drei Tage nach seinem Marktbesuch einen Drohanruf erhalten zu
haben. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe er jedoch zu Protokoll ge-
geben, einen Drohanruf noch am Tag seines Marktbesuchs erhalten zu ha-
ben. Auch habe er erklärt, mit dem Staatsanwalt nach Erhalt des zweiten
Telefonanrufs gesprochen zu haben. Im Widerspruch dazu habe er hinge-
gen später ausgeführt, zwei Tage vor dem zweiten Telefonanruf eine Un-
terredung mit dem Staatsanwalt gehabt zu haben. Zudem habe er zu-
nächst angegeben, dass der Staatsanwalt den Drohbrief, welchen ihm der
Beschwerdeführer gezeigt habe, als leere Drohung angesehen habe. Im
Verlauf der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch behauptet, der
Staatsanwalt habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da er sich in Ge-
fahr befinde. Da die Kernelemente der Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft seien, könne darauf verzichtet werden, auf weitere Un-
glaubhaftigkeitselemente einzugehen.
Aufgrund der Ablehnung des Asylgesuchs wies die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung er-
achtete sie als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und prak-
tisch durchführbar. In Tunesien herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über
eine solide Ausbildung in der (…) und jahrelange berufliche Erfahrung. Ent-
sprechend sei der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, es sei verständlich, dass eine
Person, welche mit dem Tod bedroht worden sei und deshalb ihren Heima-
tort habe verlassen müssen, einige Daten vergesse oder durcheinander-
bringe. Die Drohungen hätten sich innerhalb weniger Tage abgespielt. Tat-
sache sei, dass er sich am 4. Januar 2017 mit Freunden auf dem Markt in
B._______ getroffen und kurz darauf erfahren habe, dass einer seiner
Freunde erwürgt worden sei. Von den staatlichen Behörden – insbeson-
dere der Polizei – habe er keine Unterstützung erhalten. Zudem habe sich
die Polizei sein Mobiltelefon angeeignet, weshalb er zu ihr kein Vertrauen
mehr haben konnte. Er habe sich an den Staatsanwalt gewandt, welcher
ihm zugesichert habe, den Fall zu untersuchen. Dass er sich nicht mehr an
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dessen Namen erinnern könne, über keine Belege verfüge und die Befra-
gungen bei der Polizei und beim Staatsanwalt durcheinandergebracht
habe, sei nachvollziehbar. Er sei mit dem Tod bedroht worden und einer
seiner Freunde, welcher sich in derselben Situation befunden habe, sei
umgebracht worden. Somit sei verständlich, dass er so schnell wie möglich
die Flucht ergriffen habe. In den Medien werde immer wieder von Gefech-
ten zwischen der tunesischen Armee und militanten Islamisten an der al-
gerischen Grenze berichtet. Am 13. November 2015 hätten Kämpfer des
sogenannten islamischen Staates (IS) einen jungen Mann getötet, der sich
geweigert habe, ihnen Lebensmittel zu besorgen. Dessen Cousin habe
den Kopf des Getöteten der Familie übergeben müssen. Dies habe als
Warnung an alle, die mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten oder
sich gegen den IS stellen würden, gedient. In Tunis würden nach wie vor
Terroranschläge verübt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer nicht in der
Lage gewesen, an der Befragung teilzunehmen.
5.3 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung und die Zu-
sammenfassung in E. 5.1 kann mit den nachfolgenden Ergänzungen ver-
wiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Be-
trachtungsweise. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sach-
verhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten
Widersprüche, vermag diese jedoch nicht aufzulösen. Sein Vorbringen, er
sei nicht im Stande gewesen an der Anhörung teilzunehmen, substantiiert
er nicht weiter, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Dem Anhö-
rungsprotokoll sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, wonach er
Schwierigkeiten gehabt hätte, der Anhörung zu folgen und die ihm gestell-
ten Fragen zu beantworten. Ihm ist zwar zuzustimmen, dass die Anhörung
eine psychische Belastung darstellt und mit diversen Ängsten verbunden
sein kann. Dies vermag jedoch die Ungereimtheiten in seinen Ausführun-
gen nicht zu erklären. Anlässlich der Anhörung führte er beispielsweise
aus, den Staatsanwalt am 7. oder 8. Januar 2017 getroffen zu haben (vgl.
vorinstanzliche Akten A27 F24). Gleichzeitig gab er zu Protokoll, das vor-
genannte Treffen habe vor seinem Marktbesuch am 4. Januar 2017 statt-
gefunden (vgl. A 27 F6). Seine in der Beschwerdeschrift gemachten Aus-
führungen, wonach er sich an den Staatsanwalt gewandt habe, nachdem
er realisiert habe, dass die Polizei sich sein Mobiltelefon angeeignet habe
und er ihr nicht mehr habe vertrauen können (vgl. Beschwerdeschrift S. 5),
widersprechen seinen Angaben anlässlich der Anhörung. Dort gab er zu
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Protokoll, dass er das Telefon zum Kommissariat gebracht habe, nachdem
er mit dem Staatsanwalt gesprochen habe (vgl. A27 F16 und F24), um in
der Folge wiederum zu behaupten, nach Erhalt des zweiten Telefonanrufs
beim Staatsanwalt gewesen zu sein (vgl. A27 F14 ff. und F45 ff.). Es erüb-
rigt sich, auf weitere nicht glaubhafte Elemente näher einzugehen, da die
geschilderten Vorfälle – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit –
ohnehin keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Weder aus
den Gefechten zwischen militanten Islamisten und der tunesischen Armee
noch aus den Gräueltaten des IS lässt sich eine flüchtlingsrechtlich beacht-
liche Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten, da es sich hierbei nicht
um gezielt gegen ihn gerichtete und damit asylrechtlich relevante Verfol-
gungsmassnahmen handelt. Zudem sollen sich sämtliche Ereignisse, aus
denen der Beschwerdeführer eine Bedrohung ableitet, in seiner Heimat-
stadt B._______ abgespielt haben. Entsprechend könnte er sich allfälligen
Nachteilen durch einen Umzug nach Tunis – was im Übrigen auch seine
Eltern getan haben sollen (vgl. A27 F57) – entziehen, wo er bereits wäh-
rend dreier Jahre gelebt hat (vgl. A27 F6). Dem Beschwerdeführer ist zu-
zustimmen, dass es in Tunis zu terroristischen Anschlägen gekommen ist.
Allerdings herrscht dort keine Situation allgemeiner Gewalt, welche es für
ihn unzumutbar erscheinen liesse, sich dort niederzulassen. Entgegen sei-
nen Ausführungen liegen dem Gericht auch keine Informationen vor, wo-
nach die tunesische Regierung Personen aus B._______ oder Berber ei-
ner asylrelevanten Behandlung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen
würde. Die entsprechenden Behauptungen hat er denn auch nicht weiter
substantiiert.
5.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbe-
halt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz erkannte in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. III) zutreffend, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse
erkennbar sind. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zuläs-
sig. Ebenso zutreffend sind ihre Ausführungen, wonach in Tunesien keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Auf die be-
treffenden Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden. Eine Wegweisung nach Tunesien ist somit zumutbar.
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7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5105/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende
Versand: