B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5105/2019
Ur t e i l vom 2 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlöschen des Asyls;
Verfügung des SEM vom 23. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 anerkannte das vormalige Bundes-
amt für Migration (heute: SEM) den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm in der
Schweiz Asyl.
B.
B.a Mit Schreiben vom 23. September 2019 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, es sei vom Migrationsamt des Kantons B._______ informiert
worden, dass er sich vom 30. April 2018 bis 4. September 2019 in der Tür-
kei aufgehalten habe. Durch den mehr als einjährigen Aufenthalt aus-
serhalb der Schweiz seien die Tatbestände des Art. 64 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG erfüllt, weshalb festgestellt werde, dass das Asyl erloschen sei. Zwar
bleibe die Flüchtlingseigenschaft trotz Erlöschens des Asyls bestehen, je-
doch müsse er sich betreffend die Abgabe eines Reiseausweises für
Flüchtlinge nun an die Behörden des neuen Wohnsitzstaates wenden.
Die Mitteilung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
B.b Gleichentags wurde der Beschwerdeführer in einem weiteren Schrei-
ben des SEM zur Stellungnahme innert Frist betreffend die eventuelle Ab-
erkennung des Flüchtlingsstatus aufgefordert; es bestehe die Vermutung,
er habe sich unerlaubterweise in sein Heimatland Syrien begeben.
C.
Am 1. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsver-
treter (legitimiert durch Vollmacht vom 30. September 2019) Beschwerde
und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rück-
weisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht; eventualiter sei dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses anzu-
setzen.
In der Beschwerde wurde gerügt, das SEM habe den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie die Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das
Willkürverbot (Art. 9 BV) schwerwiegend verletzt.
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D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 3. Oktober 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
2.1 Das Schreiben der Vorinstanz vom 23. September 2019 enthält die
Feststellung, dass das Asyl des Beschwerdeführers gemäss Art. 64 Abs. 1
AsylG erloschen sei und stellt das – aus Sicht der Behörde – Nichtbestehen
eines Rechtes des Beschwerdeführers fest; es hat Verfügungscharakter
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Für den Verfügungscharakter spricht auch,
dass das Asylgesetz im Fall des Erlöschens des Asyls eine Anfechtungs-
möglichkeit vorsieht – anders kann aArt. 110a Abs. 1 Bst. b AsylG respek-
tive Art. 102m Abs. 1 Bst. b AsylG nicht verstanden werden. Konkret han-
delt es sich bei der Verfügung des SEM vom 23. September 2019 demnach
um eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 VwVG. Das Feststel-
lungsverfahren unterscheidet sich nicht vom Verfügungsverfahren gemäss
Art. 7 ff. VwVG (vgl. HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 27 zu Art. 25). Nach Art. 44 VwVG un-
terliegt die Feststellungsverfügung ebenso der Beschwerde wie Gestal-
tungs- und Leistungsverfügungen.
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2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die ange-
fochtene Verfügung vom 23. September 2019 enthielt keine Rechtsmittel-
belehrung, jedoch wird durch den Beschwerdeeingang beim Bundesver-
waltungsgericht am 2. Oktober 2019 die Frist jedenfalls gewahrt
(vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG).
2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han-
delt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliess-
lich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes, die eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zur Folge hatte; das SEM habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.
4.3 Die formelle Rüge der unvollständigen und daher unrichtigen Feststel-
lung des Sachverhaltes erweist sich aus den folgenden Erwägungen als
begründet.
4.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Im Asylverfahren findet der Untersuchungsgrundsatz
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seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG;
Art. 13 VwVG).
4.5 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind. Unvollständig ist ein Sachverhalt, der nicht
alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
4.6 Art. 29 VwVG räumt den Parteien einen Anspruch auf rechtliches Ge-
hör ein. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt
andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch
korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen.
4.7 Eine Verfügung ist so zu begründen, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann; daher sind kurz die wesentli-
chen Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten las-
sen und auf die sie ihren Entscheid stützt.
4.8 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass das SEM seinen Entscheid
auf die Informationen des zuständigen Migrationsamts abstützte. Das Mig-
rationsamt hatte die Vorinstanz mit Schreiben vom 13. September 2019
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 10. September 2019
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton einge-
reicht hatte. Er habe in diesem Zusammenhang angegeben, am 22. August
2019 zunächst in Griechenland und am 4. September 2019 in die Schweiz
eingereist zu sein. Gemäss den Angaben im Zentralen Migrationsinforma-
tionssystem (ZEMIS) gelte der Beschwerdeführer seit 30. April 2019 (recte
2018) als automatisch ins Ausland weggezogen. Da er sich nunmehr län-
ger als ein Jahr im Ausland aufgehalten habe, ersuche das Migrationsamt
die Vorinstanz um Prüfung, ob sein Asyl erloschen sei (vgl. act. 1051799-
1/5). In der Beilage zu diesem Schreiben übermittelte das Migrationsamt
dem SEM einen ZEMIS-Auszug, wonach der Beschwerdeführer am
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30. April 2018 aus dem Kanton C._______ weggezogen sei («Wegzugsart
26»), seinen Antrag um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom 10. Sep-
tember 2019 sowie eine Kopie seines Reiseausweises für Flüchtlinge, in
dem ein Stempel die Einreise nach Griechenland am 22. August 2019 ver-
merkt. In der Folge informierte das SEM den Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 23. September 2019 über das Erlöschen seines Asyls. Im
Schreiben bezieht sich das SEM ohne weitere Begründung betreffend die
Umstände des Erlöschens auf die Information des Migrationsamts.
4.9 Aus den Akten geht nicht hervor, dass das SEM den Beschwerdeführer
aufgefordert hätte, zu den Umständen, welche zur erneuten Beantragung
der Aufenthaltsbewilligung und allenfalls zum Erlöschen des Asyls geführt
haben, Stellung zu nehmen. Dem ZEMIS ist zu entnehmen, dass seine ihm
im Rahmen des Asyls gewährte Aufenthalts-Bewilligung noch bis zum
31. Oktober 2018 gültig war. Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer vor Erlass ihrer Verfügung keine Gelegenheit gegeben, sich zu
ihrer Feststellung zu äussern. Das SEM hat insbesondere auch nicht eru-
iert, ob der Beschwerdeführer allenfalls besondere Umstände gemäss
Art. 64 Abs. 2 AsylG hätte geltend machen können (zu den besonderen
Umständen siehe Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 2003 Nr. 23). Zwar er-
lischt das Asyl – ohne behördliches Zutun –, sobald eine Auslandsabwe-
senheit von mehr als zwölf Monaten vorliegt, jedoch kann das SEM diese
Frist unter bestimmten Umständen verlängern (vgl. CARONI/SCHEI-
BER/PREISIG/ ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, Ziff. 4.3.b, Erlö-
schen von Asyl, S. 479). Da der Verlust des günstigen Asylstatus für den
Beschwerdeführer einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechtsposition
bedeutet, wäre das SEM nicht nur zur Wahrung der Mitwirkungsrechte des
Beschwerdeführers, sondern auch, um alle beachtlichen Aspekte des
Sachverhalts abzuklären, gehalten gewesen, ihm zu diesem Sachverhalt
das rechtliche Gehör zu gewähren und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu
äussern.
4.10 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage kann das Gericht nicht ab-
schliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer sich tatsächlich mehr als
ein Jahr ausserhalb der Schweiz aufgehalten hat und – wie von der kanto-
nalen Behörde behauptet – weggezogen ist. Auch zu dieser Frage wurde
dem Beschwerdeführer bisher keine Möglichkeit der Stellungnahme einge-
räumt. Die Abklärung dieser Umstände sprengt den Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens, weshalb es angezeigt erscheint, die Sache gestützt
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auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung vom 23. September 2019 ist aufzuheben und die Sache in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 VwVG in fine VwVG zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Er-
wägungen an das SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werden gegenstandslos.
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: