Abtei lung V
E-5107/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Äthiopien,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung,
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5107/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 20. September 2009 verliess, auf dem Luftweg Italien er-
reichte und von dort aus per Eisenbahn am 21. September 2009 illegal
in die Schweiz einreiste wo sie gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie dort anlässlich der Kurzbefragung vom 24. September 2009
sowie der Anhörung durch das BFM vom 30. September 2009 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei in
C._______ aufgewachsen, habe dort auch bis zur zehnten Klasse die
Schule besucht, worauf sie im Jahre _______ zu ihrem Onkel nach
D._______ gezogen sei,
dass sie dort von einem hochrangigen Armeekommandanten entführt
und darauf in einem Haus im Dorf E._______ fast _______ Jahre lang
gefangen gehalten und dabei von diesem Kommandanten und seinen
Freunden regelmässig vergewaltigt und sexuell missbraucht worden
sei,
dass sie in der Folge schwanger geworden sei, am _______ einen
Sohn zur Welt gebracht habe und daher gelegentlich jenes Haus habe
verlassen dürfen, sodass sie _______ habe entkommen und nach
C._______ fahren können, wo sie sich bei ihrer Halbschwester
versteckt gehalten habe,
dass sie vom Kommandanten, nachdem dieser ihre Flucht bemerkt
habe, aus Rache angezeigt und beschuldigt worden sei, Mitglied einer
oppositionellen Partei zu sein,
dass sie darauf von den Behörden vorgeladen worden sei, dieser Vor-
ladung indessen nicht Folge geleistet habe und deshalb ein Gericht
einen Haftbefehl gegen sie erlassen habe,
dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin ihrerseits
gegen den Entführer Anzeige erstattet hätten, die Behörden jedoch
nichts unternommen, sondern geraten hätten, die Angelegenheit mit-
hilfe eines Vermittlers zu erledigen,
dass der Kommandant auf die Vermittlungsversuche nicht ein-
gegangen sei, sondern die Beschwerdeführerin und deren Familien-
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angehörige bedroht und anderweitig behelligt habe und sie sich aus
diesen Gründen zur Ausreise entschieden habe,
dass das BFM am 4. Dezember 2009 die schweizerische Vertretung in
Addis Abeba um Abklärungen über die Person der Beschwerdeführerin
gebeten hat, worauf die Botschaft am 11. Mai 2010 einen Bericht er-
stellte,
dass das BFM mit Schreiben vom 19. Mai 2010 der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht gewährte, worauf
diese mit am 28. Mai 2010 eine Stellungnahme einreichte,
dass auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, den Botschafts-
bericht sowie die Stellungnahme im Einzelnen auf die Akten verwiesen
und, soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen zu-
rückgekommen wird,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 15. Juni 2010 – eröffnet am 16. Juni 2010 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin seien haltlos, widersprüchlich und
unglaubhaft, weshalb ihre Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten und sie demzufolge die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie dabei materiell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz und subeventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit der
vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass sie formell die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass sie zum Beleg ihrer Fürsorgeabhängigkeit eine entsprechende
Bestätigung des Sozialdiensts _______ vom 28. Juli 2010 nachreichen
liess,
dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig im Asylbereich über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG und
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
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eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit ausführlichen Er-
wägungen und zahlreichen Verweisen auf die Anhörungsprotokolle und
die Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft festgehalten hat,
die Aussagen der Beschwerdeführerin seien tatsachenwidrig, haltlos,
widersprüchlich und insgesamt unglaubhaft,
dass nach der Durchsicht der Akten – insbesondere der Anhörungs-
protokolle und der Botschaftsauskunft – die Ausführungen des BFM
als überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind und in diesem
Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
angefochtene Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe zunächst auf
ihre bei der Empfangsstellenbefragung vom 24. September 2009 sowie
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der Anhörung vom 30. September 2009 protokollierten Vorbringen
verweist,
dass sie die Erwägungen und insbesondere das Abklärungsergebnis
der Schweizer Botschaft in Addis Abeba bestreitet und diesbezüglich
geltend macht, sie zweifle am seriösen Ablauf der Abklärungen durch
die Botschaft,
dass indessen aufgrund der Akten keine Veranlassung besteht, an der
Gründlichkeit, Ernsthaftigkeit und Diskretion der die Abklärungen vor-
nehmenden Angestellten der Schweizer Botschaft zu zweifeln,
dass das Ergebnis der Abklärungen vor Ort eindeutig ist und den
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin jede Glaubhaftigkeitsgrund-
lage entzieht,
dass sich die drei von der Beschwerdeführerin eingereichten Be-
weismittel, angeblich eine Strafanzeige, eine Gerichtsvorladung und
die Kopie eines Gerichtsurteils, aufgrund verschiedener formaler und
inhaltlicher Fälschungsmerkmale – zu denen ihr am 19. Mai 2010 das
rechtliche Gehör gewährt worden ist – offensichtlich nicht authentisch
und von vom BFM zwecks Vermeidung weiteren Missbrauchs zu Recht
eingezogen worden sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.),
dass die Beschwerdevorbringen die den Akten zu entnehmenden kla-
ren Unglaubhaftigkeitselemente offenkundig nicht umzustossen ver-
mögen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der jungen und
über eine gute Schulbildung verfügende Beschwerdeführerin spre-
chen, die in ihrem Heimatland zudem über ein tragfähiges familiäres
Beziehungsnetz verfügt,
dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, die
Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus
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individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin überdies
möglich ist und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – trotz nachgewiesener Bedürftigkeit –
aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kan-
tonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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