Abtei lung V
E-5108/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
3. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5108/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit Herkunfts- und letztem Wohnort B._______/Provinz Halab,
habe seinen Heimatstaat ungefähr zwei Wochen vor seiner Einreise in
die Schweiz am 16. Dezember 2002 illegal über C._______ verlassen.
An der summarischen Befragung vom 17. Dezember 2002 und an der
Anhörung vom 4. Februar 2002 gab er an, zusammen mit seinem
Sohn D._______ sodann von Beirut über Italien illegal in die Schweiz
gelangt zu sein, wo beide am 16. Dezember 2002 ein Asylgesuch
stellten. Dieses begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit
der erniedrigenden Behandlung, Schlägen und Mitnahmen auf den
Posten der Sicherheitsbehörden seiner Person als Kurde und als Vater
von politisch aktiven Söhnen, die alle C._______ wohnhaft seien,
durch die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Jahr 2000.
Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM)
stellte mit Verfügung vom 11. August 2003 fest, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers sei nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug derselben an. Begründet wurde dieser Entscheid mit
den sowohl asylirrelevanten wie auch unglaubhaften Angaben des
Beschwerdeführers. Die damals zuständige Schweizerische Asylre-
kurskommission (ARK) wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit
Urteil vom 8. Dezember 2003 mit der Begründung ab, die Vorbringen
seien nicht asylbeachtlich.
B.
B.a Am 24. März 2004 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz
wiedererwägungsweise darum, auf ihre Verfügung vom 11. August
2003 zurückzukommen, ihm Asyl zu gewähren und seine Flüchtlings-
eigenschaft – eventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs – festzustellen.
Begründet wurde dieser Schritt erstens mit neuen Tatsachen im Sinne
von objektiven Nachfluchtgründen. Nach den Unruhen vom 12. März
2004, welche sich im Anschluss an ein Fussballspiel in Syrien abge-
spielt hätten, hätten die syrischen Kurden in der Schweiz mit grossen
Aktionen auf sich aufmerksam gemacht, indem sie die syrische Bot-
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schaft in Genf besetzt und vor der US-Botschaft demonstriert hätten.
Diese Ereignisse würden zurückkehrende syrische Kurden noch in-
tensiver unter Generalverdacht stellen und dem Risiko einem so ge-
nannten strengen Verhör und den bekannten notorischen Folterme-
thoden aussetzen.
Zweitens habe sein Sohn D._______ (N ...) neue wesentliche
Beweismittel in seinem Verfahren (eine originale Vorladung für den (...)
des Bezirksgerichts Kreis Afrin) beschafft, aus welchem auch die
Glaubhaftmachung der Fluchtgründe für den Vater abgeleitet werden
könne. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs wurde in der Eingabe auf
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verwiesen.
B.b Mit Schreiben vom 8. September 2004 an das BFM zog der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Augenmerk auf das Ver-
fahren des Sohnes D._______, gegen den nach seiner Teilnahme an
der Besetzung des syrischen Konsulats in Genf am 15. März 2004 ein
Verfahren der Bundespolizei eingeleitet worden sei. Ferner sei belegt,
dass die syrische Mission bereits am 14. März 2004 über die be-
vorstehende Besetzung im Bilde gewesen sei, was den Schluss zu-
lasse, die hier anwesenden Kurden würden genau – eventuell auch
von Spitzeln vor Ort – beobachtet werden. Mit Entscheid vom 26. Juli
2005 wurde der Sohn des Beschwerdeführers D._______ wegen
subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling vorläufig
aufgenommen.
C.
Mit Verfügung vom 3. März 2006, welche am 6. März 2006 eröffnet
wurde, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht -
lingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete
gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz an, deren Vollzug
indes wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
C.a Das BFM nahm das Gesuch des Beschwerdeführers vom
24. März 2004 als zweites Asylgesuch entgegen. Dabei hielt es fest,
dass die ARK in ihrem Urteil vom 8. Dezember 2003 die Unglaubhaf-
tigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründe be-
stätigt hatte. Daher werde im Folgenden nur das Vorliegen von allfälli -
gen Nachfluchtgründen geprüft. Die – im Zusammenhang mit seinem
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in der Schweiz anwesenden Sohn – vorgebrachte Reflexverfolgung sei
zu verneinen, da der Beschwerdeführer als eine vor den syrischen
Behörden unbescholtene Person zu qualifizieren sei. Ferner gebe es in
Syrien keine systematische Sippenhaft; die wenig bekannten Fälle
hätten ausserdem keine Angehörigen kurdischer Aktivisten betroffen.
Zudem würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Be-
schwerdeführer sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und exponiert
habe. Die vorgebrachten Nachfluchtgründe seien daher als nicht asyl-
beachtlich einzustufen.
Im Weiteren wurde bemerkt, dass es sich bei der allgemein herr-
schenden Diskriminierung und den Benachteiligungen der Kurden in
Syrien in der Regel um keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG handle. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, glaubhaft
darzustellen, dass er als Kurde von Massnahmen betroffen sei, welche
ein beachtliches Mass an Intensität angenommen hätten. Daher seien
diese die Kurden allgemein betreffenden Vorbringen nicht asylrelevant.
D.
Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung am 5. April 2006
Beschwerde bei der damals zuständigen ARK erheben und beantrag-
te, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Die Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen mit der exilpolitischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers begründet. Er habe seit März 2006 in
der Schweiz an Protestaktionen von regimefeindlichen Organisationen
– der Yekiti-Partei und der KDPS (Demokratische Partei Kurdistan) –
teilgenommen. Er nehme an, dass die syrische Regierung gezielt
Spitzel und regimetreue Syrier in Organisationen und Vereinen im In-
und Ausland einsetze, um mit geringem Aufwand eine Vielzahl von
Kritikern zu lokalisieren und zu identifizieren. Unter Hinweis auf zwei
Gutachten des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien in Berlin
vom 23. August 2005 respektive vom 6. September 2005 sei die Teil-
nahme an Demonstrationen grundsätzlich geeignet, das Interesse der
syrischen Behörden auf die Asylsuchenden zu ziehen. Gemäss Praxis
des BFM und der ARK bestehe für Kurden überdies ein grosses Risi-
ko, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Syrien einem so genannten
strengen Verhör ausgesetzt würden; teilweise reiche schon ein blosser
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Verdacht auf Kontakte mit regimekritischen Organisationen im Ausland
(Urteil der ARK vom 2. Oktober 2002).
Zur Untermauerung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer
zwei Fotografien zu den Akten, die ihn als Teilnehmer von Kundge-
bungen für die kurdische Sache zeigen würden. Ferner wurde darauf
hingewiesen, dass auf einer bestimmten Internetseite Aufnahmen der
Demonstranten publiziert worden seien. Aufgrund des Gesagten sei
davon auszugehen, dass die Identität des Beschwerdeführers den sy-
rischen Behörden bekannt sei. Er erfülle daher die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG.
Weiter sei zu bemerken, dass besonders Familienmitglieder politisch
Verfolgter von Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Behörden
betroffen seien. Da die syrischen Behörden des Sohnes des Be-
schwerdeführers (wegen dessen Auslandaufenthalts) nicht habhaft
werden könnten, wäre dieser bei einer Rückkehr einem grösseren Ri-
siko staatlicher Verfolgung ausgesetzt.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2006 hiess der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
F.
Am 4. März 2008 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der
Schweiz ein Asylgesuch ein.
G.
Mit Eingabe vom 27. August 2008 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers verschiedene Fotografien nach, die weitere Teilnah-
men des Beschwerdeführers an regimekritischen Protestaktionen be-
legen würden.
H.
Mit Telefax vom 30. September 2010 wurde der Rechtsvertreter vom
Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, seine Kostennote zu den Ak-
ten zu reichen. Bis anhin wurde dieser Bitte nicht entsprochen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so-
weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung;
er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Auf einen Schriftenwechsel wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
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letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmittelschrift vom
5. April 2006 zunächst geltend, er würde sich aufgrund seiner politi -
schen Aktivität, welche er in der Schweiz verfolge, bei einer allfälligen
Rückkehr in sein Heimatland einer konkreten Verfolgungsgefahr durch
die syrischen Behörden aussetzen (Art. 54 AsylG). Darüber hinaus
bestehe für ihn die Gefahr einer Reflexverfolgung, da sein Sohn, mit
welchem er in die Schweiz gereist sei, aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivitäten am 26. Juli 2005 von der Vorinstanz als Flüchtling im Sinne
von Art. 54 AsylG vorläufig aufgenommen worden sei.
5.2 Die Vorfluchtgründe sind folglich nicht mehr Gegenstand des Ver-
fahrens. Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer
einen subjektiven und/oder einen objektiven Nachfluchtgrund und
damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls
auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst
aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven
und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen
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vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der
von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjek-
tive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres Verhaltens anläss-
lich oder nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
zu befürchten hat, wobei ihr kein Asyl gewährt wird.
5.2.2 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen
oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass
die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht
habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit
auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer sol -
chen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen
über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Ge-
ständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objekti -
ver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 9, S. 78 mit
Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4 mit weiteren
Hinweisen) kommen beweiserleichternde Grundsätze bei der Prüfung
der begründeten Furcht zur Anwendung, wenn die Vorbringen im Kon-
text einer Reflexverfolgung stehen. Neben dem bereits Erlebten wer-
den insbesondere die Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt.
Dies geschieht aus der Überlegung, dass Nachteile, die im Zeitpunkt
der Ausreise objektiv keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten
begründen können, in einer Situation der Reflexverfolgung unvermittelt
in längere Inhaftierungen, Folter oder körperliche Misshandlung um-
schlagen können.
6.
Die beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung (vgl. E. 5.1) ist unab-
hängig vom Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise
entstanden und könnte entsprechend einen objektiven Nachflucht-
grund bilden, bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54 AsylG ausser
Betracht fällt (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3).
6.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 3. März 2006 aus,
es gebe in Syrien keine systematische Sippenhaft; die wenigen be-
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kannten Fälle würden ausserdem nicht Angehörige kurdischer Aktivis-
ten betreffen. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Mei-
nung, dass besonders Familienmitglieder politisch Verfolgter von Ver-
folgungsmassnahmen betroffen seien, da die Behörden statt auf den
politischen Gegner auf Personen zurückgreifen würden, welche dem
Verfolgten nahe stehen würden.
6.2 Die ARK hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2005 bezüglich der
Verfolgungssituation in Syrien festgehalten, dass Angehörige beson-
ders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten
oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragun-
gen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssen und dass
auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu ver-
zeichnen seien (EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Die
menschenrechtliche Situation hat sich seither in Syrien nicht wesent-
lich verbessert. Gemäss Berichten verschiedener Menschenrechts-
organisationen kommt es weiterhin zu Drohungen, Belästigungen,
willkürlichen Inhaftierungen, unfairen Prozessen und körperlicher
Gewalt (UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria,
3. September 2010, Ziff. 7.01 ff. und 20.03 ff. mit weiteren Hinweisen;
ALEXANDRA GEISER, Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH] 20. August 2008, S. 6 ff.). Ferner sind Ein-
schüchterungen und Belästigungen von Familienangehörigen von Ak-
tivisten an der Tagesordnung, um Geständnisse zu erzwingen oder
Flüchtige zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu bewegen (ACCORD [Aus-
trian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Document -
ation], Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien,
Mai 2010, S. 51 ff.; HRW [Human Rights Watch], Group Denial, Re-
pression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, November
2009, S. 52; ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 18). Verhaftungen von Person-
en, die aus dem Ausland zurückkehren, sind häufig (wenn auch nicht
notwendigerweise für einen langen Zeitraum); teilweise wird angegeb-
en, dass alle zurückgekehrten abgewiesenen Asylsuchenden automa-
tisch festgenommen und verhört werden, um festzustellen, ob sie von
den Sicherheitsdiensten gesucht werden (ACCORD, a.a.O., S. 63 f.;
ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 18). Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid ge-
troffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist (vgl. Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2009 D-7813/2008,
E. 6.4.4).
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6.3 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2002 zusammen mit seinem
Sohn D._______ in die Schweiz eingereist und hält sich nun seit bald
acht Jahren gemeinsam mit ihm hier auf. Dieser wurde im Jahr 2005 in
der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen, nachdem er
nachweislich an der Besetzung des syrischen Konsulats vom 15. März
2004 beteiligt war. Es ist davon auszugehen, dass die syrischen Be-
hörden Kenntnis über dessen Aktivitäten erhalten haben. Aus diesem
Grund dürften sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Interesse da-
ran haben, den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sy-
rien über den Verbleib seines Sohnes, Kontakte zu diesem und über
seine eigenen Aktivitäten intensiv zu befragen. Auch dürfte dieser
einer Gefangennahme durch die syrischen Behörden ausgesetzt sein.
Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicher-
heitsbehörden auf gewaltsame Methoden zurückgreifen, die ohne
Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
erreichen könnten. Die illegale Ausreise des Beschwerdeführers im
Dezember 2002 und sein langer Aufenthalt im Ausland dürften das
Risiko noch verschärfen.
Diese Einschätzung wird durch die Aussage der Ehefrau des Be-
schwerdeführers im Rahmen ihrer Anhörung vom 14. April 2008 nicht
erschüttert, auch wenn sie angab, ihre in Syrien wohnhaften Kinder
hätten wegen des politischen Profils ihres Bruders D._______ keine
Probleme mit den syrischen Behörden gehabt (A17/12, S. 9), handelt
es sich dabei doch um einen gehbehinderten Sohn und drei verheira-
tete Töchter.
6.4 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist nach dem
Gesagten aufgrund des Bestehens einer begründeten Furcht vor einer
Reflexverfolgung zu bejahen. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG
sind erfüllt. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf das
Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gut-
zuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Auf die weiteren Begehren des Beschwerdeführers
ist aufgrund der Gutheissung der Beschwerde nicht weiter einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 10
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7.2 Dem Beschwerdeführer ist es angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da der Rechtsvertreter auch nach einer ge-
richtlichen Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat, ist die Ent-
schädigung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13
VGKE) ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 500.-- (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend
anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2006 wird aufgehoben und
das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und das kantonale Migrationsamt.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
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