Abtei lung V
E-5109/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) ,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5109/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tigrinerin mit letztem
Wohnsitz in E._______ (Eritrea) – verliess ihren Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 1. Oktober 2002 mit ihrem damaligen nach
Brauch verheirateten Ehemann (vgl. dazu auch A25) und ihrer ältesten
Tochter und gelangte am 3. Dezember 2002 in die Schweiz, wo sie
gleichentags gemeinsam mit diesen in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum) in F._______ ein Asylgesuch ein-
reichte.
A.b
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Rahmen der summarischen Befragung vom 18. Dezember 2002 und
der einlässlichen Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde
vom 18. Februar 2003 im Wesentlichen vor, ihr erster Ehemann, Vater
ihrer ältesten Tochter, sei im Mai 1998 aus ihr unbekannten Gründen
festgenommen worden. Nachdem sie ihn während sechs Monaten am
Haftort habe besuchen und Essen für ihn abgeben können, seien auf
einmal die Nahrungsmittel an sie zurückgekommen, weshalb sie davon
ausgegangen sei, dass er nicht mehr lebe. Daraufhin sei sie mit ihrer
Tochter nach E._______ gezogen, um dort ihren Lebensunterhalt mit
der Pacht eines Teehauses zu bestreiten. Dort habe sie im Jahr 2001
ihren neuen Lebenspartner und heutigen Ehemann getroffen, mit
welchem sie im Oktober 2002 in die Schweiz geflohen sei, weil er aus
dem Militärdienst desertiert sei. Ferner habe sie befürchtet, selbst ins
Militär eingezogen zu werden, nachdem sie mehrmals aufgeboten und
einmal verwarnt worden sei.
A.c
Am 23. Mai 2003 gebar die Beschwerdeführerin ihre Tochter
C._______.
A.d
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 trat das BFF auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführerin und deren Ehemannes aufgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
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reichten am 5. Januar 2004 bei der damals in asylrechtlichen Be-
schwerdeverfahren zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Am 7. Okto-
ber 2005 hob das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens
seine Verfügung vom 15. Dezember 2003 wiedererwägungsweise auf
und nahm das Verfahren wieder auf. Daraufhin schrieb die ARK die
Beschwerde vom 5. Januar 2004 mit Verfügung vom 11. Oktober 2005
als gegenstandslos geworden ab.
A.e
Am 8. Oktober 2004 wurde die Tochter D._______ geboren.
A.f
Mit Entscheid vom 14. April 2005 betreffend Eintragung von streitigen
Angaben über den Personenstand stellte das Bezirksgericht
G._______ fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner
am 31. Dezember 2001 geheiratet haben.
A.g
Am 21. März 2006 meldete das zuständige kantonale Amt, dass der
Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 15. Dezember 2005 als
verschwunden gelte. Das BFM schrieb dessen Asylgesuch mit Ent-
scheid vom 23. Mai 2006 ab.
A.h
Mit Eingabe vom 24. Mai 2006 beim BFM liess die Beschwerdeführerin
ihre – bisher nicht aktenkundig gemachten – Befürchtungen zum
Ausdruck bringen, wonach ihre drei minderjährigen Töchter bei einer
allfälligen Rückkehr nach Eritrea Genitalverstümmelungen ausgesetzt
sein könnten. Dabei reichte sie eine Kopie des Berichts der UNICEF,
Eritrea FGM/C Country Profile und ein ärztliches Zeugnis ein, aus dem
hervorgeht, dass die beiden älteren Mädchen nicht beschnitten sind.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 – eröffnet am 28. Juni 2006 – wies
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter
mangels Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG ab und ordnete
deren Wegweisung an. Das BFM verzichtete indessen wegen Unzu-
mutbarkeit auf den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder an.
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C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juli 2006 bei der ARK liess
die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung anfechten. Da-
bei beantragte sie, ihre Flüchtlingseigenschaft und jene ihrer Töchter
seien anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei der Fall an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer Befragung
der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006 hiess der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt
des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie der
Änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und for-
derte sie auf, ihre Mittellosigkeit zu belegen oder einen Kostenvor-
schuss zu bezahlen.
Am 16. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung
ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 14. August 2006 ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. September 2006 hielt die Vorinstanz an
ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 replizierte die Beschwerdeführerin.
G.
Am 9. November 2006 reichte ihr Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
H.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin die neu zuständige Richterin und Ge-
richtsschreiberin mit.
I.
Am 6. September 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht um prioritäre Behand-
lung ihres Verfahrens.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht
zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin und ihre Töchter sind durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Verweigerung der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des Asyls (Ziffer
2) sowie gegen die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3). Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist somit nur die Prüfung, ob das Bun-
desamt zu Recht den Beschwerdeführerinnen die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl verweigerte, sowie die Wegwei-
sung anordnete.
2.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin ohne nähere Be-
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gründung, das BFM habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil sie nach
dem Untertauchen ihres Ehemannes nicht erneut befragt worden sei.
Dazu ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte bestehen, weshalb
die Beschwerdeführerin erneut hätte befragt werden müssen. Der
rechtserhebliche Sachverhalt erscheint als rechtsgenüglich erstellt,
weshalb kein Anlass dafür erkennbar ist, die Sache für weitere Ab-
klärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
In materieller Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen, aufgrund ihrer Militärdienstverweigerung und der unverhält -
nismässigen Bestrafung, die sie deshalb zu befürchten habe, sowie
der Desertion ihres Ehemannes seien sie und ihre Töchter als Flücht-
linge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschau-
ungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt
es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Um-
ständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten,
begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrschein-
lichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten
Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durch-
schnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein
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objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der be-
troffenen Person Erlebte und das Wissen um die Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Die Furcht vor künftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein. Schliesslich muss feststehen, dass
die von einer Verfolgung bedrohte, asylsuchende Person über keine in-
nerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
Der reduzierte Beweismassstab des Glaubhaftmachens lässt gewisse
Zweifel an der Richtigkeit von Aussagen zu und verlangt eine Ge-
samtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden
Argumente EMARK 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270). Dabei kommt den Aussagen im Empfangszentrum angesichts
des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter
Beweiswert zu. Widersprüche dürfen nur für die Beurteilung der
Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Emp-
fangszentrum diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse
oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt
werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise
erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen abweisenden Entscheid vom 27. Juni
2006 im Wesentlichen damit, dass die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin bezüglich ihrer Befürchtungen, in den Militärdienst eingezogen zu
werden, nicht glaubhaft erscheinen. Anlässlich der Befragung im
Transitzentrum Altstätten habe sie angegeben, zu befürchten, im
Rahmen einer Razzia eingezogen zu werden, währenddessen sie bei
der kantonalen Anhörung geschildert habe, bereits drei Marschbefehle
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erhalten zu haben, was als nachgeschoben zu erachten sei. Im Übri -
gen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihr
Teehaus weiterhin betrieben habe, wenn sie habe befürchten müssen,
jederzeit anlässlich einer Razzia eingezogen zu werden. Hinsichtlich
der Sorge der Beschwerdeführerin, dass ihre Mädchen bei einer allfäl-
ligen Rückkehr nach Eritrea Genitalverstümmelungen ausgesetzt sein
könnten, führte das BFM aus, dass dieses Risiko angesichts der städt -
ischen Herkunft und katholischen Religionszugehörigkeit der Be-
schwerdeführerin minim sei. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
und ihrer Töchter wurde wegen Unglaubhaftigkeit abgewiesen, wobei
die Asylrelevanz nicht geprüft wurde; gleichzeitig wurde die Wegwei-
sung angeordnet. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorins-
tanz indessen wegen der Situation der Beschwerdeführerin als allein-
erziehende Mutter mit drei minderjährigen Mädchen als unzumutbar
und ordnete deshalb die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführe-
rinnen an.
5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen hielt die Beschwerdeführerin
entgegen, sie sei juristisch ungebildet und habe deshalb die Rechtsre-
levanz der Erwähnung von Vorladungen für den Militärdienst nicht
einzuschätzen gewusst. Anlässlich der Erstbefragung habe sie zudem
bereits alle wichtigen Gründe ihrer Flucht dargelegt, weshalb sie die
Vorladungen bei der Anhörung nicht erwähnt habe. Das Teehaus habe
sie ferner weiter betrieben, weil ihr als alleinerziehende Mutter keine
Alternative offen gestanden habe. Sich zu verstecken, wäre in Anbe-
tracht der Tatsache, dass Eritrea ein Polizeistaat sei, utopisch gewe-
sen. Schliesslich habe sie sich der staatlichen Willkür und der Militär -
dienstpflicht doch noch durch Flucht entzogen. Militärdienstverweige-
rung stehe in Eritrea aber unter unverhältnismässig hoher Strafe, wel-
che sich für Asylsuchende noch erhöhe, da diese als Landesverräter
erachtet würden. Hinsichtlich der Genitalverstümmelungen fügte die
Beschwerdeführerin an, diese würden über alle Religionen und Re-
gionen ihres Heimatlandes hinweg praktiziert werden, weshalb die
Gefahr für die Mädchen unabhängig von ihrer katholischen Religions-
zugehörigkeit und ihrer städtischen Herkunft sehr gross sei. Zusam-
menfassend habe sie begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
im Falle einer Rückkehr nach Eritrea. In diesem Zusammenhang sei
auch die Reflexwirkung der Desertion des Ehemannes und die Ver-
haftung ihres ersten Ehemannes zu würdigen.
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5.3 In Ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2006 hielt die Vorin-
stanz fest, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr
nach Eritrea von den Militärbehörden als verheiratete Frau mit drei
Kindern betrachtet würde, weshalb sie trotz ihres dienstpflichtigen Al-
ters (17 - 45 Jahre) nicht in die Armee eingezogen würde.
5.4 Replizierend bestritt die Beschwerdeführerin diese Feststellung
des BFM. Im November 1991 habe die EPLF-Regierung (EPLF = Er-
itrean People's Liberation Front) Regelungen erlassen, die die Ableis-
tung des Nationaldienstes für alle Bürgerinnen und Bürger zur Pflicht
gemacht hätten. Nach der überarbeiteten Nationaldienstverordnung
vom 23. Oktober 1995 hätten ihn alle männlichen und weiblichen Bür-
ger zwischen 18 und 40 Jahren abzuleisten. Es gebe Ausnahmen für
EPLF-Veteranen und Behinderte. Eine Ausnahmeregelung für Frauen
mit Kindern könne dieser Verordnung nicht entnommen werden. Inso-
fern könne entgegen den Behauptungen der Vorinstanz nicht mit letz-
ter Sicherheit davon ausgegangen werden – insbesondere da sich das
Land in einem kriegsähnlichen Zustand befinde –, dass eine Frau mit
Kindern vom Militärdienst verschont bleibe. Sodann drohe der Be-
schwerdeführerin eine unverhältnismässige Bestrafung, weil sie sich
dem Militärdienst durch Flucht ins Ausland entzogen habe. Sie wäre
verpflichtet gewesen, als Reservistin verfügbar zu bleiben.
6.
6.1 Als Erstes ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
eine begründete Furcht vor dem Einzug in den Militärdienst bezie-
hungsweise vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung glaubhaft
machen kann.
6.1.1 Gemäss weiterhin geltender Praxis der ARK ist die Bestrafung
von Dienstverweigerern unverhältnismässig streng und somit als poli-
tisch motiviert einzustufen. Furcht vor einer solchen Bestrafung ist
dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kon-
takt zu den Militärbehörden stand, namentlich wenn sie nachweisen
kann, dass sie rekrutiert werden sollte (vgl. EMARK 2006 Nr. 3).
6.1.2 Die Vorinstanz gelangte hinsichtlich der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, wonach sie für den Militärdienst bereits aufgeboten
worden sei, zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Einschät-
zung, diese seien unglaubhaft und nachgeschoben. Während die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragung als Asylgrund einzig an-
gab, sie habe befürchtet bei den durchgeführten Razzien in ihrem
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Teehaus in den Militärdienst eingezogen zu werden, gab sie anlässlich
der einlässlichen Anhörung indessen zu Protokoll, bereits in den Mili -
tärdienst aufgeboten beziehungsweise von den eritreischen Behörden
verwarnt worden zu sein. Auf Nachfrage bestätigte sie an der summa-
rischen Befragung, alle Asylgründe genannt zu haben (vgl. A2 S. 6).
Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung der Beschwerde-
führerin, mangels juristischer Bildung habe sie nicht von der Asylrele-
vanz der Nennung der Militäraufgebote gewusst, ist nicht stichhaltig
und vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu überzeugen. Es
darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass diese den
asylrelevanten Sachverhalt ohne juristische Kenntnisse vollständig und
unaufgefordert zu den Akten gibt, zumal die erwähnten Aufgebote
nicht unbedeutend wären, sondern eine schwerwiegende Veränderung
in ihrem Leben nach sich gezogen hätten. Hinzu kommt, dass sie die
drei Militäraufgebote und dazu noch eine Verwarnung allesamt
innerhalb desselben Monats erhalten haben will, nämlich im Monat, in
welchem sie aus Eritrea ausgereist sei (vgl. A16 S. 11). Dies erscheint
jedoch nicht sehr glaubhaft, zumal sie alle vorhergehenden Jahre
nichts erhalten haben will. Überdies ist festzustellen, dass ihre
diesbezüglichen Ausführungen erst auf Nachfrage hin und
unsubstanziiert erfolgt sind. Es ist somit in einem Zwischenergebnis
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen direkten
asylrelevanten Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden im Sinne
von Art. 3 AsylG hat glaubhaft machen können.
6.1.3 Hinsichtlich der geschilderten Razzien in ihrem Teehaus, bei
denen willkürlich junge Menschen in den Militärdienst eingezogen
worden seien, ist vorab im Länderkontext festzuhalten, dass in ganz
Eritrea spezielle Einheiten (Militärpolizei) Razzien durchführen, an-
lässlich derer sich jede im Rahmen von Strassensperren sowie Haus-
und Arbeitsortdurchsuchungen angetroffene Person auszuweisen hat.
Wer über keinen Menkesawesi, eine Art Identitätskarte, auf der der
Status einer Person mit Bezug auf den Nationaldienst vermerkt ist,
verfügt, oder wer als Deserteur beziehungsweise Dienstverweigerer
erkannt wird, wird festgenommen und nach ein- bis mehrwöchiger Haft
einer militärischen Einheit zugeteilt oder in seine frühere Einheit zu-
rückgeführt. Im Zuge der Razzien werden regelmässig auch nicht
dienstpflichtige Personen (Minderjährige, schwangere Frauen, aus-
ländische Staatsbürger) festgenommen und inhaftiert (vgl. EMARK
2006 Nr. 3 S. 38). In diesem Sinne entsprechen die Razzien der gän-
gigen Vorgehensweise der eritreischen Militärbehörden. Demgegen-
Seite 10
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über ist festzustellen, dass sich die diesbezügliche Schilderung der
Beschwerdeführerin in generellen Aussagen erschöpft und in zentralen
Punkten widersprüchlich und realitätsfremd erscheint. So will die Be-
schwerdeführerin jeder Razzie entkommen sein, obschon auch zivil
gekleidete Personen diese durchgeführt hätten, welche nur schwer zu
erkennen gewesen seien (vgl. A2 S. 6, A16 S. 10 und S. 13). Zudem
erscheint realtitätsfremd, dass sie über Jahre hinweg an einem ex-
ponierten Ort mit häufigen Razzien gearbeitet haben will, ohne dass
sie je einmal mitgenommen worden wäre. Weiter legte sie in ihren
Vorbringen keine konkreten Gefahrenmomente – ausser der zuvor als
unglaubhaft qualifizierten Aufgebote – für einen Einzug ins Militär dar,
weshalb die Vermutung entsteht, sie habe keine asylrelevante Verfol-
gung (Einzug ins Militär beziehungsweise übermässige Bestrafung
wegen Militärdienstverweigerung) befürchten müssen. Diese Vermu-
tung wird durch weitere Fakten verstärkt, wie diejenigen, dass die Be-
schwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits 31-jährig und
Mutter eines fünfjährigen Mädchens war und ihren Angaben zufolge
nie zuvor Militär- beziehungsweise Nationaldienst (National Service)
hat leisten müssen (vgl. A2 S. 6; A16 S. 11). Weiter war sie weder Par-
teimitglied oder Sympathisantin einer politischen Gruppierung noch
wurde sie von den eritreischen Behörden jemals festgenommen oder
inhaftiert. Aufgrund der vorgenannten Faktoren ist es ihr auch mit den
geschilderten Razzien in ihrem Teehaus nicht gelungen, glaubhaft
darzulegen, sie hätte in unmittelbarer Zukunft für den Militärdienst re-
krutiert werden sollen. In diesem Sinne hat die Beschwerdeführerin
keine begründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr einer über-
mässigen politisch motivierten Strafe wegen Refraktion im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
6.1.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe-
rin keinen Militärdienst leistete und auch nicht in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden stand. Sie hatte demnach während
ihres Aufenthaltes im Heimatstaat trotz der für Männer und für Frauen
bestehenden grundsätzlichen Dienstpflicht vom 18. bis zum 40. Alters-
jahr keine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstver-
weigerung oder Desertion (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3).
6.2 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach den
Töchtern bei einer Rückkehr – flüchtlingsrelevante – Zwangsbe-
schneidungen drohen, ist Folgendes festzuhalten:
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6.2.1 Gemäss einer Studie aus dem Jahre 2002 – neuere verlässliche
Informationen gibt es keine – liegt die Verbreitung von weiblicher Be-
schneidung (Female Genitale Mutilation [FGM]) landesweit im Durch-
schnitt bei 89 Prozent. Mit dem Gesetz vom 20. März 2007 (Proclama-
tion 158/2007) ist FGM verboten und wird mit Busse und Gefängnis
bestraft. Den wenig verfügbaren Quellen zufolge bestehen keine Hin-
weise dafür, dass es seit der Einführung dieses Gesetzes zu Ge-
richtsverfahren oder Verurteilungen im Zusammenhang mit FGM ge-
kommen wäre (US Department of State, 2008 Human Rights Report:
Eritrea, 25. Februar 2010). Die eritreische Regierung versucht vor al-
lem über Informationskampagnen, die Ansichten der Bevölkerung be-
züglich FGM zu ändern. Mehrere Ministerien, darunter auch das Mi-
nisterium für Justiz sind dabei involviert. Anti-FGM-Kampagnen wur-
den am staatlichen Radio verbreitet und auch die „National Union of
Eritrean Women“ (NUEW) ist aktiv an der Information der Bevölkerung
beteiligt (Norad [Norwegian Agency for Development Cooperation],
Review of FMG/C Projects in Eritrea, März 2007). Gemäss UNICEF ist
seit der Einführung des vorgenannten Gesetzes festzustellen, dass die
traditionellen Geburtshelferinnen und Beschneiderinnen in Eritrea zu-
nehmend die Praxis von FGM aufgeben (vgl. UNICEF, Commemora-
ting the ban on female genital mutilation in Eritrea, 22. Februar 2010).
Zwischen Städten und ländlichen Regionen sowie zwischen dem
christlich geprägten Hochland (wo auch Asmara liegt) und der isla-
misch geprägten Küstenregion gibt es hinsichtlich der Art und Weise
der Beschneidungen Unterschiede. Städtische Frauen und insbeson-
dere diejenigen aus Asmara sind weniger gewillt, sich oder ihre Töch-
ter beschneiden zu lassen, als ländliche Frauen. Je höher die Schulbil-
dung der Mütter desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass deren
Töchter beschnitten werden und sie der schwersten Form von FGM
ausgesetzt sind (vgl. ORC Macro [Calverton, USA] National Statistics
and Evaluation Office [Asmara, Eritrea], Demographic and Health
Survey Eritrea 2002, Publikationsjahr 2003 S. 197-198).
6.2.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin sich gegen die Beschneidung ihrer Töchter ausgesprochen
hat und weitere Aussagen darüber, wer die Mädchen denn zwangs-
beschneiden wolle, ausgeblieben sind, so dass dabei von einer blos-
sen Behauptung nicht von einer tatsächlich begründeten Furcht aus-
zugehen ist.
Seite 12
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6.2.3 Zusammengefasst und in Berücksichtigung des Länderkontex-
tes ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass eine
Beschneidung der Töchter gegen den eindeutig manifestierten Willen
der Beschwerdeführerin nicht vorgenommen würde, zumal – auch
aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit – nicht von besonders
engen familiären Bindungen mit Personen, die eine Beschneidung der
Mädchen durchzusetzen wünschten, auszugehen ist. Überdies ist der
eritreische Staat grundsätzlich willens, die Praxis von FGM zu redu-
zieren und die gesetzeswidrige Handlung zu ahnden. Die geltend ge-
machte Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Beschneidung der
Töchter erscheint aufgrund der obgenannten Ausführungen als unbe-
gründet.
6.3 Weiter wird ohne nähere Begründung geltend gemacht, im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea sei auch die Reflexwirkung der Desertion
des „Freundes“ der Beschwerdeführerin sowie die Verhaftung ihres
ersten Ehemannes zu berücksichtigen.
6.3.1 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden,
ist dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied ge-
fahndet wird und die Behörden des Verfolgerstaats Anlass zur Vermu-
tung haben, der Betroffene stehe mit dem Gesuchten in engem Kon-
takt (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 S. 48). Dabei hängen die Wahrschein-
lichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit in Eritrea
besonders Familienangehörige von ins Ausland geflüchteten Wehr-
dienstpflichtigen, Militärangehörigen und Dissidenten von einer Re-
flexverfolgung bedroht sind. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung
auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Fami-
lienmitglieds zu bestrafen (Sippenhaft) oder einzuschüchtern.
6.3.2 Damit eine allfällige Reflexverfolgung angenommen werden
könnte, müssten die eritreischen Behörden Kenntnis von der nach
Brauch geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin und ihres zweiten
Ehemannes haben und diesen als Deserteur ansehen.
Hiezu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren „Freund“
beziehungsweise „Lebenspartner“ gemäss eigenen Angaben anläss-
lich der Befragung und Anhörung im Jahr 2001, zirka ein Jahr vor ihrer
Ausreise, kennenlernte. Die Beschwerdeführerin hatte zu diesem Zeit-
punkt eine Tochter mit ihrem ersten Ehemann. Erst in der Schweiz
hatten die Beschwerdeführerin und ihr zweiter Ehemann zwei ge-
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meinsame Kinder (geboren 2003 und 2004). Im Rahmen eines Verfah-
rens betreffend Eintragung von streitigen Angaben über den Perso-
nenstand (Eintragung im Zivilregister) wurde mit Verfügung des Be-
zirksgerichtes G._______ vom 14. April 2005 festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin mit ihrem Ehemann seit spätestens 31. Dezember
2001 verheiratet ist. Weiter geht aus dieser Verfügung hervor, dass die
Beschwerdeführerin und ihr zweiter Ehemann das Ehegelübde in
H._______/Eritrea vor je zwei Zeugen abgegeben haben und die erste
Ehe der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt infolge Todes des
ersten Ehemannes bereits aufgelöst gewesen sei. Gemäss einem
gerichtlich beigezogenen Sachverständigen ist in Eritrea eine solche
Heirat üblich und rechtlich anerkannt. Weiter geht aus der
vorgenannten Verfügung hervor, dass das genaue Datum der
Eheschliessung unbekannt ist und eine staatliche Registrierung der
Ehe nicht stattgefunden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund des zentralen Um-
standes, dass die Ehe in Eritrea nicht registriert wurde und weite rer
Faktoren, wie die kurze Dauer der Ehe (bis zur Ausreise), das apoliti -
sche Profil der Beschwerdeführerin und deren fehlende Kontakte zu
den Militärbehörden (vgl. E 6.1.2), als überwiegend unwahrscheinlich,
dass den eritreischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise der Be-
schwerdeführerin deren Verbindung zu ihrem zweiten Ehemann be-
kannt war. Seit der Einreise in die Schweiz sind acht Jahre vergangen,
ohne dass die Bescherdeführerin politisch aktiv geworden wäre, wes-
halb nicht davon auszugehen ist, sie habe die Aufmerksamkeit der
eritreischen Behörden auf sich gezogen. Was den Ehemann der Be-
schwerdeführerin betrifft, ist festzustellen, dass er seit 2005 ver-
schwunden ist. Eine Furcht vor Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG scheint deshalb – selbst bei angenommener Desertion des
Ehegatten – sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise wie zum heutigen
Zeitpunkt unbegründet.
6.3.3 Zusammenfassend sind weder für die Beschwerdeführerin noch
für deren Töchter Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG
zu erkennen.
6.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Ausrei -
se aus dem Heimatstaat oder ihr seitheriges Verhalten bei einer Rück-
kehr nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – be-
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fürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden.
6.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatli-
chen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die
Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK
2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 und
Urteil D-3892/2008 E.5.3.3).
6.4.2 Die Beschwerdeführerin macht durch ihren Rechtsvertreter gel-
tend, sie habe Eritrea illegal verlassen und ein Asylgesuch in der
Schweiz gestellt, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit
einer unverhältnismässig hohen Strafe rechnen müsse.
6.4.3 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen
und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des na-
tionalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige
und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine
gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik.
Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea,
11. März 2010; UK Border Agency, Country of Origin Information Re-
port Eritrea, 13. Oktober 2009; SFH, Eritrea, Update vom Februar
2010; UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international pro-
tection needs of asylum-seekers from Eritrea, April 2009; schriftliche
Angaben eines unabhängigen Eritrea-Experten vom 30. September
2008 und vom 27. April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsge-
richt; alle Berichte jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein
schlüssiges Bild in Bezug auf die von illegal ausreisenden
Staatsangehörigen zu erwartenden staatlichen Sanktionen. So ist
gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und
Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein legales Verlassen des
Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen
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Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Doku-
mente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe
von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr – der in
Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen
äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr
restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im
Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte
Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum
Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der
Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch
Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr
erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer
versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert
neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die
Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl
haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Wie von
der Beschwerdeführerin zutreffend dargestellt, erachtet das eritreische
Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat und versucht die sinkende Wehrbe-
reitschaft und die Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich
kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zu-
nehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der
sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – mit den
drakonischen Massnahmen zu stoppen.
6.4.4 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise fast 31-jährig
und deren älteste Tochter B._______ 5-jährig waren, ist ohne weiteres
davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne
behördliches Ausreisevisum, verlassen und angesichts der in E. 6.4.3
genannten Umstände begründete Furcht haben, bei einer Rückkehr
dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden. Die Beschwerdeführerin und deren Tochter B._______
erfüllen demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da
die drohende Verfolgung allerdings auf deren illegale Ausreise aus
Eritrea zurückzuführen ist, ist ihnen in Anwendung von Art. 54 AsylG
kein Asyl zu gewähren.
6.4.5 Nachdem die beiden im Jahr 2003 beziehungsweise 2004 ge-
borenen Töchter keine eigenen Asylgründe glaubhaft machen konnten
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(vgl. E. 6.2.3), und auch kein subjektiver Nachfluchtgrund sie betref-
fend vorliegt, werden sie (bloss) derivativ im Sinne von Art. 51 AsylG
als Flüchtlinge anerkannt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.3 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen
eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den
betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem
Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe
der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prü-
fen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Da die Beschwerdefüh-
rerinnen mit Verfügung des BFM vom 27. Juni 2006 vorläufig aufge-
nommen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der
Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheis-
sen, die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2006 teilweise – die Disposi -
tiv-Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen,
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die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
B._______ gestützt auf Art. 54 AsylG anzuerkennen. Die Kinder
C._______ und D._______ erhalten die Flüchtlingseigenschaft
gestützt auf Art. 51 AsylG derivativ.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend
Fr. 300.-, den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 3. August
2006 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und der Tatsache, dass
weiterhin von der Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist (die Be-
schwerdeführerin ist nicht erwerbstätig), ist von der Kostenauferlegung
abzusehen.
10.
Den teils obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerinnen ist zu-
lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung für die ih-
nen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertre-
ter reichte am 9. November 2006 eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 2'288.65 ein. Der verrechnete Vertretungsaufwand im Beschwer-
deverfahren beträgt gemäss Kostennote Fr. 1'675.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) und ist als angemessen zu betrachten. Die im vorins-
tanzlichen Verfahren entstandenen Kosten sind indessen nicht zu ver-
güten. Den Beschwerdeführerinnen ist somit eine zur Hälfte reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 838.- (Vertretungsaufwand
zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent) zu entrich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flücht -
lingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Juni 2006 wird teilweise – soweit Dis -
positiv-Ziffer 1 betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird an-
gewiesen, die Beschwerdeführerinnen im Sinne der Erwägungen als
Flüchtlinge anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 838.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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