B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5109/2012
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2012 / N (…).
E-5109/2012
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Sachverhalt:
I.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ / Distrikt Jaffna, stellte
am 21. März 2007 sein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom
7. Dezember 2009 wies das BFM dieses Gesuch ab und ordnete die
Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. Eine auf die Frage
des Vollzugs der Wegweisung beschränkte Beschwerde des Beschwer-
deführers vom 7. Januar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil E-95/2010 vom 11. Januar 2012 ab.
II.
A.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen, worin er einerseits er-
klärte, es hätten sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Sachver-
halte zugetragen, welche geeignet seien seine Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Andererseits führte er aus, die anlässlich des ersten Verfah-
rens geltend gemachten Tätigkeiten zugunsten der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) – nämlich insbesondere als Mitglied des (…)-Teams
und als Vorsteher seiner Schulklasse – würden sich in Wirklichkeit viel in-
tensiver darstellen als bisher angegeben; aus diesem Grund sei von einer
exponierten Stellung auszugehen, die ihn bei einer Rückkehr gefährden
würde. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Beweismittel
zum Beleg der schwerwiegenden Probleme zu den Akten gereicht, die
seinen Team- und Klassenkameraden entstanden seien.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 10. September 2012 (eröffnet am
19. September 2012) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch
nicht ein.
Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer habe
keine nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar
2012 entstandenen Tatsachen vorgebracht, welche die Flüchtlingseigen-
schaft begründen würden. Mit den angeblich vorbestandenen Tatsachen
(das geltend gemachte Engagement für die LTTE während der Schulzeit)
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würden Revisionsgründe vorgebracht, die im Rahmen eines Revisions-
verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu prüfen wären. Schliess-
lich bestünden nach wie vor keine Wegweisungsvollzugshindernisse.
C.
In der gegen diese Nichteintretensverfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt erhobenen Beschwerde vom 26. September 2012 liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die folgenden Anträge stel-
len:
1. Die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 sei wegen
der Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzu-
heben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen.
2. Die Verfügung des BFM vom 10. September 2012 sei wegen
der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache sei an das
BFM zurückzuweisen.
3. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 10. September 2012
aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf das neue Asyl-
gesuch vom 17. Mai 2012 einzutreten.
4. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 10. September 2012
aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
5. Eventuell sei die Verfügung des BFM vom 10. September 2012
betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzu-
lässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen.
6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei
dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der
Parteientschädigung anzusetzen.
Ausserdem wurde um Mitteilung ersucht, welcher Bundesverwaltungs-
richter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichts-
schreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion des Verfah-
rens betraut sei und welche Richter am Entscheid weiter mitwirken wür-
den.
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Seite 4
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit wesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit dem Rechtsmittel wurden mehrere Berichte und Dokumente zur Lage
in Sri Lanka zu den Akten gereicht (vgl. Beilagen 2–33).
D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 stellte der Instruktionsrichter fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer antragsgemäss das
voraussichtliche Spruchgremium mit.
E.
In einer weiteren Verfügung vom 25. Oktober 2012 stellte der Instrukti-
onsrichter fest, der Beschwerdeführer habe neben der nachträglichen
Veränderung der Sachlage (Exilaktivität) auch Vorfluchtgründe, mithin po-
tenzielle Revisionsgründe, geltend gemacht. Diese könnten entgegen der
Annahme des BFM vorliegend nicht durch das Gericht geprüft werden,
weil zum Asylpunkt kein Urteil des Gerichts vorliege, das einer revisions-
weisen Überprüfung zugänglich wäre (Beschränkung der Beschwerde
vom 7. Januar 2010 auf den Wegweisungsvollzug).
Der Instruktionsrichter überwies die Beschwerde an das BFM und lud die
Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung abzugeben.
F.
Am 5. November 2012 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu
den Akten. Darin nahm sie inhaltlich auch zu den geltend gemachten Vor-
fluchtgründen Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. November 2012 zur Kenntnis gebracht.
In seiner Replik vom 28. November 2012 wies der Beschwerdeführer
daraufhin, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht zur ak-
tuellen Lage in Sri Lanka und insbesondere nicht zu den eingereichten
Beweismitteln sowie den gut begründeten Rügen geäussert, womit sie ih-
re Begründungspflicht verletze. Im Übrigen würden sich die Vorbringen
der Vorinstanz als unrichtig erweisen.
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Seite 5
Mit der Eingabe wurden weitere Berichte verschiedener Organisationen
betreffend die Situation der nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen als
Beweismittel zu den Akten gereicht (vgl. Beilagen 34–42).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5109/2012
Seite 6
3.
3.1 Bei der Beurteilung von Verfügungen, mit denen das BFM auf ein
Asylgesuch nicht eintritt, hat die Beschwerdeinstanz in der Hauptsache
einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in diesem
Punkt wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116 mit weiteren Hinweisen). Nicht beschränkt ist die Beur-
teilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsicht-
lich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbe-
züglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat
(Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Allein der Um-
stand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten
Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person
umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird,
bedeutet indessen nicht, dass auf das Asylgesuch im Sinn eines Automa-
tismus einzutreten ist. Vielmehr ist im Hinblick auf die Frage, ob das or-
dentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, unter Berücksichtigung des
länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall
zu prüfen, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätig-
keiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Erheben sich keine solchen Hinweise, ist auf das zweite
Asylgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772).
Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Ver-
folgungsbegriff im Sinn von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei dieser Prüfung
kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismass-
stab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn
sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vorn-
herein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780; Entscheidungen
E-5109/2012
Seite 7
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
Mit Grundsatzurteil vom 8. Juni 2006 i.S. A.I.I. (vgl. EMARK 2006 Nr. 18)
erfuhr der enge Verfolgungsbegriff insofern eine Ausweitung, als bei der
Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz von Vorbringen auch die Ver-
folgung durch private Dritte bei mangelnder Schutzfähigkeit der staatli-
chen Behörden und bei Nichtexistieren staatlicher Strukturen zu berück-
sichtigen ist.
4.
4.1 Im Asylgesuch vom 17. Mai 2012 führte der Beschwerdeführer einer-
seits aus, er werde aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten, wie der
regelmässigen Teilnahme an Demonstrationen der LTTE in der Schweiz,
durch einen in der gleichen Unterkunft wohnenden Landsmann bedroht.
Zudem sei die Gefährdung von Exiltamilen allgemein bekannt und zeige
sich insbesondere auch durch das Versenden anonymer Drohbriefe.
Andererseits hätten sich vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verschie-
dene Sachverhalte zugetragen, die im ersten Asylverfahren nicht
– respektive nicht mit der nötigen Deutlichkeit – zur Sprache gekommen
seien und aufgrund welcher er in asylrelevanter Weise gefährdet sei.
Diesbezüglich wurde ausdrücklich festgestellt, es handle sich um Sach-
verhaltselemente revisionsrechtlicher Natur, die aus Gründen der Einheit
des Verfahrens – und mit Bezug auf die beantragten Sachverhaltsabklä-
rungen – bereits an dieser Stelle vorgebracht würden.
4.2 Das BFM trat auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht ein, weil er keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, welche nach
dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Januar 2012
entstanden seien und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder
eine vorläufige Aufnahme rechtfertigen würde. Aufgrund der grossen An-
zahl der in der Schweiz lebenden Tamilen sei nicht davon auszugehen,
die sri-lankischen Behörden würden die Aktivitäten sämtlicher Exil-
Tamilen überwachen. Vielmehr bestehe grundsätzlich nur dann ein sol-
ches Interesse, wenn ein Asylbewerber den sri-lankischen Behörden be-
reits vor seiner Ausreise wegen Aktivitäten gegen das Regime bekannt
sei. Da Vorfluchtgründe vorliegend bereits im ersten Asylverfahren rechts-
kräftig verneint worden seien und zudem die diesbezüglichen Ausführun-
gen des Beschwerdeführers im zweiten Asylgesuch nicht überzeugt hät-
ten, müsse nicht angenommen werden, die sri-lankischen Behörden hät-
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Seite 8
ten Kenntnis von der Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrati-
onen in der Schweiz und würden ihn deswegen überwachen. Ausserdem
seien die erwähnten Drohbriefe nicht konkret auf den Beschwerdeführer
bezogen, weshalb dies nicht auf ein reelles Risiko hindeuten würde, wel-
ches einer Wegweisung entgegenstehen könnte.
4.3 In seiner Beschwerdeschrift vom 26. September 2012 rügte der Be-
schwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und
unrichtig abgeklärt, indem sie keine Anhörung durchgeführt und weder
den angerufenen Zeugen befragt noch weitere Abklärungen bezüglich der
Drohbriefe getätigt habe. Er verlangte, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die notwendigen Sachverhaltsabklärungen vornehme, sofern es den
angefochtenen Entscheid nicht kassiere. Die aktuelle Lage in Sri Lanka
würde sich nämlich anders als von den schweizerischen Asylbehörden
angenommen darstellen; insbesondere würden sämtliche Exil-Tamilen im
Ausland überwacht. Eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts – wie auch derjenigen des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sowie der meisten anderen europäischen
Staaten – sei angezeigt, weil sämtliche tamilischen Rückkehrer/innen in
Sri Lanka in genereller Weise gefährdet seien, Opfer von Folter oder un-
menschlicher Behandlung zu werden. Es müsse deshalb ein genereller
Ausschaffungsstopp für tamilische Asylsuchende angeordnet werden. Je-
denfalls sei im vorliegenden Verfahren "zumindest die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und vor Fällung eines Urteils die ak-
tuellen Entwicklungen in diesem Zusammenhang abzuwarten und abzu-
klären".
Somit sei vorliegend kein Anwendungsfall von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
gegeben, da sich bei korrekter Feststellung des Sachverhalts ergeben
hätte, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Ja-
nuar 2012 die Flüchtlingseigenschaft begründende Ereignisse eingetreten
seien.
In Bezug auf die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs verwies der Beschwerdeführer einerseits auf einen Ende Mai 2012
gefällten Entscheid des Obersten Britischen Gerichtshofs, aus welchem
hervorgehe, dass von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Sri Lanka auszugehen sei. Andererseits bestünde für den
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr, bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka verhaftet, verhört und misshandelt zu werden.
E-5109/2012
Seite 9
Die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Revisionsgründe seien – um
Mehraufwand und Mehrkosten zu vermeiden – bereits in diesem Verfah-
ren zu prüfen; sie müssten ebenfalls zur Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs führen.
4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 hielt die Vorinstanz
hinsichtlich der vorgebrachten Vorfluchtgründe (Hilfstätigkeiten zugunsten
der LTTE, Verfolgung der Schuldkameraden) fest, aus den im Rahmen
des ersten Asylverfahrens protokollierten Ausführungen des Beschwerde-
führers werde kein Engagement ersichtlich, das ihn besonders exponiert
hätte. Zudem würden diese angeblichen Vorfälle nun rund (...) Jahren zu-
rückliegen, weshalb er nicht mehr mit einer Verfolgung zu rechnen habe.
Weder anlässlich der Befragung zur Person (BzP) noch an der Anhörung
zu den Asylgründen habe er angegeben, politisch besonders aktiv gewe-
sen zu sein. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, die LTTE gleich wie
die anderen Schulkinder unterstützt zu haben; insbesondere wolle er
während der Schulzeit die Örtlichkeit für Versammlungen der LTTE vorbe-
reitet haben. Diese Aussagen würden nicht auf eine Person hindeuten,
die sich voll und ganz der Bewegung verschrieben habe. Schliesslich ha-
be der Beschwerdeführer bei den Befragungen zu keinem Zeitpunkt vor-
gebracht, in seiner Schulklasse eine spezielle Funktion und in dieser eine
besonders intensive Verbindung zur LTTE gehabt zu haben.
4.5 In seiner Replik vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Vorin-
stanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie weder zu den
neuen Beweismitteln noch zu den gut begründeten Rügen Stellung ge-
nommen habe. So seien Rückkehrer tamilischer Herkunft, unabhängig
vom Grad ihrer Verbindung zu den LTTE sowie von den Umständen der
Aus- und Einreise, der Gefahr ausgesetzt, Opfer einer unmenschlichen
Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu werden. Dies müsse in der
schweizerischen Praxis berücksichtigt werden und vorliegend zur Vor-
nahme weitergehender Sachverhaltsabklärungen führen. Deshalb sei die
Sache an das BFM zurückzuweisen, mit der Aufforderung, sich materiell
mit den erhobenen Rügen und den eingereichten Beweismitteln ausei-
nanderzusetzen.
5.
Vorweg sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen zu beur-
teilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und EMARK 1994
Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ / ISABELLE
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Seite 10
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, indem es die Vorinstanz unterlassen ha-
be den Beschwerdeführer erneut anzuhören und weitere Abklärungen zu
tätigen, wie die Anhörung von Zeugen oder die Beiziehung polizeilicher
Ermittlungsakten. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht
verletzt, da sie sich in ihrer Vernehmlassung nicht mit den auf Beschwer-
deebene eingereichten Beweismitteln und vorgebrachten Rügen ausei-
nandergesetzt habe.
5.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwir-
kungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1
AsylG). Die entscheidende Behörde kann sich deshalb darauf beschrän-
ken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vorneh-
men zu müssen. Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt,
wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sach-
umstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet worden
ist (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 286). Sodann ist zu berücksichtigen, dass
gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG in Fällen nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG eine Anhörung zu den Asylgründen im Sinn von Art. 29 und 30
AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Das in Art. 36
Abs. 2 AsylG statuierte rechtliche Gehör wird in der Regel mit der Einrei-
chung eines schriftlichen Asylgesuchs wahrgenommen (vgl. hierzu BVGE
2009/53 E. 5 S. 769 ff.).
Vorliegend hat die Vorinstanz aufgrund der eingereichten Unterlagen und
Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bstn. a und b VwVG) den rechtserheblichen
Sachverhalt als erstellt erachtet, weshalb sie auf weitere Beweismass-
nahmen verzichtet hat. Sie hat in der angefochtenen Verfügung festgehal-
ten, eine Anhörung des Beschwerdeführers sowie weitere Abklärungen
zum Sachverhalt würden sich im Urteilszeitpunkt erübrigen, zumal er ne-
ben dem Asylgesuch vom 17. Mai 2012 drei weitere Eingaben mit zahl-
E-5109/2012
Seite 11
reichen Beweismitteln zu den Akten gegeben habe. Beim zweiten Asylge-
such handelt es sich um ein sechsseitiges Schreiben mit zehn Beilagen.
Auch das Bundesverwaltungsgericht ist bei der vorliegenden Aktenlage
der Ansicht, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt im
Urteilszeitpunkt zu Recht als erstellt erachtet hat und sich nicht veranlasst
fühlen musste, eine weitere Anhörung durchzuführen oder dem Be-
schwerdeführer in anderer Weise erneut das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772).
5.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV; SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt
sich, dass die verfügenden Behörden ihrer Begründungspflicht in genü-
gender Weise nachzukommen haben. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG ist
dabei massgebend, dass die zum Entscheid führenden wesentlichen
Überlegungen zumindest kurz ausgeführt werden, damit der Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die verfügende
Behörde muss sich allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesent-
lichen Aspekte beschränken. Die Begründungsdichte richtet sich dabei
nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den In-
teressen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Be-
gründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 VwVG; BVGE 2008/47 E. 3.2
S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
Zur neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers
äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom
10. September 2012 mit einlässlicher Begründung. Hinsichtlich der gel-
tend gemachten vorbestandenen Tatsachen (Vorfluchtgründe) nahm sie
in ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2012 Stellung. Dabei stellte
sie fest, es habe sich bereits aus dem ersten Asylverfahren ergeben,
dass der Beschwerdeführer durch die angegebenen Tätigkeiten für die
LTTE keine besonders exponierte Stellung eingenommen hatte. Insbe-
sondere habe er während des gesamten ersten Asylverfahrens nie auf
seine spezielle Stellung in seiner Klasse oder sein spezielles Engage-
ment zugunsten der LTTE hingewiesen, weshalb die neuen Vorbringen
anlässlich des zweiten Asylverfahrens keine anderweitige Schlussfolge-
rung zu bewirken vermöchten. Die Vorinstanz hat sich damit zwar nicht
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Seite 12
mit jedem einzelnen Beweismittel auseinandergesetzt, sich aber – in An-
betracht von Art und Umfang der eingereichten Beweismittel berechtig-
terweise – auf die wesentlichen Vorbringen beschränkt. Anzumerken
bleibt, dass es sich bei den erwähnten Beweismitteln um Berichte über
die aktuelle Lage in Sri Lanka sowie über rückkehrende Tamilen handelt,
wozu die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 10. September
2012 Stellung nahm. Beweismittel, welche ein aussergewöhnliches En-
gagement des Beschwerdeführers belegen würden, wurden hingegen
nicht eingereicht. Im Übrigen zeigt die zusätzlich zur ausführlichen Be-
schwerdeschrift eingereichte umfangreiche Replik, dass eine sachgerech-
te Anfechtung bzw. Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers offen-
sichtlich möglich war. Insofern hat die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht
Genüge getan.
5.1.3 Soweit eine Verletzung der Begründungspflicht darin gesehen wird,
dass das BFM sich nicht mit allen Ausführungen der Beschwerdeschrift
auseinandergesetzt habe (vgl. Replik S. 1 f.), verkennt der Beschwerde-
führer, dass die Vorinstanz grundsätzlich (und im vorliegenden Verfahren
jedenfalls soweit nicht die Vorfluchtgründe betreffend, vgl. hierzu E. 7)
nicht die Pflicht, sondern das Recht hatte, sich im Rahmen eines Schrif-
tenwechsels zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu
äussern. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, einen erneuten
Schriftenwechsel mit dem BFM durchzuführen und dieses aufzufordern,
sich vertiefter mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den
Nachfluchtgründen und zu seiner Sicht der aktuellen Lage in Sri Lanka
auseinanderzusetzen (vgl. Replik S. 7).
5.1.4 Im Hinblick auf die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – auch angesichts der zahlrei-
chen Beweismittel, die sich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka bezie-
hen – weitere Sachverhaltsabklärungen unterlassen durfte. Namentlich
bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführer anzuhören oder Ab-
klärungen bezüglich der Überwachung von Exil-Tamilen in der Schweiz
vorzunehmen, polizeilichen Ermittlungsakten im Zusammenhang mit den
vom Beschwerdeführer erwähnten anonymen Drohbriefen zu edieren, die
an eine unbestimmte Anzahl in der Schweiz lebender tamilischer Perso-
nen versandt worden seien. In Bezug auf den verlangten Beizug briti-
scher Akten ist ausserdem anzumerken, dass die britischen Behörden
nicht von einer generellen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
gehen, sondern vielmehr – in Übereinstimmung mit der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts sowie des EGMR – jeweils eine einzelfallbezo-
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Seite 13
gene individuelle Prüfung vornehmen (vgl. Urteil D-6356/2012 des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2012 S. 8 m.w.H.).
5.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend nicht von einer
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinn einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auszu-
gehen ist.
5.2 Die Anträge auf Rückweisung der Sache an das BFM wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs respektive zur Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz sind ab-
zuweisen.
Nach dem oben Gesagten ist auch dem Antrag nicht stattzugeben, die
vom Beschwerdeführer als notwendig erachteten Sachverhaltsabklärun-
gen (Anhörung, Abklärungen beim Obersten Britischen Gerichtshof, Bei-
ziehung der polizeilichen Ermittlungsakten betreffend die an tamilische
Asylsuchende anonym gesandten Drohbriefe, Einvernahme von Zeugen)
seien durch das Bundesverwaltungsgericht selber vorzunehmen bezie-
hungsweise zu veranlassen.
6.
Nachfolgend ist schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen
Nichteintretensentscheid gefällt hat.
6.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen. Dieses Tatbestandsmerkmal von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG ist damit erfüllt.
6.2 Es bleibt zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Abschluss
des ersten Asylverfahrens bedeutsame Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen, oder die für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes re-
levant sind.
6.2.1 Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer geltend, die Sachlage
habe sich nachträglich einerseits aufgrund seiner konkreten Exilaktivitä-
ten und wegen der allgemein anzuerkennenden Gefährdung der in der
Schweiz lebenden politisch aktiven Tamilen verändert.
6.2.2 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in
materieller Hinsicht zum Schluss, dass den Erwägungen der Vorinstanz
E-5109/2012
Seite 14
auch zuzustimmen ist, was das Fehlen von Hinweisen auf nach Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse anbelangt,
welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers zu begründen oder, die für die Gewährung vorübergehenden Schut-
zes relevant wären. Der Rechtsmitteleingabe sind ebenfalls keine stich-
haltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation des
BFM entkräften könnten.
6.2.3 Dass sich der Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 auf Quellenmate-
rial stützt, das vor Ausfällung des Urteils vom 27. Oktober 2011 datiert,
liegt in der Natur der Sache. Die im Entscheid definierten Risikogruppen
haben jedoch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
nach wie vor Bestand, weshalb in Anwendung der im genannten Urteil
definierten Kriterien und mittels Evaluation der vorhandenen aktuellen
Quellen eine Prüfung der Zugehörigkeit zu diesen Risikogruppen erfolgt.
Es ist keine Notwendigkeit ersichtlich, diese gefestigte Praxis im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens zu ändern.
6.2.4 Im ersten Asylverfahren wurde ein spezifisches Gefährdungsprofil
des Beschwerdeführers verneint; dieser beschränkte sich in der Folge
darauf, die Verfügung des BFM im Wegweisungsvollzugspunkt anzufech-
ten, womit die Abweisung des ersten Asylgesuchs ohne Einspruch rechts-
kräftig wurde.
6.2.5 Im zweiten Asylgesuch macht der Beschwerdeführer unter Verweis
auf britische Verfahren auch eine generelle Gefahr für junge tamilische
Rückkehrer aus europäischen Zentren der LTTE geltend. Damit vermag
er keinen Hinweis auf die Flüchtlingseigenschaft begründende Ereignisse
zu liefern, welche sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der
Schweiz zugetragen haben. Die Vorinstanz hat zudem im angefochtenen
Entscheid richtigerweise und mit zutreffender Begründung auf die einzel-
fallspezifische Prüfung jedes einzelnen Asylgesuchs hingewiesen. Diese
Prüfung sowie auch die Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in die Heimat des Beschwerdeführers beruhen
auf einer laufenden Überprüfung der aktuell dort herrschenden Verhält-
nisse und Sicherheitslage.
6.2.6 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
E-5109/2012
Seite 15
genschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene
Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die
Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich alleine nicht zur Be-
jahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1, mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwer-
deführers als nicht derart intensiv, als dass sie die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen vermöchte. Er weist offensichtlich kein Profil auf, welches
darauf schliessen lassen würde, dass er seitens der sri-lankischen Be-
hörden als dissident wahrgenommen oder einer anderen Risikogruppe
angehören würde und ihm deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland
ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Im Rahmen
des ersten Asylverfahrens ist rechtskräftig festgestellt worden, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht bereits expo-
niert gewesen ist; das BFM hat zu Recht auch auf die Unglaubhaftigkeit
der Kernvorbringen des ersten Verfahrens verwiesen (vgl. angefochtene
Verfügung S. 4, unter Hinweis auf das Urteil E-95/2010 vom 11. Januar
2012 E. 3.2.2.4).
6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Vorbringen des Be-
schwerdeführers in diesem Zusammenhang einzugehen, da sie an die-
sem Zwischenergebnis nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Bei den im Rahmen des zweiten Asylverfahrens vorgebrachten Vor-
fluchtgründen – welche sich angeblich weit intensiver darstellen würden,
als im ersten Asylverfahren geltend gemacht – handelt es sich um vorbe-
standene Tatsachen, mithin um potenzielle Revisionsgründe, die gemäss
den nachfolgenden Ausführungen vom BFM im Rahmen eines Wiederer-
wägungsverfahren (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) zu beurteilen
gewesen wären.
E-5109/2012
Seite 16
7.2 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch bestehe. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6, mit weiteren Hinweisen). Danach hat die zuständige Be-
hörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (fehler-
freien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beur-
teilt wird. Im Weiteren können auch eigentliche Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine
rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb
oder niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das ange-
hobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein sol-
chermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnen-
des Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfah-
rens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren
Hinweisen).
7.3 Nachdem die im ersten Asylverfahren eingereichte Beschwerde (Ver-
fahren E-95/2010) auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung be-
schränkt worden war, liegt im Asylpunkt kein Urteil vor, das einer revisi-
onsrechtlichen Beurteilung zugänglich wäre. Angesichts der insoweit un-
angefochten gebliebenen Verfügung des BFM wären die geltend gemach-
ten Revisionsgründe somit in einem separaten (qualifizierten) Wiederer-
wägungsverfahren zu behandeln gewesen. Das BFM hatte in der ange-
fochtenen Verfügung vom 10. September 2012 zu Unrecht auf die ver-
meintliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und
die materielle Beurteilung der Revisionsgründe zunächst nicht vorge-
nommen. Dieses Versäumnis holte die Vorinstanz im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens nach und äusserte sich in ihrer Vernehmlassung
vom 5. November 2012 einlässlich zu diesen Vorbringen des Beschwer-
deführers. Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, die revisions-
rechtliche Erheblichkeit der Vorfluchtgründe – wie auch vom Beschwerde-
führer vorgeschlagen (vgl. Beschwerde S. 33) – im Rahmen des vorlie-
genden Urteils abschliessend zu beurteilen, so wie wenn das BFM sich
bereits in der angefochtenen Verfügung inhaltlich zu den Revisionsgrün-
den geäussert hätte (oder eine separate Wiedererwägungsverfügung er-
E-5109/2012
Seite 17
lassen hätte und auch diese beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
worden wäre).
7.4 In der Sache schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Vorin-
stanz an und verweist vorab auf deren Ausführungen in der Vernehmlas-
sung vom 5. November 2012.
7.4.1 Der Beschwerdeführer hatte weder bei seinen Befragungen noch in
der im ersten Asylverfahren eingereichten Beschwerdeschrift vom 7. Ja-
nuar 2010 geltend gemacht, in seiner Klasse eine besondere Rolle bei
der Unterstützung der LTTE eingenommen zu haben (vgl. insbesondere
Anhörungsprotokoll vom 24. April 2007, S. 8). In diesem Zusammenhang
ist auch erneut auf die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Un-
glaubhaftigkeit der wesentlichen Asylvorbringen hinzuweisen (vgl. Urteil
E-95/2010 vom 11. Januar 2012 E. 3.2.2.4). Es ist nicht einzusehen,
weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits im ersten Asylverfahren zu
Protokoll gegeben hat, dass er "kein 'normaler' Schüler" gewesen sei,
"während seiner Schulzeit sehr engagiert gewesen" sei, dadurch "aus der
Masse hervorgestochen" und nun gefährdet sei (vgl. Asylgesuch vom
17. Mai 2012 S. 4). An diesen Feststellungen vermögen auch die vom
Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel (Schulbestäti-
gungen etc.) nichts zu ändern.
7.4.2 Andererseits ist der Vorinstanz wohl auch insoweit zuzustimmen,
als den geltend gemachten Tätigkeiten zugunsten der LTTE während der
Jahre (...) bis (...) heute wohl ohnehin die flüchtlingsrechtliche Aktualität
abzusprechen wäre.
7.5 Die geltend gemachten vorbestandenen Tatsachen sind damit als re-
visionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren. Die Beschwerde ist auch in
diesem Punkt abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E-5109/2012
Seite 18
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
E-5109/2012
Seite 19
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren
Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung von Tamilen befasst, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der Gerichts-
hof hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt wer-
den müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Fak-
toren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstell-
ten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein
könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen,
gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lan-
de herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/45 E. 10.4.2 mit wei-
teren Hinweisen).
9.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation
des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorange-
gangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er
keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann und sich mithin keine
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornher-
ein haltlos sind (vgl. E. 6 f.). Weder die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen.
Insoweit der Beschwerdeführer bezweckt, dass das mit der Beschwerde
eingereichte Informationsmaterial bei der Würdigung der Durchführbarkeit
E-5109/2012
Seite 20
des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sei, ist vorab festzuhalten,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-95/2010 vom
11. Januar 2012 beurteilt wurde. Nach den obigen Erwägungen bestehen
nach wie vor keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse. Soweit bezüg-
lich der Gefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka auf einen Entscheid des Obersten Gerichts von
Grossbritannien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht – wie seither in einer Vielzahl von Urteilen dargelegt – in
Kenntnis dieses Entscheids an seiner Einschätzung festhält; es kann an
dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers weiter einzugehen.
9.2.5 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE
2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.3.2 Auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann
auf die ausführlichen Erwägungen im Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 11. Januar 2012 verwiesen werden (vgl. Urteil E. 3.4). Die
obigen Ausführungen haben ergeben, dass weder für die generelle Lage
im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers noch hinsichtlich seiner indi-
viduellen Situation massgebende neue Erkenntnisse vorliegen, welche
gegen den Wegweisungsvollzug sprechen würden.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
E-5109/2012
Seite 21
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Der Antrag, es sei vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde
dem unterzeichneten Rechtsanwalt eine angemessene Frist zur Einrei-
chung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzu-
setzen, erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die
Beschwerdebegehren im massgebenden Zeitpunkt des Stellens des Ge-
suchs um unentgeltliche Prozessführung nicht aussichtslos im Sinn von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erschienen und der Beschwerdeführer gemäss Ak-
ten als prozessarm bezeichnet werden kann, ist in Gutheissung dieses
Gesuchs auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5109/2012
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: