B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5110/2012
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
beide wohnhaft (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. August 2012 / N (…).
E-5110/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige, tamilischer
Ethnie aus C._______ (Provinz Sabaragamuwa) mit letztem Wohnsitz in
D._______ (Colombo), suchte am 22. September 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach.
Anlässlich der summarischen Befragung im EVZ E._______ vom
25. September 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Juli
2009 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Bruder
habe in den Jahren 1996 bis 2005 bei R., einem Parlamentarier der UNP
(United National Party) als (...) gearbeitet. Auch sie habe sich während
der Wahlen für die Partei eingesetzt, indem sie etwa mitgeholfen habe,
Transparente zu entwerfen, Flugblätter zu verteilen und an Strassenum-
zügen mitzumachen. Nachdem ihr Bruder einer anderen Partei beigetre-
ten sei, sei das Haus der Familie in C._______ zerstört worden, worauf-
hin sie mit ihrer Familie im Jahr 2005 nach D._______ (Colombo) umge-
zogen sei. Dort seien sie und ihre Familie von Nachbarsleuten bei den
Behörden als verdächtige Personen denunziert und im August 2006 vom
Militär eine Woche festgehalten worden. Dabei seien sie geschlagen und
sie selbst "unnötig" berührt worden. Im Juni 2006 seien sie und ihr Bruder
wegen Verdachts, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Ver-
bindung zu stehen, festgenommen und während sechs bis sieben Mona-
ten auf dem Polizeiposten von F._______ festgehalten worden. Dort sei
sie geschlagen, mit Zigaretten und glühenden Eisenstangen gebrannt
und sexuell belästigt worden. Daraufhin sei sie auf den Polizeiposten von
G._______ transferiert und auch dort regelmässig einvernommen und
geschlagen worden. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen sei sie
hospitalisiert worden. Am 1. Juni 2007 habe der Verantwortliche des Poli-
zeipostens sie vergewaltigt. Darauf habe sie zehn Tage im Spital ver-
bracht. Mitte September 2007 sei sie in das Frauengefängnis von
H._______ überführt worden. Nachdem das Gericht das gegen sie einge-
leitete Verfahren eingestellt habe, sei sie am 9. Januar 2008 mit der Auf-
lage, sich wöchentlich zwecks Unterschriftenleistung beim Frauenge-
fängnis zu melden, aus der Haft entlassen worden. Dieser Aufforderung
sei sie lediglich einmal nachgekommen. Während sie sich daraufhin zu
Hause versteckt habe, sei ihr Bruder entführt worden. Da ihre Eltern
Angst um das Wohlergehen der Beschwerdeführerin gehabt hätten, hät-
ten sie sie zu ihrer Freundin D. geschickt und am 14. September 2008
E-5110/2012
Seite 3
habe sie ihr Heimatland mit Hilfe eines Schleppers mit einem gefälschten
Pass über den Flughafen von Colombo definitiv verlassen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin folgen-
de Dokumente zu den Akten:
1. ihre Identitätskarte
2. Anzeige (Acknowledgment of Complaint) vom 23. September 2003 (in
fremder Sprache)
3. zwei Arbeitsbestätigungen ihres Bruders als (…) vom 14. Februar
1996 und vom 14. Juli 2005 (in Kopie und in Englisch übersetzt)
4. ein Laissez passer ihres Bruders als (...) (in Kopie)
5. eine Aufenthaltsbestätigung des Grama I._______ vom 6. Juli 2006
(im Original mit Kopie)
6. eine vom 13. Oktober 2008 datierte Haftbestätigung des Police Head
Quarters in J._______ (im Original),
7. eine vom Police Head Quarters in J._______ ausgestellte Bestätigung
der Vermisstenmeldung ihres Bruders (im Original)
8. Berufsdiplome und Kursbestätigungen als (...) und (...) (in Kopie)
9. Fotografien eines (...)- und (...)wettbewerbs
10. eine Bestätigung des General Hospital J._______ vom 20. August
2009 (im Original mit Kopie)
11. ein Schreiben eines Anwalts vom 14. Dezember 2009 (im Original mit
Kopie)
Im Weiteren kann auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden.
E-5110/2012
Seite 4
B.
Mit Schreiben vom 5. März 2010 ersuchte das BFM die Schweizerische
Vertretung in Colombo um nähere Abklärungen zu den geltend gemach-
ten Asylgründen und bezüglich der Echtheit der zu den Akten gelegten
Identitätskarte sowie der weiteren Dokumente (vgl. Bst. A).
C.
Am 20. März 2012 brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt.
D.
Die Botschaftsanfrage vom 5. März 2010 sowie der wesentliche Inhalt
des Botschaftsberichts, gemäss welchem der Beschwerdeführerin am
22. November 2004 der Reisepass Nr. (...) ausgestellt worden sei, sie Sri
Lanka am 17. Januar 2007 mit dem Flugzeug von Colombo aus Richtung
K._______ verlassen habe und seither nicht mehr nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt sei, entsprechend auch nicht in der Datenbank des Internati-
onalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) aufgenommen worden sei
und es sich bei den zu den Akten gereichten Dokumenten, die ihre Haft
bestätigen sollten, um Fälschungen handle, wurden der Beschwerdefüh-
rerin mit Schreiben vom 10. Juli 2012 zur Kenntnis und zum rechtlichen
Gehör gebracht.
E.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 nahm sie dazu Stellung. Gleichzeitig
reichte sie eine Farbkopie ihres Ausweises für Asylsuchende (N-Ausweis)
sowie ein vom 20. Juli 2012 von einem Friedensrichter beglaubigtes "Affi-
davit" ihres Vaters ein.
F.
Mit Verfügung vom 23. August 2012 – eröffnet am 28. August 2012 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Toch-
ter ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an
und zog die als gefälscht erkannte Haftbestätigung vom 13. Oktober 2008
(Beweismittel Nr. 6) ein.
G.
Mit Eingabe vom 28. September 2012 – Datum Poststempel – erhob die
Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de und beantragte in materieller Hinsicht, ihr sowie ihrer Tochter sei die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter
E-5110/2012
Seite 5
seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt der Beschwerdeführerin den Eingang ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-5110/2012
Seite 6
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG), wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer
Tochter ab, da ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Da die Botschaftsabklärung vom
2. Juni 2012 ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin Sri Lanka am
17. Januar 2007 mit ihrem sri-lankischen Reisepass über K._______ ver-
lassen habe und seither nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sei
davon auszugehen, sie habe die für den Zeitraum von Juni 2006 bis am
9. Januar 2008 geltend gemachte Inhaftierung nicht erlebt. Entsprechend
sei dem Botschaftsbericht zu entnehmen, dass sie auch nicht in der Da-
tenbank des IKRK, welches in Haft gesetzte Personen registriere, aufge-
nommen worden sei. Die von ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
17. Juli 2012 vorgebrachten Erklärungsversuche seien bezeichnender-
weise nicht überzeugend ausgefallen, um die von der Botschaft gewon-
nen Erkenntnisse umzustossen. So bestreite sie darin lediglich, ihre Hei-
mat bereits am 17. Januar 2007 verlassen zu haben und behaupte wei-
terhin, erst im Jahre 2008 aus Sri Lanka ausgereist zu sein.
E-5110/2012
Seite 7
Ihrem entsprechenden Vorhalt, sie habe ihren Reisepass der Agentur ab-
geben müssen, was sie sowohl anlässlich der Befragung als auch anläss-
lich der Anhörung bereits deponiert habe, sei ferner entgegenzuhalten,
dass sie im Rahmen der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, ihr Vater
habe ihre Ausreise im Jahr 2008 organisiert. Auch stehe die Ausführung
im Affidavit, die Beschwerdeführerin habe zeitlebens mit ihrer Familie in
C._______ gelebt, im Widerspruch zu den geltend gemachten Vorbrin-
gen. So gehe aus dem Dokument hervor, dass sie seit Geburt bis am
13. September 2008 mit ihrer Familie an derselben Adresse in C._______
zusammengelebt habe, was in Widerspruch zu ihrer Behauptung stehe,
wonach sie von Juni 2006 bis im Januar 2008 in Haft gewesen sei und
die letzten Monate vor ihrer Ausreise bei einer Freundin respektive bei
deren Verwandten und später noch zwei Monate in einem vom Schlepper
organisierten Zimmer in L._______ gelebt habe. Ferner stünden auch ih-
re Angaben bezüglich des Umzugs der Familie im Jahr 2005 nach
D._______ (Colombo) im Widerspruch zum Inhalt des Affidavits. Be-
zeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin weder Polizei- noch Ge-
richtsakten, die das angeblich eingeleitete Verfahren gegen sie unter-
mauern könnten, eingereicht, wie dies tatsächlich verfolgte Asylsuchende
gewöhnlich täten.
Die als gefälscht erkannte Haftbestätigung des Police Head Quarters in
J._______ vom 13. Oktober 2008 sei einzuziehen.
Indem sie anlässlich der Befragung angegeben habe, erstmals im August
2006 eine Woche und im März 2007 noch ein zweites Mal festgenommen
worden zu sein, um während der Anhörung zu deponieren, sie sei Ende
Juni 2006 festgenommen, daraufhin ungefähr sieben Monate auf dem
Polizeiposten von F._______ festgehalten und schliesslich zum Polizei-
posten G._______ transferiert worden, wo sie vergewaltigt worden sei,
habe sie sich auch in Bezug auf die Anzahl der Festnahmen in Wider-
sprüche verstrickt. Die zu den Akten gereichten übrigen Dokumente seien
nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. So würden der Bestäti-
gung des General Hospital J._______ vom 20. August 2009 sowie dem
anwaltlichen Schreiben vom 14. Dezember 2009 kein Beweiswert zu-
kommen, da solche Dokumente in Sri Lanka ohne Weiteres unrechtmäs-
sig erworben werden könnten, und aus den ihren Bruder betreffenden
Dokumenten könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.2 Wie das BFM kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ver-
E-5110/2012
Seite 8
folgungsgründe als insgesamt unglaubhaft zu werten sind und sie somit
im Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes nicht in asylrelevanter
Weise verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwä-
gungen des BFM zu der geltend gemachten Inhaftierung, dem Ausreise-
zeitpunkt und den -umständen sowie zu den Wohnverhältnissen als zu-
treffend und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden. Aus ihrer
Beschwerdeeingabe geht auch nichts hervor, was die Erwägungen in
Zweifel zu ziehen vermag. Bezeichnenderweise nimmt sie in der Be-
schwerde zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeitsmerk-
malen nicht Stellung, sondern beschränkt sich lediglich darauf, auf dem
Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen zu beharren. Damit legt sie aber nicht
substanziiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftig-
keit ihrer Vorbringen geschlossen hat. Ebenso wenig ist der Einwand,
wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Ge-
fahr laufe, von (...) und (...) bei den heimatlichen Behörden denunziert zu
werden, geeignet, um zu einem anderen Schluss zu kommen. Vielmehr
handelt es sich dabei um eine nachgeschobene und durch nichts belegte
Behauptung, um ihrem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen.
Die Beschwerdeführerin hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre,
ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
E-5110/2012
Seite 9
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-
führerinnen nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
E-5110/2012
Seite 10
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seinem Grundsatzurteil BVGE
2011/24 zur aktuellen Lage in Sri Lanka hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grund-
sätzlich zumutbar ist (a.a.O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Be-
rücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1).
Weiterhin als unzumutbar muss der Wegweisungsvollzug für das Vanni-
Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE
kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen
Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E.
13.2.2). Für Personen, die hingegen aus dem übrigen Staatsgebiet Sri
Lankas (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Wes-
tern [namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa
und die Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E. 13.3).
E-5110/2012
Seite 11
7.4.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus C._______ (Provinz Sabaru-
gamuwa), wohin der Vollzug der Wegweisung – entgegen ihrer Ansicht –
unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zumutbar ist. Zudem ist sie jung und gemäss den Akten ge-
sund, hat in ihrer Heimat ein (...) und ein (...) erworben und weist auf die-
sen Gebieten Berufserfahrung aus. Zudem hat sie mit ihren Eltern in
C._______ und mit ihrem sri-lankischen Lebenspartner respektive dem
Vater ihrer Tochter, dessen in der Schweiz gestelltes Asylgesuch rechts-
kräftig abgewiesen worden ist, über ein tragfähiges Beziehungsnetz in ih-
rer Heimat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, die Be-
schwerdeführerin verfüge über die notwendigen Voraussetzungen, die ihr
eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatstaat und
die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen. Dem steht auch
das Wohl ihres Kindes nicht entgegen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung unter Ver-
weis auf die zutreffenden Erwägungen des BFM auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente für sich und ihr Kind zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Das in ihrer Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil ohne vor-
gängige Instruktion gegenstandslos geworden.
E-5110/2012
Seite 12
10.
Bei diesem Ausgang der Beschwerde sind die Kosten von Fr. 600.- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5110/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: