Abtei lung V
E-511/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausstandsbegehren vom 26. Januar 2010
i.S. Beschwerdeverfahren E-80/2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-511/2010
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Dezember 2005 und
gelangte mit einem 90 Tage gültigen Besuchervisum auf dem Luftweg
in die Schweiz, wo er am 27. März 2006 um Asyl nachsuchte.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, im Jahr 2005 während den
Wahlen (2005) auf dem Schulweg von singhalesischen Jugendlichen
als “Tiger“ beschimpft und geschlagen worden zu sein. Er habe die
Klassen sechs bis neun im C._______ in D._______ bei B._______
absolviert. Damals hätten in B._______ viele Demonstrationen stattge-
funden, und es sei zu Provokationen gekommen. So sei einmal der
Bus, mit dem er zur Schule gefahren sei, von Singhalesen angehalten
und seine Mitschüler wie auch er selbst aufgefordert worden, den Weg
zu Fuss fortzusetzen. Zudem habe es Probleme mit Leuten der
Karuna-Gruppe gegeben; diese hätten Personen verschleppt und er-
presst. Wegen des sich verschärfenden Konflikts, der erneut zum
Kriegsausbruch führen könne, habe er in den Monaten vor seiner
Ausreise starke Angstgefühle entwickelt, dies auch aufgrund von
Kriegsopfern unter seinen Angehörigen. Zudem befürchte er, im
Kriegsfall müssten alle Tamilen in die Nordprovinz zurückkehren. Seine
Mutter und eine Schwester wohnten in E._______ (Vorort von
B._______) in einer Mietwohnung, andere Verwandte lebten in
Vavuniya und in Jaffna sowie im Ausland. Weitere Gründe, die ihn zum
Verlassen des Landes respektive zur Nichtrückkehr nach B._______
bewogen hätten, gebe es nicht.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2006 stellte das BFM fest, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch vom 27. März 2006 ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug derselben an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4780/2006 vom
25. November 2009 ab.
Seite 2
E-511/2010
D.
Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom
31. Dezember 2009 gelangte der Gesuchsteller erneut ans BFM und
beantragte, ihm sei im Rahmen eines neu zu eröffnenden Verfahrens
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine seit acht
Jahren in B._______ wohnhafte Mutter F._______ sei Anfang
Dezember 2009 infolge der exilpolitischen Aktivitäten ihres in Kanada
lebenden Sohnes G._______ massiv behelligt worden, sodass sie sich
gezwungen gesehen habe, am 21. Dezember 2009 fluchtartig nach
Indien auszureisen. Damit sei die im ordentlichen Verfahren zum
Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen gebliebene Tatsache, dass
(auch) er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante
Nachteile zu erleiden hätte, erstellt. Zudem liege nun insoweit ein
neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, als dem Gesuchsteller in
B._______ – auch angesichts der bereits im November 2009 erfolgten
Ausreise der Schwester H._______ nach Italien – kein familiäres Netz
mehr zur Verfügung stehe.
E.
Gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) überwies
das BFM die Eingabe des Gesuchstellers vom 31. Dezember 2009 am
5. Januar 2010 zur Behandlung unter revisionsrechtlichen Gesichts-
punkten ans Bundesverwaltungsgericht. Im entsprechenden Über-
mittlungsschreiben wurde zur Begründung ausgeführt, die Eingabe
werde im Wesentlichen mit Vorbringen begründet, die sich vor Ab-
schluss des Beschwerdeverfahrens ereignet hätten.
F.
Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 12. Januar 2010 er-
suchte der Gesuchsteller darum, das "Asylgesuch" vom
31. Dezember 2009 sei zur Behandlung ans BFM zurückzuweisen.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Januar 2010 (E-80/2010)
nahm der zuständige Instruktionsrichter die Eingabe vom
31. Dezember 2009 als Revisionsgesuch entgegen und setzte dem
Gesuchsteller Frist zur Ergänzung seiner Eingabe unter revisions-
Seite 3
E-511/2010
rechtlichen Gesichtspunkten sowie zu Bezahlung eines Kostenvor-
schusses an.
H.
Der Gesuchsteller liess mit Eingabe vom 26. Januar 2010 beantragen,
es sei festzustellen, dass es sich bei der Eingabe vom
31. Dezember 2009 ans BFM um ein neues Asylgesuch handle und
die Sache sei entsprechend zur Behandlung als solches, eventualiter
zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der zuständige Richter
wegen Befangenheit für das weitere Verfahren in Ausstand zu treten
habe. Dabei wurde geltend gemacht, ein Bundesverwaltungsrichter,
der sich ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs und
unter Missachtung gesetzlicher Bestimmungen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])
vorschnell festlege, dass es sich bei einer Eingabe, welche weder als
solche bezeichnet noch bei der hierfür zuständigen Behörde ein-
gereicht worden sei, um ein Revisionsgesuch handle, erscheine in
einer objektiven Betrachtungsweise nicht mehr als unbefangen.
I.
Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG, wonach sich die von einem Aus-
standsbegehren betroffene Gerichtsperson über die vorgebrachten
Ausstandsgründe zu äussern hat, wurde Richter Markus König durch
die im Ausstandsverfahren zuständige Instruktionsrichterin mit
Schreiben vom 29. Januar 2010 ersucht, zu den geltend gemachten
Ausstandsgründen Stellung zu nehmen.
J.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 äusserte sich Richter Markus
König zu den vorgebrachten Ausstandsgründen.
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Februar 2010 wurde der Voll-
zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG bis auf Weiteres aus-
gesetzt.
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2010 wurde dem
Gesuchsteller das vorliegende Spruchgremium sowie die vorsorgliche
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs zur Kenntnis gebracht.
Seite 4
E-511/2010
M.
Dem Gesuchsteller wurde mit prozessleitender Verfügung vom
7. Mai 2010 Gelegenheit gegeben, sich zur Stellungnahme von Richter
Markus König vom 15. Februar 2010 zu äussern. Mit Eingabe vom
25. Mai 2010 wurde diese Gelegenheit wahrgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht
auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zu-
ständig (Art. 37 BGG i.V.m. Art. 38 VGG; vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
1.3 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder
ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Aus-
standsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der be-
troffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG).
2.
Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat
sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie
vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG).
Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so
verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c S. 24). Der
Gesuchsteller beruft sich durch seinen Rechtsvertreter zur Be-
gründung seines Ausstandsbegehrens auf die Zwischenverfügung von
Bundesverwaltungsrichter Markus König vom 12. Januar 2010 im Be-
schwerdeverfahren E-80/2010. Indem sinngemäss geltend gemacht
wird, der Rechtsvertreter habe frühestens mit dem Empfang der Ver-
fügung von den vorgebrachten Ausstandsgründen Kenntnis erlangt, ist
das mit Eingabe vom 26. Januar 2010 gestellte Ausstandsbegehren
Seite 5
E-511/2010
als rechtzeitig eingereicht zu erachten, womit auf dasselbe einzutreten
ist.
3.
3.1
In der Begründung des vorliegenden Ausstandsbegehrens wird zu-
nächst vorgebracht, die Eingabe vom 31. Dezember 2009 sei zu Un-
recht und entgegen deren ausdrücklichen Bezeichnung als "neues
Asylgesuch" als Revisionsgesuch entgegengenommen worden. So
ergebe sich aus derselben, dass die Mutter des Gesuchstellers Anfang
Dezember 2009 an ihrem Wohnort vom CID (Criminal Investigations
Department) aufgesucht, mit den Aktivitäten ihres Sohnes G._______
im kanadischen Exil konfrontiert und dabei massiv bedroht worden sei,
weshalb sie am 21. Dezember 2009 fluchtartig nach Indien ausgereist
sei. Damit habe sich die im "neuen Asylgesuch" geltend gemachte,
verfolgungsbegründende Tatsache mit der Behelligung der Mutter
Anfang Dezember 2009 und definitiv mit deren Ausreise am
21. Dezember 2009 – mithin nach dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 25. November 2009 – verwirklicht. Mit anderen
Worten habe sich die Gefahr einer (künftigen) gegen den Gesuch-
steller gerichteten Verfolgung durch die genannten Ereignisse insoweit
aktualisiert (vgl. Eingabe vom 12. Januar 2010), als die exilpolitischen
Aktivitäten des Bruders für sich (sozusagen als Ursache ohne
Wirkung) im ordentlichen Verfahren noch keine asylrelevanten Tat-
sachen dargestellt hätten.
Zudem sei in der vorgenannten Eingabe explizit darauf hingewiesen
worden, dass dem Gesuchsteller, anders als noch zum Zeitpunkt des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2009, nach
der Ausreise der – als letzte nahe Angehörige dort verbliebenen –
Mutter in B._______ kein familiäres Netz mehr zur Verfügung stehen
würde.
Die Tatsache, dass der zuständige Richter sich zu Unrecht der
vorinstanzlichen Einschätzung – gemäss welcher die Eingabe vom
31. Dezember 2009 im Wesentlichen mit Vorbringen begründet werde,
die sich vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch das
Bundesverwaltungsgericht verwirklicht hätten – angeschlossen habe,
er mithin die genannte Eingabe vorschnell und im Ergebnis zu Unrecht
als Revisionsgesuch entgegengenommen habe, lasse ihn als
befangen erscheinen. Sinngemäss wird damit Art. 34 Abs. 1 Bst. e
Seite 6
E-511/2010
BGG angerufen, wonach Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten
haben, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen
besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer
Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten.
3.2 In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 führte Richter
Markus König im Wesentlichen aus, der Gesuchsteller habe seine
Eingabe vom 31. Dezember 2009 erstens mit seiner Furcht begründet,
aufgrund exilpolitischer Aktivitäten seines in Kanada lebenden Bruders
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Schwierigkeiten zu
erhalten. Die diese Reflexverfolgung auslösenden Umstände hätten
sich aussagegemäss im Frühling / Sommer 2009 verwirklicht
respektive seien damals über die Internet-Plattform TamilNet weltweit
bekanntgemacht worden. Damit handle es sich mit Bezug auf das
ordentliche Beschwerdeverfahren um vorbestandene Umstände und
damit um Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. An
dieser Feststellung vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass
der Rechtsvertreter des Gesuchstellers in der Eingabe vom 26. Ja-
nuar 2010 nachträglich die flüchtlingsrechtliche Erheblichkeit dieser
Vorbringen seines Mandanten zu relativieren versuche.
Zweitens sei im Gesuch geltend gemacht worden, dass das familiäre
Beziehungsnetz des Gesuchstellers in B._______ sich aufgelöst habe;
dies sei – laut Rechtsvertreter -– unter dem Gesichtspunkt der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant und müsse zu einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz führen. Diese Umstände sollten
sich (teilweise) zeitlich nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts verwirklicht haben, womit es sich insoweit
um Wiedererwägungsgründe handeln könne. Würden in einer Eingabe
sowohl Revisions- als auch Wiedererwägungsgründe geltend gemacht,
habe gemäss konstanter Praxis von BFM und
Bundesverwaltungsgericht (bzw. zuvor der Asylrekurskommission) aus
verschiedenen Gründen die Behandlung der erstgenannten Vorrang.
Im Fall eines negativen Abschlusses des Revisionsverfahrens könne
es in solchen Verfahrenskonstellationen auch zu einer nachträglichen
(Rück-) Überweisung an das BFM zwecks Beurtei lung der Wiederer-
wägungsgründe kommen.
Der Vorwurf der Befangenheit sei nach dem Gesagten unbegründet
und werde in aller Form zurückgewiesen.
Seite 7
E-511/2010
4.
4.1 Die Begründung des vorliegenden Ausstandsbegehrens geht in
ihrem Sinngehalt nicht über die Behauptung hinaus, dass der zu-
ständige Instruktionsrichter die Eingabe vom 31. Dezember 2009 ent-
gegen deren Bezeichnung als "neues Asylgesuch" als Revisions-
gesuch entgegengenommen habe. Dabei verkennt der Gesuchsteller,
dass Zweck und Gegenstand eines Ausstandsverfahrens mitnichten
die Frage bildet, ob eine bestimmte Instruktionshandlung sich unter
objektiven Gesichtspunkten als richtig erweist oder nicht. Allein eine
möglicherweise falsche Instruktionshandlung begründet noch keinen
Anschein der Voreingenommenheit. Gemäss Rechtsprechung (BGE
125 I 119 E. 3e, 116 Ia 135 E. 3a S. 138; vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5297/2007 vom 14. Februar 2008; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 6 E. 7e) setzt eine den Ausstand einer Gerichts-
person begründende Voreingenommenheit vielmehr besonders
schwere oder wiederholte Fehler im Verfahren oder bei der rechtlichen
Beurteilung voraus, die schwerwiegenden Pflichtverletzungen gleich-
kommen.
Vorliegend liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung in
diesem Sinne oder für ein von unsachlichen Beweggründen des
Instruktionsrichters geleitetes Verfahren vor.
4.2 Abgesehen davon, dass selbst eine rechtlich unzutreffende
Instruktionsverfügung noch keinen Befangenheitsgrund abgeben
könnte, ist festzustellen, dass im konkreten Fall die vorgenommene
prozessuale Behandlung der Eingabe korrekt und praxiskonform
erfolgte und die erhobene Kritik daher in jeder Hinsicht fehl geht.
4.2.1 Im Asylpunkt bringt der Gesuchsteller seine Befürchtung zum
Ausdruck, aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten seines in Kanada
lebenden Bruders verfolgt zu werden. Bei den – vom 8. März 2009 und
vom 29. Juni 2009 datierenden – Publikationen des Bruders handelt es
sich im Hinblick auf das Urteil E-4780/2006 vom 25. November 2009
um vorbestandene Umstände und damit um Tatsachen im Sinne von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG.
Die vom Gesuchsteller vertretene Auffassung, wonach sich die ihm
drohende Verfolgung erst mit jener gegenüber seiner Mutter
"aktualisiert" habe, kann nicht geteilt werden. Dass die Gefahr der
Seite 8
E-511/2010
Reflexverfolgung gegenüber einem Angehörigen eines politischen
Aktivisten sich anhand von bereits erfolgten Reflexverfolgungsmass-
nahmen gegenüber einem anderen Familienangehörigen aufzeigen
lässt, bedeutet keineswegs, dass diese ursächlich für jene wären. Eine
glaubhaft gemachte Verfolgung der Mutter könnte vorliegend durchaus
dazu beitragen, eine entsprechende Gefährdung auch des Gesuch-
stellers aufzuzeigen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass
dem behördlichen Interesse sowohl an der Mutter wie auch am Ge-
suchsteller die exilpolitischen Aktivitäten des Sohnes respektive
Bruders zugrunde liegen.
4.2.2 Die fluchtartige Ausreise der Mutter erfolgte aussagegemäss am
21. Dezember 2009, mithin zeitlich nach dem Urteil E-4780/2006 vom
25. November 2009. Diesbezüglich führte der Instruktionsrichter in
seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2010 aus, dass es sich bei der
Eingabe vom 31. Dezember 2009 insoweit um ein Wiedererwägungs-
gesuch (betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) handeln
könnte. Dieser Auffassung kann uneingeschränkt gefolgt werden, zu-
mal angesichts der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz des ent-
sprechenden Vorbringens dessen Behandlung im Rahmen eines
zweiten Asylverfahrens ausser Betracht fällt.
5.
Aus den genannten Gründen sind keine Umstände ersichtlich, die bei
objektiver Betrachtungsweise auf die Befangenheit des Instruktions-
richters König schliessen lassen. Das Ausstandsbegehren vom
26. Januar 2010 ist somit abzuweisen.
6.
Die Akten sind an den zuständigen Instruktionsrichter König zur
Weiterführung des Verfahrens zu überweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller die
Kosten von Fr. 450.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2])
aufzuerlegen und zur Hauptsache zu schlagen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 9
E-511/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Akten des Beschwerdeverfahrens E-80/2010 werden zur Weiter-
führung des Verfahrens dem bisherigen Instruktionsrichter überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 450.– werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und zur Hauptsache geschlagen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers und den
Bundesverwaltungsrichter König.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 10
E-511/2010
Seite 11