B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-511/2015
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Januar 2015 – am 21. Januar 2015
eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2015 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei in der Sache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Amt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und
sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung,
um vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum Entscheid über die aufschiebende
Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und
summarisch begründet zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, (Dublin-III-VO) geprüft hat,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmun-
gen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, [EU-Grund-
rechtecharta]) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 18. September 2014 illegal in
Italien einreiste,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. Oktober 2014 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der vor-
gesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Lebensbedingun-
gen in Italien kritisiert,
dass er sinngemäss geltend macht, bei einer Überstellung nach Italien zu
riskieren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
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internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt ist,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
halte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wo-
bei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember
2011 C-411/10 und C-493/10),
dass dieser Nachweis mit den allgemeinen Ausführungen des Beschwer-
deführers nicht erbracht worden ist,
dass die Vermutung, Italien halte seine Verpflichtungen ein, folglich nicht
umgestossen wurde (vgl. Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht bewei-
sen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK
oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstossen,
dass nach dem Gesagten entgegen der Beschwerde auch im Lichte des
Entscheids des EGMR in Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. No-
vember 2014 (Nr. 29217/12) nicht zu einem andern Schluss zu kommen
ist, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
während sich der EGMR in besagtem Entscheid mit der Situation von Fa-
milien mit minderjährigen Kindern auseinandersetzte,
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dass sich der Beschwerdeführer ferner auf seinen Gesundheitszustand
beruft, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass er auf Beschwerdeebene insbesondere geltend macht, nach dem ab-
lehnenden Entscheid sei es ihm sehr schlecht gegangen und habe er ge-
droht, sich umzubringen, worauf er auf die psychiatrische Notfallstation ge-
bracht worden sei,
dass der Beschwerdeführer damit implizit geltend macht, die Überstellung
nach Italien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze
damit Art. 3 EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des
EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft,
dass er an der Kurzbefragung vom 21. Oktober 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum B._______ zudem noch keinerlei gesundheitliche
Probleme geltend gemacht hat,
dass er seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Probleme weder sub-
stanziiert noch belegt hat,
dass Italien entgegen der Beschwerde über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt,
dass auch der vorgebrachte Selbstmordversuch sowie die geltend ge-
machte Suizidgefahr entgegen der Beschwerde daran nichts zu ändern
vermögen, zumal gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu
nehmen ist, wenn konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung
der Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012),
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wurde, dass die Mög-
lichkeit solcher Massnahmen ausgeschlossen wäre, wobei die konkrete
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Ausgestaltung geeigneter Massnahmen eine Frage der Vollzugs-modalitä-
ten darstellt und in diesem Verfahren nicht näher zu erörtern ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn gemäss Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO zurückzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, auf
vorläufigen Vollzugsstopp sowie auf Kostenvorschussverzicht als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: