B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5112/2012
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
E-5112/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, suchte am 9. Januar 2012 in
der Schweiz um Asyl nach.
B.
Das BFM trat mit Verfügung vom 2. Juli 2012 auf das Asylgesuch nicht
ein, wies sie nach Frankreich weg und verpflichtete den Kanton Bern, die
Wegweisung zu vollziehen.
C.
Mit Eingabe vom 2. August 2012 teilte ASYL BIEL UND REGION dem
Bundesamt mit, die Beschwerdeführerin habe die vorinstanzliche Verfü-
gung erst am 17. Juli 2012 in Empfang nehmen und somit innert Frist
nicht Beschwerde erheben können. Diese habe zwischenzeitlich das
Zentrum gewechselt, weshalb es bei der Zustellung zu einer Verzögerung
gekommen sei.
D.
Die Vorinstanz hielt in ihrem Schreiben vom 8. August 2012 an die Be-
schwerdeführerin fest, die Verfügung sei an die Berner Rechtsberatungs-
stelle für Menschen in Not geschickt worden, welche die Interessen der
Beschwerdeführerin vertrete. Der Entscheid sei rechtzeitig eröffnet wor-
den, die Gewährleistung der Kommunikation zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrer Rechtsvertretung liege nicht in der Zuständigkeit des
BFM. Dem Ersuchen um eine neue Beschwerdefrist könne nicht stattge-
geben werden.
E.
Am 17. August 2012 gelangte die Beschwerdeführerin (nach vorgängig
erfolgter Eingabe per Telefax) durch ihre neu mandatierte Rechtsvertrete-
rin an das Bundesamt. Gemäss den Rechtsbegehren sei die Verfügung
des BFM vom 2. Juli 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Weiter sei vom
Vollzug der Wegweisung nach Frankreich abzusehen. Sodann sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Frankreich und nach
Eritrea festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. Zudem seien vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 56 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) anzuordnen.
E-5112/2012
Seite 3
F.
Das BFM wies das Gesuch mit am 29. August 2012 eröffneter Verfügung
vom 27. August 2012 ab und stellte fest, sein Entscheid vom 2. Juli 2012
sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr und machte
darauf aufmerksam, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie-
bende Wirkung zukomme.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehe davon
aus, dass sie nach einer Überstellung nach Frankreich von dort nach Erit-
rea weggewiesen werde, wo sie mit Sanktionen zu rechnen hätte. Damit
mache sie die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im
Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetrete Veränderung der
Sachlage geltend. Es gebe aber keine Anhaltspunkte für ein völker-
rechtswidriges Verhalten Frankreichs. Zudem würden keine Gründe vor-
liegen, welche die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung beseitigen
könnten. Weil das Gesuch vollumfänglich abgewiesen werde, sei eine
Gebühr zu erheben, und es werde keine Entschädigung ausgerichtet.
G.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 27. September
2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt in ma-
terieller Hinsicht, der Entscheid sei in Wiedererwägung zu ziehen, es sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und demzufolge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht ersucht sie um Herstellung der aufschiebenden Wirkung
und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
H.
Wie von der Beschwerdeführerin angekündigt, stellte sie dem Gericht mit
Eingabe vom 29. September 2012 (Poststempel vom 30. September
2012) eine Ergänzung der Rechtsmitteleingabe zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
E-5112/2012
Seite 4
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vor-
liegend erfüllt.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich um eine solche Be-
schwerde, weshalb der Entscheid des Gerichts nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
E-5112/2012
Seite 5
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinwei-
sen).
4.
Wie bereits das BFM zutreffend ausführte, ist das Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführerin unbegründet.
4.1 Bei einer allfälligen Drohung durch (…) kann sich die Beschwerdefüh-
rerin an die zuständigen französischen Behörden wenden, welche schutz-
fähig und schutzwillig sind.
4.2 Sodann ist zu der unter Beilage von Berichten der Cfda (COORDINA-
TION FRANҪAISE POUR LE DROIT D'ASILE) und der (französischen)
COMMISSION NATIONALE CONSULTATIVE DES DROITS DE L'HOM-
ME in der Beschwerde beklagten schlechten Lage von Asylsuchenden in
Frankreich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten:
Frankreich ist Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101), und des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es liegen keine
Anhaltspunkte vor, dass dieses Land den sich daraus ergebenden Ver-
pflichtungen nicht nachkommt, was insbesondere für die ordnungsge-
mässe Durchführung der Asylverfahren und die Unterstützung von Asyl-
suchenden gilt. Dass sich die wirtschaftliche Lage (nicht nur) für Asylsu-
chende schwierig gestalten kann, ist vorliegend asylrechtlich nicht von
Relevanz.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde als aussichtslos im Sin-
E-5112/2012
Seite 6
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann ungeachtet der vorge-
brachten Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben wer-
den. Die weiteren prozessualen Anträge erweisen sich infolge des vorlie-
genden Direktentscheides in der Sache als gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5112/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des BFM vom 2. Juli
2012 kann vollzogen werden.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: