B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5112/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher, Advokaturbüro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Nichtbezahlung des Gebüh-
renvorschusses) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
17. August 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin A._______ (alias B._______) zusammen mit
C._______ und deren Tochter (N […]) eigenen Angaben zufolge am
20. November 2013 in die Schweiz eingereist ist und gleichentags hier um
Asyl nachsuchte,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin am 10. Juni
2014 ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und den Vollzug dieser Weg-
weisung anordnete; eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil E-3911/2014 vom 18. September 2014 vom Bundesver-
waltungsgericht abgewiesen,
dass mit Eingabe vom 21. Mai 2015 (ergänzt am 14. Juli 2015) ein neues
Asylgesuch (Mehrfachgesuch) unter dem Namen B._______ (geboren am
[…]) eingereicht wurde,
dass mit Verfügung vom 6. Juli 2016 das SEM der Beschwerdeführerin –
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – eine Frist bis
zum 21. Juli 2016 zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses einräumte,
dass die Vorinstanz am 17. August 2016 (Eröffnung der Verfügung am
18. August 2016) feststellte, dass der Gebührenvorschuss nicht innert der
angesetzten Frist einbezahlt worden sei, weshalb auf das Asylgesuch nicht
eingetreten werde; des Weiteren sei die Verfügung vom 30. April 2014
(recte: 10. Juni 2014) rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass gegen diesen Nichteintretensentscheid am 23. August 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und dabei beantragt
wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG am 25. Au-
gust 2016 die sofortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
verfügte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass – wie nachstehend aufgezeigt – es sich vorliegend um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
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zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass das SEM von der gesuchstellenden Person im Rahmen eines Mehr-
fachgesuchs nach Art. 111c AsylG einen Gebührenvorschuss in der Höhe
der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann; es setzt zu dessen
Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist
(Art. 111d Abs. 3 AsylG),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2016 die Aussichtslosigkeit
des zweiten Asylgesuchs (Mehrfachgesuch) feststellte und die Beschwer-
deführerin aufforderte, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- bis zum
21. Juli 2016 zu bezahlen, ansonsten werde auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten,
dass der Rechtsmittelschrift vom 23. August 2016 als Beilage 3 eine Kopie
eines Einzahlungsscheins beilag, auf welcher zwar die Referenz N (…)
(nicht die neue Dossiernummer der Beschwerdeführerin N […]) indes die
Personennummer der Beschwerdeführerin ([…]) handschriftlich (wohl vom
SEM) notiert wurde,
dass des Weiteren als Beilage 4 eine Kopie eines Empfangsscheins beilag,
welcher eine Einzahlung von Fr. 600.- B._______ ([…]) zugunsten des
Staatssekretariats für Migration vom 15. Juli 2016 (abgestempelt in Bern)
bestätigt,
dass infolgedessen davon auszugehen ist, dass der Gebührenvorschuss
innert Frist dem SEM einbezahlt wurde,
dass zusammenfassend festgestellt wird, dass das SEM zu Unrecht auf
das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist,
dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen ist, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder aufzu-
nehmen und weiterzuführen,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass das SEM Art. 111b Abs. 3
AsylG (aufschiebende Wirkung eines Wiedererwägungsgesuchs) fälschli-
cherweise auf das vorliegende Mehrfachgesuch angewendet hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
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dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung
für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass die notwendigen Parteikosten mangels eingereichter Kostennote auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
dass der notwendige Aufwand gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) pauschal auf insgesamt Fr. 200.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) geschätzt wird,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach
von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200.- festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
das Asylverfahren der Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen und wei-
terzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 200.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe