B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5113/2010
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
und (…)
B._______, geboren 12. September 2000,
Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin,
Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung:
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess die Türkei zusammen mit (…) eigenen
Angaben zufolge am (…) und gelangte über (…) am 27. November 2009
in die Schweiz; gleichentags suchte sie im C._______ für sich und (…)
um Asyl nach. Am 2. Dezember 2009 wurde sie im C._______ summa-
risch befragt und gleichenorts am 17. Dezember 2009 zu ihren Asylgrün-
den angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin an, sie
sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
D._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie sei ebenso wie
ihre Familienangehörigen Mitglied der E._______ (…), die sich für (…)
einsetze, gewesen und habe an deren Veranstaltungen teilgenommen.
Anlässlich eines solchen Treffens habe sie einen Mann namens
F._______ kennengelernt, der sich als Angehöriger der E._______-Basis
ausgegeben habe. Sie habe den vordergründigen Auftrag erhalten, sich
in die G._______ (…) einzuschleusen und die Frauen und Jugendlichen
dazu zu bewegen, für die E._______ und nicht für die Regierungspartei
AKP (Adalet ve Kalkınma Partisi/Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung)
zu stimmen. Tatsächlich aber sei sie damit beauftragt worden, innerhalb
der G._______ jene Personen ausfindig zu machen und deren Namen an
F._______ weiterzuleiten, die von (…) zurückgekehrt seien.
Daraufhin sei sie der G._______ beigetreten und habe sich von deren
Parteizielen überzeugen lassen. Auftragsgemäss habe sie Berichte ver-
fasst und an F._______ weitergeleitet. Als in der Türkei an verschiedenen
Orten Waffendepots und Pläne für Anschläge entdeckt worden seien, die
mit der ERGENEKON (Anmerkung des Gerichts: eine nationalistische
Untergrundorganisation) in Verbindung gebracht worden seien, sei
F._______ plötzlich verschwunden. Später habe sich herausgestellt, dass
er in Wirklichkeit ein (…) gewesen und in Wirklichkeit nicht für die
E._______, sondern für die ERGENEKON tätig gewesen sei. Danach sei
sie nicht mehr bereit gewesen, Informationen über die G._______ zu be-
schaffen. Sie habe den Leuten, die nach dem Verschwinden von
F._______ mit ihr in Kontakt getreten seien, erklärt, sie benötige mehr
Zeit für (…) und für das Geschäft, das sie damals gemeinsam mit ihrem
Ex-Ehemann betrieben habe. Daraufhin hätten diese Leute damit ge-
droht, (…) etwas anzutun für den Fall, dass sie sich nicht weiterhin zur
Verfügung stelle. Sie habe deshalb (…) nicht mehr zur Schule geschickt,
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worauf es zum Streit mit ihrem Ex-Mann gekommen sei. Manchmal seien
an einem einzigen Tag zwei oder drei Personen in ihr Geschäft gekom-
men und hätten gesagt, sie und ihr Ex-Mann, der wie F._______ für die
ERGENEKON tätig gewesen sei, sollten keine Zweifel hegen, die Be-
hauptungen über die Organisation seien falsch. Sie hätten Druck auf sie
ausgeübt, indem sie gefragt hätten, ob sie nicht wisse, dass in der Türkei
17 000 Menschen anonymen Mordtaten zum Opfer gefallen seien. Es
könne sein, dass auch sie oder (…) eines Tages einer solchen Tat zum
Opfer fallen würden. Ihr Ex-Mann habe ihr später erklärt, er habe von An-
fang an gewusst, dass man dieser Geheimorganisation nicht mehr den
Rücken zukehren könne. Als sie ihm vorgeworfen habe, sie und (…) be-
wusst einer Gefahr ausgesetzt zu haben, habe er erwidert, seine Tätigkeit
sei ein Dienst am Staat, er fühle sich dazu verpflichtet. Sie wisse nicht,
was für eine Funktion ihr Ex-Mann ausgeübt habe, jedoch sei ihr aufgefal-
len, dass er mit viel Geld in einem Aktenkoffer und bewaffnet unterwegs
gewesen sei.
Als sich die Streitigkeiten mit ihrem Ex-Mann gehäuft hätten, habe sie ih-
ren in (…) wohnhaften Schwiegervater gebeten, vorbeizukommen und ihr
beizustehen. Dieser habe als echter E._______-Anhänger versucht, sei-
nen Sohn zu überzeugen, sich von der ERGENEKON loszulösen. Ihr Ex-
Mann habe jedoch erwidert, es gebe für ihn kein Zurück mehr. Ihr
Schwiegervater habe sich daraufhin bereit erklärt, sie und ihren Sohn bei
sich aufzunehmen. Im (…) habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden
lassen. In (…) habe sie kaum gewagt, nach draussen zu gehen. Sie habe
das Gefühl gehabt, beschattet zu werden. Vor dem Haus hätten sich ver-
dächtige Personen und Fahrzeuge aufgehalten. Nach ihrem Aufenthalt
beim Schwiegervater sei sie nach D._______ zurückgekehrt und habe ei-
ne Zeit lang bei ihrer Mutter gewohnt. Danach sei sie wieder nach (…)
gegangen, bevor sie in Begleitung (…) und ihres Schwiegervaters, der für
sie einen Schlepper organisiert habe, nach (…) gereist sei, von wo aus
sie mit (…) ausgereist sei.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die
nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Die Beschwerdeführerin reichte im erstinstanzlichen Verfahren nebst ihrer
Identitätskarte und derjenigen (…) einen Mitgliederausweis der
E._______ zu den Akten.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 – eröffnet am 14. Juni 2010 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin und (…) erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte deren Asylgesuche (recte: das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin) vom 27. November 2009 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
an, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich ihrer Vorbringen, wonach sie
einer Person namens F._______ habe Rechenschaft ablegen müssen,
und ihr damaliger Ehemann auch eine Aufgabe übernommen habe, nicht
in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu liefern. So habe sie weder die
Aufgabe ihres Ex-Ehemannes benennen können noch gewusst, was für
eine Rolle F._______ innegehabt habe. Des Weiteren vermöge ihre Ant-
wort auf eine entsprechende Nachfrage, sie sei vermutlich (…) bis (…)
Mal von Unbekannten in ihrem Geschäft bedroht worden, in keiner Weise
zu überzeugen, da es sich hierbei um zentrale Punkte in den Asylvorbrin-
gen handle und deshalb konkretere Angaben hätten erwartet werden
können. Sie sei auch nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zu ih-
rer angeblichen Beschattung und zur Verfolgung durch ein Auto zu ma-
chen.
Hinzu komme, dass der Schulbesuch in der Türkei obligatorisch sei und
längere Abwesenheiten entsprechend begründet werden müssten. Die
Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe die Abwesenheit (…) ab (…)
den Schulbehörden gegenüber mit dessen (…) respektive Erkrankung an
(…) begründet, sei mit den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht verein-
bar und werde nicht geglaubt.
Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die angeblichen Be-
drohungen und Beschattungen durch unbekannte Personen nicht zur An-
zeige gebracht habe, zumal solche Übergriffe in der Türkei auf Anzeige
hin geahndet würden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten somit den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten, weshalb es sich erüb-
rige, diese auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Sie und (…) erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
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Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug vorliegend zulässig, zumut-
bar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Juli 2010 beantragte die Beschwerde-
führerin durch ihre Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht unter Gutheis-
sung des Asylgesuchs die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zu Neubeurteilung, subeventualiter unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Anweisung an das (…) des Kantons (…), von
jeglichen Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, die Ge-
währung des Replikrechts und für den Fall des Unterliegens unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfah-
renskosten sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie mehrere Dokumente
(vgl. die Beilagenliste auf Seite 15 der Rechtsschrift) ein und stellte eine
Fürsorgebestätigung in Aussicht.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Doku-
mente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 bestätigte der Instruktionsrichter den
Eingang der Beschwerde (…) und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie
und (…) dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Den Entscheid über die Verfahrensanträge verlegte er auf einen späteren
Zeitpunkt.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2010 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, mit dem Hinweis in der Verfügung vom 19. Juli 2010 auf das
Bleiberecht der Beschwerdeführerin und (…) für die Dauer des Verfah-
rens sei der Antrag auf umgehende Anweisung an die Vollzugsbehörde,
von Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen, hinfällig ge-
worden. Weiter hielt er fest, dass die Gewährung des Replikrechts von
Gesetzes wegen vorgesehen sei, weshalb es sich erübrige, auf diesen
Antrag einzugehen. Gleichzeitig verzichtete er vorbehältlich des Nachrei-
chens der in Aussicht gestellten Fürsorgebestätigung bis am 10. Septem-
ber 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Ent-
scheid über den Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten auf einen späte-
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Seite 6
ren Zeitpunkt, wies den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 17. Sep-
tember 2010 vernehmen zu lassen.
E.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 liess die Beschwerdeführerin auffor-
derungsgemäss die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Fürsorgebe-
stätigung (…) einreichen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. September 2010
die Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Replik vom 21. Oktober 2010 hielt die Beschwerdeführerin voll-
umfänglich an der Beschwerde fest und liess gleichzeitig einen Bericht
der (…) (…) vom 14. Oktober 2010 ihre Person betreffend zu den Akten
reichen.
Auf die Begründungen und das eingereichte Dokument wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – ab-
schliessend (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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Seite 7
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzustellen, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerde kein Anlass besteht, die angefochtene Verfügung zu
kassieren, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, das
BFM habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt
oder das Recht fehlerhaft angewendet. Der Eventualantrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wird deshalb ab-
gewiesen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht vor-
liegend zum Schluss, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführerin
als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht ent-
sprechend qualifiziert hat.
5.2 Die Entgegnungen auf Beschwerdeebene sind mangels Stichhaltig-
keit nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsicht-
lich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des
Asylgesuchs zu bewirken.
Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin nicht imstande war, konkrete Angaben zu F._______ und zur Tä-
tigkeit ihres Ex-Mannes für die E._______ respektive für die ERGENE-
KON zu machen. Nicht realistisch erscheint in diesem Zusammenhang,
dass sie von einer bisher unbekannten Person Aufträge entgegenge-
nommen haben will, ohne Erkundigungen zur Person von F._______ und
dessen Funktion innerhalb der E._______ einzuholen. Vor diesem Hin-
tergrund vermag der Einwand in der Beschwerde, es sei angesichts des
geheimen Charakters der ERGENEKON durchaus realistisch, dass von
der Geheimorganisation instrumentalisierte Hilfspersonen wie die Be-
schwerdeführerin nicht über den eigentlichen Zweck ihrer Aufgaben in-
formierte würden, nicht zu überzeugen.
Als wenig stichhaltig erweist sich sodann das Argument, für die Glaub-
würdigkeit spreche, dass sie den Ex-Ehemann mit ihren Angaben, dieser
habe verschiedentlich grosse Geldbeträge und eine Waffe auf sich getra-
gen, massiv belastet habe. Diesbezüglich hätten von der Beschwerdefüh-
rerin angesichts der Relevanz dieses Vorbringens detaillierte Angaben
zur Tätigkeit ihres Ex-Mannes erwartet werden können. Das mit der Be-
schwerde zu den Akten gereichte Schreiben von (…) vom (…) ist auf-
grund der vorstehenden Erwägungen ebenso wenig geeignet, die insge-
samt unsubstanziierten Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen, weil
es sich um das Unterstützungsschreiben eines Ex-Verwandten handelt,
das inhaltlich lediglich die gesuchsbegründenden Vorbringen der Be-
schwerdeführerin wiederholt. Als in keiner Hinsicht stichhaltig erweist sich
das weitere Vorbringen, die Asylvorbringen seien auch deshalb glaubhaft,
weil der Onkel seine Verwandten im Schreiben vom (…) erheblich belas-
te, zumal darin ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin, sein Neffe (der
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Ex-Ehemann), seine Nichte und deren Ehemann seien ohne ihr Wissen in
die Fänge der Geheimorganisation geraten.
Hinzu kommt unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit der diesbezügli-
chen Vorbringen, dass das BFM sowohl in der angefochtenen Verfügung
als auch in seiner Vernehmlassung zu Recht angeführt hat, die ERGE-
NEKON werde vom türkischen Staat bekämpft, weshalb nicht nachvoll-
ziehbar sei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht um Schutz bei den
Heimatbehörden bemüht habe. Die diesbezüglichen Entgegnungen in der
Beschwerde, sie hätte bei einer Anzeige befürchten müssen, dass die Ak-
tivisten der ERGENEKON davon erfahren würden, und sie habe in ihrer
Eigenschaft als unfreiwillige und instrumentalisierte Beteiligte nicht mit
dem Schutz der türkischen Behörden rechnen können, erweisen sich als
wenig überzeugend. Hinzu kommt, dass sich die Behauptung in der Be-
schwerde, sie habe auch aus Angst vor der Rache ihres mit der Organi-
sation verstrickten Ex-Mannes keinen Kontakt mit den türkischen Behör-
den aufgenommen, nicht mit der Aussage im Schreiben von (…) verein-
baren lässt, wonach dieser ohne eigenes Wissen für die ERGENEKON
tätig gewesen sei. Die zusammen mit der Beschwerde eingereichten In-
ternetberichte zur ERGENEKON und das Schreiben von (…) vom (…),
wonach (…), der stellvertretende Vorsitzende der Organisation mit dem
Decknamen F._______ und Hauptverantwortlicher für die Mordanschläge
an 17 000 getöteten oder verschollenen Menschen in der Türkei, verhaf-
tet worden sei, zeigen klar auf, dass der türkische Staat willens und in der
Lage ist, Aktivisten der ERGENEKON zur Rechenschaft zu ziehen.
Auch die weitere Entgegnung, aus dem Austrittsbericht der (…) vom (…)
ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als depressiv erkrankte und
selbst in einem therapeutischen Gespräch affektiv nicht erreichbare Per-
son nicht in der Lage gewesen sei, ausführliche und differenzierte Aussa-
gen zu ihren Asylvorbringen zu machen, erweist sich als wenig stichhal-
tig. Dem Bericht ist nämlich auch zu entnehmen, dass diese als Reaktion
auf die Eröffnung des negativen Asylentscheides einen Suizidversuch un-
ternahm und es sich bei ihrem Eintritt in die Klinik um die erste psychiatri-
sche Hospitalisation einer Patientin handle, die eigenanamnestisch in der
Vergangenheit keine psychischen Auffälligkeiten bemerkt habe. Der Be-
ginn der Symptome sowie die Ausprägung liessen vorrangig an eine An-
passungsstörung im Rahmen des Migrationshintergrundes denken. Zu-
dem ergibt eine Durchsicht des Anhörungsprotokolls auch in Berücksich-
tigung der Bobachtung respektive Anregung der Hilfswerksvertretung, die
Beschwerdeführerin habe mehrmals von ihrer paranoiden Verfassung ge-
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sprochen, weshalb ein psychiatrisches Gutachten angeregt werde, keine
Hinweise darauf, sie könnte aufgrund von psychischen Problemen in ihrer
Urteilsfähigkeit eingeschränkt oder mangels affektiven Rapports nicht in
der Lage gewesen sein, ihre Asylvorbringen in detaillierter und substanzi-
ierter Weise zu schildern.
Die anderen, nicht weiter substanziierten Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe, die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass sich kurz nach
ihrer Ausreise jemand von der Schule und mindestens einmal ein Zivilpo-
lizist bei ihrer Mutter nach dem Verbleib (…) erkundigt habe, und zudem
habe auch ihr Ex-Ehemann die Behörden mit der Suche nach (…) beauf-
tragt, sind aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, Asyl-
gründe darzutun. Der Antrag auf erneute Befragung wird deshalb abge-
wiesen.
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in
der Replik, eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in der
Türkei sei angesichts der Verfolgungsgefahr durch Mitglieder der ERGE-
NEKON sowie ihren Ex-Ehemann kaum Erfolg versprechend, ein genü-
gender Schutz der Beschwerdeführerin und (…) durch den türkischen
Staat sei angesichts der aufgezeigten Verknüpfung zwischen der ERGE-
NEKON und dem Militär sowie ranghohen Polizeimitarbeitern nicht mög-
lich, ihre gesuchbegründenden Aussagen glaubhafter erscheinen zu las-
sen. Festzustellen ist des Weiteren, dass sie es entgegen der Zusiche-
rung in der Replik unterlassen hat, die in Aussicht gestellten weiteren
Beweismittel aus der Türkei einzureichen.
In Bezug auf die Feststellungen im Abklärungsbericht der (…) vom (…)
und im Austrittsbericht der (…) vom (…) ist in asylrechtlicher Hinsicht
festzuhalten, dass damit gemäss gefestigter Praxis des Gerichts grund-
sätzlich nicht die Ursache einer festgestellten psychischen Krankheit be-
wiesen werden kann. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine weit-
gehend zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbildes stellen
können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit ist er indessen überwie-
gend auf die Aussagen des Patienten angewiesen. Er kann somit einzig
die Auffassung vertreten beziehungsweise den Schluss ziehen, die ange-
führten Gründe, die zur psychischen Erkrankung geführt hätten, seien
glaubhaft. Ein ärztlicher Bericht kann demnach zwar Hinweise darauf ge-
ben, dass die von der asylsuchenden Person geltend gemachten Ursa-
chen für seine psychischen Erkrankung (und somit dessen Asylvorbrin-
gen) glaubhaft sind. Er ist aber immer nur als ein Element unter anderen
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Seite 11
in der gesamten Aktenlage anzusehen und kann deshalb in der Regel
nicht Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sein. Die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist ohnehin eine Rechtsfrage, deren
Beantwortung – wie im Übrigen auch die Beweiswürdigung – Aufgabe
des Richters ist. Die unter dem Titel "Anamnese" in den ärztlichen Berich-
ten wiedergegebenen Angaben entsprechen den vom Gericht als nicht
glaubhaft respektive als nicht asylrelevant erachteten Asylvorbringen der
Beschwerdeführerin, weshalb diese nicht als ausschlaggebendes Indiz
für die Glaubhaftigkeit der Aussagen gewertet werden können.
Hinsichtlich der Vorbringen zur Bedrohung durch Unbekannte im Ge-
schäft, zum Schulbesuch (…), zur Beschattung und zur Verfolgung durch
ein Auto kann mangels substanziierter Entgegnungen auf Beschwerde-
ebene vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lungen ist, Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren, zur Stützung der
Vorbringen eingereichten Dokumenten erübrigt sich, da diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat ihr
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin und (…) verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-5113/2010
Seite 12
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin und ihres Sohnes in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 13
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr oder ihrem
Sohn im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. In Berücksichtigung der Praxis des EGMR,
wonach die Ausschaffung einer suizidgefährdeten Person nicht gegen
Art. 3 EMRK zu verstossen vermag, solange der wegweisende Staat
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhin-
dern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004
i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in
Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), ist der
möglichen Suizidalität der Beschwerdeführerin durch Heranziehen von
medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rechnung zu tragen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivil-
bevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll-
zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzu-
mutbar zu bezeichnen.
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7.3.3 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine individuellen Umstän-
de, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung in die
Türkei als unzumutbar zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin verfügt
mit ihren in D._______ lebenden Eltern und ihrem in (…) lebenden Ex-
Schwiegervater, der ihr bei der Ausreise behilflich war, über ein verwandt-
schaftliches respektive soziales Beziehungsnetz, das ihr beim Wieder-
aufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann. Zudem exis-
tiert ein offenbar enges Verhältnis zu ihren Verwandten in der Schweiz.
Eine in der Türkei erfolgende Unterstützung durch Verwandte aus dem
Ausland ist mithin durchaus realistisch. Nach dem Gesagten ist nicht zu
erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei in
eine existenzgefährdende Lage gerät, auch wenn wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten nicht ausgeschlossen werden können.
Was die der Beschwerdeführerin in den eingereichten ärztlichen Berich-
ten (…) attestierte (…) (…) anbelangt, ist in Übereinstimmung mit den
diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung festzuhalten, dass
sie bei einer Rückkehr auf die auch in der Türkei bestehende medizini-
sche Infrastruktur zurückgreifen kann, welche eine Therapie ihrer Be-
schwerden zulässt. Dies hat vor allem für die (…) zu gelten, wo sie mit ih-
rem Ex-Schwiegervater über eine Bezugsperson verfügt, die ihr bereits
bei der Ausreise behilflich war und wo nach dem Gesagten ein gewisser
Rückhalt besteht. In Bezug auf eine allenfalls noch bestehende Suizidge-
fahr ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr
hinzuweisen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz
unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe bean-
tragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
womit sie nach ihrer Rückkehr nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten
gestellt ist. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, der Wegweisungsvoll-
zug ziehe eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich. Im Übrigen bleibt
festzustellen, dass es die Beschwerdeführerin trotz der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht unterlassen hat, zusätzliche ärztliche Berichte einzu-
reichen, weshalb anzunehmen ist, sie habe mittlerweile keine ins Gewicht
fallenden gesundheitlichen Probleme mehr.
Gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich weitergeführt wird, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung
das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung
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(EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Vorliegend ist aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen zur Situation der Beschwerdeführerin festzustel-
len, dass das Kindeswohl (…) in der Türkei, (…) angestammten Kultur-
kreis, sichergestellt erscheint.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513- 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt sich eine Auseinander-
setzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene, da diese
nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen
aufgrund der Akten nach wie vor von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen und die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, ist der Antrag auf Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwer-
deführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird gutgeheissen. Die Be-
schwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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