Abtei lung V
E-5114/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5114/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2004 lehnte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF, ab 1.1.2005: BFM) ein erstes Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 7. Januar 2003 ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 6. März 2004 wurde von der vormaligen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 24. März 2004
abgewiesen.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer in der Folge
die Schweiz am (...) September 2004 und reiste mit Hilfe eines
Schleppers in die Türkei. Dort wohnte er während rund siebeneinhalb
Monaten in einem Hotel in Istanbul, wobei er seinen Lebensunterhalt
mit in der Schweiz erspartem Geld bestritt. Mit finanzieller Unter -
stützung seines Vaters und mit Hilfe eines Schleppers verliess er die
Türkei am (...) April 2005 und gelangte über ihm unbekannte Länder
und unter Umgehung der Grenzkontrollen am (...) Mai 2005 erneut in
die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
Am 9. April 2005 wurde er im EVZ B._______ summarisch befragt,
und am 22. Juni 2005 erfolgte die einlässliche Anhörung durch das
Amt für Migration des Kantons C._______. Dabei brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei iranischer Staatsan-
gehöriger aus D._______ (Provinz E._______). Zusätzlich zu den
bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens geltend gemachten
Vorfluchtgründen führte er aus, er sei seit Februar 2004 für die
Socialist Party of Iran (SPI) und die Association Democratic of
Refugees aktiv und habe am (...) Juli 2004 an einer Demonstration vor
der iranischen Botschaft in Bern teilgenommen. Anlässlich dieser
Demonstration sei er fotografiert und gefilmt worden, und die Bilder
seien im Internet veröffentlicht worden. Darüber hinaus habe er in
Zürich an einer Kundgebung zum Tag der Arbeit sowie an einer
Demonstration gegen die Islamische Republik teilgenommen. Während
seines Aufenthaltes in der Türkei habe er von einem Freund aus
D._______, A. R., erfahren, dass seine Eltern und Geschwister zu
Hause regelmässig von Beamten des Geheimdienstes aufgesucht und
bedroht würden. Nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz habe
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dieser Freund ihm mitgeteilt, dass der iranische Nachrichtendienst
seinen Eltern und den Brüdern nach wie vor Schwierigkeiten bereite.
Die Behörden seien wiederholt in den Laden seines Bruders ein-
gedrungen und hätten diesen demoliert. Auch das Haus seiner Eltern
sei mehrmals durchsucht worden. Die Behörden hätten sodann ge-
droht, seinen Bruder zur Rechenschaft zu ziehen, sollte er (der Be-
schwerdeführer) seine Aktivitäten fortsetzen. Da seine exilpolitischen
Aktivitäten den heimatlichen Behörden bekannt seien, könne er nicht
in den Iran zurückkehren.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
am 24. und 26. Mai 2005 im EVZ B._______ sowie anlässlich der
kantonalen Anhörung vom 22. Juni 2005 verschiedene Fotografien und
Internetauszüge bezüglich der SPI und der Association Democratic of
Refugees sowie deren Aktivitäten zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
an.
In seinen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, die vom
Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Asylgesuches vor-
gebrachten Fluchtgründe seien sowohl vom Bundesamt als auch von
der ARK als nicht glaubhaft erkannt worden, weshalb diese Vorbringen
keiner erneuten Prüfung mehr unterzogen würden. Weiter
argumentierte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht
plausibel darzulegen vermocht, wie er den Kontakt zu seinem im Iran
lebenden Freund A. R. hergestellt und von der Suche nach seiner
Person erfahren habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer nach angeblich drei Telefonaten mit seinem Freund
keine detaillierteren Informationen bezüglich der Belästigungen seiner
Familie durch die Behörden habe liefern können. Insbesondere sei er
nicht in der Lage gewesen, das Datum des ersten Besuchs der Be-
hörden an seinem Wohnort anzugeben. Angesichts seiner un-
substanziierten und knappen Vorbringen sei es überdies wenig glaub-
haft, dass er tatsächlich während mehr als sieben Monaten in Istanbul
gelebt habe; zudem habe er keinerlei Beweismittel zu den Akten ge-
reicht. Schliesslich entspreche der Umstand, dass sich der Be-
schwerdeführer trotz des Risikos einer möglichen Abschiebung in den
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Iran während mehreren Monaten in der Türkei aufgehalten haben
wolle, nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Seine
Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten.
Aufgrund der bestehenden Akten sei ferner nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor künftiger
Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran habe. Es sei zwar
wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden über die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien.
Angesichts der Zahl, der im Ausland lebenden Iraner sei es indessen
ausgeschlossen, dass jede einzelne Person überwacht und identifiziert
werde. Im Übrigen sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass
viele iranische Emigranten versuchen würden, in Europa – und speziell
auch in der Schweiz – im Rahmen eines Asylverfahrens ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen
Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Die iranischen Behörden
hätten indessen nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische
System wahrgenommen würden. Aktivitäten wie die regelmässige
Teilnahme an Kundgebungen, das Verteilen von Flugblättern, das
Mittragen von Plakaten oder gelegentliche Publikationen vermöchten
jedoch keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran
zu begründen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz
sei nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden
gegen ihn zu bewirken, zumal den Akten kein Beleg entnommen
werden könne, dass im Iran aufgrund der geltend gemachten Ak-
tivitäten behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden wä-
ren.
Überdies würden weder die politische Situation im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer
Rückführung sprechen, und ein Wegweisungsvollzug sei technisch
möglich und praktisch durchführbar.
D.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 6. Juli 2006
bei der ARK Beschwerde erheben und beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zufolge subjektiver Nach-
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fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und an
Demonstrationen und Standaktionen der SPI (von Februar bis Juli
2004) und der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF; im
Juni 2005 und ab Juli 2006) teilgenommen. Anlässlich einer
Demonstration vor der iranischen Botschaft vom (...) Juli 2004 seien
die Demonstranten durch das Botschaftspersonal gefilmt und
fotografiert worden. Eine Überwachung aller Exiliraner durch die ira-
nischen Sicherheitskräfte sei tatsächlich unwahrscheinlich und wenig
effizient. Vielmehr würden sich die Bemühungen der iranischen Ge-
heimdienste darauf beschränken, exilpolitische Organisationen, deren
Mitglieder und Sympathisanten zu beobachten. Dies sei auch wesent-
lich einfacher, würden doch diese Organisationen und ihre Mitglieder
leicht erkennbar an Aktionen und Demonstrationen in Erscheinung tre-
ten. Durch eine konsequente Beobachtung regierungsfeindlicher exil-
politischer Organisationen würden die Geheimdienste auf effiziente Art
und Weise politisch Aktive von Trittbrettfahrern unterscheiden können.
Zu diesem Zweck würden die Aktionen fotografiert und die Organi-
sationen von Spitzeln und regimetreuen Exiliranern unterwandert. Ein-
schüchterungen, Schikanen und Zermürbungstaktik seien Methoden,
die von den Sicherheitskräften verbreitet gegen Personen angewendet
würden, die lediglich unter dem Verdacht stehen würden, sich kritisch
gegen das Regime geäussert zu haben. Er habe sich wiederholt an
Aktionen der SPI und der DVF beteiligt, was ihn in Verbindung bringe
mit exilpolitisch aktiven Kreisen. Erschwerend komme hinzu, dass er
bereits im Heimatstaat wegen seiner politischen Aktivitäten inhaftiert
gewesen sei und seine Familie grosse Schwierigkeiten mit den
Sicherheitsbehörden habe. Es sei anzunehmen, dass er bei seinen
Aktivitäten beobachtet worden sei und das entsprechende Material bei
der Befragung im Falle einer Rückkehr ausgewertet und gegen ihn
verwendet würde. Seinen Aufenthalt in der Türkei könne er, da er dort
ohne Aufenthaltsbewilligung gelebt habe, nicht belegen, doch würden
seine diesbezüglichen Aussagen insgesamt glaubhaft erscheinen. Aus
dem Umstand, dass er für die behaupteten behördlichen Massnahmen
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gegen seine Person keine Beweismittel vorgelegt habe, könne sodann
nicht geschlossen werden, dass behördliche Massnahmen gegen ihn
nicht insgeheim bereits getroffen worden seien oder im Falle einer
Rückkehr nicht ergriffen würden. Von den iranischen Behörden könne
nicht erwartet werden, dass diese offenkundig Massnahmen gegen
exilpolitisch aktive Landsleute ergreifen und dadurch deren Rückkehr
und Festnahme selber vereiteln oder diesen zu einem Aufenthaltsrecht
im Ausland verhelfen würden. Ausserdem stelle die politische
Betätigung im Heimatstaat lediglich ein Indiz für die Bejahung eines
politischen Profils dar, sei jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung.
Er beabsichtige, sich in der Schweiz weiterhin exilpolitisch zu
betätigen und werde entsprechende Beweismittel nachreichen.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2006 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte sie dem Be-
schwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Belege
betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten sowie weiterer Beweis-
mittel.
F.
Am 21. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer verschiedene Unter-
lagen, Internetauszüge, Fotos und Videoaufnahmen von der
Demonstration vom (...) Juli 2006 vor der iranischen Botschaft in Bern
anlässlich des Jahrestages der Niederschlagung der Studenten-
bewegung im Juli 1999 zu den Akten reichen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2006 führte das BFM
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2006 liess der Beschwerdeführer ver-
schiedene Unterlagen und Internetauszüge mit Fotos von einer
Demonstration vom (...) August 2006 vor der iranischen Botschaft in
Bern ins Recht legen.
Seite 6
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I.
In einem Schreiben vom 24. Mai 2007 an die Vorinstanz ersuchte das
Zivilstandsamt Kreis Laufen um Einsichtnahme in die vorinstanzlichen
Akten. Der Überweisungsnotiz des BFM an das Bundesverwaltungs-
gericht lagen unter anderem eine Ledigkeits- und Ehefähigkeitsbe-
scheinigung sowie die französische Übersetzung einer Geburts-
urkunde bei, ausgestellt beziehungsweise abgestempelt durch die
iranische Botschaft in Bern am (...) beziehungsweise (...) Mai 2007.
J.
Mit Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2008
teilte der neu mandatierte Rechtsvertreter unter Beilage einer ent-
sprechenden Vollmachtskopie mit, dass der Beschwerdeführer ihn mit
der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Der frühere Rechts-
vertreter legte in der Folge sein Mandat mit Eingabe vom 23. Januar
2008 nieder.
K.
Am 31. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer weitere Internetaus-
züge der DVF betreffend die Demonstrationen vom (...) Juli, (...)
August und (...) November 2006 in Bern sowie vom (...) Dezember
2007 in Basel zu den Akten reichen.
L.
Weitere Internetauszüge der DVF bezüglich einer Demonstration vom
(...) März 2008 in Baden liess der Beschwerdeführer am 7. April 2008
ins Recht legen.
M.
Mit Eingaben vom 22. Januar, 3. April, 4. Mai, 29. Mai, 22. Juni, 16. Juli
und 25. August 2009 liess der Beschwerdeführer verschiedene Inter-
netauszüge der von ihm betriebenen Website (...) – in arabischer
Sprache – zu den Akten reichen.
N.
In der Beilage zum Schreiben vom 27. August 2009 liess der Be-
schwerdeführer zwei Internetauszüge mit Bildern eines mutmasslichen
iranischen Agenten einreichen, welcher eine Demonstration vor der
iranischen Botschaft fotografiert beziehungsweise auf Video auf-
genommen habe. Dazu führte er aus, die Teilnehmer seien von der
Geheimpolizei identifiziert worden und müssten im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit schweren Repressalien rechnen, wobei
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der Eingabe nicht zu entnehmen ist, um welche Demonstration es sich
gehandelt habe.
O.
Am 7. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer verschiedene Be-
richte und Kommentare in arabischer Sprache aus seinem Internetblog
zu den Akten reichen. Dazu führte er aus, dass seine politischen
Aktivitäten gegen das iranische Regime via Internet weltweit zu
empfangen seien. Aufgrund der Tatsache, dass die iranischen
Geheimdienste das Internet systematisch nach Opponenten durch-
suchen würden, hätten diese Kenntnis von all seinen Aktivitäten, und
eine Wegweisung sei unter diesen Umständen unzumutbar und un-
zulässig.
P.
In der Beilage zum Schreiben vom 8. Dezember 2009 liess der Be-
schwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte (Shenasnameh) und
seines Schuldiploms samt Übersetzungen zu den Akten reichen. Er
führte aus, sein Name und sein Geburtsdatum seien falsch übersetzt
worden und ersuchte um entsprechende Korrektur.
Q.
Mit Eingaben vom 10. Dezember 2009 und 8. Januar 2010 liess der
Beschwerdeführer weitere, angeblich (zum Teil) von ihm verfasste und
in seinem Internetblog veröffentlichte Artikel, Berichte und
Informationsbroschüren in arabischer Sprache ins Recht legen.
R.
Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts forderte den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Januar 2010 unter An-
drohung der Säumnisfolgen auf, die auf Beschwerdeebene ein-
gereichten fremdsprachigen Beweismittel bis zum 27. Januar 2010 in
eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Der Beschwerdeführer liess
die Frist unbenutzt verstreichen.
S.
Mit Eingaben vom 19. Juli, 9., 10. und 31. August 2010 reichte der
Beschwerdeführer diverse auf Arabisch verfasste Kopien aus seinem
Internetblog ein.
Seite 8
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechts-
mittel übernommen und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das BFF in seinem Entscheid vom
5. Februar 2004 die vom Beschwerdeführer im Rahmen des ersten
Asylverfahrens geltend gemachten Vorfluchtgründe als unglaubhaft
erkannt hat. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit
Urteil vom 24. März 2004 ab und bestätigte damit den vorinstanzlichen
Entscheid. Sofern der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwer-
deverfahren erneut Bezug nimmt auf Vorfluchtgründe, ist darauf nicht
mehr einzugehen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob nach der rechts-
kräftigen Ablehnung des ersten Asylgesuchs am 24. März 2004 Er-
eignisse eingetreten sind, die die Flüchtlingseigenschaft begründen
und allenfalls zu einer Asylgewährung führen können.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei seit
Februar 2004 in der Schweiz exilpolitisch aktiv und habe an verschie-
denen Demonstrationen und Standaktionen der SPI, der Association
Democratic of Refugees und der DVF teilgenommen. Anlässlich einer
Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern seien die De-
monstranten durch das Botschaftspersonal gefilmt und fotografiert
worden. Bereits während seines Aufenthalts in der Türkei habe er von
seinem Freund A. R. telefonisch erfahren, dass seine Eltern und
Brüder von den heimatlichen Behörden wegen seinen exilpolitischen
Aktivitäten wiederholt behelligt worden seien. Er betreibe zudem eine
frei zugängliche Website mit oppositionspolitischen Informationen. Es
sei anzunehmen, dass er bei seinen Aktivitäten von den iranischen
Behörden beobachtet worden sei und das entsprechende Material im
Falle einer Rückkehr ausgewertet und gegen ihn verwendet würde.
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4.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den sei, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe be-
ruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt wür-
de (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, EMARK 2000 Nr. 16 E.
5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber be-
zweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylaus-
schlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich
allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
4.2.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Be-
schwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Be-
tätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neu-
fassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe ge-
stellt ist (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen denn
auch die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren irani-
sche Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpoli tisch betätigen,
bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche
Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rah-
men eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten
sind. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden aber durchaus in der Lage sind, zwischen politisch
engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und
Exilaktivisten, die es darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt
zu machen, zu unterscheiden (vgl. [BVGE] Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts 2009/28 E. 7.4.3
S. 365 f.). Mitglieder von Exilorganisationen von im Iran verbotenen
oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser
Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen
rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Ver-
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anstaltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Infor-
mations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürf-
ten damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Zudem
dürfte auch den iranischen Behörden aufgefallen sein, dass die exil-
politische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ab-
lehnung ihrer Asylgesuche regelmässig intensiver wird oder überhaupt
erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politi-
sche Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Es bleibt demnach
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben. Die-
se Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Aktenlage zu erfol-
gen.
4.3
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylver-
fahrens geltend gemacht hat, er habe während seines Aufenthaltes in
der Türkei den Kontakt zu seinem in D._______lebenden Freund, A.
R., hergestellt und von der Suche nach seiner Person und seiner Ge-
fährdung bei einer Rückkehr erfahren, ist festzuhalten, dass es sich
dabei – selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen im Be-
schwerdeverfahren – um unbelegte und zu wenig substanziierte Be-
hauptungen handelt, welche nicht ausreichen für die Annahme einer
begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Diesbezüglich kann auf
die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden.
4.3.2 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen zahlreichen
Beweismitteleingaben ausführlich dokumentiert. Daraus geht hervor,
dass der Beschwerdeführer seit Februar 2004 an acht Kundgebungen
(im Februar 2004 in Zürich, im Juli 2004 in Bern, am (...) Juni 2005 in
Luzern, am (...) Juli 2006 in Bern, am (...) August 2006 in Bern, am
(...) November 2006 in Bern, am (...) Dezember 2007 in Basel, am
(...) März 2008 in Baden) teilgenommen hat. Bilder von seiner Teil-
nahme an diesen Aktionen wurden auf verschiedenen Internetseiten
publiziert. Dazu ist zu sagen, dass die Teilnahme an acht Kund-
gebungen in mehr als sechs Jahren nicht für die Annahme eines
intensiven exilpolitischen Engagements spricht. Dieser Schluss wird
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dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer seit März 2008 offenbar
an keiner weiteren Kundgebung teilgenommen hat. Jedenfalls hat der
rechtsvertretene Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang – im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht – bis heute keine weiteren
Dokumente zu den Akten gereicht. Was die eingereichten Fotografien
anbelangt, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf den Fotos
– falls überhaupt – nur schlecht erkennbar ist und an keiner Stelle
namentlich erwähnt wird. Auch ist den Bildern nicht zu entnehmen,
dass er sich anlässlich dieser Kundgebungen besonders und über das
Mass der anderen Kundgebungsteilnehmer hinaus exponiert oder eine
Führungsposition bekleidet hätte. Einzig der Zweck der Kundgebung,
nämlich die Kritik am iranischen Regime, ist aus den Fotos ersichtlich.
Damit gehört der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Zielgruppe
von oppositionellen Iranern im Ausland, für die sich die iranischen
Behörden interessieren.
Dem Beschwerdeführer war es zudem – im Hinblick auf eine
beabsichtigte Eheschliessung – offenbar problemlos möglich, sich am
(...) beziehungsweise (...) Mai 2007 durch die iranische Botschaft in
Bern eine Ledigkeits- und Ehefähigkeitsbescheinigung sowie eine
Übersetzung seiner Geburtsurkunde ausstellen beziehungsweise
abstempeln zu lassen. Hätte der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt tatsächlich im Fokus der iranischen Behörden gestanden,
wären ihm die besagten Dokumente wohl kaum ausgehändigt worden,
da die Behörden ihm – im Falle einer Eheschliessung –
möglicherweise zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz verholfen
und damit seine Rückkehr in den Heimatstaat sowie eine mögliche
Festnahme vereitelt hätten. Schliesslich ist für das Bundesverwal-
tungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer
sich für die Beschaffung der erwähnten Dokumente ausgerechnet an
die iranische Botschaft in Bern gewendet hat, obschon Angestellte
derselben ihn anlässlich von Kundgebungen identifiziert haben sollen.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer seit Dezember 2008
betriebenen Internetblogs (...) kann gesagt werden, dass eine
Identifikation des Beschwerdeführers allein aufgrund der dort
vorhandenen Informationen kaum möglich sein dürfte. Die
publizistischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränken sich –
soweit für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar, da der
Beschwerdeführer die eingeforderten Übersetzungen nicht
beigebracht hat – offenbar auf das Aufschalten von irankritischen
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Berichten aus allgemein zugänglichen Informationsquellen. Entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass er
tatsächlich selber Berichte oder Stellungnahmen verfasst hat.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für die Zeit seit seiner rechtskräftigen Wegweisung aus der Schweiz
am 24. März 2004 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen
kann und keine über die massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgehenden Funktionen
wahrgenommen und / oder Aktivitäten entwickelt hat, die ihn aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben würden.
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die
iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz Kenntnis genommen haben be-
ziehungsweise er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat be-
fürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
zu erleiden. Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen,
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, wes-
halb er nicht als Flüchtling anzuerkennen und ihm das nachgesuchte
Asyl zu Recht nicht gewährt worden ist.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
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EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.6 Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe
sprechen gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Der
Beschwerdeführer ist alleinstehend, jung und – gemäss Aktenlage –
gesund. Er verfügt im Heimatstaat mit seinen Eltern und Geschwistern
über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn in der Vergangenheit
finanziell unterstützt hat und zu welchem er über seinen Freund A. R.
in Kontakt steht. Es ist anzunehmen, dass ihm seine Familie im Falle
einer Rückkehr die notwendige Unterstützung bieten und ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein kann, ohne dass er Gefahr läuft, in
eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
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ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Soweit der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 8. Dezember 2009
um Korrektur der Schreibweise seines Namens und des Geburts-
datums ersucht, ist das Begehren abzulehnen, zumal er die angeb-
lichen falschen Übersetzungen lediglich mit Kopien und nicht mit
Originaldokumenten belegt.
10.
Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom
13. Juli 2006 gutgeheissen worden ist, sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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