B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5114/2013
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 12. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, Tamilen
aus C._______ mit letztem Wohnsitz in D._______, ihren Heimatstaat am
(…) von Colombo aus auf dem Luftweg und flogen nach Abu Dhabi und
weiter nach Mailand. Von dort gelangten sie in einem Auto am 29. März
2010 in die Schweiz. Sie suchten gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 14. April 2010 erfolgte
die Befragung von A._______ und deren inzwischen volljährigen Sohn
E._______ (vgl. E-5838/2013), am 22. April 2010 deren Anhörung.
Zur Begründung der Asylgesuche gaben A._______ und E._______ an,
ihr Mann beziehungsweise Vater sei bei den LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) gewesen. (…) Kinder beziehungsweise Geschwister seien
von den LTTE rekrutiert worden. Die Familie sei deshalb als "Tiger-
Familie" abgestempelt. Sie könnten nicht nach Sri Lanka zurück, denn die
Armee suche auch Familienangehörige von LTTE-Mitgliedern.
B.
Das BFM stellte mit am 13. August 2013 eröffneter Verfügung vom
12. August 2013 fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete infolge Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Eingabe vom
12. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten
in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Zif-
fern 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und den Erlass der Verfahrenskosten, zudem sei ihnen eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 stellte der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Weiter forderte er E._______ auf, unterschriftlich
zu bestätigen, dass er die vorinstanzliche Verfügung ebenfalls anfechte.
Weitere Verfügungen würden zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
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E.
Die angeforderte Bestätigung von E._______, datierend vom 14. Oktober
2013, ging am 15. Oktober 2013 beim Gericht ein.
F.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 17. Oktober 2013 auf, bis zum 1. November 2013 eine Fürsorgebe-
stätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzu-
zahlen. Bei Nichteinreichen einer Bestätigung oder Nichtleisten des Kos-
tenvorschusses werde auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Eine vom 24. Oktober 2013 datierende Fürsorgebestätigung ging am
28. Oktober 2013 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführenden sind als
Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht und auf unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
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gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 12. August 2013 zugrun-
de liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Flüchtlings- und
Asylpunkt auswirken kann (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24
E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint, sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
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auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 In Anwendung von Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist zu prüfen, ob den Be-
schwerdeführenden gemäss ihrem Antrag für die erwachsenen notwendi-
gen Vertretungskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Vor-
liegend haben die Beschwerdeführenden die Beschwerde selber einge-
reicht. Es sind ihnen mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden
(Art. 9 Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (Art. 13 VGKE), die
ihnen entstanden sein könnten, sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich.
Demnach ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das
F._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan