Abtei lung V
E-5115/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
wohnhaft (...),
vertreten durch Fürsprecher und Notar Jürg Walker,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom (...) / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5115/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, reichte bei der
Schweizer Botschaft in Colombo am (...) ein schriftliches Ersuchen um
eine "Visumserteilung aus humanitären Gründen" ("Requesting Visa
On Humanitarian Grounds") ein. Er machte im Wesentlichen geltend,
dass seine Familie aufgrund ethnischer Probleme 1990 von B._______
nach C._______ habe flüchten müssen. Am 26. Dezember 2004 seien
sie Opfer des Tsunami geworden, wobei sein Vater umgekommen sei,
weshalb sie wieder zurück nach B._______ hätten gehen müssen. Er
sei aufgrund der ethnischen Konflikte in B._______ mehrmals
verhaftet und gefoltert worden. Dank der jeweiligen Intervention der Sri
Lanka Monitoring Mission (SLMM) und des Internationalen Komitees
vom Roten Kreuz (IKRK) sei er gerettet worden. Im Januar (...) seien
fünf seiner Freunde von den Sicherheitskräften erschossen worden.
B.
Mit Schreiben vom (...) teilte die Botschaft dem Beschwerdeführer mit,
dass sein Visumsantrag als Asylgesuch behandelt werde. Der
Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er, wenn er an
seinem Asylgesuch festhalten wolle, bis zum (...) alle seine Vorbringen
auflisten und alle diesbezüglichen Beweismittel beilegen solle, dies sei
die letzte und endgültige Eingabemöglichkeit ("...you are required to
list all your grievances and in support attach all documents as proof of
your case, which will be your final and binding submission.").
Dokumente seien ins Englische zu übersetzen, weiter solle er Kopien
seiner Identitätspapiere (Geburtsurkunde, Identitätspapier) einreichen.
Sollte er sich bis zum (...) nicht gemeldet haben, so werde davon
ausgegangen, dass er sein Asylgesuch zurückgezogen habe.
C.
Mit Eingabe vom (...) (Eingang bei der Botschaft am [...]), führte der
Beschwerdeführer weitere Gründe an, weshalb sein Leben in
B._______ in Gefahr sei. Auf diese Eingabe wird, soweit
entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden.
D.
Die Schweizerische Botschaft leitete das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers mit Schreiben vom (...) an das BFM in die Schweiz weiter.
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E-5115/2007
E.
Das BFM wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
(...) ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im
Folgenden eingegangen werden.
F.
Mit Eingabe vom (...) reichte der Beschwerdeführer über einen
Rechtsvertreter in der Schweiz eine Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der Verfügung der
Vorinstanz. Es sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts zu bewilligen. In jedem Fall sei die
Botschaft anzuweisen, mit dem Beschwerdeführer eine Befragung
durchzuführen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer direkt als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Dem Be-
schwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege samt der unent-
geltlichen Verbeiständung durch den unterzeichnenden Anwalt zu ge-
währen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Fol-
genden eingegangen werden. Insbesondere machte der Beschwerde-
führer verschiedene Vorfälle geltend, welche sich seit seiner letzten
Eingabe vom (...) an die Botschaft zugetragen hätten. In diesem
Zusammenhang reichte er eine eidesstattliche Erklärung vom (...) mit
seinen Angaben zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom (...) hiess die zuständige Inst-
ruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und ernannte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als
amtlichen Anwalt. Weiter wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur
Beibringung weiterer Beweismittel eingeräumt.
H.
Mit Eingaben vom (...) führte der Beschwerdeführer zusätzliche
Vorbringen an und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Auf
diese Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden
eingegangen werden.
I.
Mit Vernehmlassung vom (...) beantragte die Vorinstanz die Abweisung
der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. Der Be-
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schwerdeführer replizierte mit Eingabe vom (...) innert Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die angefochtenen Verfügung wurde durch die schweizerische
Vertretung in Colombo am (...) an den Beschwerdeführer weitergeleitet
(vgl. A7). Ein srilankischer Rückschein fehlt in den Akten; wann die
Verfügung eröffnet wurde, geht aus den Akten nicht hervor, jedenfalls
aber wurde mit Beschwerdeeingabe vom (...) die Frist gewahrt. Die
Beschwerde ist demnach form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweize-
rischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische
Vertretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asyl-
gesuch, ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fäl-
len ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schrift-
lich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
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über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Ver-
tretung überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, wel-
ches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes be-
willigt, wenn der asylsuchenden Person nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seinen schriftlichen Eingaben vom
(...) und vom (...) geltend, dass seine Familie aufgrund der ethnischen
Unruhen 1990 von B._______ nach C._______ habe flüchten müssen,
da ihr Haus zerstört worden sei. Dort seien sie am 26. Dezember 2004
Opfer des Tsunami geworden; sämtliches Hab und Gut sei zerstört
worden und sein Vater sei umgekommen. Daraufhin seien sie nach
B._______ zurückgekehrt. In B._______ sei die Situation aufgrund der
ethnischen Konflikte derart, dass er mehrmals verhaftet und gefoltert
worden sei. Dank der jeweiligen Intervention von SLMM und dem IKRK
sei er gerettet worden. Im (...) seien fünf seiner Freunde, alles
Studenten wie er selbst, von den Sicherheitskräften erschossen
worden. Sein Leben in B._______ sei in Gefahr; sein Haus sei in der
Nähe des Hafens, welcher konstant bombardiert werde. Am (...) sei
eine Bombe in der Nähe seines Hauses explodiert, woraufhin die
Sicherheitskräfte Razzien gemacht und ihn, wie auch andere junge
Leute, verhaftet hätten. Zwei enge Freunde von ihm, mit welchen er
studiert habe und die für eine französische Organisation gearbeitet
hätten, seien am (...) erschossen worden.
3.2 Die schweizerische Vertretung in Colombo überwies die schriftli-
chen Eingaben mit Schreiben vom (...) an das BFM in die Schweiz
weiter, mit der Bemerkung, dass der Beschwerdeführer unter anderem
geltend mache, mehrmals verhaftet und aufgrund der Hilfe von SLMM
und IKRK wieder freigelassen worden zu sein. Er habe jedoch keine
diesbezüglichen Beweise eingereicht, weshalb auf eine Befragung
verzichtet werde.
3.3 Die Vorinstanz erliess am (...) ihre abweisende Verfügung, welche
sie damit begründete, dass sie viel Verständnis dafür habe, dass der
Beschwerdeführer seine Heimat verlassen und um Schutz in der
Schweiz nachsuchen wolle, da die Situation in B._______ insgesamt
betrachtet immer noch als kritisch eingestuft werden müsse. Dennoch
könne dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht
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bewilligt werden, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien,
welche erwarten lassen würden, dass er bei Verbleib in seinem
Heimatland in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit von einem Übergriff erheblichen Ausmasses betroffen
werden könnte. Zwar habe er dargelegt, dass er mehrmals festgenom-
men worden sei, doch sei er aufgrund der Intervention der SLMM oder
des IKRK wieder freigelassen worden. Solche Festnahmen würden in
der Regel keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar-
stellen, da sie vergleichsweise kurz seien und der Aufklärung von Ge-
waltereignissen dienen würden. Die Sicherheitsbehörden eines Staa-
tes seien nämlich verpflichtet, Unrechtstaten aufzuklären und dazu die
aus ihrer Sicht notwendigen Schritte zu unternehmen. Zusammenfas-
send sei demnach festzuhalten, dass er vor dem Hintergrund der von
ihm eingereichten Akten, trotz der schwierigen Lage in seiner Heimat,
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Aus diesen Grün-
den werde das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt.
3.4 Der Beschwerdeführer führte aus, dass sein Vater vor seinem -
durch den Tsunami verursachten - Tod über Jahre hinweg immer wie-
der Opfer von staatlichen Verfolgungsmassnahmen gewesen sei, wes-
halb seine Verfolgung auch mit der Verfolgung seines Vaters zusam-
menhänge und er, der Beschwerdeführer, in wesentlich stärkerem
Ausmass als andere Bewohner seiner Herkunftsregion staatlichen wie
auch nichtstaatlichen Verfolgungen ausgesetzt sei. Das BFM führe
aus, dass die geltend gemachten Festnahmen keine ernsthaften Nach-
teile darstellen würden; dazu sei festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer während den Festnahmen jeweils misshandelt und gefoltert
worden sei, was wohl kaum als zumutbar oder rechtsstaatlich legitim
gelten könne. Schliesslich sei er jeweils nur dank der Intervention des
IKRK und ähnlicher Organisationen wieder freigekommen. Das BFM
übersehe zudem den unerträglichen psychischen Druck, den die
Furcht davor, zu jeder Zeit und an jedem Ort festgenommen, einge-
sperrt und gefoltert zu werden, bewirken könne. Zudem würden deutli-
che Anzeichen dafür bestehen, dass eine dauerhafte Festnahme des
Beschwerdeführers oder gar eine extralegale Hinrichtung unmittelbar
bevorstehe, da in der letzten Zeit wiederholt Versuche vorgekommen
seien, den Beschwerdeführer von seinem Zuhause abzuholen.
Im Rahmen der eingereichten eidesstattlichen Erklärung vom (...)
führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei 1987 und 1989 von
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den Regierungskräften (Sri Lankan Government Armed Forces, SLAF)
längere Zeit inhaftiert und gefoltert worden. 1997 sei er erneut
verhaftet und für lange Zeit inhaftiert und dabei gefoltert worden. Nach
seiner Freilassung habe er sich wöchentlich melden müssen. Er, der
Beschwerdeführer, sei selbst auch bereits mehrmals verhaftet und
gefoltert worden. Aufgrund der Hilfe von IKRK und SLMM sei er wieder
freigekommen. Am (...) sei er auf der Suche nach seinem vermissten
Cousin gewesen, wobei er von den Sicherheitskräften gefangen
genommen und zusammengeschlagen worden sei. Am (...) sei er von
vier unbekannten Personen zusammengeschlagen und mit dem Tod
bedroht worden. Diesen Vorfall habe er bei der Polizeistation in
D._______ gemeldet. Am (...) sei eine bewaffnete Bande bei ihm
zuhause vorbeigekommen und habe nach ihm verlangt. Da er nicht
zuhause gewesen sei, hätten sie seine Mutter und seine Schwester
bedroht. Am (...) seien zwei CID-Offiziere bei ihm zuhause erschienen
und hätten seiner Schwester ausgerichtet, dass er sich am nächsten
Tag auf dem Posten zu melden habe. Er sei am nächsten Tag auf den
Posten gegangen, wo er während zwölf Stunden ununterbrochen
verhört und mit der Auflage, sich jederzeit zur Verfügung zu halten,
wieder freigelassen worden sei. Aufgrund der geschilderten Umstände
lebe er im Versteckten.
Mit Eingaben vom (...), (...) und vom (...) reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche Beweismittel zu den Akten, welche einerseits seine Identität
und andererseits seine Vorbringen betreffen: Bezüglich der Flucht von
B._______ nach C._______, der Tsunami-Katastrophe und des Todes
seines Vaters reichte er Bestätigungsschreiben zu den Akten. Den
Überfall durch Unbekannte im (...) untermauerte der
Beschwerdeführer mit einem Auszug aus dem Journal der
Polizeistation von D._______. Er reichte weiter diverse
Unterstützungsschreiben sowie Presseberichte zu den Vorfällen im (...)
und (...) - die Ermordung von fünf Freunden aus dem Studium sowie
zweier enger Freunde und Mitarbeiter der (...) Organisation E._______
- ein.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt un-
vollständig und unrichtig festgestellt habe. Das Verfahren sei nicht kor-
rekt durchgeführt worden, insbesondere deshalb, weil die Botschaft
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von sich aus und ohne Rücksprache mit dem BFM auf eine Befragung
verzichtet habe und somit keine Anhörung in der schweizerischen Ver-
tretung durchgeführt worden sei. Weiter habe die Botschaft in ihrem
Bericht an das BFM erwähnt, dass der Beschwerdeführer keine Bewei-
se für seine Festnahmen erbracht habe, ohne ihn jedoch darauf auf-
merksam gemacht zu haben, dass solche Beweise erwünscht wären.
Ausserdem habe die Botschaft - nachdem der Beschwerdeführer seine
Vorbringen aufforderungsgemäss am (...) noch schriftlich dargelegt
habe - mehrere Monate gewartet, bis sie das Gesuch an das BFM
weiterleitete; zwischenzeitlich seien denn auch weitere Vorfälle
geschehen.
Die Vorinstanz führt demgegenüber in ihrer Vernehmlassung im We-
sentlichen aus, dass das BFM selber entscheide, ob eine Befragung
durchgeführt werden müsse oder nicht. Im vorliegenden Fall habe das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf die einge-
reichten Akten entschieden und die Durchführung einer Befragung
durch die Schweizer Botschaft in Colombo als nicht notwendig erach-
tet.
4.2
Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs.
1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde dabei die Vor-
bringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsge-
genstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesge-
richtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Frage
der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall ist -
eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK 2006
Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
Die Frage, ob bei Asylgesuchen im Ausland die Schweizer Botschaft
über die Notwendigkeit der Durchführung einer Befragung entscheiden
und unter welchen Umständen, und auf wessen Anweisung hin allen-
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falls darauf verzichtet werden darf, braucht vorliegend nicht ausführlich
erörtert zu werden (vgl. zur Sachverhaltsermittlung und zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs im Auslandverfahren das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6148/2006 vom
27. November 2007), denn wie sich im Folgenden zeigen wird, hat die
Vorinstanz den Sachverhalt tatsächlich ungenügend erstellt.
Die Vorinstanz geht in ihrer ablehnenden Verfügung davon aus, dass
das Asylgesuch des Beschwerdeführers, gestützt auf die Aktenlage,
abschliessend beurteilt werden könne. Dieser Einschätzung kann das
Gericht vorliegend nicht folgen: Die Vorbringen, welche der Beschwer-
deführer mit seiner schriftlichen Eingabe an die Botschaft geltend
machte, sind nicht hinlänglich erstellt worden. Der Beschwerdeführer
führte aus, dass er mehrmals festgenommen und gefoltert worden sei
("due to the racial and ethnic conflict, the situation in B._______ is so
bad, that I, being a Tamil, was arrested and fortuned [sic] on several
occasions"). Ob es sich bei den geltend gemachten Festnahmen um
Aufklärungs- oder Sicherheitsmassnahmen seitens der srilankischen
Armee, welche nicht speziell auf den Beschwerdeführer zielten, oder
allenfalls um gezielte Massnahmen gegen den Beschwerdeführer han-
delte, ist aus seinen schriftlichen Eingaben nicht ersichtlich. Zahlreiche
Fragen sind offen geblieben; wann, wie oft, wo, wie lange, unter wel-
chen Bedingungen, aufgrund welcher Vorwürfe und mit welchen Miss-
handlungen diese Festnahmen stattgefunden haben sollen, wurde im
vorinstanzlichen Verfahren nicht abgeklärt. Auch die Umstände der je-
weiligen Freilassungen bleiben unklar. Ohne die Beantwortung dieser
Fragen ist es jedoch nicht möglich, eine allfällige Gezieltheit und Inten-
sität dieser Festnahmen zu bejahen oder zu verneinen und damit de-
ren Asylrelevanz abschliessend zu beurteilen. Die geltend gemachten
Festnahmen hätten weiter abgeklärt werden müssen.
4.3 Zentrale Aspekte der Vorbingen des Beschwerdeführers wurden
erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens ausgeführt; so wurde erst
mittels der Beschwerdeeingabe auf die politische Verfolgung (mehrma-
lige und längere Haft und Folter) des Vaters 1987, 1989 und 1997 und
die damit möglicherweise einhergehende Gefährdung des Beschwer-
deführers hingewiesen. Zwischen der letzten schriftlichen Eingabe des
Beschwerdeführers im (...) und dem ergangenen Entscheid der
Vorinstanz fielen weitere Ereignisse vor, welche erst mittels der
Beschwerdeeingabe geltend gemacht wurden: Der Übergriff seitens
Unbekannter im (...), welchen der Beschwerdeführer bei der Polizei
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meldete, und zu dessen Nachweis er einen Auszug des Journals der
Polizeistation in D._______ einreichte, die bewaffnete Bande, welche
im (...) bei ihm zuhause vorgesprochen und nach ihm verlangt habe,
sowie die CID-Offiziere, welche am (...) nach ihm verlangt hätten, und
das am (...) durchgeführte zwölfstündige Verhör auf dem Posten des
CID. All diese nachträglichen Vorbringen (die Verfolgung des Vaters
wie auch die neu vorgebrachten Vorfälle) müssten zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung weiter abgeklärt werden,
sind sie doch nicht zuletzt auch Indizien für eine Gezieltheit der
Verfolgung des Beschwerdeführers.
4.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die offenen Fragen nicht
von sich aus genau und detailliert beantwortete, die Verfolgung seines
Vaters nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte und
er diesbezügliche Beweismittel nicht schon früher einreichte, kann ihm
nicht angelastet werden; die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG
findet ihre Grenzen in der Pflicht der Behörde zur Sachverhaltsabklä-
rung gemäss Art. 12 AsylG. Als eine des Asylrechts und -verfahrens
unkundige Person war es dem Beschwerdeführer nicht möglich zu wis-
sen, was genau er in welcher Form auszuführen hatte, was sich allein
schon daran zeigt, dass er sein Asylgesuch in der Form eines Ge-
suchs um Erteilung eines humanitären Visums stellte. Auch wurde er
nicht darauf aufmerksam gemacht, was zu wissen wichtig wäre und
welche Beweismittel gebraucht würden. Die Aufforderung der Bot-
schaft, all seine Vorbringen aufzulisten ("you are required to list all
your grievances and in support attach all documents as proof of your
case") konnte diesbezüglich auch keine Klarheit schaffen. Dass der
Beschwerdeführer, wie in der Replik zur Vernehmlassung ausgeführt,
davon ausging, dass er nach dem (...) nichts mehr einreichen dürfe, ist
nachvollziehbar; seinen Angaben zufolge habe er den Hinweis, "
..which will be your final and binding submission" so verstanden, dass
die Eingabe, zu welcher er aufgefordert worden war, die letzte und
endgültige sein werde und dass die Vorinstanz spätere Eingaben nicht
mehr berücksichtigen würde. Der Einwand der Vorinstanz, es lasse
Zweifel am Wahrheitsgehalt der neu geltend gemachten Vorbringen
aufkommen, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse, welche sich
bereits vor der Entscheidfindung zugetragen haben sollen, nicht
bereits vorher der Schweizerischen Botschaft in Colombo mitgeteilt
habe, da die Erfahrung nämlich zeige, dass viele Personen, welche bei
der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Asyl und Einreise in
die Schweiz ersuchten, zahlreiche Eingaben und Ergänzungen
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einreichen würden, bis ihr Gesuch entschieden werde, kann demnach
nicht gehört werden.
4.5 Die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers in der ab-
weisenden Verfügung der Vorinstanz sind ungenügend, lassen sie
doch das geforderte Mass an Begründungsdichte vermissen: Die Vor-
instanz führt lediglich aus, dass Festnahmen, wie der Beschwerdefüh-
rer sie geltend mache, in der Regel keine ernsthaften Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, weil sie vergleichsweise
kurz seien und der Aufklärung von Gewaltereignissen dienen würden.
Damit verkennt sie aber, dass den Akten weder die Anzahl noch die
Dauer und Art der Festnahmen zu entnehmen sind. In ihrer Argumen-
tation stützt sich die Vorinstanz demnach lediglich auf Vermutungen,
wenn sie ausführt, dass die geltend gemachten Festnahmen kurz sei-
en, der Regel entsprechen würden und rechtsstaatlich legitim seien.
Zudem geht sie auch in ihrer Vernehmlassung nicht auf das in der Be-
schwerde vorgebrachte Vorbringen ein, der Beschwerdeführer gewärti-
ge im Vergleich zur übrigen Bevölkerung wegen seines Vaters mehr
Verfolgung. Auch die restlichen Würdigungen in der Vernehmlassung
genügen der Begründungspflicht in keiner Weise; bezüglich der an-
lässlich des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten neuen Vorfälle (ein
Überfall seitens Unbekannter am [...], eine Suche seitens einer
bewaffneten Gruppe am [...] sowie eine Befragung durch Angehörige
des CID am [...]) führt die Vorinstanz aus, dass diese keine
einreiserelevante Bedeutung zu entfalten vermöchten, da der
Beschwerdeführer bei den heimischen Behörden um Schutz vor
Verfolgung durch Unbekannte ersuchen könne. Hinsichtlich des
Verhörs seitens des CID könne gemäss ständiger Praxis ein solches
Vorbringen nicht als derart intensiv eingestuft werden, als dass dem
Beschwerdeführer dadurch ein weiterer Aufenthalt im Heimatland
verunmöglicht respektive in unzumutbarer Weise erschwert würde. Wie
die Vorinstanz zu einer derartigen Einschätzung gelangen kann, bleibt
unersichtlich; einzig der Zeitpunkt und die Dauer der Verhaftung und
des Verhörs sind aus den Eingaben des Beschwerdeführers
ersichtlich. Daraus abschliessend über die Intensität und den Grund
des Verhörs zu urteilen, ist nur mittels Annahmen und Vermutungen
möglich. Zudem wurde ein allfälliger Zusammenhang zu den weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt.
4.6 Aufgrund des Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend erstellt und ihrer Abklä-
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rungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es
stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der ange-
fochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht
- wie dies schon ständige Praxis ihrer Vorgängerin in Asylfragen, der
ARK, war - davon aus, dass Gehörsverletzungen dank der umfassen-
den Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken ge-
heilt werden können; dies insbesondere unter den Voraussetzungen,
dass die unterbliebene Handlung nachgeholt wird und der Beschwer-
deführer sich dazu hat äussern können. Eine sachgerechte Lösung im
Sinne einer Heilung oder Kassation wird sich entscheidend an der
Schwere der Verletzung einer Verfahrensvorschrift, aber auch daran zu
orientieren haben, ob die Verletzung auf einem Versehen beruht oder
das Resultat einer gehäuften unsorgfältigen Verfahrensführung ist
(EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292
ff., je mit weiteren Hinweisen).
Abgesehen davon, dass es grundsätzlich nicht angehen kann, dass
die Sachverhaltsermittlung, welche der Vorinstanz obliegt, erst im Be-
schwerdeverfahren gemacht wird, sind beim heutigen Aktenstand wei-
terhin zahlreiche Fragen unbeantwortet. Nicht geklärt ist etwa weiter-
hin, inwiefern die Festnahmen des Beschwerdeführers gezielt sind und
inwiefern sie allenfalls in einem Zusammenhang mit der Verfolgung
seines Vaters stehen, wie intensiv diese Festnahmen waren, wie die
Freilassungen durch das IKRK erwirkt wurden oder weshalb der Be-
schwerdeführer vom CID zum Verhör beordert wurde. Auch bezüglich
der Festnahmen des Vaters ist unklar, wie oft, wie lange, wann, wes-
halb und wie er festgenommen respektive wieder freigelassen wurde.
Die Beziehung des Beschwerdeführers zu den ermordeten Studenten
sowie zu den ermordeten Freunden der (...) Organisation E._______
und weshalb der Beschwerdeführer daraus eine Gefahr für sich
ableitet, ist ebenfalls nicht geklärt.
Aus diesen Gründen ist offensichtlich, dass die angefochtene
Verfügung kassiert werden muss und eine Heilung durch die
Beschwerdeinstanz nicht in Frage kommen kann.
5.
Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob dem Beschwerdeführer zur Ab-
klärung seiner Vorbringen und damit zur Durchführung eines Asylver-
fahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
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Obwohl der Sachverhalt in vielen Punkten noch offen ist, bestehen kla-
re Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland
eine Gefährdung drohen könnte: Möglicherweise ist er aufgrund des
politischen Profils seines Vaters im Visier der Behörden. Dies erscheint
um so wahrscheinlicher, als der Beschwerdeführer bereits mehrmals
verhaftet und gefoltert worden sein soll und ihn der CID im (...)
während zwölf Stunden verhörte und nur mit Auflagen wieder freiliess.
Für eine Gezieltheit der Verfolgung bestehen demnach zahlreiche Hin-
weise. Die Argumentation der Vorinstanz in ihrer abweisenden Verfü-
gung, wie auch in ihrer Vernehmlassung, mit welcher sie eine einreise-
relevante Gefährdung des Beschwerdeführers verneint, stützt sich -
wie dargelegt - vornehmlich auf Vermutungen. Dies vermag jedoch an-
gesichts der Tragweite der Entscheidung nicht zu genügen. Zudem ist
die Sicherheitslage in Sri Lanka derzeit äusserst kritisch, wie die
Vorinstanz in ihrer abweisenden Verfügung selbst ausführte: Seit Janu-
ar 2006 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka kontinuierlich ver-
schlechtert. Wiederholte Verstösse gegen die Waffenstillstandsverein-
barung sind beiden Konfliktsparteien zuzuschreiben (United Nations
High Commissioner for Refugees (UNHCR): Position on the Internatio-
nal Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, Dezember
2006, S. 2). Besonders betroffen von diesen Verstössen und dem dar-
aus resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzun-
gen sind die bis heute mehrheitlich von Tamilen und Muslimen be-
wohnten Gebiete im Norden (Nordprovinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi,
Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trin-
comalee, Batticaloa und Ampara). Seit dem Wiederaufflammen des
Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006 sind in Sri Lanka so viele
Menschen eines gewaltsamen Todes gestorben wie während der blu-
tigsten Zeit des Bürgerkrieges in den 1980er- und 1990er-Jahren.
Hunderttausende sind zur Flucht getrieben worden. Die mit der Über-
wachung des Waffenstillstandsabkommens ins Leben gerufene SLMM
schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis Februar 2007 ge-
gen 4000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind (SLLM,
Mitteilung zum fünften Jahrestag des Waffenstillstandsabkommens, 22.
Februar 2007,
%205%20years.pdf , zuletzt besucht am 18. Januar 2008). Nachdem
während rund zweier Jahre das zwischen der Regierung Sri Lankas
mit den LTTE geschlossene Waffenstillstandsabkommen vom Februar
2002 von beiden Konfliktparten nicht mehr beachtet wurde, hat es die
Regierung am 2. Januar 2008 formell aufgekündigt (Rückkehr Sri Lan-
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kas zum offenen Krieg; NZZ vom 17. Januar 2008).
Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer verfüge, vorrangig vor der Schweiz, zu
irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung respektive
er verfüge tatsächlich über die Möglichkeit in einem anderen Land um
Schutz zu ersuchen (vgl. zu den Voraussetzungen der
Einreisebewilligung EMARK 2005 Nr. 19).
Der Verbleib in seiner Heimat ist demnach im Sinne von Art. 20 Abs. 2
AsylG unzumutbar. Da die Aktenlage zur Beurteilung des Asylgesu-
ches nicht ausreichend ist, ist dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens zu bewilligen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfü-
gung des BFM vom 19. Juni 2007 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer
ist zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts
des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendi-
ge Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertre-
ter weist in seiner Kostennote einen Betrag von Fr. 2'704.88 aus, wel-
cher sich aus einem Aufwand von insgesamt 11,666 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 180.50 zu-
sammensetzt. Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14
VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 2'705.-- (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom (...) wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'705.-- (inkl. Auslagen und MwSt)
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter (eingeschrieben)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. N_______, Beilage: Dossier des
abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens E-5115/2007)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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