Abtei lung V
E-5115/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A.________,
Türkei,
vertreten durch Advokat Dieter Gysin, [...],
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des
BFM vom 11. Juni 2010 / N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5115/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom [...] wurde der Beschwerdeführer gestützt auf die
damals in Kraft stehende Regelung betreffend Familienasyl (heute: Art.
51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) in
die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters einbezogen und es wurde ihm
ebenfalls Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2010 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 nahm
der Beschwerdeführer dazu Stellung.
C.
Mit Verfügung des BFM vom 11. Juni 2010, eröffnet am 15. Juni 2010,
aberkannte das BFM gestützt auf Art. 1 Bst. C Ziffer 5 des internatio-
nalen Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft. Gleichzeitig
verfügte es, der bereits zurückbehaltene, gestützt auf das Abkommen
ausgestellte Reisepass für Flüchtlinge bleibe eingezogen.
D.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der
Verfügung vom 11. Juni 2010 und die Rückgabe des Flüchtlingspasses
beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2010 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter mit, die Beschwerde sei rechtzeitig
eingegangen und ihr komme aufschiebende Wirkung zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6
und Art. 105 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Das BFM hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flücht -
lingseigenschaft aberkannt. Gemäss dieser Bestimmung aberkennt
das BFM die Flüchtlingseigenschaft aus Gründen nach Art. 1 Bst. C
Ziff. 1-6 FK. Konkret hat es sich auf Ziff. 5 der genannten Bestimmung
gestützt, gemäss welcher ein anerkannter Flüchtling nicht mehr unter
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das Abkommen fällt, wenn er nach Wegfall der Umstände, auf Grund
derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen
kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt – zwingende, auf einer früheren
Verfolgung beruhende Gründe vorbehalten.
Dem angefochtenen Entscheid ist einleitend zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund der Begehung verschiedener Straftaten
mit Verfügung vom [...] das Asyl widerrufen worden sei. Der
Beschwerdeführer sei auch nach dem Widerruf des Asyls wiederholt
straffällig geworden. Zuletzt sei er wegen verschiedener Delikte
[Aufzählung der Delikte] zu einer Freiheitsstrafe von [...] Monaten,
davon [...] Monate unbedingt, verurteilt worden.
Zentrales Begründungselement bildet die Erwägung der Vorinstanz,
dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahre [...] als
Flüchtling anerkannt worden sei, der Beschwerdeführer als knapp [...]-
jähriges Kind in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen worden sei
und sich die Menschenrechtslage in der Türkei seither beziehungs-
weise im Laufe des vergangenen Jahrzehnts deutlich verbessert habe.
Als Stichworte nannte das BFM beispielhaft den Annäherungsprozess
an die EU, die damit verbundenen strafprozessualen und strafrechtli -
chen Reformpakete, die Annäherung der Standards von Untersu-
chungs- und Gerichtsverfahren an europäische Ansprüche, Null-To-
leranz gegenüber Misshandlungen, sofortige Bestellung eines
Rechtsvertreters im Untersuchungsverfahren sowie die obligatorische
Anwesenheit des Rechtsvertreters bei polizeilichen Befragungen. Auch
wenn bei der Umsetzung dieser Vorgaben in spezifischen Einzelfällen
nach wie vor gewisse Mängel vorhanden seien, könne heutzutage im
Regelfall – so das BFM weiter – von einer rechtsstaatlich korrekten
Verhaltensweise der türkischen Verwaltungs- und Polizeibehörden
sowie der Untersuchungs- und Gerichtsinstanzen ausgegangen wer-
den. Angesichts dieser Entwicklung in der Türkei erscheine die frühere
Verfolgungssituation des Vaters des Beschwerdeführers als obsolet,
auch wenn dieser einem seinerzeit exponierten Familienverband ent-
stamme.
In diesem Zusammenhang führte das BFM weiter aus, die Eltern des
Beschwerdeführers hätten im Jahre [...] (Vater) bzw. [...] (Mutter)
freiwillig auf das ihnen gewährte Asyl und die Flüchtlingseigenschaft
verzichtet. Auch seien sie mehrmals ungehindert in die Türkei
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zurückgekehrt. Dabei gelte es zu vergegenwärtigen, dass die Eltern
des Beschwerdeführers über gültige türkische Pässe verfügt und die
strengen Ein- und Ausreisekontrollen des türkischen Zolls passiert
haben müssten. Dass die Reisen laut Rechtsvertreter jeweils unter
Vornahme aller für ihre Sicherheit notwendigen Abklärungen und
Vorkehren erfolgt seien, qualifizierte das BFM als nicht überzeugend.
Nachdem der Vater heute also nicht mehr als gefährdet erscheine,
gelte dies offenkundig erst recht für den Beschwerdeführer.
Namentlich sei heutzutage auch keine Gefahr einer Reflexverfolgung
gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich, zumal sich der
Beschwerdeführer von der Schweiz aus in keiner Weise, etwa durch
eigene politische Aktivitäten, exponiert habe. Aus dem Gesagten und
aufgrund der veränderten Situation in der Türkei sei zu folgern, dass
der Beschwerdeführer heutzutage in der Türkei offenkundig in keiner
Weise gefährdet sei. Folglich sei ihm die Flüchtlingseigenschaft
abzuerkennen.
3.2 In der Beschwerde vom 14. Juli 2010 bringt der Rechtsvertreter im
Wesentlichen vor, für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
seien ausschliesslich die in Art. 1 Bst. C Ziff. 1 – 6 genannten Gründe
massgeblich. Die frühere Asylrekurskommission (ARK) habe klar fest -
gehalten, dass die Begehung von Straftaten im Gastland nicht da-
runter falle (Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr.
11). Diese Rechtsprechung sei vom Bundesgericht ausdrücklich be-
stätigt worden (BGE 135 II 110, E. 2.2.1). Das BFM habe die im Übri -
gen Jahre zurückliegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers in der
angefochtenen Verfügung jedoch - wie bereits zuvor im Schreiben vom
11. Mai 2010 sowie in weiteren Akten - an mehreren Stellen erwähnt,
obwohl diese für die Frage der Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht relevant sei. Es habe sich offensichtlich von falschen Mo-
tiven leiten lassen, auch wenn es zur weiteren Begründung noch an-
gefügt habe, dass die Umstände, aufgrund derer der Beschwerdefüh-
rer als Flüchtling anerkannt worden sei, weggefallen seien. Es treffe
zwar zu, dass die Eltern des Beschwerdeführers auf die Flüchtlings-
eigenschaft verzichtet hätten. Aus dem Verzicht der Eltern lasse sich
jedoch nichts zulasten des Beschwerdeführers ableiten. So dürfe sich
ein Verzicht einer Person nicht präjudizierend auf den Status eines
Angehörigen auswirken. Hinzu komme, dass sich das BFM nicht mit
den Gründen, welche die Eltern zu dem Verzicht bewogen hätten,
auseinandergesetzt habe. Das BFM habe aus dem Verzicht der Eltern
zu Unrecht im Sinne eines Automatismus geschlossen, die Gefahr der
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Reflexverfolgung sei weggefallen und es drohten keine ernsthaften
Nachteile mehr. Das BFM habe somit eine Verknüpfung von
Elementen vorgenommen (massgebliche Veränderung der
Bedrohungslage mit der Folge des Verzichts auf die
Flüchtlingseigenschaft), für die es im vorliegenden Fall keine
sachlichen Gründe gebe. Die Ausführungen der Vorinstanz zur
verbesserten Lage in der Türkei seien des Weiteren sehr allgemein
gehalten und stellten blosse Behauptungen dar, die nicht belegt seien.
Damit verstosse das BFM gegen die Begründungspflicht, an welche
angesichts des schweren Eingriffes in die Rechtsstellung des
Beschwerdeführers erhöhte Anforderungen zu stellen seien. Die
Erwägung, dass die Verfolgungssituation des Vaters des
Beschwerdeführers, der unbestrittenermassen einem exponierten
Familienverband angehöre, heute obsolet sei, sei ohne stichhaltige
Beweise geblieben. Auch habe es das BFM versäumt, die angebliche
Änderung der Verfolgungssituation auf den vorliegenden Fall bezogen
abzuklären. Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung zeige sich
namentlich in den von den Menschenrechtsorganisationen erfassten
Folter- und Misshandlungsfällen seit dem Jahr 2008 wieder eine
Zunahme, wie aus der SFH-Länderanalyse vom 26. Mai 2010
hervorgehe, so dass im Bereich Menschenrechte sogar von einem
Rückschritt gesprochen werden müsse. Zudem hätten in den
vergangenen Tagen die türkischen Streitkräfte ihre Militäraktionen
gegen mutmassliche Mitglieder der kurdischen Arbeiterpartei wieder
aufgenommen und seien unzählige kurdische Politiker inhaftiert
worden (NZZ vom 7. Juli 2010). Diese Sachlage stehe in diametralem
Widerspruch zu den Ausführungen des BFM und es sei zu schliessen,
dass dieses den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe.
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft wird durch das Bundesamt für Migra-
tion aberkannt, wenn die ausländische Person sie durch falsche An-
gaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat oder
Gründe im Sinne der Beendigungsklausel des Abkommens über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vorliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 AsylG; Art.
1C Ziffer 1-6 FK; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Stand Dezember
2003, Rz. 111 ff.). Im Aufnahmestaat begangene Straftaten sind kein
Aberkennungsgrund; der Betroffene bleibt - solange er materiell wei -
terhin als Flüchtling im Sinne von Art. 1 FK zu gelten hat - im Genuss
des ihm konventionsrechtlich gewährten völkerrechtlichen Schutzes
(EMARK 2003 Nr. 11). Das Bundesamt widerruft indessen - trotz der
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Flüchtlingseigenschaft - das Asyl, wenn der Betroffene die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz verletzt, gefährdet oder besonders
verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat (Art. 63 Abs. 2 AsylG;
vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4830/ 2006 vom 30.
August 2007 E. 4). Dem Flüchtling ohne Asyl muss unter Umständen
im international-flüchtlingsrechtlichen Kontext ein subsidiärer, zum
Asyl komplementärer Schutz (in der Schweiz in Form der vorläufigen
Aufnahme) gewährt werden (vgl. Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]; BGE
135 II 110 S. 114, mit weiteren Hinweisen).
Die so genannten Beendigungsklauseln (Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK) knüp -
fen teilweise an das Verhalten des Flüchtlings an (Ziff. 1 - 4), teilweise
beruhen sie auf einer Veränderung im Verfolgerstaat (Ziff. 5 und 6);
beiden Kategorien wohnt die Prämisse inne, dass die Schutzbedürf-
tigkeit des Flüchtlings dahingefallen ist. Die Klauseln beruhen offen-
sichtlich auf der Überlegung, dass (subsidiärer) internationaler Schutz
nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich ist (vgl.
UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 111). Zu beachten ist dabei, dass die
Beendigungsgründe erschöpfend aufgezählt und daher restriktiv an-
zuwenden sind. Gemäss UNHCR dürfen keine Gründe analog zur
Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen
werden (vgl. UNHCR-Handbuch, a.a.O., Rz 116).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt mit dem Rechtsvertreter fest,
dass die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowohl in
der Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 (rechtliches Gehör zu einer
allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) als auch im ange-
fochtenen Entscheid Eingang gefunden hat. Zwar wurde die Delin-
quenz des Beschwerdeführers in den eigentlichen Begründungsziffern
1 - 3 des angefochtenen Entscheides nicht aufgegriffen, hingegen
bleibt unschwer erkennbar, dass die Vorinstanz die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht unbeeinflusst von der wiederholten Straf-
fälligkeit des Beschwerdeführers verfügt hat. Ob die Delinquenz dem
BFM darüberhinaus als nach dem Obgesagten klarerweise unzulässi-
ges Begründungselement (vgl. EMARK 2003 Nr. 11 E. 6a und 8c) für
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft diente, kann vorliegend
offengelassen werden, da auch die hauptsächliche Begründung des
Entscheides, mithin der Wegfall der ursprünglichen Anerkennungs-
gründe – wie nachfolgend dargestellt – nicht zu überzeugen vermag.
Die angefochtene Verfügung zeigt weder auf, weshalb die Familie des
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Beschwerdeführers im Jahre [...] die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
erhalten hat, noch, inwieweit bezüglich der damals bestehenden
Verfolgung von einer grundlegenden generellen Veränderung der
Verhältnisse in der Türkei auszugehen und die ursprüngliche Verfol-
gungssituation dahingefallen ist. Die Türkei gehört nach wie vor zu
einem der zehn häufigsten Herkunftsländer von Asylsuchenden. Die
Anerkennungsquote lag 2009 bei überdurchschnittlich hohen 49,7
Prozent (vgl. BFM, Asylstatistik 2009,
/bfm/de/home/dokumentation/zahlen_und_fakten/asylstati
stik/jahresstatistiken.html ).
Vor diesem Hintergrund vermögen die einzelnen, vom BFM angeführ-
ten Reformen des türkischen Staates zur Verbesserung der Rechts-
staatlichkeit nicht zu überzeugen, zumal sie sich nicht mit der konkre-
ten Situation des Beschwerdeführers befassen. Die Begründung des
BFM, wonach sich die Menschenrechtslage im Vergleich zu den ach-
ziger und neunziger Jahren ingesamt deutlich verbessert habe, er-
weckt insoweit einen vorgeschobenen Eindruck und erscheint ange-
sichts des Umstandes, dass die Flüchtlingseigenschaft anderer an-
erkannter türkischer Flüchtlinge vom BFM, soweit erkennbar, nicht
aberkannt wird und diese Argumentation in vergleichbaren Fällen
somit keine Anwendung findet, mit dem Gebot rechtsgleicher
Behandlung (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE
2010/6 E. 4.1 S. 75) nicht vereinbar.
Auch das Begründungselement, dass die Eltern auf die Flüchtlings-
eigenschaft verzichtet haben, kann höchstens als Indiz für die Ab-
nahme der Gefahr für die Familienmitglieder und damit für den Be-
schwerdeführer gewertet werden. Gleiches gilt für den behaupteten,
unbehelligten Grenzübertritt der Eltern, für welchen das BFM einen
Nachweis schuldig geblieben ist.
Das Bundesamt hat es unterlassen, die heutige Situation des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei – allenfalls über
einen Vertrauensanwalt – näher abzuklären. Auch hat es den Nach-
weis nicht erbracht, dass die Verfolgungsituation durch den Wegfall
derjenigen Umstände hinfällig geworden ist, die [Jahr] zur
Asylerteilung geführt haben. Dem Rechtsvertreter ist beizupflichten,
dass das BFM den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den
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Sachverhalt nur unzureichend festgestellt hat. Eine Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Vervollständigung des
Sachverhalts, namentlich der indivuellen Abklärung der Situation, in
die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei
kommen würde, erweist sich vorliegend nicht als angezeigt, da wegen
des Weiterbestehens der materiellen Flüchtlingseigenschaft keine
Notwendigkeit für einen neuen Entscheid besteht beziehungsweise es
dem BFM freisteht, ein neues Aberkennungsverfahren durchzuführen.
Zusammenfassend hält das Bundesverwaltungsgericht somit fest,
dass die Voraussetzungen gemäss Art. 1 C Ziff. 5 FK für die Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt sind. Das
Bundesamt hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers aberkannt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen
und die Verfügung des Bundesamtes vom 11. Juni 2010 aufzuheben.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat eine Kosten-
note in der Höhe von Fr. 3'356.-- eingereicht. Diese ist angesichts des
Umstandes, dass sie diverse, im vorinstanzlichen Verfahren getätigte
Aufwände ausweist und hinsichtlich der Entschädigung der Kopien
nicht den Bemessungsfaktoren von Art. 11 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entspricht, zu kür-
zen. Dem Beschwerdeführer ist demnach für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'583.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 11.
Juni 2010 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin als Flücht -
ling anerkannt ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 2'583.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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