B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5115/2012
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 30. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom (…) 2009 anerkannte das BFM den Beschwerdeführer
als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, gemäss Rapport des Grenzwachtkorps vom 14. Dezember
2011 sei am 30. Oktober 2011 anlässlich einer Zollkontrolle ein eritre-
ischer Reisepass, der auf seinen Namen laute und kurz vor seiner angeb-
lichen Ausreise aus Eritrea im Jahre 2007 ausgestellt worden sei, sicher-
gestellt worden. Gemäss den Passeinträgen sei er in den Jahren 2008
bzw. 2011, also während des hängigen Verfahrens bzw. seit Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung legal nach Eritrea ge-
reist. Im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und einen Widerruf des Asyls gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährte ihm das
Bundesamt das rechtliche Gehör.
C.
Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2012 machte der Beschwerdeführer
geltend, im Jahre 2011 nach Eritrea gereist zu sein, da (…) nach einem
Ausreiseversuch inhaftiert worden sei und er befürchtet habe, dass (…)
dasselbe Schicksal erleiden werde. (…) inhaftierte (…) habe er gegen
Bestechung freikaufen wollen. In der eritreischen Botschaft in Khartum
habe er gegen Bestechung einen echten Pass erhalten. Um unverdächtig
zu wirken, seien Stempel aus dem Jahre 2008 hinzugefügt worden, ob-
wohl er 2008 nicht in Eritrea gewesen sei.
D.
Mit Verfügung vom 30. August 2012 (eröffnet am 1. September 2012) ab-
erkannte das BFM seine Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl.
Zur Begründung seines Entscheides führte es an, es sei unrealistisch,
dass ein Mitarbeiter der eritreischen Vertretung in Khartum gefälschte Vi-
sa sowie unzutreffende Ein- und Ausreisestempel eingesetzt habe. Aus-
serdem seien vorliegend sowohl Pass als auch Visa in Asmara ausge-
stellt worden. Das Schengenvisum vom 11. Februar 2008 stamme von
der italienischen Vertretung in Asmara. Offensichtlich sei der Beschwer-
deführer über den Flughafen in Eritrea eingereist, wo ein Reisepass von
verschiedenen Instanzen sehr genau kontrolliert werde. Wenn er im Jahre
2007, wie er angegeben habe, tatsächlich aus der Haft geflohen sei, sei
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realitätsfremd, dass er mit einem Reisepass unter richtigem Namen wie-
der in Eritrea einreisen würde. Ausserdem wäre ihm die Einreise sowohl
auf dem Land- als auch dem Luftweg kaum möglich gewesen, wenn sei-
tens der heimatlichen Behörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht be-
stünde. Aus diesen Gründen überzeugten seine Ausführungen nicht und
sei auch unglaubhaft, dass er aus überwiegenden und schützenswerten
Privatinteressen in seinen Heimatstaat zurückgereist sei.
E.
Mit Eingabe vom 28. September 2012 erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Flüchtlingseigenschaft [zu-
zuerkennen] sowie das Asyl weiterhin zu gewähren. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Be-
schwerdebegründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 wies die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 11. Oktober 2012
fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mi Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Das Bundes-
amt hat in seiner Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügt noch deren Vollzug angeordnet; diese Fragen sind mithin vorliegend
nicht Prozessgegenstand.
3.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AslG widerruft das
Bundesamt das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft aus
Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Art. 1 C Ziff. 1 FK
sieht vor, dass eine Person nicht mehr unter die Bestimmungen der FK
fällt und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt
hat. Dafür müssen praxisgemäss drei Voraussetzungen gegeben sein:
Die Handlung des Flüchtlings muss freiwillig und ohne Einwirkung äusse-
ren Zwangs erfolgt sein, die betroffene Person muss in der Absicht ge-
handelt haben, sich dem Schutz des Heimatlandes zu unterstellen, und
diese Schutzgewährung muss schliesslich tatsächlich erfolgt sein
(vgl. BVGE 2010/17 E. 5.11 S. 202 mit Verweis auf Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65).
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4.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011, also seit der
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung mit ei-
nem von zuständigen eritreischen Behörden ausgestellten und insofern
echten Reisepass unter richtigem Namen in Eritrea ein- und ausgereist
ist. Demzufolge ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer damit im
Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK freiwillig unter den Schutz seines Heimat-
staates gestellt hat. Dazu müssen – wie die Vorinstanz zutreffend ausge-
führt hat – drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (vgl. oben E. 3.2).
Als erste Grundvoraussetzung für die Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und den Widerruf des Asyls muss der Beschwerdeführer mit sei-
nem Heimatland in Kontakt getreten sein. Im vorliegenden Fall kommt als
Form der Kontaktaufnahme – neben der vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Beantragung eines Reisepasses – seine unbestrittene Heimat-
reise in Betracht. Heimatreisen von Flüchtlingen müssen restriktiv beur-
teilt werden. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in
den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere
Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen.
Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein
Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in der
vorstehenden Erwägung erwähnten drei Voraussetzungen in ihrer Ge-
samtheit erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls ab-
zusehen (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.12 S. 202 mit Verweis auf EMARK
1996 Nr. 12 E. 7 S. 101 f.). Das Kriterium der Freiwilligkeit setzt voraus,
dass der Akt des Flüchtlings (welcher auf eine Unterschutzstellung hin-
weist) ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland
noch durch die Behörden des Heimatstaates, geschieht. Es fehlt daher
beispielsweise an der Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des
Heimatstaates, wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyl-
landes bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Er-
neuerung seines Reisepasses beantragt (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.1 S.
202 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103). Der Beschwerde-
führer macht geltend, aus der Befürchtung nach Eritrea gereist zu sein,
(…) sei bei einem Ausreiseversuch verhaftet worden. Ausserdem habe er
(…), die bereits verhaftet worden sei, mit Schmiergeld freikaufen wollen.
Es ist zu prüfen, ob diese Gründe als moralischer oder seelischer Druck
zu würdigen sind, welche die Freiwilligkeit seiner Heimatreise beseitigen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine kontrollierte Einrei-
se in Eritrea unter richtigem Namen für einen Flüchtling, der, wie der Be-
schwerdeführer vorgibt, zuvor dort aus der Haft entflohen ist, eine derart
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hohe Verfolgungsgefahr begründet, dass von einer freiwilligen Unter-
schutzstellung auszugehen ist, wenn er unter diesen Umständen einreist.
Anders zu entscheiden, würde dem Gesetzeszweck von Art. 63 Abs. 1
Bst. b AsylG widersprechen, welcher die Flüchtlingseigenschaft aberken-
nen will, wenn die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht (mehr) be-
steht. Ferner ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer (…) aus
der Haft befreien können sollte, wenn er sich dabei selber der akuten Ge-
fahr, inhaftiert zu werden, ausgesetzt sieht. Darüber hinaus sind die ent-
sprechenden Aussagen des Beschwerdeführers aufgrund seiner persön-
lichen Unglaubwürdigkeit auch unglaubhaft. Unglaubwürdig ist der Be-
schwerdeführer, weil er, wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender
Begründung ausgeführt hat, unglaubhafte Angaben zu Zeit, Ort und Um-
ständen der Passausstellung sowie zu früheren Ein- und Ausreisen ge-
macht hat, nämlich dass sein Pass entgegen der Stempel in Khartum
ausgestellt, der Visum-Eintrag von 2008 von einem Mitarbeiter der eritrei-
schen Vertretung gefälscht und das Schengenvisum zugunsten einer an-
dern Person ausgestellt worden sei. Dem Beschwerdeführer ist es nicht
gelungen, diese Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Vielmehr ist
aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er seinen Reisepass bereits
im Jahre 2007 beantragt und erhalten hat, 2008 legal in und aus Eritrea
ein- und ausgereist ist, wobei er mit einem gültigen Schengenvisum in
den Schengenraum eingereist ist, seinen Pass den Schweizerischen Be-
hörden vorenthalten und diese im Asylverfahren über seine Reisemodali-
täten getäuscht hat. Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten
Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme von Schutzge-
währung durch den Heimatstaat. Nach dem Gesagten liegen klarerweise
keine Reisemotive vor, die praxisgemäss gegen die Annahme der Inkauf-
nahme der Schutzgewährung sprechen (vgl. BVGE 2010/17 E.5.2.2 S.
201 mit Verweis auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8b S. 103). Wenn der Be-
schwerdeführer tatsächlich wegen (…) nach Eritrea gereist ist, handelt es
sich dabei vielmehr um (…)besuche, die er nicht aufgrund moralischen
oder seelischen Drucks vorgenommen hat. Er hat somit durch seine Rei-
se und das damit verbundene Verhalten (regulär erfolgte und mit entspre-
chender Grenzkontrolle verbundene Grenzüberschreitung im Einver-
ständnis mit den eritreischen Behörden) klar zum Ausdruck gebracht,
dass er sich freiwillig unter den Schutz des Landes, dessen Staatsange-
hörigkeit er besitzt, gestellt hat. Als drittes Kriterium muss der Heimatstaat
den Beschwerdeführenden effektiv Schutz gewährt haben. Dieses Kriteri-
um ist erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
betreffende Person tatsächlich nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhalts-
punkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimat-
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staates gesehen werden (vgl. BVGE 2010/17 E.5.3 S. 204 mit Verweis
auf EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104). Der Beschwerdeführer ist offenbar
problemlos kontrolliert in Eritrea eingereist, hat sich dort, ohne Verfol-
gungsmassnahmen unterworfen worden zu sein, aufgehalten und hat in
der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen können. Damit
liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Eritrea nicht (mehr)
gefährdet beziehungsweise effektiv geschützt war. Ihm wurde somit von
Eritrea effektiver Schutz gewährt. Zusammenfassend sind vorliegend alle
in Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten
Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den damit verbundenen Widerruf des Asyls erfüllt. Die vom BFM verfügte
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls er-
folgten daher zu Recht und erweisen sich als angemessen und verhält-
nismässig.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Oktober 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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