B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5115/2013
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Piragalathan Suntharalingam,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die aus B._______, C._______, Nordprovinz, stammende tamilische Be-
schwerdeführerin, verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am (…) Oktober 2009 und reiste am 10. Oktober 2009 in die Schweiz ein,
wo sie am 12. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen ein Asylgesuch stellte. Am 23. Oktober 2009 fand die Befra-
gung zur Person im EVZ und am 3. November 2009 eine direkte Anhö-
rung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt.
B.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie sei nach der Rückkehr von einem Besuchsaufent-
halt bei ihrer in der Schweiz lebenden Tochter am 10. Juli 2009 in ihrem
früheren Wohnort B._______ von mehreren Soldaten der sri-lankischen
Armee nach Kontakten zu Mitgliedern der Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) und zu im Vanni-Gebiet wohnhaften Personen befragt wor-
den. Zudem hätten am 13. oder 15. August 2009 unbekannte Personen
von ihr die Aushändigung eines grossen Geldbetrags verlangt. Aufgrund
dieser Vorfälle habe sie gesundheitliche Probleme erlitten, weshalb sie
sich im Spital habe behandeln lassen müssen. Danach, glaublich am
4. September 2009, sei sie nach D._______ und wenige Tage darauf
nach E._______ gereist, Sie sei an beiden Orten von der Polizei befragt
worden. In E._______ habe man ihr zudem eine Meldepflicht auferlegt.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Identi-
tätskarte im Original, einen Geburtsregisterauszug (beglaubigte Kopie),
einen Eheregisterauszug in Kopie, einen Auszug aus dem Todesregister
betreffend ihren verstorbenen Ehemann (beglaubigte Kopie) sowie eine
Wohnsitzbestätigung des Polizeipostens F._______ vom (…) Oktober
2009 zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2013 – eröffnet am 19. August 2013 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
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D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. September 2013 (Poststem-
pel: 12. September 2013) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte
die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihr
sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihre vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2013 stellte der Instruktions-
richter fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt
entschieden. Er verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und forderte die Beschwerdeführerin zur Einreichung ei-
nes ärztlichen Berichts betreffend die von ihr vorgebrachten gesundheitli-
chen Probleme innert Frist auf.
F.
Mit fristgerechter Eingabe vom 2. Oktober 2013 (Poststempel) reichte die
Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______,
vom 24. September 2013 sowie eine Erklärung der Entbindung des be-
handelnden Arztes von der Schweigepflicht zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
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nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
wie im Folgenden aufgezeigt, um eine solche, weshalb gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Das BFM ist bei Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Dieses Vorgehen geht auf im August 2013 be-
kannt gewordene Ereignisse zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte zudem in Aussicht, die beiden Vorfälle und
die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Amt des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Asylver-
fahren einer Qualitätsprüfung zu unterziehen und anschliessend auch die
Dossiers jener Personen zu beurteilen, deren Gesuche rechtskräftig ab-
gelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
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rechnen müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013
und 4. September 2013).
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
ihrer Verfügung vom 16. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist; denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt oder im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation der Verfügung
und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Be-
weisverfahren durchzuführen ist. Entscheidungsreife kann zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE
2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwal-
tungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine In-
stanz verlöre (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012
vom 4. Oktober 2012 E. 4.6 S. 8).
Die vorliegend notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige
und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb die Kassation der ange-
fochtenen Verfügung angezeigt ist.
3.3 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen. Die angefochte-
ne Verfügung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen; die vorinstanzlichen Akten sowie Kopien der wesentlichen Ak-
tenstücke des Beschwerdedossiers, welches ebenfalls Prozessstoff des
vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, sind dem BFM zuzustellen.
Auf die formalen und inhaltlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist
bei diesem Verfahrensgang nicht weiter einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); das von der Beschwerdeführerin gestellte
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gegenstandslos geworden.
4.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist sodann angesichts ihres Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb
der entstandene Vertretungsaufwand aufgrund der Akten festzulegen ist
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die notwendigen Parteikosten sind (unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren, vgl. Art. 9–13
VGKE) aufgrund der Akten auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. August 2013 wird aufgehoben und das
Verfahren im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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